BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 41/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 22 752 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent 196 22 752 widerrufen. G r ü n d e I. Mit Beschluß vom 13. April 2000 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 7. Juni 1996 ange-meldete Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zur optischen Darstellung von Anzeigeelementen" beschränkt aufrechterhalten. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, daß das Beanspruchte auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch den genannten Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde erhoben. - 3 - Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in folgender, in der mündlichen Ver-handlung überreichter Fassung des Patentanspruchs 1: Verfahren zur optischen Darstellung von Anzeigeelementen für die Darstellung und Anzeige von Betriebsparametern, wobei die An-zeigeelemente Teil einer Kombinationsanzeigeeinheit für ein Kraftfahrzeug sind, wobei durch mindestens einen Beleuchtungs-ablauf die optische Darstellung eines Anzeigeelementes verändert wird, und wobei in Abhängigkeit von mindestens einem Schaltsi-gnal mindestens ein erster Beleuchtungsablauf noch vor Betäti-gung eines Zündschlosses aktiviert wird, mindestens durch den ersten Beleuchtungsablauf die optische Darstellung von mehreren Anzeigeelementen in einer bestimmten Reihenfolge verändert werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Veränderung der optischen Darstellung eines Anzeige-elements durch Wechseln zwischen Helligkeitsstufen wenigstens bei einem Teil dieses Anzeigeelements erfolgt, wobei der Wechsel zwischen den Helligkeitsstufen durch diskrete oder kontinuierliche Änderung der Helligkeit erfolgt. Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 9 sind dem Patentanspruch 1 nachgeord-net. Die Patentinhaberin trägt vor, daß das nunmehr Beanspruchte durch das beim Fahrzeug "Sharan" der Volkswagen AG vorbenutzte Verfahren und den weiteren im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik nicht nahegelegt sei. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Patent beschränkt auf der Grundlage des am 19. November 2001 einge-reichten Patentanspruchs 1, der bisherigen Patentansprüche 2-8 und angepaßten Patentanspruchs 10 sowie einer noch anzupas-senden Beschreibung und Unterlagen gemäß Patentschrift be-schränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende stellt den Antrag, den Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie macht geltend, daß das nunmehr Beanspruchte durch eine Kombination von Merkmalen aus dem vorbenutzten Fahrzeug VW "Sharan" der Volkswagen AG, der Betriebsanleitung für das Fahrzeug VW "Vento" derselben Firma und der JP 3-287 193 A nahegelegt sei. Alternativ sei das Beanspruchte auch durch eine Kombination von Merkmalen der Gegenstände nach der FR 2 451 845 und der JP 3-287 193 A nahegelegt. II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie führt zum Widerruf des Patents. 1. Gegen die Zulässigkeit der geltenden Unterlagen bestehen weder seitens der Einsprechenden noch seitens des Senats Bedenken. - 5 - 2. Bei seiner folgenden Bewertung legt der Senat als Durchschnittsfachmann einen Ingenieur der Elektrotechnik zugrunde, der bei einem Kraftfahrzeughersteller oder –zulieferer mit der Konzipierung und Entwicklung von fahrzeugelektrischen bzw fahrzeugelektronischen Einrichtungen befaßt ist. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag neu und gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus der FR 24 51 845 ist unbestritten eine Schaltungsanordnung für die Armatu-rentafel und die Innenbeleuchtung von Kraftfahrzeugen bekannt, welche ein Ver-fahren zur optischen Darstellung von Anzeigeelementen 151 für die Darstellung und Anzeige von Betriebsparametern beinhaltet, vgl Anspruch 1 iVm der Figur sowie insb S 3 Z 15 bis 17: "... l’appareil 151 représente notamment la jauge de carburant ou autres niveaux, les divers témoins, ainsi que le compteur de vitesse et le compte-tours, éventuellement.". Diese Textstelle –wie auch die gesamte übrige Druckschrift- beschränkt die Offenbarung auf keine spezielle Bau-art eines Anzeigeelements (l’appareil 151). Neben der Kraftstoffanzeige (la jauge de carburant) wird vielmehr pauschal auf weitere Füllstandsanzeigen (ou autres niveaux), vielerlei Kontrolleleuchten (divers témoins) und möglicherweise (éven-tuellement) auf die Geschwindigkeits- und Drehzahlanzeige (le compteur de vi-tesse et le compte-tours) hingewiesen. Aufgrund dieser Hinweise wird der Durchschnittsfachmann in den Offenbarungsgehalt der Druckschrift selbstver-ständlich Anzeigeelemente aller am Anmeldetag fachnotorisch bekannten Bauar-ten einbeziehen, demzufolge auch solche Anzeigeelemente, wie sie im Streitpa-tent genannt sind, nämlich eine Kombinationsanzeigeeinheit mit einzeln beleucht-baren Skalen, Symbolen und Zeigern (BGH in GRUR 1995, 330 - Elektrische Steckverbindung). Die optische Darstellung dieser Anzeigeelemente wird in einem ersten Beleuch-tungsablauf noch vor Betätigung des Zündschalters 171 durch das Schaltsignal eines Türschalters 10 dergestalt verändert, daß wenigstens eine Zeitschaltung 11 - 6 - aktiviert wird, welche die Anzeigeelemente zeitweise bestromt, vgl insb An-spruch 1 sowie S 1 Z 24 bis 31 iVm der Figur. Damit wird eine Lösung für das konkret in der Druckschrift beschriebene Problem angeboten, falls ein Benutzer nur einfach nachsehen will, wie viel Benzin sich noch im Tank befindet, dh nach dem Öffnen der Tür kann zBsp die Kraftstoffanzeige aufleuchten, vgl insb S 1 Z 21 bis 23. Eine sachgerechte Auswertung der FR 24 51 845 kann außerdem nicht überse-hen, daß dieser erste Beleuchtungsablauf nicht auf die Veränderung der optischen Darstellung eines einzigen Anzeigeelements oder sämtlicher Anzeigeelemente gleichzeitig beschränkt ist, sondern auch die Veränderung der optischen Darstel-lung von mehreren Anzeigeelementen in einer bestimmten Reihenfolge beinhaltet. Dies erschließt sich dem Durchschnittsfachmann unmittelbar aus dem Text auf S 3 Z 7 bis 9 der Beschreibung: "De surcroît, un choix convenable des temporisations permet de maintenir les appareils actifs juspu’á ce que le conducteur aigisse sur la clé de contact." Danach erlaubt eine passende Aus-wahl von Verzögerungszeiten (temporisations, Plural) Anzeigeelemente (les ap-pareils, Plural) so lange aktiviert zu lassen, bis der Zündschlüssel (clé de con-tact) betätigt wird. Da das Ende aller Verzögerungszeiten somit durch die Betäti-gung des Zündschlüssels bestimmt und für alle betroffenen Anzeigeelemente gleich ist, bezieht sich der Hinweis auf die passende Auswahl von Verzögerungs-zeiten folgerichtig auf unterschiedliche Einschaltzeiten, dh bei passender Auswahl von Verzögerungszeiten werden Anzeigeelemente nach dem Öffnen der Tür in ei-ner bestimmten Reihenfolge eingeschaltet. Ein derartiger Beleuchtungsablauf ist im Rahmen der Schaltung gemäß der Figur der FR 24 51 845 mit den am Anmeldetag geläufigen Zeitschaltungen technisch ohne weiteres zu verwirklichen, insbesondere unter Berücksichtigung der auf S 4 Z 4 bis 7 bezeichneten Alternative, wonach das in der Figur gezeigte Relais 12 zwischen der Zeitschaltung 11 und den Anzeigeelementen entfallen kann. Ge-genteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vorgetragen, nachdem in der münd- - 7 - lichen Verhandlung Einvernehmen erzielt wurde, daß zu den am Anmeldetag ein-schlägig bekannten Zeitschaltungen selbstverständlich auch solche zählen, die eine verzögerte Einschaltung bewirken. Über die qualitative Veränderung der optischen Darstellung eines Anzeigeele-ments, insbesondere durch Wechsel der Helligkeitsstufen, sagt die FR 24 51 845 nichts aus. Allerdings ist das Dimmen von Anzeigeelementen, dh die Veränderung der opti-schen Darstellung eines Anzeigeelements durch Wechsel zwischen Helligkeits-stufen, wobei der Wechsel zwischen den Helligkeitsstufen durch diskrete oder kontinuierliche Änderung der Helligkeit erfolgt, im einschlägigen Stand der Technik bekannt, zBsp wird diesbezüglich auf das dimmbare Display (Anzeigeelement) für Fahrzeuge nach der JP 3-287 193 A verwiesen. Damit versetzt der am Anmeldetag bekannte Stand der Technik den Durch-schnittsfachmann in die Lage, bei Bedarf, zBsp um eine verbesserte Anpassung der Anzeigeelemente an die Außenlichtverhältnisse zu erreichen oder schlicht um den Komfort zu steigern, eine Dimmfunktion auch bei dem Verfahren zur opti-schen Darstellung von Anzeigeelementen gemäß der FR 24 51 845 vorzusehen. Die Erkenntnis des Bedarfs vermag der Senat nicht als patentbegründend anzuer-kennen, denn die Verbesserung bekannter Vorrichtungen oder Verfahren sowie die Komfortsteigerung stellt gerade im Kraftfahrzeugbereich eine alltägliche Auf-gabe des Durchschnittsfachmannes dar, für deren Lösung er in erster Nährung auf den am Anmeldetag bekannten Stand der Technik zurückgreift. Die Unteransprüche fallen mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bork prö
Full & Egal Universal Law Academy