BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 410/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am20. April 2009… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 49 229…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchstbeschlossen:Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten:- Patentansprüche 1 bis 4 vom 28. Juni 2005,- Beschreibungsseite 1 vom 28. Juni 2005, einzufügen zwischen Abs. [0006] und Abs. [0007] der Beschreibung gemäß Patent-schrift,- im Übrigen Beschreibung Seiten 2/8 bis 4/8 sowie Zeichnungen Fig. bis 3 gemäß Patentschrift.G r ü n d eI.Gegen das am 5. Oktober 2001 angemeldete und am 1. Juli 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung"Verriegelungseinrichtung für ein Fahrzeugverdeck"ist Einspruch eingelegt worden.- 3 -Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in beschränktem Umfang mit Haupt- und Hilfsantrag. Sie macht geltend, dass die beanspruchte Verriegelungseinrichtung für ein Fahrzeugverdeck nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 patentfähig sei.Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:Verriegelungseinrichtung für ein Fahrzeugverdeck, das zwischen einer Schließposition und einer Stauposition verstellbar ist, wobei in Stauposition das Fahrzeugverdeck (1) in einem heckseitigen Verdeckkasten (6), der von einem Verdeckkastendeckel (20) ab-deckbar ist, versenkt und von der Verriegelungseinrichtung (8) be-aufschlagt ist, wobei die Verriegelungseinrichtung (8) ein zwischen einer Verriegelungsstellung und einer Entriegelungsstellung be-wegbares Verschlussteil (9) sowie eine das Verschlussteil (9) be-aufschlagende Verschlusskinematik umfasst und das Verschluss-teil (9) und die Verschlusskinematik in den Verdeckkasten (6) inte-griert sind,dadurch gekennzeichnet,dass die Verschlusskinematik von einem Aktuator (15) betätigbar ist und dass das Verschlussteil als Verschlussschieber (9) ausge-führt ist, der zwischen Verriegelungsstellung und Entriegelungs-stellung verschiebbar und in Verriegelungsstellung in einer Fixie-rungsaufnahme (10) an einem Bauteil (2) des Fahrzeugver-decks (1) aufgenommen ist.Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 bis 4 an.Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 1 und 2 nach dem Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen.- 4 -Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhal-ten:- Patentansprüche 1 bis 4 vom 28. Juni 2005,- Beschreibungsseite 1 vom 28. Juni 2005, einzufügen zwischen Abs. [0006] und Abs. [0007] der Beschreibung gemäß Patent-schrift,- im Übrigen Beschreibung Seiten 2/8 bis 4/8 sowie Zeichnungen Fig. 1 bis 3 gemäß Patentschrift,hilfsweise- Patentansprüche 1 und 2 vom 16. April 2009,- Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass die mit den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten Verriegelungseinrichtungen für Fahr-zeugverdecke nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, da sie sich für ei-nen Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.Zur Stütze ihres Vorbringens verweist sie auf folgende Druckschriften:(E1) DE 196 35 869 C1(E2) DE 195 33 802 C1(E3) DE 195 07 431 C1(E4) WO 96/27509 A1(E5) EP 0 884 208 A1.- 5 -II.Die Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.Der Einspruch ist zulässig. Gegenteiliges hat auch die Patentinhaberin nicht vor-getragen.In der Sache hat der Einspruch teilweise Erfolg; er führt zur Beschränkung des Pa-tents.Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist unbestritten zulässig. Er stellt eine Zusammenfassung der erteilten Patentansprüche 1, 6 und 3 dar, die in-haltlich aus den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1, 7 und 4 hervor-gehen. Die neuen Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Ansprüchen 4, 5 und 9 bzw. den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 5, 6 und 10. Die Beschrei-bung entspricht der ursprünglich eingereichten Beschreibung ergänzt mit Angaben zum Stand der Technik. Die Figuren sind unverändert.Der mit Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte und zweifellos gewerb-lich anwendbare Gegenstand ist unwidersprochen neu. Keine der aus dem Stand der Technik bekannten Verriegelungseinrichtungen für Fahrzeugverdecke weist ein als Verschlussschieber ausgeführtes, in einen Verdeckkasten integriertes Ver-schlussteil auf, das in Verriegelungsstellung in einer Fixierungsaufnahme an ei-nem Bauteil des Fahrzeugverdecks aufgenommen ist. Dies gilt auch für die noch im Prüfungsverfahren berücksichtigte nachveröffentlichte Druckschrift DE 100 39 683 A1 älteren Zeitrangs.Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für einen Fachmann - hier ein Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung - 6 -und Konstruktion von ablegbaren Fahrzeugdächern verfügt - nicht in naheliegen-der Weise aus dem Stand der Technik ergibt.Aus der DE 196 35 869 C1 (E1) ist ein Klappverdeck 2 eines Fahrzeugs bekannt, das zwischen einer Schließposition und einer Stauposition verstellbar ist (vgl. Fig. 1 und 4). In Stauposition ist das Klappverdeck 2 in einem Heckstauraum 20 versenkt, der von einem Heckdeckel 14 und den Abdeckplatten 23, 26 (Plattenab-deckung 25) abdeckbar ist (vgl. Fig. 4). In der abgelegten Position ist das Klapp-verdeck an der Abdeckplatte 23 durch eine Zapfenaufnahme 18 mit einem Gabel-schenkel 21 sowie einen mit der Zapfenaufnahme 18 zusammenwirkenden Zen-trierzapfen 16 des Klappverdecks 2 festlegbar (vgl. Anspruch 1 und Fig. 4). Zap-fenaufnahme 18 und Zentrierzapfen 16 stellen eine Verriegelungseinrichtung dar, die sich bei abgelegtem Klappverdeck 2 in Verriegelungsstellung und bei ge-schlossenem Klappverdeck in Entriegelungsstellung befindet. Zapfenaufnahme 18 mit Gabelschenkel 21 stellen ein Verschlussteil dar, das durch ein Stangengetrie-be 27 beaufschlagt wird. Das Stangengetriebe 27 und die Zapfenaufnahme 18 mit dem Gabelschenkel 21 sind in den Heckstauraum 20 integriert (vgl. Fig. 3). Der Bewegungsablauf der Plattenabdeckung 25 erfolgt in Abhängigkeit von der Klapp-bewegung des Klappverdecks 2. Die Bewegungsabläufe werden durch das Stan-gengetriebe 27 koordiniert (vgl. Sp. 4, Z. 11 bis 18). Platt selbstverständlich ist ein Aktuator vorhanden, der Klappverdeck und Stangengetriebe 27 in Bewegung ver-setzt. In der letzten Bewegungsphase wird die Abdeckplatte 23 nach hinten ge-schoben. Dabei wird der Zentrierzapfen in die gabelförmige Nut zwischen Zapfen-aufnahme 18 und Gabelschenkel 21 eingeschoben (vgl. Sp. 4, Z. 19 bis 31).Diese Art der Festlegung des geöffneten Klappverdecks erfordert die Synchronisa-tion der Bewegungsabläufe der Komponenten der Verriegelungseinrichtung, Zen-trierzapfen 16 und Zapfenaufnahme 18 bzw. der sie tragenden Bauteile Klappver-deck 2 und Abdeckplatte 23.- 7 -Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Verriegelungseinrichtung zum Festlegen eines in einem Verdeckkasten abgelegten Fahrzeugverdecks zu schaf-fen, die sich durch eine einfache Konstruktion und eine hohe Zuverlässigkeit aus-zeichnet (vgl. Abs. 0007).Diese Aufgabe wird durch eine Verriegelungseinrichtung mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs gelöst.Nach Meinung der Einsprechenden wird die Ausgestaltung der Verriegelungsein-richtung nach geltendem Patentanspruch 1 durch eine Zusammenschau der Druckschrift E1 mit der Druckschrift E5 nahegelegt. Der Fachmann würde in Kenntnis der bei der Verriegelung nach E1 vorhandenen Nachteile die aus E5 be-kannte Verriegelungseinrichtung übernehmen, in den Verdeckkasten bei dem Fahrzeug nach der E1 durch Anordnung an der dort vorgesehenen Lagerkonso-le 8 integrieren und eine entsprechende Aufnahme für die Schieber am Dachteil vorsehen.Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.In der Druckschrift EP 0 884 208 A1 (E5) ist eine Verriegelungseinrichtung 6 be-schrieben (vgl. Fig. 3, 4), die unabhängig von der Bewegung eines Klappverdecks durch einen Elektromotor 17 als Aktuator betätigt werden kann. Die Verriegelungs-einrichtung 6 ist an einem ersten Dachteil 1 eines Fahrzeugverdecks angeordnet. Der Elektromotor 17 bewegt über ein Stabgetriebe zwei Schieber 16, die einer-seits zur Verriegelung und Fixierung des ersten Dachteils 1 gegenüber einem zweiten Dachteil 2 (vgl. Fig. 1) und andererseits zur Verriegelung des abgelegten Verdecks an der Karosserie dienen (vgl. Fig. 2). In Verriegelungsstellung greifen die Schieber 16 in entsprechende Aufnahmen 18 an Gegenstücken 8 bzw. 9 ein.Nach der Lehre der E5 hat die bekannte Verriegelungseinrichtung also eine Dop-pelfunktion und ist aus diesem Grund zwingend an einem Dachteil angeordnet. - 8 -Eine Zusammenschau der E1 mit der E5 führt folglich nicht zu einem Gegenstand mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1. Der Fachmann hat keine Veranlassung, diese Doppelfunktion der an einem Dachteil angeordneten Verrie-gelungseinrichtung aufzugeben und statt dessen zur Festlegung im Verdeckkas-ten eine weitere gleichgeartete Verriegelungseinrichtung mit Verschlussschieber und zugehöriger Verschlusskinematik sowie zusätzlichem Aktuator in den Ver-deckkasten nach E1 zu integrieren. Er müsste trotzdem das dort vorgesehene Stangengetriebe 27 zur synchronen Bewegung der Plattenabdeckung 25 beibe-halten. Zudem müsste auch der Zentrierzapfen 16 erhalten bleiben, da dieser zur Fixierung des Verdecks am Windschutzscheibenrahmen erforderlich ist. Eine Ent-kopplung der Bewegungsabläufe für die Verriegelung im Verdeckkasten kann da-her nur mit erheblichem Mehraufwand erreicht werden, nämlich mit zwei unter-schiedlichen Kinematiken, bzw. einer zusätzlichen. Aus der E5 ergibt sich auch keine Veranlassung für den Fachmann, die eine Doppelfunktion erfüllende Verrie-gelungseinrichtung 6 von dem Dachteil 1 zu entfernen und in den Verdeckkasten zu integrieren. Schon aus Sicherheitsgründen - etwa im Falle eines Überschlags -wird der Fachmann davon absehen, auf ein Verbinden der beiden Dachteile 1 und 2 zu verzichten.Aus der Druckschrift DE 195 33 802 C1 (E2) ist eine weitere Verriegelungseinrich-tung für ein Fahrzeugverdeck bekannt, das zwischen einer Schließposition und ei-ner Stauposition verstellbar ist, wobei in Stauposition das Fahrzeugverdeck 3 in ei-nem heckseitigen Verdeckkasten 7, der von einem Verdeckkastendeckel 8 ab-deckbar ist, versenkt und von der Verriegelungseinrichtung 12 beaufschlagt ist (vgl. Fig. 1 und 3). In den Verdeckkasten integriert ist ein schwenkbarer Sperrrie-gel 40, der mittels eines Federelements 41 mit der Nase 43 eines am Verdeck 3 getragenen Verriegelungsorgans 15 zusammenwirkt. Das Verriegelungsorgan kann nach Betätigung durch den Fahrer über einen angetriebenen Nocken 20 in eine Verriegelungsstellung D oder eine Entriegelungsstellung E verschoben wer-den (vgl. Fig. 3).- 9 -Auch hier ist der Senat der Überzeugung, dass der Fachmann von der ihm be-kannten Lösung nicht ohne weiteres abweicht und nicht anstatt des schwenkbaren Sperrriegels eine weitere Verriegelungseinrichtung nach Art der aus E5 bekannten Verriegelung im Verdeckkasten integrieren wird. Auch hier bedeutete dies das Vorsehen einer zusätzlichen, zudem anders gestalteten Verriegelungseinrichtung, da das am Verdeckabschnitt 14 angebrachte Verriegelungsorgan eine Doppel-funktion erfüllt: Verriegeln am Rahmen 4, 13 der Windschutzscheibe 6 (vgl. Fig. 1) und Verriegeln des Verdecks im Verdeckkasten. Der Nachteil des zusätzlichen Gewichts der Verriegelungseinrichtung im bewegten Fahrzeugverdeck kann nicht behoben werden.Analog dazu können die in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffenen Druckschriften DE 195 07 431 C1 (E3) und WO 96/27509 A1 (E4) auch nicht zum beanspruchten Gegenstand führen, da die dort vorgesehenen Verschlussteile mit zugehörigen Kinematiken und Aktuator ebenfalls am Verdeck gehalten sind und zur Verriegelung des Verdecks sowohl am Windschutzscheibenrahmen (vgl. je-weils Figur 1) als auch im Verdeckkasten vorgesehen sind. Deren Anordnung im Verdeckkasten ist daher für den Fachmann keine sinnvolle Option.Mit der Verriegelungsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags sind auch die Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbildungen der Verriegelungseinrichtung nach dem Patentan-spruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen.Einer Erörterung des Hilfsantrags bedarf es bei dieser Sachlage nicht.Pontzen Friehe Reinhardt Dr. HöchstKo
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