BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 412/04 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 31 162 _______________________ … - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper als Vorsit-zenden sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 6. Juli 1999 an-gemeldete Patent mit der Bezeichnung "Kupplungskopf zur pneumatischen Verbindung der Brems-anlagen eines Motorwagens und eines Anhängefahrzeuges" erteilt. Gegen dieses Patent richten sich zwei Einsprüche. Die Einsprechenden sind der Auffassung, der patentierte Kupplungskopf sei weder neu noch beruhe er - 3 - auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie verweisen u. a. auf folgenden Stand der Technik: D1 CH 317732 D7 Prospekt: „Rohrleitungsluftfilter mit Rückschlagsicherung GL 652 A“ der GRAUBREMSE, Heidelberg vom September 1959. Sie beantragen übereinstimmend, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent auf der Grundlage des mit Schriftsatz vom 15. Juni 2005 eingereichten Patentanspruchs 1, der erteilten Pa-tentansprüche 2 bis 5 sowie mit der Beschreibung und den Zeich-nungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht-zuerhalten. Sie meint, der beschränkt verteidigte Streitgegenstand sei neu und beruhe auf er-finderischer Tätigkeit. Mit Schreiben vom 8. Juni 2007, per Fax am 18. Juni 2007 eingegangen, hat die Patentinhaberin zudem beantragt, nach Aktenlage zu entscheiden. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Kupplungskopf (1) zur pneumatischen Verbindung der Bremsanlagen ei-nes Motorwagens und eines Anhängefahrzeuges, mit einer Filtereinrich-tung zur Filterung der Druckluft, welche einen in einem Gehäuse (3) des - 4 - Kupplungskopfes (1) integrierten, zwischen zwei Druckluft-Anschlüs-sen (11, 13) angeordneten Filtereinsatz (15) beinhaltet, dadurch gekennzeichnet, dass der Filtereinsatz (15) topfförmig ausgebildet ist, mit einem offenen Kopfende (21) und einem Boden (29), und bei einem vorbestimmten Lei-tungsdruck an einem der Druckluft-Anschlüsse (11, 13) gegen die Kraft wenigstens einer Druckfeder (17, 19) in eine eine Kurzschlussverbindung zwischen den beiden Druckluft-Anschlüssen (11, 13) öffnende Position bewegbar ist, wobei die Druckfeder (17) außen am Filtereinsatz (15) im Bereich seines Kopfendes (21) angreift und die Bewegung des Filterein-satzes (15) in vertikaler Richtung erfolgt. Die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Streitpatentschrift sind diesem Patentan-spruch 1 nachgeordnet. II. Die Einsprüche sind unbestritten zulässig. Sie haben in der Sache Erfolg. 1. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, sie gehen unbestritten aus den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen bzw. der Streitpatentschrift hervor. 2. Der streitpatentgemäße Kupplungskopf ist neu, denn ein Kupplungskopf mit ei-nem Filtereinsatz, der sämtliche Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 auf-weist, ist im Stand der Technik nicht nachgewiesen worden. 3. Der streitpatentgemäße Kupplungskopf beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, denn er ergibt sich für einen Durchschnittsfachmann ohne Weiteres aus - 5 - der CH 317732 i. V. m. dem Prospekt: „Rohrleitungsluftfilter mit Rückschlagsiche-rung GL 652 A“ der GRAUBREMSE, Heidelberg vom September 1959. Als Durchschnittsfachmann setzt der Senat bei seiner folgenden Bewertung einen mit der Konstruktion und Entwicklung von Druckluftbremsanlagen, bei einem Fahr-zeug- bzw. -Zulieferer befassten Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Berufs-erfahrung voraus. Aus dem unbestritten vorveröffentlichten Prospekt: „Rohrleitungsluftfilter mit Rück-schlagsicherung GL 652 A“ ist ein Filtereinsatz bekannt, der topfförmig ausgebildet ist, vgl. insb. die Querschnittsdarstellung auf S. 1 des Prospekts. Der Filtereinsatz weist ein nach unten gerichtetes, offenes Kopfende und an seinem oberen Ende einen Boden auf. Der Filtereinsatz ist gegen die Kraft wenigstens einer Druckfeder in eine Position bewegbar, die eine Kurzschlussverbindung zwischen den beiden Druckluft-Anschlüssen öffnet, vgl. insb. die Beschreibung auf S. 2 des Prospekts. Dass diese Kurzschlussverbindung bei einem vorbestimmten Leitungsdruck an ei-nem der Druckluft-Anschlüsse zustande kommt, ergibt sich zwangsläufig infolge der Dimensionierung der wenigstens einen Druckfeder. Ausweislich der Quer-schnittsdarstellung greift die Druckfeder außen an einem Bund des Filtereinsatzes an, der näher an seinem Kopfende als an dessen Boden angeordnet ist. Damit er-folgt der Druckfederangriff im Bereich seines Kopfendes. Schließlich zeigt die Querschnittsdarstellung noch, dass die Bewegung des Filtereinsatzes in vertikaler Richtung erfolgt. Der vorbekannte Filtereinsatz ist in einem Rohrleitungsluftfilter mit separatem Ge-häuse vorgesehen. Das erfordert einen hohen baulichen Aufwand, denn das Luft-filtergehäuse muss eigenständig hergestellt, bearbeitet und in die Druckluftbrems-anlage eingebaut werden. Durch die beidseitig erforderliche Verschraubung mit der Druckluftleitung besteht eine zusätzliche Leckgefahr und damit ein permanen-tes Sicherheitsrisiko. - 6 - Wenn der um ständige Verbesserung des Standes der Technik bemühte Durch-schnittsfachmann diese Nachteile beseitigen will, muss er sich an den Kupplungs-kopf nach der CH 317732 aus seinem einschlägigen Fachgebiet erinnern. Denn bereits dabei ist ein Filtersieb 39 als Filtereinsatz in einen Kupplungskopf 11 zur pneumatischen Verbindung der Bremsanlagen eines Motorwagens und eines An-hängefahrzeuges integriert worden, vgl. insb. Fig. 4. Durch einfache Übernahme des vorbenannten Filtereinsatzes mit seiner Sicherheitsfunktion bei Verstopfung anstelle des Filtersiebs 39 in den Kupplungskopf einer Druckluftbremsanlage ver-meidet der Durchschnittsfachmann die vorgenannten Nachteile des separaten Rohrleitungsfilters. Mithin gelangt er allein in fachgerechter Auswertung des am Anmeldetag zur Verfügung stehenden Fachwissens zu dem beanspruchten Kupp-lungskopf, eine erfinderische Tätigkeit war dazu nicht erforderlich. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist mithin nicht patentfähig. Gleiches gilt für die Gegenstände der darauf rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5. Bülskämper Bork Friehe Dr.-Ing. Höchst Ko
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