BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 412/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. November 2010… B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 43 92 959…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2010 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Höchstbeschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das als PCT-Anmeldung am 17. Juni 1993 unter Inanspruchnahme der schwedischen Priorität 9201893 vom 22. Juni 1992 angemeldete Patent mit der Bezeichnung"Verfahren und Vorrichtung zur Beschleunigung der Erwärmung des Fahrzeugmotors in einem mit einem Retarder ausgestatteten Fahrzeug"erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 16. Juni 2005. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der V… GmbH & Co. KG. Sie nennt pau-schal die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften E 1 DE 37 13 560 C1, E 2 DE 34 08 057 A1, E 3 DE 31 47 468 A1, E 4 GB 21 34 245 A und E 5 US 37 20 372. Darüber hinaus verweist sie auf weiteren vorveröffentlichen Stand der Technik:E 6 DE 24 05 579 AE 7 DE 33 05 560 C1.- 3 -Die Einsprechende meint, das Verfahren nach Patentanspruch 1 des Streitpatents sei durch E 6 und E 7 - jeweils für sich alleine - vorweggenommen beziehungswei-se nahegelegt. Das gelte ebenso für die Vorrichtung gemäß dem nebengeordne-ten Patentanspruch 7, der inhaltlich dieselben Aussagen enthalte wie der Patent-anspruch 1. Sie beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent aufrecht zu erhalten.Sie bestreitet die Zulässigkeit des Einspruchs und vertritt darüber hinaus die Auf-fassung, gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik seien das streitpatentgemäße Verfahren sowie die entsprechende Vorrichtung neu und nur durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen gewesen.Die Patentansprüche 1 und 7 enthalten folgende, gegliederte Merkmale:Nr. Patentanspruch 1 Patentanspruch 71 Verfahren zum Beschleunigen der Erwärmung eines mit einem Retar-der (2) ausgestatteten Fahrzeugmo-tors.Vorrichtung zum Beschleunigen der Erwärmung eines mit einem hy-draulischen Retarder (2) ausgestat-teten Kraftfahrzeugs.1.1 Der Retarder besteht aus einer hy-drodynamischen Zusatzbremse.Der Retarder besteht aus einer hy-drodynamischen Zusatzbremse.1.2 Die Zusatzbremse wird von einer elektrischen Steuereinheit (18) ent-sprechend verschiedenen Betriebs-parametern gesteuert.Die Zusatzbremse wird von einer elektrischen Steuereinheit (18) ent-sprechend verschiedenen Betriebs-parametern gesteuert.- 4 -1.3 Die Steuereinheit enthält eine Blo-ckierfunktion, die das Fahren mit Bremsung durch den Retarder (2) und gleichzeitig betätigter Motor-drosselklappe verhindert.Die Steuereinheit enthält eine Blo-ckierfunktion, die das Fahren mit Bremsung durch den Retarder (2) und gleichzeitig betätigter Motor-drosselklappe verhindert.1.4 Das Retarderhydraulikfluid wird durch das Motorkühlmittel gekühlt.Das Retarderhydraulikfluid wird durch das Motorkühlmittel gekühlt.1.5 Eine Heizfunktion wird so aktiviert, dass die Blockierfunktion des Retar-ders (2) aufgehoben wird.Die Steuereinheit (18) enthält eine Heizfunktion, die bei Aktivierung die BIockierfunktion aufhebt.1.6 Dabei wird der Retarder so einge-stellt, dass er Bremsarbeit zur glei-chen Zeit leistet, wie die Motordros-selklappe betätigt wird.Die Steuereinheit ist mit einer Steu-ereinrichtung (40) verbunden, mit der die Bremswirkung des Retar-ders während der Motordrosselklap-penbetätigung manuell eingestellt werden kann.1.7 Dadurch wird die Motorlast vergrö-ßert und die Erwärmung des Motor-kühlmittels wird aufgrund der ver-größerten Motorlast, sowie aufgrund der Wärmeaufnahme aus dem Re-tarderhydraulikfluid beschleunigt.Hinsichtlich des jeweiligen Anspruchswortlauts und der rückbezogenen Patentan-sprüche 2 bis 6 sowie 8 bis 10 wird auf die Patentschrift verwiesen.II.1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.- 5 -2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn der Senat ist entgegen der Auffassung der Patentinhaberin aufgrund des Einspruchsvorbrin-gens ohne eigene Ermittlungen in der Lage, über das das Vorliegen oder Nichtvor-liegen des geltend gemachten Widerrufsgrundes entscheiden zu können.Gemäß PatG § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 müssen die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist angege-ben werden. Dieser Tatsachenvortrag ist dann ausreichend substantiiert, wenn er die Patentinhaberin und das Deutsche Patent- und Markenamt bzw. das im vorlie-genden Fall noch zuständige Bundespatentgericht in die Lage versetzt, daraus ab-schließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen zu können (st. Rspr. vgl. -Streichgarn- BGH BlPMZ 1987, 203, 204; -Tetraploide Kamille- BGH BlPMZ 1993, 439, 440; -Tabak-dose- BGH BlPMZ 1998, 201, 202; -Automatisches Fahrzeuggetriebe- BGH BlPMZ 2003, 241). Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen gerecht.Der Einspruchsschriftsatz ist datiert vom 15. September 2005 und per Fax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen am 16. September 2005, dem letzten Tag der Einspruchsfrist. Die darin enthaltenen Angaben sind somit die ein-zigen innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist vorgetragenen Tatsachen, die bei der Prüfung des Einspruchs auf dessen Zulässigkeit berücksichtigt werden kön-nen.In dem Einspruchsschriftsatz macht die Einsprechende den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) geltend und zwar ausdrück-lich wegen mangelnder Neuheit (§ 3 PatG) und wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG). Den gegliederten Anspruchsmerkmalen sind die im Ein-spruchsschriftsatz vorgetragenen Tatsachen nachstehend tabellarisch gegenüber gestellt:- 6 -MerkmalePA 1 bzw. 7Einspruchsbegründung vom 15. September 2005,eingegangen am 16. September 2005.„Der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents ist aus E 6 und aus E 7 vorbe-kannt.“, vgl. S. 3 Abs. 5.„Der zweite selbständige Anspruch 7 enthält ….“, vgl. S. 5 Abs. 5.11.1„Bereits die Überschrift von E 6 beinhaltet die Merkmale 1 und 1.1 gemäß obiger Merkmalsanalyse“,vgl. S. 3 Abs. 9.„Gleiches ergibt sich auch aus E 7. …. mit den Worten „hydrodynami-sche Bremse“ und „Brennkraftma-schine.“,vgl. S. 3 Abs. 9.1.2 „Jeder Retarder der genannten Art dient …… Die Bremsleistung muss somit in jedem Falle zwingend gesteuert werden, „entsprechend verschiedenen Betriebs-parametern“….“, vgl. S. 3 Abs. 11.„Jeder Retarder der genannten Art dient …… Die Bremsleistung muss somit in jedem Falle zwingend ge-steuert werden, „entsprechend ver-schiedenen Betriebsparametern“….“,vgl. S. 3 Abs. 11.1.3 „Normalerweise möchte man beim Anfah-ren des Motors nicht gleichzeitig bremsen, sei es ….. Solche Blockierfunktionen sind bekannt, und zwar ….. Dies ist der Fall bei E6. Siehe dort Seite 1, zweiter Absatz. Hieraus folgt, dass E6 eine Blockierfunk-tion aufweist.“,vgl. S. 3 letzter Abs. bis S. 4 Abs. 1.„Gleiches gilt für E7, siehe dort Figur 1.“,vgl. S. 4 Abs. 2.1.4 „Das der Retarder-Kühler vom Kühlwasser des Motorkühlers durchströmt wird, ergibt sich aus E6. Siehe dort Seite 1, den ersten Absatz.“, vgl. S. 4 Abs. 4.„Dies ergibt sich aber auch aus E7, Spalte 3, Zeilen 17 bis 20.“,vgl. S. 4 Abs. 4.1.51.6„Wenn das Kühlwasser kalt ist, ….. Das Wasser läuft im Kurzschluss um, so dass sich der Motor möglichst schnell erwär-men kann, wenn in diesem Zustand das Bremsventil betätigt und so der Retarder 10 eingeschaltet wird.“,vgl. S. 4 Abs. 10.„Befindet sich die Brennkraftmaschi-ne 1 im Leerlauf oder Schubbetrieb …, so wird durch Aktiveren ….. er-stellt.“,vgl. S. 4 Abs. 12.1.7 „Aber auch E6 enthält dieselbe Aussage. Siehe Seite 5, Zeilen 4 ff.“,vgl. S. 5 Abs. 2.„Dass die Wärme dem Aufheizen des Motors …..Siehe bereits den Oberbegriff von Anspruch 1.“,vgl. S. 5 Abs. 2.Die Gegenüberstellung weist nach, dass der erforderliche Zusammenhang zwi-schen sämtlichen Merkmalen der Patentansprüche 1 und 7 des Streitpatents zu dem Stand der Technik gemäß E 6 und E 7 in nachvollziehbarer Weise hergestellt - 7 -worden ist. Ob dieser Tatsachenvortrag alsdann den begehrten Widerruf des Pa-tents rechtfertigt, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.3. In der Sache hat der Einspruch keinen Erfolg, denn der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.4. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und die ebenso zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung gemäß Patentan-spruch 7 sind neu.Aus der E 7 ist eine Steuerung der Heizleistung einer hydrodynamischen Zusatz-bremse 7 bekannt, die in den Kühlkreislauf eines wassergekühlten Fahrzeugmo-tors 1 integriert ist, vgl. insb. Anspruch 1. Der Hydraulikfluidkreis 16/18 der hydro-dynamischen Zusatzbremse 7 ist mit Motor-Kühlwasser befüllbar und dazu an dieLeitungen 12 und 13 des großen Kühlmittelkreislaufs 11 des Fahrzeugmotors hydraulisch angeschlossen, vgl. insb. Anspruch 8 i. V. m. nachstehender Fig. 1.- 8 -Zur Bereitstellung zusätzlicher Heizleistung ist zunächst erforderlich, durch Ein-schalten einer elektromagnetischen Kupplung 36 eine Antriebsverbindung zwi-schen dem Fahrzeugmotor 1 und der hydrodynamischen Zusatzbremse 7 herzu-stellen, vgl. insb. Sp. 3 Z. 55 bis 60. Bedingungen für das Einschalten der Kupp-lung 36 sind der E 7 nicht entnehmbar, folglich kann die Kupplung jederzeit und ohne Vorbedingung eingeschaltet werden. Nach dem Einschalten der Kupp-lung 36 wird die Heizleistung der hydrodynamischen Bremse 7 abhängig von der aktuellen Last des Fahrzeugmotors 1 gesteuert, vgl. insb. Anspruch 1. Am Beispiel gemäß Fig. 1 ist dies realisiert, indem eine Abhängigkeit zwischen der Fahrpedal-stellung und der Stellung eines Druckregelventils 19 sowie eines Sperrventils 28 hergestellt ist. Beide Ventile sind im hydraulischen Kreislauf 16/18 der hydrody-- 9 -namischen Bremse 7 angeordnet und über die Schaltkreise 24/33 und 25/34 elek-trisch angesteuert. In diesen Schaltkreisen werden Schalter 22 und 23 durch die jeweilige Stellung des Fahrpedals 27 so geschaltet, dass zwischen den aktuellen Lastzuständen des Fahrzeugmotors 1 „Leerlauf“, „Teillast“ und „Volllast“ unter-schieden werden kann, vgl. insb. Ansprüche 4 bis 6 sowie Sp. 3 Z. 55 bis Sp. 4 Z. 27. Je nach dem aktuellen Lastzustand wird von der hydrodynamischen Zusatz-bremse 7 drehzahlabhängig in den großen Kühlkreislauf wenig, eine mittlere Men-ge oder viel Heizleistung eingespeist, vgl. insb. Sp. 5 Z. 10 bis 19 i. V. m. Fig. 3. Ausschließlich im Volllastbereich ist das Fahren mit Bremsung durch den Retarder und gleichzeitig betätigter Motordrosselklappe verhindert, weil das Sperrventil 28 dann den Kühlwasserzulauf zur hydrodynamischen Bremse 7 unterbricht, vgl. insb. Sp. 4 Z. 19 bis 27. Beim Übergang vom Volllastbetrieb zum Teillastbetrieb wird die Heizfunktion aktiviert, indem das Sperrventil 28 den Kühlwasserzulauf zur hydrodynamischen Bremse 7 frei gibt. Ausschließlich im Teillastbereich ist die hy-drodynamische Bremse 7 so eingestellt, dass Bremsarbeit zur gleichen Zeit ge-leistet wird, wie die Motordrosselklappe betätigt ist, vgl. insb. Sp. 4 Z. 8 bis 18. Da-durch wird die Motorlast vergrößert und die Erwärmung des Motorkühlwassers wird beschleunigt aufgrund der vergrößerten Motorlast sowie aufgrund der Wär-mezufuhr durch das im Retarder zusätzlich erwärmte Kühlwasser.Im Gegensatz zum Streitpatent besteht gemäß E 7 kein Unterschied zwischen dem Retarderhydraulikfluid und dem Motorkühlmittel, denn durch die direkte Ein-bindung der hydrodynamischen Bremse 7 in den großen Motorkühlkreislauf 11 ist das Motorkühlmittel gleichzeitig das Retarderhydraulikfluid. Dieses wird in der hy-drodynamischen Bremse 7 erwärmt und nicht gekühlt, wie im streitpatentgemäßen Merkmal 1.4 vorgesehen ist.Verschiedene Betriebsparameter, welche zur Steuerung der Zusatzbremse ent-sprechend Merkmal 1.2 berücksichtigt werden, sind nach der E 7 nicht vorgese-hen. Gemäß Anspruch 1 der E 7 wird nämlich ausdrücklich nur die „Last der - 10 -Brennkraftmaschine (1)“ als einziger und ausschließlicher Betriebsparameter zur Steuerung der Heizleistung verwendet.Aus der E 6 ist eine Dauerbremse für Kraftfahrzeuge bekannt, bei der ein Retar-der 10 als hydrodynamische Kupplung ausgebildet ist, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. nachstehender Fig. 1. Zum Beschleunigen der Erwärmung des kaltenFahrzeugmotors kann ein Bremsventil 12 betätigt werden, das per Druckluft über eine Regeleinheit 13 eine Befüllung des Retarders 10 in an sich bekannter Weise mit Öl bewirkt, vgl. insb. S. 2 Abs. 2, S. 4 Abs. 7 sowie S. 6 Abs. 1. Gleichzeitig wird das Thermostatventil 17 pneumatisch geöffnet, wodurch der Übergang des kalten Kühlwassers vom Kurzschluss-Kühlkreislauf 16 auf einen großen Kühlkreis-lauf ermöglicht wird. Über einen Wärmetauscher (Retarderkühler 14) im Wasser-kasten des Kühlers 15 kann das im Retarder 10 erwärmte Öl nun seine Wärme an den großen Kühlwasserkreislauf des Fahrzeugmotors abgeben, vgl. insb. Fig. 1. Dabei wird das Retarderhydrauliköl durch das Motorkühlwasser gekühlt. Zur zeit-verzögerten Umschaltung von dem kleinen auf den großen Kühlwasserkreislauf und damit zur Zuschaltung des Retarderkühlers 14 kann ein von der Öltemperatur - 11 -im Retarder-Kreislauf abhängiger Temperaturschalter 26 vorgesehen sein, vgl. insb. S. 3 Abs. 2 sowie S. 6 Abs. 1 i. V. m. Fig. 3.Eine Blockierfunktion, welche das Fahren mit Bremsung durch den Retarder und gleichzeitig betätigter Motordrosselklappe verhindert (Merkmal 1.3), ist in der E 6 nicht beschrieben. Insbesondere ein betätigungsbeschränkender Zusammenhang zwischen dem Bremsventil 12 und der jeweiligen Drosselklappenstellung ist nicht offenbart. Infolgedessen ist auch die Aktivierung der Heizfunktion nicht mit der Aufhebung einer Retarder-Blockierfunktion verbunden, wie es streitpatentgemäß vorgesehen ist (Merkmal 1.5). Das pneumatische Bremsventil 12 und die pneuma-tisch-ölhydraulische Regeleinheit 13 allein dienen zur Steuerung des Retarders. Eine elektrische Steuereinheit, welche die Zusatzbremse wie beim Streitpatent entsprechend verschiedenen Betriebsparametern steuert (Merkmal 1.2), ist nicht vorgesehen. Sie ist insbesondere nicht durch den optionalen Temperaturschal-ter 26 verwirklicht, denn dieser verzögert lediglich das Umschalten von dem klei-nen auf den großen Kühlwasserkreislauf und steuert die Zusatzbremse dabei nicht.Die Druckschriften E 1 bis E 3 und E 5 weisen unbestritten weder ein Verfahren noch eine Vorrichtung mit sämtlichen streitpatentgemäßen Merkmalen gemäß den Patentansprüchen 1 und 7 nach.Die in Abs. [0004] der Streitpatentschrift dargestellte E 4 GB 21 34 245 A nimmt die Priorität der vorstehend erläuterten E 7 in Anspruch und unterscheidet sich vom Streitpatent inhaltlich durch dieselben Merkmale wie die E 7.Der Stand der Technik gemäß E 1 DE 37 13 560 C1, E 2 DE 34 08 057 A1, E 3 DE 31 47 468 A1 und E 5 US 37 20 372 ist in den Absätzen [0003], [0005], [0006] und [0007] der Streitpatentschrift zutreffend gewürdigt worden. In keiner dieser Druckschriften ist eine Blockierfunktion beschrieben, die das Fahren mit Bremsung - 12 -durch den Retarder und gleichzeitig betätigter Motordrosselklappe verhindert (Merkmal 1.3). Gegenteiliges hat auch die Einsprechende nicht vorgetragen.5. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und die Vorrichtung gemäß Patentan-spruch 7 beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit.Als Durchschnittsfachmann, an den sich die Lehre des Streitpatents wendet und der den Stand der Technik fachgerecht auswertet, legt der Senat einen Maschi-nenbauingenieur zugrunde. Dieser ist als Konstrukteur für Antriebsstränge bei ei-nem Fahrzeughersteller oder –zulieferer tätig und verfügt über mehrere Jahre Be-rufserfahrung, insbesondere in der Applikation von hydrodynamischen Zusatz-bremsen (Retarder).Mit der streitpatentgemäßen Aufgabenstellung, eine Verwendung des hydrauli-schen Retarders in einem Kraftfahrzeug zur Beschleunigung der Motorerwärmung, insbesondere beim Starten des Fahrzeugs zu ermöglichen, beschäftigt sich die E 6, vgl. insb. S. 2 Abs. 2. Wie vorstehend erläutert, schlägt die E 6 ein Verfahren bzw. eine entsprechende Vorrichtung vor, wodurch die Einspeisung von Retarder-abwärme in das Kühlwasser unabhängig vom Stand der Motordrosselklappe mög-lich ist und die Retarderleistung nur durch die Stellung eines Bremsventils beein-flusst wird. Dabei kann dahinstehen, ob das Bremsen mittels eines Primärretar-ders, wie er in der E 6 beschrieben ist, und das gleichzeitige Betätigen einer Mo-tordrosselklappe durch eine Blockierfunktion grundsätzlich immer unterbunden sein soll, wie die Einsprechende meint. Denn die E 6 erwähnt eine derartige Blockierfunktion mit keinem Wort. Selbst wenn also solche Blockierfunktionen all-gemein bekannt sein sollten, entnimmt der Durchschnittsfachmann der E 6 objek-tiv, diese hier nicht anzuwenden, weil dies der beabsichtigten Beschleunigung der Kühlwassererwärmung durch den Retarder entgegensteht. Zu ihrer gegenteiligen Ansicht, durch fachmännische Auswertung der E 6 allein sei das Streitpatent nahegelegt, gelangt die Einsprechende daher nur in Kenntnis des Streitpatents.- 13 -Die E 7 beschreibt, wie auch die inhaltlich der E 7 entsprechende E 4, die Verwen-dung einer hydrodynamischen Bremse als Heizgerät im Kühlkreislauf einer Brenn-kraftmaschine. Das besondere Augenmerk liegt dabei auf einer Steuerung der Heizleistung der hydrodynamischen Bremse unter Berücksichtigung der zur Verfü-gung stehenden Antriebsleistung, vgl. insb. Sp. 2 Z. 43 bis 48 in E 7. Vorgeschla-gen ist, dem Motorkühlkreislauf im Leerlauf und im Teillastbereich zusätzliche Wärme aus der hydrodynamischen Bremse zuzuführen, sofern diese eingeschal-tet ist. Im Volllastbereich dagegen soll die Wärmeabfuhr von der hydrodynami-schen Bremse in den Heizkreislauf unterbunden sein. Gerade diese lastabhängige Einschränkung vermittelt dem Durchschnittsfachmann unmissverständlich, dass eine Erwärmung des Kühlwassers wie beim Streitpatent, insbesondere beim Star-ten des Fahrzeuges nicht das vorrangige Ziel der Steuerung nach E 7 sein kann. Wäre eine vorbehaltlose Erwärmung des Kühlwassers das Ziel der E 7, würde die volllastabhängige Einschränkung dem entgegenstehen, weil sie eine Beschleuni-gung der Kühlwassererwärmung verlangsamt. Eine Stütze für dieses Verständnis der E 7 findet der Durchschnittsfachmann in der beispielhaft dargestellten hydrau-lischen Einbindung des Retarderfluidkreislaufs in den großen Kühlkreislauf der Brennkraftmaschine gemäß den erläuternden Ausführungsbeispielen, vgl. insb. Fi-guren 1 und 2. Aufgrund dieser Einbindung kann die Wärmezufuhr von der hydro-dynamischen Bremse in den Heizkreislauf überhaupt erst dann erfolgen, wenn das Thermostatventil 6 öffnet und der große Kühlkreislauf 11 wirksam wird. Das Ther-mostatventil öffnet bekanntlich erst bei ~85°C, folglich kann der Retarder in seiner Funktion als Heizgerät gemäß E 7 zur Erwärmung des Kühlwassers wie beim Streitpatent, insbesondere beim Starten des Fahrzeuges nichts beitragen. Infolge-dessen führt eine ganzheitliche und unvoreingenommene technische Auswertung der E 7 eher vom Streitpatent weg als zu ihm hin. Zu ihrer gegenteiligen Ansicht gelangt die Einsprechende lediglich durch ein mosaikartiges Herausgreifen einzel-ner Merkmale der Steuerung nach der E 7. Diese Argumentation ist offensichtlich vom Wissen um das Streitpatent geprägt und kann den Senat nicht überzeugen. Denn für dieses Herausgreifen ist weder ein objektiver Anlass erkennbar noch wurde ein solcher von der Einsprechenden angegeben.- 14 -Aus der vorstehend wiedergegebenen Bewertung der E 6 und der E 7 folgt zwin-gend, dass eine Zusammenschau der Gegenstände beider Druckschriften nicht zum Streitpatent führen kann. Außerdem steht eine unbeschränkte Zufuhr von Re-tarderabwärme in den Kühlkreislauf im Falle der E 6 einer lastabhängig be-schränkten Zufuhr von Retarderabwärme in den Kühlkreislauf im Falle der E 7 di-rekt entgegen. Gegen eine Zusammenschau spricht auch die ölhydraulische Re-tarderausbildung gemäß E 6 und die wasserhydraulische Ausbildung des Retar-ders gemäß E 7, denn beide Bauprinzipien eines Retarders sind grundsätzlich ver-schieden. Gleiches gilt für eine Zusammenschau der E 6 mit der E 4.Die vorangegangene Neuheitsprüfung hat zudem ergeben, dass die Blockierfunk-tion (Merkmal 1.3) des streitpatentgemäßen Verfahrens bzw. der entsprechenden Vorrichtung im übrigen berücksichtigten Stand der Technik gemäß E 1 bis E 3 und E 5 nicht bekannt ist. Da dieses Merkmal weder platt selbstverständlich ist noch sich bei irgendeiner Zusammenschau dieser bekannten Retarderanwendungen quasi von selbst einstellen kann, führt auch die Kenntnis dieses Standes der Tech-nik nicht zum Streitpatent.Vor diesem Hintergrund haben die Patentansprüche 1 und 7 Bestand und mit ihnen die jeweils rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 sowie 8 bis 10.Pontzen Bork Paetzold Dr. HöchstKo
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