BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 14. April 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 04 843 9 W (pat) 419/04 Verkündet am … - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. April 2008 unter Vorsitz des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper sowie unter Mitwir-kung der Richterin Friehe und der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: - Patentansprüche 1 und 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, - Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 gemäß Patentschrift, - Beschreibung gemäß Patentschrift mit den Änderungen wie überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 8. Februar 1999 angemeldete und am 22. Juli 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Kantenschutzwinkel für empfindliche Transportgüter" ist von der E… mbH Ein- spruch erhoben worden. - 3 - Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in der mündlichen Verhandlung in be-schränktem Umfang. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Kantenschutzwinkel aus Kunststoff für empfindliche Transportgü-ter, bestehend aus zwei flächigen Schenkeln (1, 2), die durch ei-nen bogenförmigen, an der Winkelinnenseite eine Hohlkehle bil-denden Bogenabschnitt (3) miteinander verbunden sind und win-kelaußenseitig beiderseits eines mittigen Zurrgurt-Aufnahmebe-reichs mit Verstärkungsrippen (5) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass a) die beiden Schenkel (1, 2) winkelaußenseitig jeweils mit einem Vorsprung (4) versehen sind, über welchen im Gebrauch der Zurrgurt verläuft und der den Anpressdruck des Zurrgurts un-ter Entlastung des Bogenabschnitts (3) aufnimmt, b) die beiden Schenkel (1, 2) miteinander einen Winkel einschlie-ßen, der kleiner als 90° ist, und c) die Verstärkungsrippen (5) auch über den Bogenabschnitt (3) verlaufen." Diesem Patentanspruch schließen sich rückbezogen die erteilten Patentansprü-che 2, 3, 5 und 6 sowie der gegenüber der erteilten Fassung zwecks Anpassung an den Patentanspruch 1 geänderte Patentanspruch 4 an. Die Patentinhaberin ist der Meinung, das Patentbegehren sei zulässig und die be-anspruchten Gegenstände seien auch patentfähig gegenüber dem Stand der Technik. - 4 - Sie stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten: - Patentansprüche 1 und 4, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, - Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 gemäß Patentschrift, - Beschreibung gemäß Patentschrift mit den Änderungen wie überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Zeichnungen Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift. Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Sie ist der Auffassung, der geltende Patentanspruch 1 erstrecke sich auf einen von den erteilten Patentansprüchen nicht umfassten Gegenstand, dessen Zugehö-rigkeit zum Schutzumfang des Patents der Fachmann aus der Streitpatentschrift nicht habe erkennen können (Aliud). Überdies hält sie den Gegenstand des gel-tenden Patentanspruchs 1 für nicht erfinderisch gegenüber dem Stand der Tech-nik. Zur Begründung verweist sie in der mündlichen Verhandlung auf einen in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents als bekannt beschriebenen Kanten-schutzwinkel sowie auf folgende Druckschriften: - US 4 202 449 - US 5 518 348. Schriftsätzlich hatte sie noch auf die US 5 848 865 verwiesen. Im Prüfungsverfahren war zudem die nachveröffentlichte Patentschrift älteren Zeit-rangs DE 198 15 095 C1 in Betracht gezogen worden. - 5 - II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet. Der Einspruch ist zulässig. Er hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung des Patents. 1. Das Patent betrifft einen Kantenschutzwinkel für empfindliche Transportgüter. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass aus der Praxis Kantenschutzwinkel aus Kunststoff für stehend zu transportie-rende Papierrollen bekannt seien, die zwei flächige, durch einen an der Winkelin-nenseite eine Hohlkehle bildenden Bogenabschnitt miteinander verbundene Schenkel aufwiesen. Der Bogenabschnitt sei an seiner Außenseite mit in Bogen-umfangsrichtung verlaufenden äußeren Verstärkungsrippen versehen, die in den beiden äußeren kantennahen Bereichen des Kantenschutzwinkels angeordnet seien und als seitliche Führung für den Zurrgurt dienten. Ähnliche Kantenschutzwinkel zwar nicht speziell für Papierrollen, sondern für mit Zurrgurten zu sichernde Güter im Allgemeinen, seien aus der US 5 518 348 und US 5 848 865 bekannt. Der aus der US 5 518 348 bekannte Kantenschutzwinkel weise innen und außen glatte Schenkel und an der Innenseite des Übergangsbo-gens eine Hohlkehle auf. Der Kantenschutzwinkel nach der US 5 848 865 weise an den Schenkelaußenflächen über die Schenkellänge verteilt quer verlaufende Stützrippen gleicher und relativ geringer Höhe auf, die den Zurrgurt abstützten. Dadurch erzeuge der Zurrgurt hauptsächlich eine diagonale Spannkraft in dem Eckbereich des verzurrten Guts. Bei einem aus der nachveröffentlichten DE 198 15 095 C1 bekannten Kanten-schutzwinkel sei ein gewölbter Vorsprung an einem der Schenkel auch über den Eckbereich hinweg erstreckt. Dadurch liege der Zurrgurt an dem anderen Schen-kel überhaupt nicht an und erzeuge den Effekt einer besonderen Kraftkomponente im Eckbereich. - 6 - Die Praxis zeige, dass die Kantenschutzwinkel der beschriebenen Art bei den empfindlichen Papierrollen keinen genügenden Schutz böten. Sie würden sowohl am Papierrollenumfang als auch an der Stirnseite Eindrücke hinterlassen, wo-durch der äußere Teil der Papierrolle für den Druck unbrauchbar würde. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, einen besseren Kantenschutz zu schaffen, der zwar insbesondere für Papierrollen ausgelegt ist, aber auch bei anderen Transportgü-tern mit empfindlichen Kantenbereichen entsprechend eingesetzt werden kann. Dieses Problem wird durch den Kantenschutzwinkel mit den im geltenden Patent-anspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst. 2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. 2.1 Die durch den geltenden Patentanspruch 1 gekennzeichnete Ausgestaltung ist - unstreitig - in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen und in der Streitpatent-schrift offenbart. Aus der Streitpatentschrift ergibt sich diese Ausgestaltung durch eine Zusammen-fassung der Merkmale nach dem erteilten Patentanspruch 1 unter Hinzunahme von Angaben aus der Beschreibung (Absatz 0013 Satz 3 und Absatz 0014 Satz 4). Die ursprünglichen (ohne Patentansprüche eingereichten) Unterlagen offenbaren den mit dem geltenden Patentanspruch 1 beanspruchten Sachverhalt durch Be-schreibung (Seite 2, letzter Absatz; Seite 4; 1. und 2. Absatz) und Zeichnungen (Figuren 1 und 2). Die Merkmale nach den Patentansprüchen 2 bis 6 finden sich in den erteilten Pa-tentansprüchen 2 bis 6 und sind in den ursprünglichen Unterlagen durch Beschrei-bung ebenfalls offenbart. - 7 - 2.2 Eine Erweiterung des Schutzbereichs gegenüber der erteilten Fassung liegt nicht vor. Der geltende Patentanspruch 1 enthält alle Merkmale aus dem erteilten Patentan-spruch 1 und zusätzlich zwei weitere Merkmale aus der Beschreibung. Diese zu-sätzlichen Merkmale betreffen jeweils solche Bereiche des Kantenschutzwinkels, die bereits Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 waren, nämlich den den Öffnungswinkel bestimmenden bogenförmigen Bogenabschnitt und die winkel-außenseitig vorgesehenen Verstärkungsrippen. Sie bilden dadurch zum einen eine echte Beschränkung des durch den erteilten Patentanspruch 1 umfassten Gegenstandes auf eine spezielle, engere Ausführungsart desselben. Da diese Ausführungsart in der Patentschrift als Ausführungsbeispiel des mit den erteilten Patentansprüchen beanspruchten Kantenschutzwinkels beschrieben ist (Absät-ze 0013, 0014), ist sie zum anderen auch ohne Weiteres aus der Patentschrift als zur Erfindung gehörend entnehmbar. 3. Der Kantenschutzwinkel nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu. Keiner der zum Stand der Technik in Betracht gezogenen Kantenschutzwinkel weist jeweils für sich alle Merkmale nach dem geltenden Patentanspruch 1 auf. Insbesondere sind bei keinem dieser Kantenschutzwinkel sich über den Bogenab-schnitt und die Schenkel erstreckende Verstärkungsrippen beiderseits eines mitti-gen Zurrgurt-Aufnahmebereichs zusammen mit einem von den Schenkeln einge-schlossenen Öffnungswinkel
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