BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 42/06_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 052 994.1-24…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Weberbeschlossen:Das Beschwerdeverfahren ist beendet.- 2 -G r ü n d eI.Die Anmelderin hat am 7. November 2005 eine Patentanmeldung mit der Bezeich-nung"Fahrzeug eines Triebzuges"eingereicht. Mit Beschluss vom 21. August 2006 hat die Prüfungsstelle für Klas-se B 61 G des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen man-gelnder Patentfähigkeit zurückgewiesen.Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat sich die Anmelderin mit ihrer am 11. Oktober 2006 eingegangenen Beschwerde gewendet. Durch schriftliche Mittei-lung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. Juli 2011 hat der Senat er-fahren, dass die Anmeldung wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr als zurückge-nommen gilt.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde hat sich erledigt. Denn nachdem der Anmelder die letzte Jahres-gebühr für seine Patentanmeldung nicht gezahlt hat, greift die gesetzliche Fiktion des § 58 Abs. 3 PatG ein, wonach in diesem Fall die Anmeldung als zurückge-nommen gilt. Damit ist das Erteilungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 73 Rdn. 190).Pontzen Bork Paetzold Dr. WeberKo- 3 -
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