BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 422/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am28. März 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 197 48 224…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Paetzoldbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 31. Oktober 1997 angemeldete Patent mit der Bezeichnung„Hydropneumatische Achsfederung für angetriebene Fahrzeugachsen“erteilt. Gegen das Patent richten sich zwei Einsprüche. Die Einsprechenden mei-nen u. a., der Streitgegenstand sei nicht patentfähig. Die Einsprechende I verweist dazu insbesondere auf das gattungsbildende Achsfederungssystem gemäß EP 0 670 230 A2, durch dessen fachgerechte Anwendung bei einer Pendelachse sie den Streitgegenstand für nahegelegt hält.Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und verteidigt das Streitpatent in beschränktem Umfang mit einem Hauptantrag. Sämtliche darin vor-- 3 -genommenen Änderungen erachtet sie für zulässig. Gegenüber dem in Betracht gzogenen Stand der Technik sei die streitpatentgemäße Achsfederung neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterla-gen:Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 28. März 2011,Patentansprüchen 2 bis 18, eingereicht mit Schriftsatz eingegan-gen am 23. Februar 2011,Beschreibung und Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patent-schrift.Die Einsprechenden beantragen übereinstimmend,das Patent zu widerrufen.Nach Meinung der Einsprechenden I sind die Anspruchsänderungen zum Teil nicht zulässig. Abgesehen davon sei auch der verteidigte Gegenstand nicht erfin-derisch gegenüber dem Stand der Technik.Entsprechend ihrer schriftlichen Ankündigung vom 25. März 2011 hat die Einspre-chende II an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen.Der geltende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:1. Hydropneumatisches Achsfederungssystem für die angetriebene Achse eines landwirtschaftlichen Arbeitsfahrzeugs, insbesondere für die Vorderachse eines Ackerschleppers, mit zwei zwischen ei-- 4 -nem Fahrzeugaufbau (10) und einem pendelnd aufgehängten Achskörper (12) angeordneten Hydraulikzylindern (16, 17), deren Druckräume (26, 27) oben liegen und deren Kolbenstangen mit dem Achskörper (12) verbunden sind, wobei die Druckräume (26, 27) untereinander und mit einem oder mehreren parallel geschal-teten Druckraumdruckspeichern (36, 36a) sowie die Ringräu-me (28, 29) untereinander und mit einem oder mehreren parallel geschalteten Ringraumdruckspeichern (38) unmittelbar in Verbin-dung stehen, und mit einer durch eine Hydraulikpumpe gespeisten Ventileinrichtung (34) zur Niveaueinstellung, die den Druck der Druckmittelspeicher (36, 36a, 38) in Abhängigkeit der Belastungdes Achskörpers (12) einstellt, wobei die mechanischen und hy-dropneumatischen Komponenten für eine Federung unter maxi-maler Belastung des Achskörpers (12) ausgelegt sind und die Ventileinrichtung (34) derart ausgebildet ist und angesteuert wird, dass die Druckmittelspeicher (36, 36a, 38) bei allen Betriebsbedin-gungen des Fahrzeugs mit den zugehörigen Druckräumen (26, 27) in Verbindung stehen und dass ein ausreichender Druck auf-rechterhalten wird, sodass die Federung unter keinen Betriebsbe-dingungen vollständig gesperrt werden kann, um unter allen Last-und Fahrbedingungen des Fahrzeugs ein Federn des Achskör-pers (12) zu ermöglichen.Auf diesen Patentanspruch 1 sind Patentansprüche 2 bis 18 rückbezogen.II.Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begründet.- 5 -Der Einspruch ist unbestritten zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.Als patentrechtlich zu definierenden Durchschnittsfachmann legt der Senat seiner nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik einen Maschinenbauingenieur zugrunde. Dieser ist bei einem Hersteller oder -zulieferer für landwirtschaftliche Ar-beitsgeräte bzw. Traktoren in der Fahrzeugkonstruktion tätig. Er verfügt über meh-rere Jahre Berufserfahrung in der Adaption von gefederten Fahrwerken an die Fahrzeugkarosserie. Demzufolge zählt zu seinem beruflichen Grundlagenwissen eine hinreichende Kenntnis der unterschiedlichen, fachnotorisch bekannten Kon-struktionen für Traktorfahrwerke.Die Zulässigkeit der im geltenden Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen gegenüber der erteilten Fassung mag dahinstehen, denn das Streitpatent hat we-gen mangelnder Patentfähigkeit seines Gegenstandes keinen Bestand.Ein hydropneumatisches Achsfederungssystem für die angetriebene Achse eines landwirtschaftlichen Arbeitsfahrzeugs, insbesondere für die Vorderachse eines Ackerschleppers, mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den eingangs definierten Durchschnittsfachmann bei fachgerechter Anwendung der hydropneumatischen, niveaugeregelten Achsfederung gemäß EP 0 670 230 A2 auf eine übliche, pendelnd aufgehängte Vorderachse eines Traktors ohne erfinde-rische Tätigkeit.Die EP 0 670 230 A2 offenbart eine hydropneumatische, niveaugeregelte Achsfe-derung für Arbeitsfahrzeuge. In der nachstehenden Fig. 1 der Druckschrift sind die wesentlichen elektrischen und hydraulischen Komponenten dieser Achsfederung am Beispiel eines Schaltplans für einen einzelnen Stellzylinder 1 gezeigt. Ein Druckraum 2a des Zylinders 1 liegt oben und stützt sich an dem abzufedernden Fahrzeugaufbau 3 ab. Eine von einem Ringraum 2b umgebene, in Fig. 1 unbezif-ferte Kolbenstange ist mit einem in Fig. 1 nicht dargestellten Achskörper 6 verbun-den, vgl. insb. Sp. 3 Z. 15 bis 19. Der Druckraum 2a steht mit einem Druckmittel-- 6 -speicher 16 und der Ringraum 2b mit einem Druckmittelspeicher 26 in unmittelba-rer Verbindung. Weil in dieser Verbindung kein Ventil vorgesehen ist, stehen die Druckmittelspeicher 16 und 26 bei allenBetriebsbedingungen des Fahrzeugs mit den zugehörigen Druckräumen 2a, 2b in Verbindung. Fig. 1 zeigt auch, dass der Druckraum 2a und der Ringraum 2b mit einer durch eine Hydraulikpumpe 11 gespeisten Ventileinrichtung zur Niveauein-stellung (Niveauregelventilblock 8) verbunden sind. Die Ventileinrichtung 8 ist durch ein Steuergerät 21 mit geeigneter Sensorik (Niveauschalter 24) in der Lage, den Druck der Druckmittelspeicher 16, 26 in Abhängigkeit der Belastung des Achskörpers einzustellen, Sp. 2 Z. 8 bis 16 und Sp. 4 Z. 32 bis Sp. 5 Z. 14.Der Betrieb eines Arbeitsfahrzeuges mit einer derartigen hydropneumatischen, ni-veaugeregelten Achsfederung ist in Sp. 5 Z. 45/46 ausdrücklich als „normal“ be-zeichnet. Bei einer Achsfederung, die für den Normalbetrieb geeignet ist, müssen für den Fachmann selbstverständlich die mechanischen und hydropneumatischen - 7 -Komponenten der Federung für eine maximale Belastung des Achskörpers ausge-legt sein. Etwas anderes wäre nicht fachgerecht. Außerdem muss die Ventilein-richtung 8 derart ausgebildet sein und angesteuert werden, dass in den Druckmit-telspeichern 16 und 26 ständig ein ausreichender Druck aufrechterhalten wird, um unter allen Last- und Fahrbedingungen des Fahrzeugs ein Federn des Achskör-pers im Normalbetrieb zu ermöglichen.Lediglich als Option für besondere Betriebsbedingungen ist bei der vorbekannten Achsfederung eine Blockierung vorgesehen. Dies ergibt sich für den Fachmann zwangslos aus folgender Formulierung in der Beschreibung, Sp. 5 Z. 46 bis 48: „Sollte es in gewissen Betriebseinsätzen vorteilhaft sein, mit ausgeschalteter Fe-derung zu arbeiten, ….“. Die Ventileinrichtung 8 bietet dazu die Möglichkeit, die Federung durch vollständige Druckabsenkung im Druckraum 2a zu blockieren, vgl. insb. Sp. 5 letzter Abs.Wendet der Durchschnittsfachmann diese bekannte Achsfederung bei einem Ackerschlepper mit pendelnd aufgehängter und angetriebener Vorderachse fach-gerecht an, muss er zwei Hydraulikzylinder 1 vorsehen, mit denen der Fahrzeug-aufbau 3 an dem Achskörper 6 abgestützt ist. Denn nur durch Anheben oder Ab-senken beiderseits des Pendelgelenks einer Pendelachse kann die vorgesehene Niveauregelung überhaupt wirksam werden. Bei einer derartigen Zylinderanord-nung ist zwingend erforderlich, die jeweiligen Druck- und Ringräume der Hydrau-likzylinder parallel untereinander zu verbinden. Denn nur so ist ein Pendeln des Achskörpers möglich, wobei ein gegenläufiger Ausgleich von Hydraulikflüssigkeit zwischen den Druck- bzw Ringräumen der beiden Zylinder 1 erfolgt. Und nur so ist gleichzeitig eine Federung des Fahrzeugaufbaus gegen die Vorspannung der Druckspeicher 16, 26 gewährleistet.Von dieser Achsfederung unterscheidet sich die streitpatentgemäße Lösung nur dadurch, dass die Federung unter keinen Betriebsbedingungen vollständig ge-sperrt werden kann. Mit anderen Worten wird auf die bei der vorbekannten Achs-- 8 -federung vorhandene Option der abschaltbaren Federung verzichtet. Dazu bedurf-te es keiner erfinderischen Tätigkeit, denn es lag bereits im beliebigen Ermessen eines jeden Benutzers der hydropneumatischen, niveaugeregelten Achsfederung gemäß der EP 0 670 230 A2, deren Abschaltoption nicht zu verwenden.Die Patentinhaberin wendet dagegen ein, eine angetriebene Pendelachse sei in der der EP 0 670 230 A2 mit keinem Wort erwähnt. Aus der Darstellung nur eines Zylinders 1 in Fig. 1 entnehme der Fachmann vielmehr, dass diese Achsfederung für eine Einzelradfederung vorgesehen sei. Davon konnte sie den Senat nicht überzeugen. Auf eine bestimmte Konstruktion der lediglich „angedeuteten Fahr-zeugachse“ (Sp. 3, Z. 18, 19), mit welcher die Kolbenstange 4 des Zylinders 1 ver-bunden ist, ist die vorbekannte Achsfederung der Anmelderin Xaver Fendt GmbH & Co. nicht beschränkt. Daher wird der Durchschnittsfachmann diese Achs-federung ohne Einschränkung bei jeder bekannten, angetriebenen oder nicht an-getriebenen Achse eines landwirtschaftlichen Arbeitsfahrzeuges, insbesondere der Vorderachse eines Ackerschleppers, verwenden. Neben Starrachsen und Ein-zelradaufhängungen zählen pendelnd aufgehängte Achskörper zweifellos zu den fachnotorisch bekannten Achskonstruktionen bei landwirtschaftlichen Arbeitsfahr-zeugen. Dass die Anzahl der Stellzylinder an die jeweilige Achskonstruktion ange-passt sein muss, versteht sich für den Durchschnittsfachmann von selbst. Daher folgt für ihn aus der beispielhaften Darstellung nur eines Zylinders im Ausfüh-rungsbeispiel keineswegs zwingend eine Eignung der Achsfederung ausschließ-lich für Einzelradaufhängungen. Gegen diese Auffassung der Patentinhaberin spricht zudem der Wortlaut des Anspruchs 1: „…. der für die Niveauregelung des Fahrzeugaufbaus erforderlichen Stellzylinder ….“, vgl. insb. Sp. 6 Z. 35 bis 37. Durch diesen Hinweis im Plural auf so viele Stellzylinder wie für die Niveaurege-lung erforderlich sind, erfährt der Durschnittsfachmann eine deutliche Anregung zur Anpassung der in EP 0 670 230 A2 beschriebenen Federung an bekannte Achskonstruktionen.- 9 -Die Patentinhaberin vertritt außerdem die Auffassung, bei der Anordnung mehre-rer Zylinder werde der Fachmann keine Parallelschaltung der Druckräume vorse-hen, sondern jeden Zylinder separat genau so hydraulisch anschließen, wie kon-kret in Fig. 1 der EP 0 670 230 A2 dargestellt. Dagegen spricht nach Überzeugung des Senats das fachlich nachvollziehbare Bemühen des Durchschnittsfachmannes um eine möglichst einfache und wirtschaftliche Lösung bei der Adaption dieser Achsfederung an eine bekannte Achskonstruktion. Dieses Bemühen gekoppelt mit der vorstehend erläuterten Wirkungsweise einer hydropneumatischen Federung bei einer Pendelachse führt den Fachmann in naheliegender Weise zu einer Pa-rallelschaltung der Druckräume. Jede andere (technisch funktionierende) Lösung wäre demgegenüber baulich deutlich aufwändiger, beispielsweise durch Verwen-dung eines Niveauregelventils, eines Hydrospeichers und einer Pumpe pro Stell-zylinder. Sie wäre auch steuerungstechnisch anspruchsvoller und damit fehleran-fälliger. Im Vergleich mit derart aufwendigen Lösungen muss dem Durchschnitts-fachmann die Parallelschaltung der Druckräume als die naheliegendste Lösung unterstellt werden.Schließlich macht die Patentinhaberin noch geltend, die mechanischen und hydro-pneumatischen Komponenten der Achsfederung gemäß EP 0 670 230 A2 seien nicht für maximale Last ausgelegt, weil die maximale Last erst bei Blockierung der Federung erreicht werde. Dem steht die ausführlich beschriebene Wirkungsweise der Niveauregelung bei Laständerungen, beginnend ab Sp. 4 Z. 20 bis Sp. 5 Z. 44 i. V. m. dem anschließenden Satz „Das Fahrzeug kann jetzt normal betrieben wer-den.“ (Sp. 5 Z. 45/46) klar entgegen. Denn diese Beschreibung vermittelt dem Durchschnittsfachmann unübersehbar, dass gerade die Aufnahme eines Arbeits-gerätes mit Hilfe der fahrzeugeigenen Hubvorrichtung oder die Aufnahme einer Last z. B. mit der Schaufel eines Frontladers im Normalbetrieb, also bei einge-schalteter Federung erledigt werden soll. Das lässt für ihn nur den Schluss zu, sämtliche mechanischen und hydropneumatischen Komponenten der Achsfede-rung im Normalbetrieb auf maximale Last auszulegen. Alles andere macht tech-nisch keinen Sinn und kann daher auch nicht überzeugen. Hinzu kommt, dass die - 10 -Ausschaltung der Federung in der Druckschrift lediglich optional „in gewissen Be-triebseinsätzen vorteilhaft“ (Sp. 5 Z. 46/47) offenbart ist. Als ein solcher Betriebs-einsatz ist ohne Weiteres das präzise Absetzen einer Last vorstellbar. Dies unter-streicht für den Durchschnittsfachmann sozusagen im Umkehrschluss, dass die Ausschaltung der Federung im Kontext der EP 0 670 230 A2 nicht zwingend die Maximalbelastung voraussetzt.Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist das hydropneumatische Achsfederungssystem gemäß geltendem Patentanspruch 1 nicht patentfähig.Mit ihm fallen die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 18, denn die darin enthal-tenen Merkmale haben offensichtlich keine eigenständige erfinderische Bedeu-tung. Dies hat die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch nicht gel-tend gemacht.Pontzen Bork Bülskämper PaetzoldKo
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