BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 425/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Januar 2014 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 42 773 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dr.-Ing. Geier - 2 - beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: - Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Antrag C1 mit handschriftlichen Änderungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014, - Beschreibung Seiten 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Ver-handlung am 22. Januar 2014, - sowie Zeichnungen Figuren wie Patentschrift. G r ü n d e I Gegen das am 29. Juli 2004 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Verschlußvorrichtung für ein öffnungsfähiges Verdeck“ ist am 29. Oktober 2004 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende, die W… AG, auf die im Wege der Gesamtrechtsnachfol ge zwischenzeitlich auch die Beteiligtenstellung der früheren Patentinhaberin übergegangen ist, hat den Widerrufsgrund gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG geltend gemacht und verweist schriftsätzlich auf die folgenden Druckschriften: - 3 - E1: DE 100 23 865 C1 E2: EP 0 755 815 A1 E3: DE 101 24 937 C1. Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden widersprochen. Sie be-antragt zuletzt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhal-ten: - Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag A und angepass-ter Beschreibung, jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 26. September 2012 (Bl. 92 bis 102 der Gerichtsakte), - sowie Zeichnungen Figuren wie Patentschrift. Hilfsweise beantragt sie das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten: - Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Antrag C1 mit handschriftlichen Änderungen, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2014, - Beschreibung Seiten 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Ver-handlung am 22. Januar 2014, - sowie Zeichnungen Figuren wie Patentschrift. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (Antrag A) lautet: Verschlußvorrichtung für ein öffnungsfähiges Verdeck, umfassend einen seitlichen Dachrahmen (1), ein Bügelelement (2), einen verschwenkbaren, an dem seitlichen Dachrahmen (1) ange-ordneten und mit dem Bügelelement (2) in Eingriff bringbaren Ha-ken (3), ein erstes Gleitelement (4), wobei der Haken (3) an dem ersten Gleitelement (4) schwenkbar aufgenommen ist, ein zweites Gleitelement (5), wobei eine Verschwenkung des Ha-kens (3) durch eine antreibbare Bewegung des zweiten Gleitele-ments (5) relativ zu dem ersten Gleitelement (4) antreibbar ist, und einen Steuerlenker (7), der gelenkig mit dem Haken (3) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Steuerlenker (7) in einer Stellung, in der der Haken (3) mit der Bügelfalle (2) vollständig in Eingriff ist, in einer Totpunktstel-lung oder in einer Übertotpunktstellung bezüglich des Hakens (3) angeordnet ist. Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 bis 8 an. - 5 - Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag (Antrag C1) lautet: Verschlußvorrichtung für ein öffnungsfähiges Verdeck, umfassend einen seitlichen Dachrahmen (1), ein Bügelelement (2), einen verschwenkbaren, an dem seitlichen Dachrahmen (1) ange-ordneten und mit dem Bügelelement (2) in Eingriff bringbaren Ha-ken (3), und ein erstes Gleitelement (4), wobei der Haken (3) an dem ersten Gleitelement (4) schwenkbar aufgenommen ist, ein zweites Gleitelement (5), wobei eine Verschwenkung des Ha-kens (3) durch eine antreibbare Bewegung des zweiten Gleitele-ments (5) relativ zu dem ersten Gleitelement (4) erfolgt, und einen Steuerlenker (7), der gelenkig mit dem Haken (3) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Steuerlenker (7) mit dem zweiten Gleitelement (5) gelenkig verbunden ist, daß der Steuerlenker in einer Stellung, in der der Haken (3) mit dem Bügelelement (2) vollständig in Eingriff ist, in einer Totpunkt-stellung oder in einer Übertotpunktstellung bezüglich des Ha-kens (3) angeordnet ist, und - 6 - daß in der Totpunktstellung oder der Übertotpunktstellung eine Verbindungslinie der Anlenkung (7a) von zweitem Gleitelement (5) und Steuerlenker (7) sowie der Anlenkung (7b) von Steuerlen-ker (7) und Haken (3) im Wesentlichen senkrecht zu der Bewe-gungsrichtung des zweiten Gleitelements (5) liegt. Rückbezogen schließen sich hieran die Patentansprüche 2 bis 7 gemäß Hilfsan-trag an. Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Dokumente berücksichtigt: P2: EP 0 492 006 A1 P3: EP 0 765 771 A1. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2012, per Fax eingegangen am selben Tag, hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen. Wegen des Wortlauts der Unteransprüche und zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II 1. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen begrün-det. 2. Die Beteiligte des Verfahrens hat sich geändert. - 7 - Die Patentinhaberin war ursprünglich die E… GmbH in H…. Deren Beteiligtenstellung ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund rechtsgeschäftlicher Übertragung durch den Insolvenzverwalter der E… GmbH übergegangen auf die W… AG in S…. 3. Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt. Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen fortzu-setzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.). Die Personenidentität von Einsprechender und Patentinhaberin berührt die Zuläs-sigkeit des Einspruchs nicht, weil die Identität erst nach Einlegung des Einspruchs entstanden ist (vgl. Busse/Engels, Patentgesetz, 7. Auflage, 2013, § 59 Rn. 38 m. w. N.). In der Sache hat der Einspruch insoweit Erfolg, als er zu einer Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents in beschränktem Umfang führt. 4. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrich-tung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Fahrzeughersteller oder Fahrzeugzu-lieferer mit der Entwicklung von Verdecken für Cabriolets befasst ist und auf die-sem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt. 5. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hauptantrag (Antrag A) sowie die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag (Antrag C1) sind zuläs-sig. - 8 - Die Merkmale der Vorrichtung gemäß der geltenden Patentansprüche 1 bis 8 ge-mäß Hauptantrag sowie die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag sind sämtlich in der Streitpatentschrift offenbart. Sie ergeben sich auch ohne Wei-teres aus den Ursprungsunterlagen. Der Schutzbereich des Streitpatents ist nach-träglich nicht erweitert worden. Der Patentanspruch 1 in der geltenden Fassung nach Hauptantrag sowie in der Fassung gemäß Hilfsantrag stellt gegenüber der erteilten Fassung jeweils eine Beschränkung dar. Dabei ist der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag gegenüber dem er-teilten Patentanspruch 1 sprachlich angepasst und durch Aufnahme von Merkma-len der ursprünglichen Patentansprüche 4 und 9 beschränkt. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag wurde gegenüber dem gelten-den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag darüber hinaus um weitere Merkmale beschränkt, die der Beschreibung (OS, Absatz [0027]) in Verbindung mit der Fi-gur 3 zu entnehmen sind. Die geltenden Unteransprüche entsprechen den erteilten Ansprüchen. Die Änderungen in der geltenden Beschreibung sind redaktioneller Art. 6. Zum Hauptantrag (Antrag A) Die Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 ist nicht neu im Sinne des § 3 PatG. - 9 - Die Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 betrifft eine Verschlussvorrich-tung für ein öffnungsfähiges Verdeck. Dabei soll mit der erfindungsgemäßen Lö-sung laut der in der Streitpatentschrift, Absatz [0008] genannten Aufgabe eine Verschlussvorrichtung bereitgestellt sein, bei der hohe Verschlusskräfte auch bei Verwendung relativ schwach dimensionierter linearer Kraftübertragungsmittel er-zielbar sind. Vor diesem Hintergrund wird ausgehend von der Verschlußvorrichtung gemäß dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 als kennzeichnendes Merkmal vorgeschlagen, dass der Steuerlenker (7) in einer Stellung, in der der Haken (3) mit der Bügelfalle (2) vollständig in Eingriff ist, in einer Totpunktstellung oder in ei-ner Übertotpunktstellung bezüglich des Hakens (3) angeordnet ist. Hierdurch soll bei von außen an dem Verdeck angreifenden Kräften, die letztlich ein Drehmoment auf den drehbaren Haken ausüben, eine im Wesentlichen in Längsrichtung des Steuerlenkers gerichtete Kraft auf den Steuerlenker übertragen werden, so dass eine weitere Kraftübertragung etwa auf einen linearen Antrieb der Verschlußvorrichtung verhindert wird (vgl. Streitpatentschrift, Absatz [0015]). Nach dem Verständnis des Fachmanns fordert das kennzeichnende Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 somit ausschließlich eine Stellung des Steuerlen-kers (7) in einer diese Wirkung erzielende Lage, sobald der Haken (3) mit der Bü-gelfalle (2) vollständig in Eingriff ist, ohne sich dabei jedoch auf eine spezielle Ki-nematik oder geometrische Anordnung des Steuerlenkers zu beschränken. Eine „enge“ Auslegung des kennzeichnenden Merkmals des geltenden Patentan-spruchs 1 im Sinne des gezeigten Ausführungsbeispiels, das eine spezielle kine-matische Totpunktstellung oder Übertotpunktstellung des Steuerlenkers offenbart, ist mithin somit nicht gegeben. Die Vorrichtung des geltenden Patentanspruchs 1 wird dabei durch die DE 100 23 865 C1 (Druckschrift E1) vollständig vorweggenommen. - 10 - Die Druckschrift E1 offenbart, insbesondere in den Figuren 2 und 6 bis 19, eine Verschlussvorrichtung für ein öffnungsfähiges Faltverdeck (1) eines Cabriolets. Das Faltverdeck (1) ist dabei in Fahrzeuglängsrichtung beidseitig in Führungs-schienen (10) aufweisenden Dachseitenholmen (2), die einen seitlichen Dachrah-men bilden, verschiebbar gelagert. Zum Bewegen des Faltverdecks (1) ist in den Führungsschienen (10) jeweils ein die Dachspitze (12) lagernder Schlitten (17) vorgesehen, der über eine Kniehebeleinheit mit vorderem (42) und hinterem Knie-hebel (43) mit einem Antriebsschlitten (40) verbunden ist, der mit einem entlang der Führungsschienen (10) verlaufenden und von einem Antriebsmotor antreibba-ren Antriebskabel (41) verbunden ist (vgl. Spalte 5, Zeilen 57 – 67). Der vorde-re (42) und der hintere (43) Kniehebel sind jeweils mittels eines Lagerbolzens (44 bzw. 45) an einem Schlittenteil (46) des Schlittens (17) bzw. an einem Antriebs-schlittenteil (47) des Antriebschlittens gelagert (vgl. Spalte 5, Zeile 67 – Spalte 6, Zeile 5), wobei der Schlittenteil (46) und der Antriebsschlittenteil (47) darüber hi-naus zusätzlich als Gleitelement für ihren jeweiligen Schlitten in der Führungs-schiene (10) fungieren, wie es beispielsweise der Figur 8 zu entnehmen ist. Der Schlittenteil (46) stellt dabei ein erstes, der Antriebsschlittenteil (47) ein zweites Gleitelement dar. Das Verriegeln des Faltverdecks erfolgt derart, dass der vordere Kniehebel (42), der am ersten Gleitelement (46) verschwenkbar gelagert ist, durch eine Relativbe-wegung von erstem Gleitelement (46) und zweitem Gleitelement (47) verschwenkt wird (vgl. Figuren 8, 12 und 14). Eine Haltenase (54) am vorderen Kniehebel (42) gerät dadurch in Eingriff mit einem Gegenelement an dem vorderen Ende der Füh-rungsschiene (10) (vgl. Figuren 13 und 15). Der vordere Kniehebel (42) bildet da-bei zusammen mit der Haltenase (54) einen Haken (vgl. Figuren 13 und 15), der sich an dem Gegenelement, das in der Druckschrift E1 als Gleitrand (57) bezeich-net wird und funktionell ein Bügelelement oder eine Bügelfalle für die Haltena-se (54) darstellt, abstützt (vgl. Spalte 6, Zeilen 52 – 55 sowie Zeilen 65 ff.). - 11 - Da der hintere Kniehebel (43), der über einen Führungsbolzen (49) gelenkig mit dem vorderen Kniehebel (42) verbunden ist, über die Relativverschiebung der Gleitelemente (46) und (47) die Verschwenkung des vorderen Kniehebels (42) be-wirkt, ist er als Steuerlenker im Sinne des Streitpatents anzusehen (vergleiche da-zu Streitpatentschrift, Absatz [0012]). Ausweislich der Figur 18 sowie der Beschreibung in Spalte 7, Zeilen 40 bis 53, der Druckschrift E1 stützt sich das hintere Ende des hinteren Kniehebels (43) über ei-nen Lagerbolzen (45) senkrecht auf einer kreisbogenförmigen Auslenkfüh-rung (58) ab, wenn sich die Haltenase (54) des vorderen Kniehebels (42) in Ein-griff mit dem Bügelelement (57) und sich die Dachspitze (12) in der Schließstel-lung befindet, wobei der Lagerbolzen (45) in die Auslenkführung (58) eintritt, so-bald der Antriebsschlitten (40) in der Schließstellung der Dachspitze (12) und des Schlittens (17) noch um ein gewisses Maß weiterbewegt wird (vgl. Spalte 7, Zei-len 7 – 12). Dadurch ist der vordere Kniehebel (42) in einer Verriegelungsposition gehalten und die auf die Dachspitze (12) einwirkenden Kräfte können in dieser Stellung über den vorderen Kniehebel (42) als krafteinleitenden Hebel nicht mehr auf das zweite Gleitelement (46) übertragen werden, da sich die Kräfte vollständig über den hinteren Kniehebel (43) auf die Auslenkführung (58) abstützen. Somit befindet sich der hintere Kniehebel (43) in einer Totpunktstellung bezüglich des vorderen, krafteinleitenden Kniehebels (42), wobei diese Totpunktstellung über den ganzen Verstellbereich eingenommen wird, in dem sich der Lagerbol-zen (45) in der Auslenkführung (48) befindet. Zudem befindet sich die Haltena-se (54) des vorderen Kniehebels (42) in dieser Position vollständig in Eingriff mit dem Widerlager (57) der Führungsschiene (10). Somit gehen aus der Druckschrift E1 entsprechend der gebotenen Auslegung sämtliche Merkmale des Gegenstands gemäß dem geltenden Patentanspruchs 1 hervor. - 12 - 7. Zum Hilfsantrag (Antrag C1) Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hinsichtlich des Hilfsan-trages hat ergeben, dass für die verteidigte Fassung gemäß Hilfsantrag auch we-gen der Ausführungen in Punkt 5 keiner der Widerrufsgründe gemäß § 21 Abs. 1 PatG vorliegen. Insbesondere im Vergleich mit dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik ist der unzweifelhaft gewerblich anwendbare Gegenstand ge-mäß dem geltenden Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend im Sinne der §§ 3 und 4 PatG. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zu-rückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren be-teiligt ist, deren Hilfsantrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. §§ 59 Abs. 5 und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F.). - 13 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Einspruchsverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 14 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schrift-lich einzulegen. Hilber Paetzold Dr. Baumgart Dr. Geier Pü
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