BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 426/04_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 47 213…- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, der Richterin Friehe sowie der Richter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchstbeschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 101 47 213 mit der Bezeichnung „Verschluss zum lösbaren Verbinden eines Hardtops mit einer Karosserie eines Fahrzeugs“, dessen Ertei-lung am 29. Juli 2004 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 29. Okto-ber 2004 schriftlich Einspruch erhoben und diesen zugleich begründet.Mit Datum vom 15. Mai 2009 hat das Deutsche Patent- und Markenamt mitgeteilt, dass das Patent zum 1. April 2009 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erlo-schen ist.Das Gericht hat der Einsprechenden Gelegenheit gegeben, ein eigenes rechtli-ches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Einsprechende hat erklärt, ein eigenes rechtliches Interesse nicht geltend zu ma-chen.II.Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.- 3 -Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rück-wirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemein-heit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Pa-tent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf). Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Ein-spruch vorliegen muss; liegt es nicht vor, ist der Einspruch unzulässig.Vorliegend ist das Patent wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende nicht geltend gemacht. Damit ist der Einspruch unzulässig geworden.Pontzen Friehe Reinhardt Dr. HöchstKo
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