BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 43/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 44 01 785.5-34 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork und Rauch beschlossen: 1. Die Teilungserklärung vom 16. April 1998 (Eingang 20. April 1997) ist wirksam. 2. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patentamts - Prüfungsstelle für Klasse B 60 R - BPatG 152 10.99 - 2 - vom 10. März 1998 aufgehoben und das Patent mit folgen-den Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1 bis 9, eingegangen am 8. Mai 2000 - Zeichnung, Figuren 1 bis 5, eingegangen am 21. Janu-ar 1994. Die Bezeichnung lautet: "Fahrzeug-Steuersystem". Die Priorität der japanischen Voranmeldung JP 5-8079 vom 21. Januar 1993 ist in Anspruch genommen. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 21. Januar 1994 unter Inanspruchnahme der japanischen Priorität JP 5-8079 vom 21. Januar 1993 mit der Bezeichnung "Integriertes Verdrahtungssystem" eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung geprüft und mit Prüfungsbescheid vom 25. Februar 1997 einen voraussichtlich erteilungsfähigen Patentanspruch 1 vorgeschlagen. Diesem Pa-tentanspruch 1 hat die Anmelderin nach zwei zugestandenen Fristverlängerungen in ihrer Eingabe vom 3. November 1997 nur teilweise zugestimmt und neben ei-nem geänderten Patentanspruch 1 eine geänderte Beschreibungseinleitung und - 3 - eine geänderte Zeichnung eingereicht. Mit einem weiteren Prüfungsbescheid vom 12. November 1997 hat die Prüfungsstelle Unklarheiten bezüglich der Unteran-sprüche, insb des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 10 aufgezeigt und die fehlende Anpassung an den geänderten Patenanspruch 1 bemängelt. Diese Mängel konnte die Anmelderin mit ihrer Eingabe vom 20. Februar 1998 nicht be-seitigen, worauf am 10. März 1998 die Zurückweisung der Anmeldung erfolgt ist. Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die am 20. April 1998 einge-gangene Beschwerde der Anmelderin. Gleichzeitig erklärt sie die Teilung der Anmeldung; die ursprünglichen Ansprüche 8 bis 16 verfolgt sie mit der abge-trennten Anmeldung weiter. Nachdem die Prüfungsstelle einer gleichzeitig bean-tragten Abhilfe innerhalb der Vorlagefrist nicht zugestimmt hat, wurde die Be-schwerde beim Bundespatentgericht anhängig. In einer Zwischenverfügung hat der Berichterstatter des Senats der Anmelderin noch bestehende Anmeldungsmängel aufgezeigt. Zusammen mit der Zwischen-verfügung sind der Anmelderin geänderte Patentansprüche 1 bis 7 und 11 Seiten geänderte Beschreibung zugesandt worden, die einer Patenterteilung nach Auf-fassung des Senats zugrundegelegt werden könnten. Für eine Rückäußerung der Anmelderin wurde eine zweimonatige Frist gesetzt. Innerhalb dieser Frist hat die Anmelderin den Senatsvorschlägen zugestimmt und Reinschriften der Patentan-sprüche sowie der Beschreibung eingereicht. Die Anmelderin beantragt sinngemäß: a) die Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses, b) das Patent zu erteilen auf der Grundlage der im Beschluß-wortlaut angegebenen Unterlagen. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Fahrzeug-Steuersystem mit einer Zentralverarbeitungseinheit (101), die eine Kommunikationseinheit (102) mit mehreren Kom-munikationsschnittstelleneinheiten (103, 104, 105) zur Daten-übertragung mit unterschiedlicher Übertragungsgeschwindigkeit zwischen der Zentralverarbeitungseinheit (101) und Fahrzeug-steuereinrichtungen aufweist, wobei die Zentralverarbeitungsein-heit (101) die Kommunikationsschnittstelleneinheiten (103, 104, 105) jeweils einzeln ansteuert und die Übertragungsgeschwindig-keiten durch die Betriebssequenzen der Kommunikationsschnitt-stelleneinheiten (103, 104, 105) bestimmt." Mit dieser Ausgestaltung wird ein vereinfachtes Fahrzeug-Steuersystem ge-schaffen. An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Unteransprüche 2 bis 7 an. Hinsichtlich Einzelheiten wird auf die Akten hingewiesen. II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig. - 5 - Der geltende Patentanspruch 1 geht von dem ursprünglichen Anspruch 1 aus. Da es sich dabei offensichtlich um eine schwer verständliche Rohübersetzung fremdsprachlicher Ursprungsunterlagen gehandelt hat, ist der ursprüngliche Anspruch 1 bereits im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patentamt auf das Wesentliche beschränkt, sprachlich überarbeitet und damit klargestellt worden. Das zusätzliche Merkmal, wonach die Übertragungsgeschwindigkeiten durch die Betriebssequenzen der Kommunikationsschnittstelleneinheiten (103, 104, 105) bestimmt werden, ergibt sich aus S 7 Abs 1 der ursprünglichen Beschreibung. Die Merkmale des geltenden Anspruchs 2 ergeben sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und die Merkmale der geltenden Ansprüche 3 bis 7 stimmen inhaltlich überein mit den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 2 bis 6. 2. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Fahrzeug-Steuersystem nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, denn ein Steuersystem mit sämtlichen im geltenden Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmalen ist nicht als vorbekannt ermittelt worden. 3. Zur Ausgestaltung des beanspruchten Fahrzeug-Steuersystems war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Dies ergibt sich unmittelbar aus der zutreffenden Darstellung sämtlicher in Betracht gezogener Druckschriften (EP 04 51 825 A1, DE 41 26 449 A1) und aus dem von der Anmelderin genannten Stand der Technik (JP 230345/1984 A) in der geltenden Beschreibungseinleitung. Zur Vermeidung unnötiger Schreibarbeit wird deshalb auf die geltenden Beschreibungsseiten 1 bis 2 ausdrücklich Bezug genommen, deren inhaltliche Aussage damit Teil dieses Beschlusses wird. - 6 - Aus keiner der dort gewürdigten Entgegenhaltungen geht eine Anregung hervor, eine serielle Datenkommunikation mit unterschiedlichen Übertragungsgeschwindigkeiten vorzusehen. Wie dieser Stand der Technik vielmehr zeigt, sind verschiedene Wege begangen worden, um unterschiedliche Datenübertragungsraten in Datensystemen für Fahrzeuge zu realisieren. Somit erschließt sich einem durchschnittlichen Fachmann, zBsp einem mit der Konstruktion von Datenübertragungssystemen für Kraftfahrzeuge befaßten Ingenieur der Elektrotechnik, die anmeldungsgemäße Ausgestaltung auch nicht ohne weiteres. Mithin bedurfte es zur Ausgestaltung des beanspruchten Fahrzeug-Steuersystems mit seinen speziellen Merkmalen einer erfinderischen Tätigkeit. Petzold Winklharrer Bork Rauch prö
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