BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 45/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Februar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 45 596 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 6. Dezember 1995, unter Inanspruchnahme der inneren Priorität der Patentanmeldung P 44 43 396.4 vom 6.12.1994, angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoff für Fahrzeuge, Flugzeuge und dergleichen" widerrufen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der streitpatentgemäße Bezugs-stoff sei neuheitsschädlich aus der DE-OS 19 44 439 bekannt. Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie meint, die Patentabteilung habe einen textiltechnischen Unterschied zwischen dem Ge-genstand der DE-OS 19 44 439 und dem Patentgegenstand nicht berücksichtigt. Deshalb werde ihm durch den Stand der Technik weder die Neuheit genommen noch sei er dadurch nahegelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie das Pa-tentbegehren hilfsweise durch Aufnahme des zusätzlichen Merkmals beschränkt, wonach die Flordecke aus Mikrofasern bestehen soll. Sie hat dazu ausgeführt, - 3 - auch dieser Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoff sei weder neuheits-schädlich vorweggenommen noch in naheliegender Weise durch den am Anmel-detag bekannten Stand der Technik zu erreichen gewesen. Sie beantragt, den Beschluß aufzuheben und das Patent in vollem Umfang auf-rechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt sie, das Patent auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüche 1 bis 9 beschränkt aufrechtzuer-halten: Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wie bereits im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vertritt sie die Auffassung, der Patentgegenstand sei neuheitsschädlich durch den Bezugsstoff gemäß der DE-OS 19 44 439 vorweggenommen, zumindest ergebe er sich ohne weiteres aus dem Stand der Technik. Zum Gegenstand des Hilfsan-trages verweist sie zusätzlich auf die US 3 481 821, aus welcher das in den Pa-tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag zusätzlich aufgenommene Merkmal bekannt sei. Die jeweiligen Patentansprüche 1 lauten wie folgt: Hauptantrag Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoff für Fahrzeuge, Flug-zeuge und dergleichen aus einem mehrschichtigen Flächenge-bilde mit einer textilen Unterware in Form einer Maschenware, ei- - 4 - ner Oberware und einer Faserflorschicht, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterware (1) gebildet wird von einer feinmaschigen Ma-schenware mit einer eingebundenen, polsternden Flordecke (2) aus gerauhtem Pol eines Spinnfaser- oder Multifilamentgarns, der als verdichtetes Florvolumen mit einer Noppendichte zwischen 0,1 Millionen Noppen/m² und 2 Millionen Noppen/m² eine Vorderseite der Unterware flauschartig bedeckt. Hilfsantrag (Unterschied fett gedruckt) Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoff für Fahrzeuge, Flug-zeuge und dergleichen aus einem mehrschichtigen Flächenge-bilde mit einer textilen Unterware in Form einer Maschenware, ei-ner Oberware und einer Faserflorschicht, dadurch gekennzeichnet, daß die Unterware (1) gebildet wird von einer feinmaschigen Ma-schenware mit einer eingebundenen, polsternden Flordecke (2) aus gerauhtem Pol eines Spinnfaser- oder Multifilamentgarns, der als verdichtetes Florvolumen mit einer Noppendichte zwischen 0,1 Millionen Noppen/m² und 2 Millionen Noppen/m² eine Vorderseite der Unterware flauschartig bedeckt und die gerauhte Flordecke aus Mikrofasern besteht. An diese Patentansprüche 1 schließen sich Unteransprüche 2 bis 10 (Hauptan-trag) bzw 2 bis 9 (Hilfsantrag) an, die Weiterbildungen der jeweils beanspruchten Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoffe beinhalten. II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. - 5 - Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat einen Durchschnittsfachmann zugrunde, der als Textilingenieur in der Entwicklungsab-teilung eines Herstellers oder Zulieferers für Innenverkleidungs- und/oder Sitzbe-zugsstoffe tätig ist und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Die geltenden Patentansprüche nach dem Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig, denn sie ergeben sich ohne weiteres aus den Anmeldungsunterlagen und aus der Patentschrift. A. Zum Hauptantrag Der streitpatentgemäße Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoff für Fahr-zeuge, Flugzeuge und dergleichen ist nicht mehr neu. Durch die DE-OS 19 44 439 ist ein Bezugsstoff vorbekannt, welcher unbestritten sämtliche gattungsbildenden Merkmale aufweist. Er besteht aus einem mehr-schichtigen Flächengebilde mit einer textilen Unterware in Form einer Maschen-ware (Kettenwirkware), einer Oberware (Polyurethanschicht) und einer Faserflor-schicht (Flordecke), vgl insb Ansprüche 1 und 2. Außerdem ist als Einsatzbereich dieses Bezugsstoffs auf S 12, vorletzter Abs, "Autofest-Polstermaterial" ausdrück-lich genannt, dh er eignet sich für die Innenverkleidung und/oder die Sitze in Fahr-zeugen, Flugzeugen und dergleichen. Beim vorbekannten Bezugsstoff wird die Unterware von einer feinmaschigen Ma-schenware gebildet. Dazu wird in einem ersten Schritt eine stabile Wirkware, z.Bsp. auf einer 3- oder mehrschienigen Kettenwirkmaschine hergestellt, vgl insb S 4 Abs 3. Die bei einer dreischienigen Kettenwirkware erzeugten Maschen wei-sen gemäß Beispiel 1, S 13, eine Dichte von 23 und gemäß Beispiel 3, S 18, eine Dichte von 18 Maschenreihen pro cm auf. Eine derartige Maschendichte bezeich-net der Durchschnittsfachmann als feinmaschig. Diese, von der Einsprechenden vertretene Auffassung teilt der Senat. Gegenteiliges hat die Patentinhaberin weder - 6 - in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. In die Unterware ist eine polsternde Flordecke eingebunden. Gemäß Anspruch 2 der DE-OS 19 44 439 ist die dortige Unterware, zBsp eine dreischienige Ketten-wirkware, dadurch gekennzeichnet, daß sie "eine Flordecke besitzt, die aus durchgerissenen Schlingen besteht." Der sogenannte Besitz betrifft die Einbindung der Flordecke in die Unterware und wird herstellungstechnisch realisiert indem die speziell für die Flordecke vorgesehenen Fäden einer oberen Legeschiene (Rauh-Legung) mit den Fäden einer unteren, versetzten Legeschiene verwirkt werden. Durch den Versatz der unteren Legeschiene entstehen aus der Unterware "he-raustretende Garnschlingen", vgl insb S 3 Z 3. Im Zusammenhang offenbart sich dem Durchschnittsfachmann somit eine aus drei Fäden bestehende, zweidimensi-onale Wirkware, aus der Garnschlingen in die dritte Dimension herausragen. Vor diesem Hintergrund kann der von der Patentinhaberin reklamierte textiltechnische Unterschied, die Kettenwirkware der DE-OS 19 44 439 sei zweidimensional und weise –im Gegensatz zum Patentgegenstand- keine sich in die dritte Dimension erstreckende, eingebundene Polfäden oder Polschlingen auf, vom Senat nicht er-kannt werden. In einem anschließenden Rauhprozeß werden diese heraustretenden Garn-schlingen aufgerissen, wodurch die Flordecke (Faserflor) entsteht, vgl insb S 3 Abs 1. Polsternd wirkt die Flordecke dann, wenn die Unterware nach dem Rauhen weder kalandriert noch gleichmäßig geschoren wird, wie es insbesondere im Aus-führungsbeispiel 3 beschrieben ist. In diesem Fall bleibt die Oberseite der Florde-cke ungleichmäßig und es ergibt sich nach dem Aufbringen der Oberware eine Fertigware mit einer relativ groben Narbung "bei allerdings vollem Warengriff", vgl insb S 7/8 seitenübergreifender Satz. Ein "voller Warengriff" bedeutet für den Durchschnittsfachmann ein sich relativ weich oder elastisch anfühlendes Material, welches im Vergleich zu einer Fertigware mit kalandrierter oder gleichmäßig ge-schorener Unterware polsternd ist. - 7 - Die polsternde Flordecke besteht aus gerauhtem Pol eines Spinnfaser- oder Mul-tifilamentgarns. Unter dem einschlägigen Fachbegriff "Polgewebe" fasst die Fach-welt alle dreidimensionalen pol-/florhaltigen Gewebe zusammen, die neben Kette und Schuss zusätzlich durch einen aufrechtstehenden, geschlossenen oder auf-geschnittenen Polfaden gekennzeichnet sind. Wenn der Polfaden geschlossen ist, wird dafür die Bezeichnung Bouclé oder Frisé verwendet. Ist der Polfaden aufge-schnitten oder –gerissen, wie bei dem Bezugsstoff der DE-OS 19 44 439, ist dafür die Bezeichnung Velour oder Samt geläufig. Da für das Auf- oder Durchreißen der heraustretenden, also aufrechtstehenden Garnschlingen durch Rauhen in dieser Druckschrift wiederholt der Fachbegriff "velourisieren" (vgl insb S 4 Abs 8, S 7 Abs 2, S 14 Abs 2, S 17 Abs 6 und S 18 Abs 9) verwendet wird, liest der Durch-schnittsfachmann hier selbstverständlich den gerauhten Pol mit. Bei den bean-spruchten Spinnfaser- oder Multifilamentgarnen handelt es sich unwidersprochen um Fasermaterialien bekannter Art im Sinne der DE-OS 19 44 439 S 3 Abs 2. Der gerauhte Pol bildet ein verdichtetes Florvolumen mit einer Noppendichte zwi-schen 0,1 und 2 Millionen Noppen/m². Im Ausführungsbeispiel 3 der DE-OS 19 44 439 ist eine Unterware beschrieben, die im Vergleich zu den Aus-führungsbeispielen 1 und 2 weder kalandriert noch geschoren ist und eine Ma-schendichte von 18 Reihen pro cm aufweist, vgl insb S 17/18. Geht der Durch-schnittsfachmann mangels gegenteiliger Offenbarung von einer etwa gleichseiti-gen Maschenerstreckung aus, errechnet sich daraus zwanglos eine Noppendichte von 0,18 Millionen Noppen pro m². Diese Noppendichte fällt somit in den bean-spruchten Bereich und ist daher neuheitsschädlich, BGH in Mitt 2002, 16 "Filter-einheit". Das Velourisieren bzw Durchreißen der heraustretenden Garnschlingen erfolgt speziell bei dieser nicht kalandrierten und nicht geschorenen Unterware in zwei zusätzlichen, nämlich insgesamt 6 Passagen, vgl insb S 18 Z 13. Damit geht eine Verdichtung des Florvolumens beim Velourisieren unvermeidlich einher. Der gerauhte Pol bedeckt eine Vorderseite der Unterware flauschartig. Nach der DE-OS 19 44 439 kann die Oberware sowohl auf der Flor-, wie auf der glatten Sei-te der Unterware aufgebracht werden, vgl insb S 3 Abs 2 letzter Satz. Welche Sei- - 8 - te der Unterware angesichts dieser Offenbarung als Vorderseite definiert wird ist ohne Belang, denn in jedem Fall bedeckt der gerauhte Pol nur eine Seite der Un-terware. Die Eigenschaft "flauschartige Bedeckung" bezieht sich auf das unbe-schichtete Halbzeug Unterware und beschreibt insoweit die vorstehend abgehan-delte Eigenschaft der Flordecke als "polsternd" lediglich mit anderen Worten. Des-halb gelten die dortigen Ausführungen gleichermaßen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat mithin keinen Bestand. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß eine von der Patentinhaberin angebotene und vom Senat vor seiner Entscheidung geprüfte Klarstellung hinsichtlich der Aus-richtung des Pols bzw Polfadens zum Rechtsbestand des Streitpatents nichts bei-tragen konnte und deshalb auch nicht aufgegriffen worden ist. Die dem Klar-stellungsangebot zugrunde liegende Auffassung der Patentinhaberin, durch Rau-hung sei grundsätzlich kein stehender Flor erreichbar, teilt der Senat nämlich nicht. Er geht vielmehr davon aus, daß dem Durchschnittsfachmann als Rauhef-fekt unter anderem der sogenannte Stehvelour bekannt ist, bei dem ein samtarti-ges Aussehen durch senkrechtes Stehen der beim Rauhen heraus gearbeiteten Faserhärchen erzielt wird. Die stehende Ausrichtung der Polfäden wird in der DE-OS 19 44 439 zudem durch die Offenbarung heraustretender Garnschlingen vor-weggenommen, wie zuvor ausgeführt. B. Zum Hilfsantrag Zur konkreten Gestaltung des mit dem Hilfsantrag beanspruchten Innenverklei-dungs- und/oder Sitzbezugsstoffs bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit. Hinsichtlich der wörtlich im Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag über-einstimmenden Merkmale des beanspruchten Innenverkleidungs- und/oder Sitz-bezugsstoffs gelten die im vorstehenden Abschnitt A gemachten Ausführungen ohne Einschränkung. - 9 - Der einzige verbleibende Unterschied zwischen dem aus der DE-OS 19 44 439 vorbekannten und dem gemäß Hilfsantrag 1 beanspruchten Innenverkleidungs- und/oder Sitzbezugsstoffs besteht darin, daß die gerauhte Flordecke aus Mikrofa-sern besteht. Mikrofasern werden bekanntlich aus sehr feinen Chemiefasern in ei-nem Feinheitsbereich von 0,1 bis 0,001 dtex hergestellt. Dieses Unterschieds-merkmal wird dem Durchschnittsfachmann durch die DE-OS 19 44 439 nahege-legt, denn darin wird empfohlen, für die Herstellung der Unterware Fasermateria-lien bekannter Art zum Einsatz zu bringen, vgl insb S 3 Abs 2 Satz 1. In den nächsten beiden Sätzen dieses Absatzes sind Endlosfilamente aus Polyamid be-sonders hervorgehoben. Da Mikrofasern am Prioritätstag des Streitpatents – von der Patentinhaberin ausdrücklich zugestanden – bekannt waren und aus feinsten Einzelfäden, also Filamenten, und in der Regel auf Basis von Polyamid oder Po-lyester bestehen, liegt die Verwendung von Mikrofasern für die Unterware des be-anspruchten Bezugsstoffes im Griffbereich des Durchschnittsfachmannes. Eine er-finderische Tätigkeit ist folglich mit der Verwendung von Mikrofasern für die ge-rauhte Flordecke nicht verbunden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist daher nicht pa-tentfähig. - 10 - Das Schicksal der vorstehend behandelten Patentansprüche 1 teilen die jeweils darauf zurückbezogenen Unteransprüche. Petzold Winklharrer Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bb
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