BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 47/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 38 666 … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper als Vorsitzenden sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 4. September 1997 angemeldete Patent mit der Bezeich-nung "Bedieneinheit für insbesondere eine Fahrzeug-Komponente" durch Beschluss vom 10. Dezember 2003 aufrechterhalten, weil die Bedieneinheit durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen sei und auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. - 3 - Dagegen wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin vertritt unter Hin-weis auf den gesamten im Einspruchsverfahren berücksichtigten Stand der Tech-nik D1: DE 94 12 474 U1 D2: DE 27 32 946 A1 D3: Konstruktionszeichnung der Firma Preh, Zeichnungsnummer 12613-113 vom 26.01.1994 D4: Rechnungsauszug von 1994 mit zugehörigen Stücklisten (auszugsweise) D5: DE 92 12 971 U1 D6: US 3 209 111 D7: Rechnung der Fa. Preh-Werke GmbH & Co. KG vom 28.01.1994 an die Siemens AG sowie auf folgende, erstmals mit der Beschwerde genannten Druckschriften D8: US 5 252 798 D9: US 5 087 798 die Auffassung, der Streitgegenstand sei durch die Entgegenhaltungen nahege-legt. Insbesondere führten verschiedene Kombinationen dieser Entgegenhaltun-gen ohne Weiteres zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Die Beschwerdefüh-rerin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. - 4 - Sie meint, die patentierte Bedieneinheit sei neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Außer den vorgenannten Druckschriften ist im Prüfungsverfahren noch die DE 196 27 212 A1 berücksichtigt worden. Der Patentanspruch 1 lautet: 1. Bedieneinheit für insbesondere eine Fahrzeug-Komponente mit - einer Frontblende (12), - mindestens einer bewegbar in der Frontblende (12) ange-ordneten Bedientaste (18), die eine Vorderwand (48) mit ei-ner Vorder- und Rückseite und eine von der Rückseite der Vorderwand (48) abstehende umlaufende Seiten wand (54) aufweist, wobei die Vorderwand (48) ein hinterleuchtbares Symbolfeld (50) und ein die Aktivierung einer mit der Be-dientaste (18) ein- und ausschaltbare Funktion optisch an-zeigendes Funktionsanzeigeelement (52) aufweist und von der Rückseite der Vorderwand (48) zwischen dem Symbol-feld (50) und dem Funktionsanzeigeelement (52) eine mit der Seitenwand (54) verbundene Lichtabschattungs-wand (56) absteht, wobei die Seitenwand (54) und die Lichtabschattungswand (56) jeweils ein der Vorder-wand (48) abgewandtes freies Ende (74, 80) aufweisen, - einer hinter der Frontblende (12) angeordneten Platine (24), die für jede Bedientaste (18) eine Suchbeleuchtungs-Licht-quelle (30) zum Hinterleuchten des Symbolfeldes (50), eine Funktionslichtquelle (32) für das Funktionsanzeigeele-ment (52) und mindestens ein Paar (34) Schaltkontaktflä-- 5 - chen (36) zum elektrischen Verbinden bei jeder Bedientas-tenbetätigung aufweist, und - einer zwischen der Platine (24) und der Frontblende (12) an-geordnete Schaltmatte (26) aus einem flexiblen Kunststoff-material, wobei die Schaltmatte (26) eine auf der Plati-ne (24) aufliegende Basis (38) aufweist, die mit jeder Be-dientaste (18) zugeordnete Aussparungen (44) für die Suchbeleuchtungs-Lichtquelle (30) und die Funktionsbe-leuchtungs-Lichtquelle (32) und mit ebenfalls jeder Bedien-taste (18) zugeordnete mindestens ein rückstellfähiges Stößelelement (40) zum Kontaktieren des mindestens einen Paars (34) Schaltkontaktflächen (36) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, - daß die Basis (38) der Schaltmatte (26) für jede Bedientas-te (18) eine aufragende erste Lichtabschattungsrippe (72) aufweist, die zwischen den beiden der Bedientaste (18) zu-geordneten Aussparungen (44, 46) der Basis (38) und das der Vorderwand (48) abgewandte freie Ende (74) der Licht-abschattungswand (56) der Bedientaste (18) überlappend sowie parallel zur Lichtabschattungswand (56) der Bedien-taste (18) verläuft. An ihn schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11 als Unteran-sprüche an. II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin ist Gesamtrechtsnachfolge-rin der P… GmbH & Co KG. Wie aus dem vorgelegten Handelsregister- auszug HRA 5109 des Amtsgerichts Schweinfurt zu ersehen ist, sind sämtliche - 6 - anderen Gesellschafter aus der GmbH & Co KG ausgeschieden, so dass die Ge-sellschaft beendet ist. In dieser Situation gehen die Gegenstände des Gesell-schaftsvermögens auf die verbleibende Kommanditistin über, so dass die Be-schwerdeführerin Gesamtrechtsnachfolgerin der KG geworden und in die verfah-rensmäßige Stellung der KG eingerückt ist (vgl. „Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs nach § 131 Abs. 3 HGB“, Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 626 ff.). Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Patentansprüche 1 bis 11 sind unbestritten zulässig, sie ergeben sich ohne weiteres aus dem Streitpatent sowie aus den Ursprungsunterlagen. Die streitpatentgemäße Bedieneinheit ist zweifellos gewerblich anwendbar und neu, denn im Stand der Technik ist keine Bedieneinheit mit sämtlichen Merkmalen nachgewiesen, die im Patentanspruch 1 des Streitpatents enthalten sind. Aus der prioritätsälteren, jedoch nicht vorveröffentlichten DE 196 27 212 A1 der Patentinhaberin ist eine Betätigungseinheit für eine Fahrzeugkomponente mit den wesentlichen Merkmalen bekannt, die im Oberbegriff des vorstehenden Patentan-spruchs 1 genannt sind. So verfügt diese Betätigungseinheit bereits über eine Frontblende 12, in der Frontblende 12 bewegbare Bedientasten 18, eine hinter der Frontblende 12 angeordnete Platine 32 sowie eine zwischen der Frontblende 12 und der Platine 32 angeordnete Schaltmatte 36, vgl insb. Anspruch 1. Im Unter-schied zum Streitgegenstand sind die Bedientasten 18 hier allerdings nicht von zwei Leuchtdioden, sondern jeweils nur von einer Leuchtdiode 54 hinterleuchtet, vgl. insb. Sp. 5 Z. 20 bis 27 i. V. m. Fig. 2. Eine von der Basis der Schaltmatte auf-ragende Lichtabschattungsrippe, welche streitpatentgemäß zwischen den beiden Aussparungen für die zwei Leuchtdioden einer Bedientaste angeordnet ist, ist dort nicht ausgebildet. - 7 - Die beleuchtete Kippschalteranordnung gemäß D9 - US 5 087 798 enthält ebenfalls nur eine Lichtquelle 52 pro Bedientaste 10 bzw. 11 und nicht zwei, wie streitpatentge-mäß vorgesehen, vgl. insb. Sp. 4 Z. 6/7 i. V. m. den Figuren 1 und 3. Die Druckschriften D2 - DE 27 32 946 A1, D5 - DE 92 12 971 U1, D6 - US 3 209 111 und D8 - US 5 252 798 offenbaren beleuchtete Dreh- oder Tastschal-ter, allerdings unbestritten ohne eine (streitpatentgemäß vorhandene) Schaltmatte. Bei der Klimaschaltereinheit zum nachträglichen Einbau in das Armaturenbrett ei-nes Kraftfahrzeuges gemäß der D1 - DE 94 12 474 U1 sind jedem der vier als Dif-fusor bzw. Lichtleiter wirkenden Tastknöpfe 37, 38, 39 und 40 jeweils zwei Leucht-dioden 14/15, 24/25, 26/27, 28/29 zugeordnet. Von den beiden Leuchtdioden jeder Funktionstaste ist eine für die Nachtbeleuchtung bzw. das Nachtdesign und die andere für die Funktionskontrolle bzw. Funktionsbeleuchtung vorgesehen, vgl. insb. S. 6 Abs. 2. Eine gegenseitige Abschattung beider Leuchtdioden, wie beim Gegenstand des Streitpatents, ist in dieser Druckschrift nirgends angesprochen. Aufgrund der lichtleitenden Ausgestaltung der Tastknöpfe und der Belegung mit nur einem einzigen Symbol ist eine Abschattung hier auch nicht selbstverständlich mitlesbar. Das Fehlen der gegenseitigen Abschattung der beiden Leuchtdioden bei gleichzeitig ausdrücklich beabsichtigter Unterscheidung zwischen einer Nacht- und einer Funktionsbeleuchtung zwingt vielmehr dazu mitzulesen, dass die Nacht- und Funktionsbeleuchtung nur durch eine abwechselnde oder gemeinsame Be-schaltung der beiden Lichtquellen, z. B. bei unterschiedlichen Farben oder mit un-terschiedlicher Intensität, erfolgen kann. Die von der Einsprechenden angeblich vorbenutzte Kontaktmatte insbesondere gemäß D3 - Konstruktionszeichnung der Firma Preh, Zeichnungsnummer 12613-113 vom 26.01.1994 betrifft ausschließlich eine Schaltmatte und damit nur einen Teil des Streitgegenstandes. Mangels einer Frontblende, Bedientasten, Pla-tine, Lichtquelle und deren jeweils im Patentanspruch 1 des Streitpatents benann-- 8 - ten Einzelheiten vermag diese Kontaktmatte den Patentgegenstand nicht vorweg-zunehmen. Die streitpatentgemäße Bedieneinheit gemäß Patentanspruch 1 ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt, denn der zu berücksichtigende Stand der Technik vermittelt dem Durchschnittsfachmann keine Anregung, eine Bedienein-heit mit den im Patentanspruch 1 des Streitpatents enthaltenen Merkmalen auszu-bilden. Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat in Übereinstimmung mit den Beteilig-ten einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Her-steller/-Zulieferer mit der Konstruktion von Stell- und Bedieneinrichtungen für Fahr-zeugkomponenten befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufser-fahrung verfügt. Die Druckschrift DE 196 27 212 A1 ist nachveröffentlicht und bleibt daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit außer Betracht, PatG § 4 Satz 2. Wie vorstehend ausgeführt, ergibt sich bei der Klimaschaltereinheit zum nachträg-lichen Einbau in das Armaturenbrett eines Kraftfahrzeuges gemäß der D1 - DE 94 12 474 U1 objektiv kein Abschattungsproblem, weil die jedem lichtleitenden Tastknopf 37, 38, 39 und 40 zugeordneten zwei Leuchtdioden 14/15, 24/25, 26/27, 28/29 funktionsnotwendig entweder abwechselnd oder gemeinsam geschaltet werden. Die von einer Schaltmatte 36 ausgebildeten lichtleitenden Tastknöpfe weisen außerdem nur ein einziges Symbol bzw. eine einzige Beschriftung (vgl. Fig. 3 i. V. m. S. 6 Abs. 6 bis S. 7 Abs. 1) auf, woraus sich für den Durchschnitts-fachmann ebenfalls keine Notwendigkeit zur gegenseitigen Abschattung der bei-den Leuchtdioden des jeweiligen Tastknopfes ableiten lässt. Die in der D1 aufge-zeigte Beleuchtungslösung für die Unterscheidung einer Nacht- und Funktionsbe-leuchtung bei einer Bedientaste weist daher in eine andere Richtung und von der streitpatentgemäßen Lösung völlig weg. - 9 - Bei dem beleuchteten Druckschalter 1 gemäß der D8 - US 5 252 798 enthält des-sen lichtdurchlässige Schalteroberfläche 9 zwei unterschiedliche Anzeigeberei-che 12 und 14, vgl. insb. Fig. 2. Der Anzeigebereich 12 ist durch die Lampe 3 be-leuchtet, wenn z. B. das Fahrzeuglicht eingeschaltet ist, vgl. insb. Sp. 4 Z. 46 bis 50. Der Anzeigebereich 14 ist durch die Leuchtdiode 4 beleuchtet, wenn ein Schalter 2 durch Niederdrücken des Druckschalters 1 eingeschaltet ist, vgl. insb. Sp. 4 Z. 29 bis 33. Da beide Leuchtmittel 3 und 4 direkt auf derselben Platine 5 in etwa derselben Höhe angeordnet sind, ist es für eine eindeutig informierende Schalterbeleuchtung hier erforderlich, eine gegenseitige Abschattung der Leucht-mittel vorzusehen. Diese ist durch ein verschiebliches, lichtundurchlässiges, schwarzes Schiebeelement 7 verwirklicht, bei dem durch eine senkrechte Gehäu-setrennwand 25 zwei Bereiche ausgebildet sind, vgl. insb. Fig. 3. Jeder dieser Be-reiche umfasst jeweils das Leuchtmittel 3 bzw. 4 seitlich weitgehend rundum. Um die Leuchtdiode 4 in jeder Betriebsstellung des Druckschalters 1 hinreichend ab-zuschatten, ist eine U-förmige Ausnehmung 29 in der Platine 5 vorgesehen, durch welche Endbereiche 25a und 27a des Schiebelements 7 hindurchgeführt sind, vgl. insb. die Figuren 1 und 3. Das Schiebeelement 7 ist mit der Betätigungsfläche 9 des Druckschalters verbunden, vgl. insb. Sp. 3 Z. 29 bis 33 i. V. m. den Figuren 1 und 3. Eine Schaltmatte ist nicht vorgesehen. Auch diese Beleuchtungslösung für die Unterscheidung einer Nacht- und Funktionsbeleuchtung bei einer Bedientaste weist somit von der streitpatentgemäßen Lösung weg. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen ar-gumentiert, der Streitgegenstand ergebe sich ausgehend von der D1 - DE 94 12 474 U1 durch eine Zusammenschau mit der D8 - US 5 252 798. Davon konnte sie den erkennenden Senat jedoch nicht überzeugen. Denn die Verwen-dung einer lichtdurchlässigen Schaltmatte, wie in der D1 offenbart, wird der Durch-schnittsfachmann zur Lösung eines Abschattungsproblems beim Gegenstand der D8 von vorneherein als ungeeignet verwerfen. Die vorstehend aufgezeigten grundsätzlichen Unterschiede beider Bedienknopfbeleuchtungen können zudem argumentationslogisch nicht zum Streitgegenstand führen, weil sie weder eine von - 10 - der Basis der Schaltmatte aufragende Lichtabschattungsrippe anregen noch deren Überlappung mit dem freien Ende einer Lichtabschattungswand der Bedientaste. Dies gilt auch unter besonderer Berücksichtigung der mit „PRIOR ART“ deklarier-ten Fig. 5 der D8. Denn abgesehen davon, dass kein Grund erkennbar ist, sich am Anmeldetag des Streitpatents dieser, in der D8 ausdrücklich verworfenen Ausge-staltung erneut zuzuwenden, ist die dort gezeigte, von der Platine 5 abgesetzte Anordnung der Leuchtdiode 4 auf einem erhabenen Halter 19, in dessen U-förmi-gen Fußbereich 20 Gehäusewände 17/18 des Schiebeelementes 7 ein- und aus-fahren, nicht Gegenstand des Streitpatents. Die übrigen Entgegenhaltungen einschließlich der angeblich vorbenutzten Schalt-matte der Beschwerdeführerin liegen vom Streitgegenstand noch weiter ab als der vorstehend genannte Stand der Technik. Der Bedienknopf gemäß D2 - DE 27 32 946 A1 weist in seiner Oberseite ein einzi-ges durchleuchtbares Symbol 11 auf, das von einer einzigen Lichtquelle 4 indirekt hinterleuchtet ist, vgl. insb. Anspruch 1 sowie S. 3 Abs. 3 bis S. 4 Abs. 1 i. V. m. Fig. 3. Das im Streitpatent beschriebene Abschattungsproblem stellt sich hier nicht, weil nur eine Lichtquelle 4 innerhalb eines rundum geschlossenen Bedien-knopfgehäuses ein einziges Symbol 11 beleuchtet. Folglich liefert diese Druck-schrift auch keinen Lösungsansatz für das streitpatentgemäße Problem. Ähnliches gilt für die Frontblende einer Kraftfahrzeug-Anzeigevorrichtung gemäß der D5 - DE 92 12 971 U1. Die drei darin enthaltenen Bedienknöpfe 2 einer Front-blende 11 verfügen jeweils über einen Lichtleiter 3, der von der Bedienseite als beleuchtete Stellmarkierung sichtbar ist, vgl. insb. Fig. 1. Die Lichtleiter werden gemeinsam von zwei Lichtquellen 4 angestrahlt, die hinter den Bedienknöpfen 2 im Gehäuse 12 der Anzeigevorrichtung angeordnet sind, vgl. insb. die Figuren 1 und 2. Dementsprechend liefert auch diese Druckschrift keinen Lösungsansatz für das streitpatentgemäße Problem. - 11 - Ein beleuchteter, elektrischer Druckschalter ohne spezielle Verwendungsangabe ist in der D6 - US 3 209 111 beschrieben. Dessen Schaltergehäuse ist aus zwei identischen Hälften 1 zusammengesetzt, welche ein plattenförmiges Gleitele-ment 27 zwischen sich aufnehmen, vgl. insb. Sp. 3 Z. 9 bis 13. Ein von der Bedie-nerseite sicht- und betätigbarer Druckknopf 35 besteht aus lichtdurchlässigem Ma-terial, um das Licht der in dem Schaltergehäuse angeordneten Beleuchtungsbirn-chen 39 von der Bedienerseite sichtbar zu machen, vgl. insb. Sp. 3 Z. 49 bis 52 i. V. m. Fig. 1. Das plattenförmige Geleitelement 27 ist in den Druckknopf 35 von hinten eingesetzt und überträgt den Betätigungsdruck im Zusammenwirken mit ei-ner mechanischen Rastvorrichtung direkt auf zwei, im hinteren Teil des Schalter-gehäuses 1 angeordnete Mikroschalter 41. Um zwischen zwei möglichen Schalter-stellungen bewegt werden zu können, ist eine Feder 29 in eine längliche Öff-nung 28 des plattenförmigen Gleitelementes 27 eingesetzt, vgl. insb. Sp. 3 Z. 13 bis 20 i. V. m. den Figuren 2 und 11. Falls eine eigenständige Beleuchtung durch jeweils eine oder die andere Beleuchtungsbirne 39 gewünscht ist, schlägt die D6 vor, das plattenförmige Geleitelement 27 aus lichtundurchlässigem Material, z. B. Metall herzustellen, vgl. insb. Sp. 3 Z. 52 bis 61. Eine Schaltmatte ist in der D6 nir-gends beschrieben. Zu deren besonderer Ausgestaltung und funktionaler Anord-nung wie beim Streitgegenstand kann diese Druckschrift dem Durchschnittsfach-mann daher keinen Hinweis liefern. Die D9 - US 5 087 798 offenbart eine beleuchtete Kippschalteranordnung mit je-weils einer Lampe 52 pro Kippschalter 10/11, vgl. insb. Anspruch 1 i. V. m. den Fi-guren 1 bis 3. Die Lampe 52 ist innerhalb eines jeden Kippschalters 10/11 ange-ordnet und umgeben von einem blumenblattartigen Reflektor 60, der aus aufrecht stehenden Seitenwänden 62 und geneigten Frontwänden 64 besteht, vgl. insb. Sp. 4 Z. 18 bis 32 i. V. m. den Figuren. Dadurch ist sichergestellt, dass sämtliches Licht zur lichtdurchlässigen Tastenrückseite gelangt und gleichzeitig ist gegen Streulicht vorgebeugt, vgl. insb. Sp. 4 Z. 32 bis 36. Der Reflektor 60 ist zusammen mit einer Kippschalterlagerung 12 als Einheit aus demselben Material hergestellt, vgl. insb. Sp. 4 Z. 46 bis 48. Diese Einheit ist auf einer Platine 14 montiert. Teilwei-- 12 - se neben und unterhalb der Kippschalter 10/11 sind auf der Platine 14 elastomere elektrische Schalter z. B. 38 angeordnet, bestehend aus einem Schaltknopf 42 und einem Kippschalterstopper 50, vgl. insb. Sp. 3 Z. 40 bis Sp. 4 Z. 5 i. V. m. den Figuren 1 und 2. Mehrere dieser elastomeren elektrischen Schalter z. B. 38 und Kippschalterstopper 50 sind nach den in Fig. 1 dargestellten Umrissen offenbar ei-ner Schaltmatte zugeordnet, die ober- und unterhalb der Kippschalter 10/11 auf der Platine 14 aufliegt. Eine lichtabschattende Funktion wie beim Streitgegenstand ist für diese Schaltmatte allerdings nicht offenbart. Indem die D9 den Lichtreflek-tor 60 funktional nicht der Schaltmatte, sondern dem Kippschalterlager 12 zuord-net, weist auch diese Druckschrift vom Streitgegenstand weg. Die angeblich vorbenutzte Kontaktmatte der Beschwerdeführerin insbesondere gemäß D3 - Konstruktionszeichnung der Firma Preh, Zeichnungsnummer 12613-113 vom 26.01.1994 weist Aussparungen und Erhöhungen auf, die insbesondere in der Einzelheit „Y“ dargestellt sind. Ob dabei einer Bedientaste mehrere Ausspa-rungen zugeordnet sind, wie streitpatentgemäß gefordert, ist nicht erkennbar und weder im Einspruchs- noch im Beschwerdeverfahren so vorgetragen worden. Ab-gesehen davon sind die dargestellten Erhöhungen in einer Reihe angeordnet und vermögen schon deshalb keine Lichtabschattungsrippe im Sinn des Streitpatents dazustellen, die zwischen den beiden einer Bedientaste zugeordneten Aussparun-gen für zwei Leuchtmittel einer einzigen Bedientaste abschattet. Insgesamt geht der Informationsgehalt der angeblich vorbenutzten Kontaktmatte damit nicht über den der vorstehend erläuterten D9 hinaus, die ebenfalls eine Schaltmatte mit Aus-sparungen und Erhöhungen zeigt, ohne die Schaltmatte in die Abschattungslö-sung einzubeziehen. Der bestrittenen Offenkundigkeit der Vorbenutzung brauchte folglich nicht nachgegangen zu werden. Mithin war die spezielle Art der streitpatentgemäß definierten Konstruktion einer Bedieneinheit weder durch die Kenntnis des in Betracht gezogenen Standes der Technik am Anmeldetag noch durch eine wie auch immer geartete Zusammen-schau desselben zu erreichen. Da sie sich auch unter Berücksichtigung des allge-- 13 - meinen Fachwissens des Durchschnittsfachmannes nicht ohne Weiteres ergibt, beruht sie auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist daher patentfähig. Dies gilt ebenso für die Gegenstände der auf den Patentanspruch 1 zurückbezo-genen Patentansprüche 2 bis 11, die konkrete Weiterbildungen der Bedieneinheit nach dem Patentanspruch 1 beinhalten. Bülskämper Bork Friehe Dr.-Ing. Höchst
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