BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 48/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 31 390 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Küstner beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluß abgeändert und das Patent 43 31 390 auf der Grund-lage folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1-5 - Angepaßte Beschreibung Spalten 1-4 - Figuren 4-7 jeweils in der mündlichen Verhandlung überreicht, - Figuren 1-3 nach Patentschrift. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I. Mit Beschluß vom 21. Juni 2000 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 15. September 1993 unter - 3 - Inanspruchnahme der Prioritäten der Voranmeldungen in Japan JP P 270778/92 vom 16. September 1992 und JP P 201994/93 vom 23. Juli 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Schiebedachvorrichtung" in vollem Umfang aufrechterhalten. Die Patentabteilung ist der Auffassung, daß das Beanspruchte auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe, da es durch den genannten Stand der Technik nicht nahe-gelegt sei. Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde erhoben. Die Patentinhaberin verteidigt das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5, die den erteilten Ansprüchen 1 bis 5. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Schiebedach für Kraftfahrzeuge mit einem Paar von Führungs-schienen entlang denen eine Dachplatte zum Öffnen und Ver-schließen einer Öffnung im Fahrzeugdach mittels einer Betäti-gungseinrichtung verschiebbar ist, und von denen jede einstückig mit jeweils einem Fortsatz ausgebildet ist, der jeweils einen Sei-tenabschnitt einer separaten Regenrinne auflagert, die einen ein-stückig mit den Seitenabschnitten ausgebildeten Endabschnitt aufweist, der mit einem Befestigungsabschnitt für die Betätigungs-einrichtung versehen ist. - 4 - Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 5 sind dem Patentanspruch 1 nachgeord-net. Die Patentinhaberinnen tragen hierzu vor, daß das Beanspruchte durch den nach-gewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Sie beantragen, das Patent mit den in der Beschlußformel angegebenen Unterla-gen beschränkt aufrechtzuerhalten, im übrigen die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Sie macht geltend, daß die Merkmale des Patentanspruchs 1 durch die Kombina-tion der Merkmale nach der DE 40 08 899 C1 bzw der DE 35 32 103 A1 mit denen nach der DE 38 08 224 A1 nahegelegt seien. II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhal-tung des Patents führt. 1. Die Patentansprüche sind zulässig. Die Patentansprüche 1 bis 5 entsprechen inhaltlich den erteilten Patentansprü-chen 1 bis 5. Der erteilte Patentanspruch 1 geht auf den ursprünglichen An-- 5 - spruch 1 zurück in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung S 4, 3. und 4. Abs, sowie den ursprünglichen Figuren 2 und 5. Die erteilten Ansprüche 2 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 5. 2. Das Patent betrifft ein Schiebedach für ein Kraftfahrzeug. In der Beschrei-bungseinleitung der Patentschrift wird es beim Stand der Technik nach der JP 61-35005 B2 als nachteilig angesehen, daß durch die Materialdoppelung an der Führungsschiene, dh das Übereinanderordnen von Fortsatz der Regenrinne und Führungsschiene, welche funktionsbedingt selbst bereits eine vorbestimmte Dicke aufweisen muß, die Kopffreiheit im Fahrgastraum deutlich beschränkt wird. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, ein Schiebedach zu schaffen, das einen besonders flachen Aufbau hat und gleichzeitig gewährleistet, daß Wasser aus dem Bereich des Schiebedachs zuverlässig abgeführt wird. Dieses Problem wird durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst. 3. Das beanspruchte Schiebedach ist unstreitig neu. Die Schiebedächer nach der DE 38 08 224 A1 und der US 5 052 744 weisen je-weils einen inneren Rahmen oder eine Basisplatte auf, die ein geschlossenes Rechteck bilden, wobei diese Teile die Führungsschienen tragen. An dem Rah-men bzw der Basisplatte sind dann, im Gegensatz zum Patentgegenstand, die Betätigungseinrichtungen für das Schiebedach befestigt. Beim Schiebedach nach der JP 61-35 005 B2 ist die Regenrinne unterhalb der Führungsschienen angeordnet und lagert nicht auf diesen auf. Die Regenrinne ist an der Unterseite der Führungsschienen befestigt. - 6 - Die Schiebedächer nach der JP 3-227 U, der DE 40 14 487 C1, der DE 40 12 635 A1, der DE 40 08 899 C1 und der DE 35 32 103 A1 weisen Regen-rinnen auf, die jeweils nicht separat zu den Führungsschienen ausgebildet sind. Regenrinne und Führungsschienen sind vielmehr einstückig miteinander ausgebil-det. 4. Das beanspruchte Schiebedach ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Es be-ruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die DE 38 08 224 A1 zeigt ein Schiebedach für Kraftfahrzeuge, bei dem ein Paar von Führungsschienen 6 vorgesehen ist, entlang denen die Dachplatte 3 zum Öff-nen und Verschließen einer Öffnung 2 im Fahrzeugdach verschiebbar ist. Die Ver-schiebung der Dachplatte erfolgt mit einer Betätigungseinrichtung in Form eines Motors 12. Beide Führungsschienen sind auf einer Sonnendachbasisplatte 4 befe-stigt, die einstückig aus zwei Seitenabschnitten und einem vorderen sowie einem hinteren Ende besteht und am Fahrzeugdach angebracht ist. Die Betätigungsein-richtung bzw der Motor ist am hinteren Ende der Sonnendachbasisplatte vorgese-hen. Eine separate Regenrinne 36, die sich über die ganze Länge des äußeren Umfangs der Sonnendachbasisplatte erstreckt, ist auf der Sonnendachbasisplatte und den Führungsschienen aufgelagert (Fig 2, Sp 6, Z 15-20). Die Regenrinne ist einstückig ausgebildet und weist somit ebenfalls zwei Seitenabschnitte und End-abschnitte wie die Sonnendachbasisplatte auf. Wegen der Auflagerung der Re-genrinne auf der Sonnendachbasisplatte muß sie nicht sehr steif ausgebildet sein. In der Druckschrift ist nicht ausgeführt, wie die Führungsschienen auf der Son-nendachbasisplatte befestigt sind. Dies ist dem Wissen und Können des Fach-manns, hier eines Ingenieurs des Maschinenbaus mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Schiebedächer für Kraftfahrzeuge, anheimgestellt. Der Fachmann trifft seine Befestigungswahl gemäß den vorliegenden Werkstoffen und den auf-tretenden Belastungen. Als Belastungen sind hier insbesondere auch Vibrationen des Fahrzeugs zu beachten. Der Fachmann wird aus diesem Grund eine nicht - 7 - lösbare feste Verbindung der Teile Führungsschienen und Sonnendachbasisplatte wählen, zB ein Verkleben der Teile. Das so entstehende Verbundteil ist als ein-stückig anzusehen. Bei diesem Verbundteil bildet das sich von den Führungs-schienen seitlich nach außen erstreckende Teil der Sonnendachbasisplatte zu diesen einen Fortsatz. Auf diesem Fortsatz ist dann die Regenrinne aufgelagert. Der Fortsatz bzw die Sonnendachbasisplatte erstreckt sich aber nach wie vor nicht nur entlang den Führungsschienen, sondern weist weiterhin vordere und hintere Enden auf. Der Fachmann erhält aus dieser Druckschrift jedoch keine Anregungen zur Lö-sung des Aufgabenteils des vorliegenden Patents, einen besonders flachen Auf-bau des Dachs zu erzielen. Ausgehend von dieser Druckschrift bedurfte es zum einen der Erkenntnis, daß auf die vorderen und hinteren Enden des Fortsatzes bzw der Sonnendachbasisplatte verzichtet und hierdurch zusätzliche Kopffreiheit in diesem Bereich erzielt werden kann. Zum anderen mußte noch erkannt werden, daß dann die Regenrinne so umgestaltet werden kann, daß an dieser ein Befesti-gungsabschnitt für die Betätigungseinrichtung vorgesehen werden kann. Eine Anregung hierzu vermittelt auch nicht die Schiebdachkonstruktion nach der DE 40 08 899 C1. Dort sind Regenrinne 21 und Führungsschienen 19 einstückig in einem Kunststoffrahmen vereinigt, der sich umlaufend um die Öffnung im Fahr-zeugdach erstreckt und auf dieses aufgesetzt wird. Ein Befestigungsabschnitt 31, 32 für die Betätigungseinrichtung ist dabei am vorderen Ende des Rahmens vor-gesehen, angrenzend an die Ausformung der Regenrinne. Die notwendige Festig-keit und Steifheit wird bei einem solchen Bauteil über Rippen und Stege erzielt. Dabei wird dann, wenn das Teil in Gieß- oder Preßformen erzeugt wird, ange-strebt, Masseanhäufungen zu vermeiden und die Wandstärke im Bauteil konstant zu halten. Eine solche Rahmenkonstruktion ist daher grundsätzlich nicht geeignet, um Dimensionierungsangaben oder Konstruktionshinweise für andere Bauteile - hier speziell einer separaten Regenrinne beim Schiebedach nach der DE 38 08 224 A1 - abzuleiten. - 8 - Dem Vorbringen der Einsprechenden, daß bei diesem Rahmen sich auch zusätzli-che Kopffreiheit im Bereich des vorderen Spoilers ergibt, kann nicht gefolgt wer-den, da der Spoiler gemäß Fig 3 ausschließlich das Blech des Autodachs über-deckt und nicht bis in die Öffnung im Dach reicht. Das Schiebedach nach der DE 35 32 103 A1 liegt noch weiter vom Beanspruchten ab, wie das nach der DE 40 08 899 C1, um die notwendigen Anregungen für die Befestigung der Betätigungseinrichtung zu vermitteln, da hier der Befestigungsab-schnitt für die Betätigungseinrichtung in großem Abstand zur Regenrinne an ei-nem Vorsprung des Rahmens angeordnet ist. Der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene übrige Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist daher weder für sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentan-spruchs 1 nahezulegen. Patentanspruch 1 ist daher beständig. Die Patentansprüche 2 bis 5 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1, die nicht selbstverständlich sind, und haben daher ebenfalls Bestand. Petzold Winklharrer Dr. Fuchs-Wissemann Küstner prö
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