BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 48/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 195 26 398.7-21 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 19. Juli 1995, unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung JP P 6-166634 vom 19. Juli 1994, mit der Bezeichnung "Konstruktionsteil für eine Fahrzeugkarosserie" eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 62 D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 14. März 2001 zurückgewie-sen. Zur Begründung hat sie auf die DE 38 26 958 A1 und die DE-OS 23 25 950 hingewiesen und dazu im einzelnen ausgeführt, dass der Gegenstand des An-spruchs 1 für einen Durchschnittsfachmann in Kenntnis dieser Druckschriften na-hegelegt war. Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde-rin. Sie meint, das beanspruchte Konstruktionsteil sei durch den in Betracht gezo-genen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Insbeson-dere die Offenbarung der DE 38 26 958 A1 sei unklar, sodass sich der Druck-schrift nicht mit letzter Sicherheit entnehmen lasse, wie das dortige Bauteil insge-samt aussehen solle. Außerdem verfolge die DE 38 26 958 A1 ein anderes Lö-sungskonzept als die vorliegende Anmeldung, denn dort solle die Versteifung vor dem Motor oder in dem Bereich zwischen Stoßstange und Motor liegen. Die an-meldungsgemäße Staffelung des Verformungswiderstandes gehe daraus eben-falls nicht hervor. Die Anmelderin beantragt: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: - 3 - - Patentansprüche 1 bis 16, eingegangen am 3.2.2003, - Beschreibung S. 1, 1a, 2, eingegangen am 3.2.2003, - ursprüngliche Beschreibung S. 3 bis 16, - ursprüngliche Zeichnungen Figuren 1 bis 13. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "In Längsrichtung eines Fahrzeugs angeordnetes Konstruktions-teil, das im Falle einer Kollision des Fahrzeugs eine längsgerich-tete Druckkraft aufnimmt, mit - einem vorderen Bereich (101) mit einem ersten polygonalen Querschnitt, - einem hinteren Bereich (103) mit einem zweiten polygonalen Querschnitt, der sich von dem ersten polygonalen Querschnitt unterscheidet, welcher hintere Bereich in Bezug auf eine längsgerichtete Kompressionskraft aufgrund seines Querschnitts eine klei-nere Druckfestigkeit aufweist als der vordere Bereich, und - einem mittleren Bereich (102), der den vorderen Bereich (101) und den hinteren Bereich (103) verbindet und der im Maschi-nenraum (ER) ein schweres Teil des Fahrzeugs trägt, welcher mittlere Bereich (102) einen Querschnitt aufweist, der kontinuierlich von dem Querschnitt des vorderen Be-reichs (101) des Fahrzeugs zum Querschnitt des hinteren Bereichs (103) übergeht und welcher mittlere Bereich in bezug auf eine längsgerichtete Druckkraft eine Druckfestigkeit aufweist, die größer ist als die Druckfestigkeit des vorderen und des hinteren Bereichs." Auf den Patentanspruch 1 sind die abhängigen Ansprüche 2 bis 16 rückbezogen. - 4 - II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 16 sind zulässig. Sie ergeben sich ohne weiteres aus den ursprünglichen Patentansprüchen 1 bis 16. Die daran vorgenommenen Änderungen betreffen sprachliche Änderungen des Patentanspruchs 1. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Konstruktionsteil nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu, denn im Stand der Technik ist auch nach Auffassung des erkennenden Senats kein vergleichbares Konstruktionsteil mit sämtlichen be-anspruchten Merkmalen nachgewiesen. Zur Ausgestaltung des beanspruchten Konstruktionsteils war am Anmeldetag je-doch keine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Aus der DE 38 26 958 A1 ist ein aggregatraumseitiger Längsträger eines Kraft-fahrzeugs bekannt, der im Falle einer Kollision des Fahrzeugs eine längsgerich-tete Druckkraft aufnimmt, vgl insb Sp 1 Z 31 bis 40. Die Querschnittsform eines derartigen Längsträgers ist unbestritten polygonal. In der Fig 1 ist der zeitliche Verlauf des Aufpralls eines herkömmlichen Längsträgers mit über seine Länge im wesentlichen konstanten Verfor-mungswiderstand dargestellt, vgl insb Sp 2 Z 26 bis 29. Insbeson-dere der Verlauf der Fahrzeug-verzögerung b ist dabei bedeut-sam. Eine erste negative Spitze dieser Kurve im Zeitpunkt t1 sig-nalisiert die Verformung unmittel-- 5 - bar nach dem Auftreffen auf ein Hindernis, vgl insb Sp 1 Z 63 bis 66. Kurz nach dem Zeitpunkt t1 nimmt die Verzögerung stark ab und während einer gewissen Zeitspanne zwischen t1 und t2 wird wenig kinetische Energie in Verformungsarbeit umgesetzt. Dieser Einbruch in der Verzögerungskurve soll nach der DE 38 26 958 A1 dadurch vermieden werden, dass der Verformungswiderstand des vorderen, etwa neben - nicht wie die Anmelderin meint vor - dem Endbereich des Aggregats liegenden Teils des Längsträgers 1 erhöht wird, vgl insb Anspruch 1. Dies gelingt zBsp durch ein örtlich etwa ne-ben dem Endbereich des Aggregats in den Längsträger 1 eingesetztes Profil 5, vgl insb Anspruch 2 iVm den Figuren 2 und 3. Bei dieser Wahl des Ortes der Verstär-kung ergibt sich die erwünschte Vergrößerung der Verzögerung zwischen den beiden mit t1 und t2 bezeichneten Zeitpunkten (Sp 2 Z 61 bis 65). Die DE 38 26 958 A1 wendet sich mit ihrer Lehre an einen Durchschnittsfach-mann, zBsp ein Maschinenbauingenieur, insbesondere der Fahrzeugtechnik, der bei einem Kfz-Hersteller oder -Zulieferer als Karosseriekonstrukteur arbeitet und über einschlägige Erfahrung in der Auslegung von Deformationsbereichen der Ka-rosserie verfügt. Mit dem Willen zu Verstehen entnimmt er der Druckschrift, den vorderen Bereich des Längsträgers gegenüber seinem hinteren Bereich zu ver-stärken, um eine gleichmäßigere Verzögerung zu erreichen. Dies erkennt er mit seinem fachlichen Verständnis deshalb als ausreichend klar und technisch sinn-voll, weil bei einem Aufprall die Gewichtskraft des Aggregats und der Karosserie zunächst im vorderen Längsträgerbereich aufgenommen werden muss, wohinge-gen der hintere Längsträgerbereich anschließend nur noch die Gewichtskraft der Karosserie aufzunehmen hat. Dabei liest der Durchschnittsfachmann selbstverständlich auch ohne gesonderte Erwähnung in der DE 38 26 958 A1 mit, dass die beabsichtigte Wirkung nur dann - 6 - eintreten kann, wenn die Gewichtskraft des Aggregats auch tatsächlich in den vorderen Längsträger eingetragen wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Ag-gregat entweder direkt oder mittels eines Querträgers indirekt am Längsträger be-festigt ist. Außerdem muss das vorgeschlagene Verstärkungsprofil 5 bis zur Mo-torbefestigung reichen, um den gesamten zur Verfügung stehenden Verfor-mungsweg auszunutzen und damit einen Einbruch der Verzögerungskurve sicher zu vermeiden. Eine derart direkte Aggregatbefestigung ist in der anmeldungsgemäßen, neben-stehenden Fig 1 an einem Längsträger mit einer hinsichtlich ihrer räumlichen An-ordnung üblichen Motorbefestigung im Bereich b beispielhaft dargestellt. An die-sem Beispiel erläutert, weist die DE 38 26 958 A1 den Durchschnitts-fachmann an, genau den Bereich a des Längsträgers, der etwa neben dem vor-deren Endbereich des Aggregats liegt, im Vergleich mit dem hinteren Bereich c zu verstärken. Oder anders ausge-drückt, der hintere Bereich c des Längs-trägers ist in Bezug auf eine längsgerichtete Druckkraft mit einer geringeren Druckfestigkeit auszulegen als der vordere Bereich a. Im Gegensatz zur Auffas-sung der Anmelderin vermag der Senat in der DE 38 26 958 A1 insoweit kein an-deres als das auch anmeldungsgemäß beanspruchte Lösungskonzept zu erken-nen. Alternativ zu einer vorderen Längsträgerverstärkung mit einem eingesetzten Ver-stärkungsprofil 5 ist in der DE 38 26 958 A1 auch eine vordere Längsträgerver-stärkung mittels Querschnittsveränderung durch Verdopplung der Eckenzahl of-fenbart, vgl insb Anspruch 4 sowie Sp 4 Z 12 bis 17 iVm den Figuren 8 und 9. Hieran schließen sich unverstärkte Bereiche ggf unter Zwischenfügung von Über-gängen an, vgl insb Sp 4 Z 8 bis 11. Mit anderen Worten weist der mittlere Über-gangsbereich ggf einen Querschnitt auf, der kontinuierlich von dem Querschnitt - 7 - des vorderen Längsträgerbereichs zum Querschnitt des hinteren Längsträgerbe-reichs übergeht. Aus der vorstehenden Erläuterung der DE 38 26 958 A1 folgt für den Durch-schnittsfachmann zwingend, dass der mittlere Bereich, der den vorderen und den hinteren Längsträgerbereich verbindet, im Motorraum zu-mindest einen Teil des Mo-torgewichts aufnimmt. Dazu ist eine Aufnahme erforder-lich, wie sie beispielsweise als Aggregat- oder Quer-trägerbefestigungen 26 am Längsträger 12 eines Kraftfahrzeugs am Anmeldetag gebräuchlich war und bei-spielhaft in der DE-OS 23 25 950 beschrieben ist, vgl insb vorstehende Figuren 2 und 3. Bei einer Längsträgerverformung wirkt eine derartige Halterung 26 verstei-fend, dh einer Verformung des Längsträgers 12 in dem Befestigungsbereich L der Halterung 26 entgegen, wie dies auf S 5 letzter Abs iVm der Fig 3 beschrieben ist. Mit der Befestigung des Motors an dem mittleren Bereich des Längsträgers mittels einer entsprechenden Halterung geht folglich einher, dass der mittlere Längsträ-gerbereich in bezug auf eine längsgerichtete Druckkraft eine Druckfestigkeit auf-weist, die größer als die Druckfestigkeit des vorderen und des hinteren Längsträ-gerbereichs ist. Mithin gelangt der Durchschnittsfachmann am Anmeldetag zum Beanspruchten durch eine fachgerechte Auswertung der DE 38 26 958 A1 iVm einer fachnoto-risch bekannten Aggregataufhängung am Längsträger, zBsp gemäß der DE-OS 23 25 950, und deren bekannt versteifender Wirkung bei einer Längsträger-verformung durch eine Druckkraft. Der geltende Patentanspruch 1 ist daher nicht patenterteilungsfähig. - 8 - Mit ihm fallen die Unteransprüche 2 bis 16. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Bb
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