BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 49/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 196 22 768.2-21 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 11. Juli 2001 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 5 sowie Beschreibung Seiten 1 bis 6, ein-gegangen am 21. Februar 2003, Zeichnung Figuren 1 und 2, ein-gegangen am Anmeldetag. A n m e l d e t a g ist der 7. Juni 1996. Die B e z e i c h n u n g lautet: "Bedienergeführtes Handhabungsgerät". G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 7. Juni 1996 mit der Bezeichnung "Bedienergeführtes Handhabungsgerät" eingegangen. In zwei Bescheiden hat die Prüfungsstelle für Klasse B 62 D des Deutschen Patent- und Markenamts dargelegt, das Beanspruchte sei insbeson-dere gegenüber den Gegenständen der DE 41 40 521 A1 und der DE 35 38 468 A1 nicht patentfähig. Daraufhin hat die Anmelderin eine Entschei-dung nach Aktenlage beantragt. Mit Beschluss vom 11. Juli 2001 ist die Anmel-dung zurückgewiesen worden. - 3 - Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde-rin. Sie verfolgt die Patenterteilung mit einer geänderten Anspruchsfassung weiter und meint, das nunmehr beanspruchte Handhabungsgerät sei durch den in Be-tracht gezogenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt. Die Anmelderin beantragt: den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Bedienergeführtes Handhabungsgerät zum Einsetzen/Anbringen von Komponenten in/an Kraftfahrzeugen während deren Herstellung, beste-hend aus einer Einbauvorrichtung, die an Schienen quer und parallel zur Transportrichtung des zu komplettierenden Kraftfahrzeuges von einem Werker von Hand bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eine Arretiervorrichtung (8) zum Blockieren der Einbaueinrich-tung (7) quer zur Transportrichtung (4) vorgesehen ist, die wirksam ist, während die Einbaueinrichtung (7) parallel zur Transportrichtung (4) des Kraftfahrzeuges in eine Abholposition für die Komponenten rückgeführt wird und dass ein aus einem Motor (13) mit einem Zahnriemen (14) bestehender zu-schaltbarer Antrieb zum Rückholen der Einbaueinrichtung (7) in die Ab-holposition für die Komponenten mit parallel zur Transportrichtung (4) verlaufender Verfahrrichtung vorgesehen ist, wobei zum Zuschalten des Antriebs ein Klemmzylinder (15) an dem Handhabungsgerät (3) vorgesehen ist, der mit dem Zahnriemen (14) zu-sammenwirkt." Auf den Patentanspruch 1 sind die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 rückbezogen. - 4 - II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 3 und 4, wobei in der ersten Zeile "zum Montieren" durch "zum Einset-zen/Anbringen" ersetzt worden ist. Damit wird der Zweck des Handhabungsgeräts präziser zum Ausdruck gebracht, der nach S 5 Z 25/26 der ursprünglichen Be-schreibung beispielsweise darin besteht, einen Kraftfahrzeugsitz bis zu einer Ab-lageposition in der Kraftfahrzeugkarosserie zu verfahren und ihn dort abzulegen. Der zusätzlich in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommene (einzig offen-barte) Wirksamkeitsbereich der Arretiervorrichtung "während die Einbaueinrichtung (7) parallel zur Transportrichtung (4) des Kraftfahrzeuges in eine Abholposition für die Komponenten rückgeführt wird", ist auf S 5 Z 32 bis S 6 Z 6, S 4 Abs 2 iVm S 5 Z 8/9 offenbart. Der weiter in den Anspruch aufgenommene Zweck des zuschaltbaren Antriebs "zum Rückholen der Einbaueinrichtung (7) in die Abholposition für die Kompo-nenten" ist auf S 6 Abs 1 offenbart. Dass die Rückholbewegung parallel zur Trans-portrichtung verläuft, ergibt sich aus S 4 Abs 2 iVm den Figuren 1 und 2. Durch sämtliche im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale ist ein bedie-nergeführtes Handhabungsgerät definiert, welches sich ohne weiteres aus den Ursprungsunterlagen ergibt. Die Patentansprüche 2 bis 5 sind mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 so-wie 5 bis 7 identisch. 2. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Handhabungsgerät nach dem gelten-den Patentanspruch 1 ist neu, denn im Stand der Technik ist kein derartiges Gerät mit sämtlichen beanspruchten Merkmalen nachgewiesen. - 5 - 3. Zur Gestaltung des beanspruchten Handhabungsgeräts war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Aus der DE 41 40 521 A1 sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Einbau der vorderen Sitze in die Karosserie eines Automobils bekannt. Das dabei verwendete bedienergeführte Handhabungsgerät besteht aus einer an sich für Montagevor-richtungen bekannten Einbauvorrichtung 8 mit einer Säule 15, welche einen waa-gerechten Arm 7 trägt, der an der Säule 15 motorisch höhenverstellbar ist, vgl insb Sp 3 Z 9 sowie Z 52 bis 57 iVm Fig 9. Die Säule 15 ist an Schienen aufgehängt und quer sowie parallel zur Transportrichtung des zu komplettierenden Kraftfahr-zeuges von einem Werker von Hand bewegbar, vgl insb Sp 3 Z 60 bis 62 iVm Fig 9. In der Druckschrift ist lediglich in Sp 5 Z 32 bis 34 angemerkt, dass die Vorrichtung sowohl ausschließlich von Hand bewegt werden kann als auch für einen wei-testgehenden automatischen Ablauf der Sitzmontage geeignet sein soll. Aus die-sem pauschalen Hinweis sind die speziellen kennzeichnenden Merkmale des be-anspruchten Handhabungsgeräts allerdings nicht ersichtlich. Ein Verfahren mit einer dafür geeigneten Vorrichtung zum Öffnen und/oder Schließen der Front- wie der Heckklappe eines Kraftfahrzeuges in einer Lackier-straße offenbart die DE 35 38 468 A1. Dabei vollzieht ein Handlinggerät 1 sämtli-che Bewegungsabläufe von einer Ausgangslage bis zur Rückkehr in diese Aus-gangslage vollautomatisch, vgl insb die Ansprüche 1 und 4. Auf die Zuhilfenahme eines Werkers wird ausdrücklich verzichtet, vgl insb Sp 2 Z 55/56. Ein ebenfalls vollautomatisches Verfahren mit einer dafür geeigneten Vorrichtung für die Montage von Fertighimmeln in Kraftfahrzeugen ist in der DE 32 41 615 A1 beschrieben, vgl insb die Ansprüche 1 und 7 iVm den Figuren. Ein Fertighimmel 5 und eine Montagevorrichtung 11 werden mittels einer die Montagelinie übergrei-fenden Verfahreinheit 9 relativ zur Fahrzeugkarosserie 7 bewegt. Der Antrieb der Verfahreinheit 9 erfolgt einzig durch zwei Zahnriemen 37 über einen Gleichstrom- - 6 - motor, ein Zwischengetriebe und eine Antriebswelle, vgl insb S 20 Abs 3 iVm Fig 1. Würde ein Durchschnittsfachmann, zBsp ein Ingenieur der Fertigungstechnik, den pauschalen Hinweis auf die Automatisierung der Sitzmontage aus der DE 41 40 521 A1 aufgreifen und versuchen ihn im Sinne der DE 35 38 468 A1 oder der DE 32 41 615 A1 zu verwirklichen, käme er zwingend zu einer vollauto-matischen Sitzmontage und damit nicht zum Beanspruchten. Der in Betracht gezogene Stand der Technik vermittelt weder eine Anregung für einen zuschaltbaren Antrieb zum Rückholen der Einbaueinrichtung noch für eine Arretiervorrichtung während der Rückführbewegung der Einbaueinrichtung noch für einen Klemmzylinder, um das Handhabungsgerät mit dem Antrieb zu verbin-den. Da sich diese speziellen Merkmale dem Durchschnittsfachmann auch nicht ohne weiteres anbieten, bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit um das Bean-spruchte zu erreichen. Der geltende Patentanspruch 1 ist somit patenterteilungsfähig. Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 5, die zweckmäßige Weiterbildungen des Handhabungsgerätes nach Patentanspruch 1 betreffen. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Bb
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