BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 50/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 101 63 122.7-21 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2003 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 8, eingegangen beim Bundespa-tentgericht am 17. Februar 2005, - Patentansprüche 9 bis 11, eingegangen beim Bundespa-tentgericht am 23. Februar 2005, - Beschreibung Seiten 1, 4, 5, 7-11, 14, eingegangen beim Bundespatentgericht am 17. Februar 2005, - Beschreibung Seiten 2, 3, 6, 12, 13, 15, eingegangen beim Bundespatentgericht am 23. Februar 2005, (mit redaktioneller Korrektur offensichtlicher Unrichtigkei-ten auf Seite 12 --> "eine" geändert in "ein" (zweite Zeile von unten), "die" geändert in "der" (letzte Zeile)), - Figuren 1 bis 4, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 18. Januar 2002, - Figuren 5 bis 7, eingegangen beim Bundespatentgericht am 17. Februar 2005, Anmeldetag ist der 20. Dezember 2001. Die Bezeichnung lautet: "Rollo für Kraftfahrzeugfenster im Dachbereich". - 3 - G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 20. Dezember 2001 mit der Bezeichnung "Doppelrollo für gekrümmte Scheiben" eingegangen. Mit Beschluss vom 12. Mai 2003 hat die Prüfungsstelle für Klas-se B 60 J des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung zurück-gewiesen. Ihren Beschluss hat sie auf die Gründe des Bescheides vom 19. September 2002 gestützt. Darin hat sie die Auffassung vertreten, dass das Rollo nach dem Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der DE-PS 344 417 nicht mehr neu sei. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmel-derin. Nach Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 18. Januar 2005 und fernmündlicher Absprache am 17. Februar 2005 legt sie überarbeitete Unterlagen mit neuen Patentansprüchen vor und meint, das nun-mehr geltende Patentbegehren sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Rollo (11) für Kraftfahrzeugfenster im Dachbereich, mit - wenigstens einer drehbar gelagerten Wickelwelle (16,17), - einer an der wenigstens einen Wickelwelle (16, 17) befestigten Rollobahn (18, 19), deren von der wenigstens einen Wickelwel-le (16, 17) abliegende Kante mit einer Zugstabanordnung (21, 22, 36) versehen ist, - einem Federmotor (35), durch den die Wickelwelle (16, 17) im Sinne des Aufwickelns der Rollobahn (18, 19) vorgespannt ist, - wenigstens zwei Führungsschienen (37, 38), mittels denen die Zugstabanordnung (21, 22, 36) geführt ist, - wenigstens einer Freilaufbremse (51), die auf einem mit der Zug-stabanordnung (21, 22 ,36) verbundenen Bremsenträger (39, 41) befestigt ist, der Führungselemente (44, 46) zu seiner längsver-schieblichen Führung an der Führungsschiene (37, 38) und ei-nen Klemmnocken (76) lagert, der um eine an dem Bremsenträ-ger (39, 41) angeordnete Achse (75) schwenkbar ist, die recht-winklig zu der Achse der Führungsschiene (37, 38) verläuft, wo-bei Klemmnocken (76) und Führungselemente (44, 46) derart mit der Führungsschiene (37, 38) zusammenwirken, dass eine Be-wegung der Zugstabanordnung (21, 22, 36) zu der Wickelwel-le (16, 17) hin gebremst ist, während in der entgegengesetzten Richtung zumindest nahezu keinerlei Bremswirkung entfaltet wird, und - einer Betätigungseinrichtung (70, 71), die mit dem Klemmnok-ken (76) gekuppelt ist, um den Klemmnocken (76) wahlweise zu lüften." - 5 - An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 11 an. Im Prüfungsverfahren waren außer der DE-PS 344 417 noch folgende Entgegen-haltungen in Betracht gezogen worden: - WO 01/94 139 A1 - DE 38 13 153 A1 - DE 195 04 257 A1 II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 11 sind zulässig. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Diplom-Ingenieur der Fachrich-tung Fahrzeugtechnik zugrunde, der bei einem Fahrzeugausrüster/-zulieferer mit der Konstruktion von Sonnenschutzeinrichtungen befasst ist und über einige Jahre Berufserfahrung verfügt. Die Ausgestaltung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich in fachmän-nischer Bewertung der Angaben aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1 in Ver-bindung mit Angaben aus der Beschreibung (Seite 4, Zeilen 24-26; Seite 18, Zei-len 7-17). Die Patentansprüche 2-5 und 10, 11 entsprechen inhaltlich den ursprünglichen Patentansprüchen 2-5 und 25, 26. Patentanspruch 6 folgt aus dem ursprünglichen Anspruch 6 in Verbindung mit der Beschreibung (Seite 19, Zeilen 4-8). - 6 - Patentanspruch 7 ergibt sich aus inhaltlicher Verknüpfung der Patentansprüche 8, 11 und 14. Der Sachverhalt nach Patentanspruch 8 folgt aus der inhaltlichen Verbindung der Patentansprüche 8, 12 und 14. Die Ausgestaltung nach dem Patentanspruch 9 ergibt sich aus dem ursprüngli-chen Patentanspruch 17 unter Hinzufügen von Angaben aus der Beschreibung (Seite 14, Zeilen 29-33; Seite 18, Zeilen 13-17). 2. Die Patentanmeldung betrifft ein Rollo für Kraftfahrzeugfenster im Dachbereich. In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass bei einem Rollo nach Art der DE-PS 344 417 die Ausführung hinsichtlich der Tolerierung mit zu-sätzlichen Führungseinrichtungen problematisch ist. Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, eine in einer Bewegungsrichtung wirksame Bremseinrichtung zu schaffen, die hinsichtlich der Lage der Führungseinrichtungen un-problematisch ist. Dieses Problem wird durch das Rollo mit den in Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst. 3. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Rollo nach dem geltenden Patentan-spruch 1 ist neu. Keine der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen zeigt ein Rollo mit sämtli-chen in Patentanspruch 1 genannten Merkmalen. Insbesondere ist aus keiner der Entgegenhaltungen eine Freilaufbremse mit einem auf einem Bremsenträger zu-sammen mit Führungselementen gelagerten Klemmnocken bekannt. - 7 - Zur Gestaltung des Rollos nach dem Patentanspruch 1 war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Zur Definition des Durchschnittsfachmannes wird auf obenstehende Ausführungen im die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche betreffenden Abschnitt verwie-sen. Bei der Stellvorrichtung für Rollvorhänge nach der DE-PS 344 417 ist am freien Ende der Rollobahn (Rollvorhang a) eine kastenförmige Randschiene b als Zug-stab vorgesehen. An ihren gegenüberliegenden Endbereichen ist die Randschiene jeweils an einer Führungsstange f geführt, wobei Laufrollen zum Zusammenwirken mit den Führungsstangen in dem kastenförmigen Körper der Randschiene vorge-sehen sein können (Seite 2, Zeilen 85-90). Ebenfalls in dem kastenförmigen Kör-per ist eine Hebelanordnung vorgesehen. Diese umfaßt in jedem Endbereich der Randschiene einen Sperrhebel d, der die Führungsstangen ringförmig umgreift. Die Sperrhebel sind jeweils um einen Zapfen schwenkbar, der rechtwinklig zur Achse der Führungsstange verläuft. In ihrer Bremsstellung sind die Sperrhebel so zu einer die Führungsstangen senkrecht schneidenden Ebene geneigt, dass sie jeweils mit gegenüberliegenden Randbereichen ihrer ringförmigen Öffnung die zu-geordnete Führungsstange kontaktieren und sich dabei an der Führungsstange verklemmen. Dadurch wird eine Bewegung der Randschiene und mit dieser der Rollobahn verhindert. Zum Lösen der durch Federkraft bewirkten Bremsstellung der Sperrhebel kann ein Druckknopf k betätigt werden, der über weitere Hebel i auf die Sperrhebel wirkt und diese entgegen der Federkraft in eine Stellung be-wegt, in der die Führungsstangen freien Durchtritt durch die ringförmigen Öffnun-gen haben. Diese Druckschrift vermittelt die Lehre, die Bremswirkung durch Verklemmen des Bremselementes (Sperrhebel) an der Führungsstange zu erzielen. In ihrer klem-menden Bremsstellung bestimmen die Sperrhebel dabei allerdings die Zentrierung der Randschiene relativ zu den Führungsstangen. Bei nicht exakter Positions-Übereinstimmung mit den vorhandenen Führungen der Randschiene kann es - 8 - dann dazu kommen, dass die Sperrhebel nicht vollständig in ihre Bremsstellung schwenken und demnach nicht die volle Bremskraft entfalten können. Um davon ausgehend eine hinsichtlich der Lage der Führungseinrichtungen un-problematische Bremseinrichtung zu schaffen, bietet es sich an, die Führungen in der Randschiene des vorbekannten Rollos mit Spiel gegenüber den Führungs-stangen zu versehen, oder aber die Sperrhebel in Querrichtung begrenzt ver-schieblich zu lagern. Dabei kann die konstruktive Realisierung des Bremsmecha-nismus als solche grundsätzlich übernommen werden. Diese an sich naheliegenden Möglichkeiten hat der Fachmann hier jedoch nicht ergriffen. Vielmehr hat er in Abkehr davon erkannt, dass bei nur von jeweils einer Seite die Führungsstangen beaufschlagenden Bremselementen (Klemmnocken) die durch diese aufgebrachte zentrierende Kraft ihr Widerlager in den Führungs-elementen findet. Dabei stellt sich die Schwenklage der Klemmnocken ohne Ein-buße an Bremswirkung zu der durch die Führungselemente des Zugstabes be-stimmten Position desselben ein, wodurch eine Unempfindlichkeit gegen unver-meidbare maßliche Ungenauigkeiten erzielt ist. Überdies wird die Bremskraft über Reibschluss erzeugt und schonender auf die Führungsschiene aufgebracht als durch Verklemmen. Zu einer solchen Ausgestaltung kann die DE-PS 344 417 kei-ne Anregung geben. Die übrigen Druckschriften haben nicht Bremseinrichtungen zum Gegenstand. In-folgedessen geben sie keine Hinweise zu deren Ausgestaltung und insbesondere nicht zu einer Ausgestaltung nach Art vorliegender Patentanmeldung. Der geltende Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig. - 9 - Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 11, die zweckmäßige Weiterbildungen des Rollos nach Patentanspruch 1 betreffen und keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt Pü
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