BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 50/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. März 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 27 646 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 – 15, Beschreibung Sp 1 – 10, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 9. März 2005, Zeichnungen Figuren 1 – 13 wie erteilt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 hat die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 17. August 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung in Japan vom 23. Oktober 1992, JP 4-309476, angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Breiten-Einstellverfahren für eine Papierbahn sowie damit ausge-rüstete lithographische Rotationspresse" in vollem Umfang aufrechterhalten. - 3 - Der Patentanspruch 1 lautet: Bahnbreiten-Einstellverfahren für ein Drucksystem mit einer Vielzahl von Druckschritten unter Verwendung von Feuchtungswasser, wobei eine Pa-pierbahn vertikal transportiert wird, und wobei von beiden Seiten die Papierbahnoberfläche berührende Kontakt-mittel in Horizontalrichtung auf die Papierbahn einwirken, mit - wenigstens einem Schritt zum Aufbringen einer Druckkraft bei einer er-sten Position auf eine Seitenfläche der Papierbahn (W) mittels die Ober-fläche der Papierbahn (W) berührender Kontaktmittel, die jeweils in Brei-tenrichtung der Papierbahn gleichmäßig voneinander beabstandet und drehbar auf einer sich in Breitenrichtung der Papierbahn erstreckenden Welle angebracht sind, und - wenigstens einen Schritt zum Aufbringen eines Gegendrucks bei einer zweiten, in einer Laufrichtung der Papierbahn bezüglich der ersten Posi-tion versetzten Position auf die andere Seitenfläche der Papierbahn (W) mittels die Oberfläche der Papierbahn (W) berührender Kontaktmittel, die jeweils in Breitenrichtung der Papierbahn gleichmäßig voneinander beab-standet und drehbar auf einer sich in Breitenrichtung der Papierbahn erstreckenden Welle angebracht sind, um eine wellige Oberfläche derart zu bilden, dass die Breite der Papierbahn eingestellt werden kann, um das in einem vorhergehenden Druckschritt aufgedruckte Muster mit dem in ei-nem nachfolgenden Druckschritt gebildete Muster abzustimmen, wobei die Kontaktmittel in Reaktion auf Papierbahninformationen, wie Material, Ab-messungen, Bahngeschwindigkeit, und Druckinformationen, wie Scherun-gen bzw. Versetzungen, gesteuert werden. - 4 - Der dem Anspruch 1 nebengeordnete Patentanspruch 2 lautet: Rotationsdruckmaschine mit einer Vielzahl von Druckabschnitten (P1-P4) unter Verwendung von Feuchtungswasser, und einer Bahnbreiten-Ein-stellvorrichtung (20), die zwischen zwei Druckabschnitten angeordnet ist und aufweist: - eine Druckkraft-Aufbringeinrichtung (1) zum Aufbringen einer Druckkraft auf eine Seitenfläche einer Papierbahn (W) mittels die Oberfläche der Pa-pierbahn (W) berührender Kontaktmittel, die jeweils in Breitenrichtung der Papierbahn gleichmäßig voneinander beabstandet und drehbar auf einer sich in Breitenrichtung der Papierbahn erstreckenden Welle angebracht sind; - eine Gegendruck-Aufbringeinrichtung (2) zum Aufbringen eines Ge-gendrucks auf die andere Seitenfläche der Papierbahn (W) mittels die Oberfläche der Papierbahn (W) berührender Kontaktmittel, die jeweils in Breitenrichtung der Papierbahn gleichmäßig voneinander beabstandet und drehbar auf einer sich in Breitenrichtung der Papierbahn erstreckenden Welle angebracht sind, wobei die Gegendruck-Aufbringeinrichtung (2) be-züglich der Druckkraft-Aufbringeinrichtung (1) in Laufrichtung der Papier-bahn (W) versetzt ist; - eine Druck-Einstelleinrichtung (3) zum Einstellen des auf die Bahnober-fläche durch die Druckkraft-Aufbringeinrichtungen (1,2) aufgebrachten Drucks; - eine Steuereinrichtung (4) zum Steuern der Druck-Einstelleinrichtung in Reaktion auf Papierbahn-Informationen, wie Material, Abmessung, Bahn-geschwindigkeit, und Druckinformationen, wie Scherungen bzw. Ver-setzungen, die in dem gedruckten Muster erzeugt sind. Patentansprüche 3 bis 15 sind dem Patentanspruch 2 rückbezogen nachgeordnet. - 5 - Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Beanspruchte auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es weder durch die Gegenstände nach den Druckschriften DE 42 24 235 A1 DE 85 10 912 U1 US 3 148 898 noch durch die geltend gemachte Vorbenutzungshandlung nahegelegt sei. Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2005 erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents. Sie verteidigt das Patent in der mündlichen Verhandlung in beschränktem Um-fang, indem sie in den Patentansprüchen 12 und 13 die Wörter „und fest“ bzw „fest“ streicht. Mit der Beschränkung des Patentbegehrens gesteht die Patentin-haberin ausdrücklich zu, dass in den weiterhin unverändert verteidigten Patentan-sprüchen 1 und 2 die Kontaktmittel ausschließlich drehbar auf der zugehörenden Welle angeordnet sind und auf dieser nicht fest angeordnet sein können. Über eine Bewegung der Welle zur Kraftaufbringung ist damit keine Aussage getroffen. Die Patentinhaberin trägt vor, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nach-gewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei und durch die geltend ge-machten weiteren Vorbenutzungshandlungen K5 bis K7 nicht vorweggenommen oder nahegelegt sei. - 6 - Sie beantragt sinngemäß, die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Pa-tent mit den in der Beschlussformel angegebenen Unterlagen be-schränkt aufrecht erhalten wird. Die Einsprechende beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses das Patent zu widerrufen. Sie macht geltend, dass das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gegenüber dem der DE 42 24 235 A1 entnehmbaren Verfahren nicht mehr neu sei. Bezüglich der Rotationsdruckmaschine nach Patentanspruch 2 hält sie nach der Beschrän-kung der Patentansprüche 12 und 13 die in das Beschwerdeverfahren einge-brachten Vorbenutzungshandlungen K5 bis K7 nicht mehr für patenthindernd. II Die statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie hat insofern Erfolg, als sie zur be-schränkten Aufrechterhaltung des Patents führt. 1. Die Patentansprüche sind zulässig. Der erteilte Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprü-che 1 und 2 zurück, in Verbindung mit der ursprünglichen Beschreibung der Fig 2, S 9, 10, sowie verfahrenstechnischen Merkmalen aus dem ursprünglichen Sach-anspruch 3. Der erteilte Patentanspruch 2 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 23, 3, und teilweise 5 bis 7 zurück. Die erteilten Patentansprü- - 7 - che 3 bis 12, 14 und 15 entsprechen in geändertem Rückbezug den ursprüngli-chen Patentansprüchen 4 bis 13 sowie 16 und 17. Bei den erteilten Patentansprüchen 12 und 13, die den ursprünglichen Patentan-sprüchen 14 und 15 entsprechen, wurde das Merkmal „und fest“ bzw „fest“ für die Anbringung der nockenförmigen Elemente auf einer Welle gestrichen, da beim Rückbezug der Merkmale auf den Patentanspruch 2 diese Merkmale im unverein-baren Widerspruch stehen zu dem dortigen Merkmal, dass die Kontaktmittel je-weils „drehbar“ auf einer Welle angebracht sind. Mit den erteilten Unteransprü-chen 12 und 13 war die Erfindung wegen des zuvor genannten Mangels – Anbrin-gung der nockenförmigen Elemente auf der Welle sowohl „fest“ als auch „drehbar“ - nicht ausführbar. Nunmehr sind auch die nockenförmigen Elemente nach den geltenden Patentansprüchen 12 und 13 ausschließlich drehbar auf den zugehöri-gen Wellen angebracht. 2. Das Patent betrifft ein Breiten-Einstellverfahren für eine Papierbahn sowie eine mit einer Bahnbreiten-Einstellvorrichtung ausgerüstete lithographische Rotations-presse. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift ist angegeben, dass die DE 42 24 235 A1 ein Bahnbreiten-Einstellverfahren benutze, bei dem die auf einer Welle angeordneten drehbaren Kontaktmittel sandwichartig (gegenüberliegend) die Bahn einfassen. Die US 4 696 230 offenbare ein automatisches Bahneinstell-verfahren für eine Rotationsdruckmaschine, das mit mehreren gleichmäßig von-einander beabstandeten Kontaktmitteln versehen sei, welche auf eine Seite der Papierbahn einwirken würden. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, ein verbessertes Bahnbreiten-Einstellverfahren und eine verbesserte Rotationsdruckmaschine bereitzustellen, um nacheinander Druckbilder und –linien auf dasselbe Papier ohne Verzerrung zu drucken. - 8 - Dieses Problem soll für ein Bahnbreiten-Einstellverfahren durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst werden. Für eine Rotationsdruckmaschine soll das Pro-blem mit den Merkmalen des Patentanspruchs 2 gelöst werden. 3. Das beanspruchte Bahnbreiten-Einstellverfahren gemäß Patentanspruch 1 ist neu. Durchschnittsfachmann ist hier ein Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinen-bau, der berufliche Erfahrung auf dem Gebiet der Rotationsdruckmaschinen auf-weist, und mit der Registrierung von Druckbildern in aufeinanderfolgenden Druck-werken vertraut ist. Die Bahnbreiten-Einstellvorrichtung nach der DE 42 24 235 A1 arbeitet mit einem Einstellverfahren, bei dem zumindest das Merkmal des Patentanspruchs 1 des Streitpatents „- wenigstens einem Schritt zum Aufbringen eines Gegendrucks bei einer zweiten, in einer Laufrichtung der Papierbahn bezüglich der ersten Posi-tion versetzten Position auf die andere Seitenfläche der Papierbahn (W) mittels die Oberfläche der Papierbahn berührender Kontaktmittel“ nicht verwirklicht ist. Die Einsprechende trägt hierzu vor, dass die in Fig 2 der DE 42 24 235 A1 im Druckwerk P4 eingezeichneten Kontaktrollen der Bahnbreiten-Einstellvorrich-tung 20 einen Druck und einen Gegendruck auf die Papierbahn aufbrächten. Bei dieser Einstellvorrichtung seien auch die Positionen der Kontaktmittel in Laufrich-tung der Papierbahn zueinander versetzt, in dem Sinne, dass die rechten Laufrol-len oberhalb der linken Laufrollen liegen. Der Senat kann sich diesen Ausführun-gen der Beschwerdeführerin nicht anschließen. Zum einen ist eine Figur in einer Patentschrift nicht als Konstruktionszeichnung zu betrachten, sondern als Prinzip-skizze des Gegenstands des Patents. Bei derartig kleinen Kreisen, wie sie in Fig 2 dargestellt sind, treten zeichnerische Ungenauigkeiten auf, die zum anderen nicht - 9 - als bewusst dargestelltes Merkmal interpretiert werden können, zumal die in den weiteren Druckwerken P1 bis P3 dargestellten Bahnbreiten-Einstellvorrichtungen dieses Merkmal keinesfalls entnommen werden kann. Wäre es der Patentanmel-derin der DE 42 24 235 A1 auf diesen Versatz der Kontaktmittel in Laufrichtung angekommen, so hätte sie dies in der Beschreibung ausgeführt, oder in einer Ver-größerung des betreffenden Ausschnittes der Fig 2 dies dargestellt. Dies ist je-doch nicht dar Fall. Die Beschreibung und die weiteren Figuren enthalten nämlich keinen Hinweis auf einen Versatz dieser Kontaktmittel des Druckwerks P4. Die von der Einsprechenden geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen einer Bahnbreiten-Einstellvorrichtung bzw des dabei benutzten Verfahrens in jeweils ei-ner Druckmaschine „KOEBAU-COMPAKTA S60“ (K7), „KBA ANILOX-CCOMMANDER“ (K6), „KOEBAU-EXPRESS (K5), und KOEBAU COMPAKTA (K3) weisen ausweislich der vorgelegten Zeichnungen und Fotografien das bean-spruchte Merkmal des Patentanspruchs 1 nicht auf, wonach die Kontaktmittel drehbar auf einer sich in Breitenrichtung der Papierbahn erstreckenden Welle an-gebracht sind. Die als Kontaktrollen ausgebildeten Kontaktmittel sind dort jeweils um eine kurze Achse eines Hebelarms drehbar, wobei der Hebelarm auf einer Welle angeordnet ist, die sich drehbar in Breitenrichtung der Papierbahn erstreckt. Vgl hierzu Foto 15375/002 der K7, Foto Nr. 176-236 der K6, Zeichnungen Bild-bahnregler der K5 und Zeichnung Bildbahnregler der K3. Auch keine der im Einspruchsverfahren vor der Patentabteilung und im Prüfungs-verfahren vor der Prüfungsstelle weiteren genannten Druckschriften DE 85 10 912 U1, US 3 147 898, DE 41 30 805 C2, DE-PS 178 234, DE 43 18 777 A1, DE 25 50 721 A1, US 4 696 230 und - 10 - Laubscher, H.-J.: Stacked modular press configurations or satellites – a systematic comparison. Newspaper Techniques, April 1988, S 64 bis 73 weist alle Merkmale des Patentanspruchs 1 auf, was die Einsprechende auch nicht vorträgt. 4. Das beanspruchte Bahnbreiten-Einstellverfahren nach Patentanspruch 1 ist ohne Zweifel gewerblich anwendbar. Es beruht auch auf einer erfinderischen Tä-tigkeit. Die DE 42 24 235 A1 hat aufgrund ihres nach dem Prioritätstag des Streitpatents (23.12.92) liegenden Veröffentlichungstages (01.07.93) bei dieser Beurteilung außer Kraft zu bleiben. Das bei der Druckmaschine „KOEBAU-COMPACTA S 60“ (K7) nach dem Foto 15375/002 nach Angaben der Einsprechenden vorbenutzte Bahnbreiten-Einstell-verfahren benutzt zur Erzeugung einer wellenförmigen Oberfläche auf der Papier-bahn als Rollen ausgeführte Kontaktmittel, die auf Hebeln um eine Achse drehbar angeordnet sind. Diese Hebel sind gleichmäßig voneinander beabstandet jeweils auf zwei Wellen angeordnet, die sich über die Breite der Papierbahn erstrecken und auf gegenüberliegenden Seiten der Papierbahn angebracht sind. Durch Dre-hen der Wellen können die Kontaktmittel an die Papierbahn so angeschwenkt werden, dass die Papierbahn gewellt wird. Wie sich dem Foto ebenfalls entneh-men lässt sind die Positionen der Wellen in Papierlaufrichtung zueinander ver-setzt. Es wurde bei dieser geltend gemachten Vorbenutzungshandlung somit nicht dargelegt, dass die Kontaktmittel sich auf den Wellen drehen, die sich in Breiten-richtung der Papierbahn erstrecken, wie dies im Patentanspruch 1 beansprucht wird. Außerdem wurde weder behauptet noch durch die vorgelegten Unterlagen K7a bis K7h nachgewiesen, dass die Kontaktmittel in Reaktion auf Papierbahnin-formationen und Druckinformationen gesteuert werden, wie dies im Patentan-spruch 1 beansprucht wird. Der Fachmann hatte keinen Anlass dieses bei der - 11 - geltend gemachten Vorbenutzungshandlung benutzte Verfahren so abzuändern, wie dies im Patentanspruch 1 beansprucht wird. Einen Anlass hierzu boten auch nicht die weiteren geltend gemachten Vorbe-nutzungshandlungen K6, K5 und K3, da hier ebenfalls, wie bei der Neuheit bereits ausgeführt, die Kontaktmittel nicht auf einer sich in Breitenrichtung der Welle erstreckenden Papierbahn drehbar angeordnet sind. Die Kontaktmittel sind bei diesen nach Angaben der Einsprechenden vorbenutzten Bahnbreiten-Einstellver-fahren ebenso angeordnet, wie bei der geltend gemachten Vorbenutzung K7. Bei diesen weiteren Vorbenutzungshandlungen fehlen ebenfalls Hinweise auf eine Steuerung der Kontaktmittel in Reaktion auf Papierbahninformationen und Druck-informationen. Der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene übrige Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner, und ist daher weder für sich, noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentan-spruchs 1 nahezulegen. Der Patentanspruch 1 hat daher Bestand. 5. Die beanspruchte Rotationsdruckmaschine gemäß Patentanspruch 2 ist neu. Der geltende Patentanspruch 2 enthält die in Patentanspruch 1 in verfahrenstech-nischer Hinsicht beanspruchten konstruktiven Merkmale der Bahnbreiten-Einstell-vorrichtung als Vorrichtungsmerkmale, sowie zusätzlich die Merkmale einer Druckeinstelleinrichtung und einer Steuereinrichtung. Bezüglich des genannten druckschriftlichen Standes der Technik und der geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen K7, K6, K5 und K3 gelten dieselben Aus-führungen zur Neuheit, wie sie zu Patentanspruch 1 im Abschnitt 3 getroffen wur- - 12 - den, nur jetzt im Hinblick auf die gegenständlichen Vorrichtungsmerkmale des Patentanspruchs 2. 6. Die beanspruchte Rotationsdruckmaschine ist ohne Zweifel gewerblich an-wendbar. Sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die DE 42 24 235 A1 hat aufgrund ihres nach dem Prioritätstag des Streitpatents (23.12.92) liegenden Veröffentlichungstages (01.07.93) bei dieser Beurteilung außer Kraft zu bleiben. Auch hier gelten die im Abschnitt 4 getroffenen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit der Merkmale des Patentanspruchs 1 entsprechend, nunmehr bezogen auf entsprechende Vorrichtungsmerkmale nach dem Patentanspruch 2. Dabei ist es nicht entscheidungserheblich, dass die nach Angaben der Einsprechenden vorbenutzte Bahnbreiten-Einstellvorrichtung nach der K5 eine Druck-Einstellein-richtung aufweist, wie dies in der Zeichnung Bildbahnregler Blatt 1 entnehmbar ist, da dadurch die den Patentanspruch 2 tragenden Merkmale der beanspruchten Ausbildung der Kontaktmittel und der Steuereinrichtung nicht nahegelegt werden. Der Patentanspruch 2 hat daher Bestand. Die Patentansprüche 3 bis 15 betreffen zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 2, die nicht selbstverständlich sind, und ha-ben daher mit dem Patentanspruch 2 Bestand. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bülskämper Bb
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