BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 52/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Januar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 37 129 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prü-fung des Einspruchs das am 12. September 1996 - unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung 195 40 385.1 vom 30. Oktober 1995 - an-gemeldete Patent mit der Bezeichnung "Verbindung zum Anschluss von Rohren an einen Verbin-dungskörper" mit Beschluss vom 1. Juni 2001 in vollem Umfang aufrechterhalten. Sie ist der Auffassung, dass die Rohrverbindung nach Patentanspruch 1 im Hinblick auf den aufgedeckten Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Einsprechende mit ihrer Beschwerde. Sie legt ein Blatt S 1 der DIN 3870 von Mai 1985 sowie eine ältere Fassung des - 3 - Kataloges "Parker Fluid Connectors, Ermeto Original EO-2 Produkt-Programm" S 2, 3, 56, 57 vor, der vor dem 01.07.1993 und somit vor dem Prioritätstag des Streitpatentes der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sei. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie aus, dass die Offenbarung dieses Kataloges bei zutreffender technischer Interpretation als für den Streitgegenstand neuheitsschädlich zu wer-ten sei, zumindest jedoch diesen dem Fachmann nahelege. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Ihrer Meinung nach ist der beanspruchte Gegenstand patentfähig. Der Patentanspruch 1 lautet: "Verbindung zum Anschluss eines zylindrischen Rohres (1) oder Rohrabschnittes (1') an einen Verbindungskörper (2), der eine von einer Stirnfläche (6) ausgehende erste kegelige Bohrung (7) mit einem 24°-Kegel, eine daran anschließende erste zylindrische Bohrung (8) und eine daran wiederum anschließende und dazu im Durchmesser reduzierte zweite zylindrische Bohrung (9) aufweist, mit einer Überwurfmutter (11), die vom Rohr (1) oder Rohrab-schnitt (1') durchdrungen wird und welche eine Kegelbohrung (13) aufweist, die sich zur kegeligen Bohrung (7) des Verbindungskör-pers (2) entgegengesetzt verjüngt und einen 90°-Kegel besitzt und - 4 - die mit einem Gewinde (12) auf einem Gewinde (5) des Verbin-dungskörpers (2) aufschraubbar ist, mit einem Haltering (15, 15', 15''), der sich mit einer Stützflä-che (16) gegen die radial verlaufende Stirnfläche (6) des Verbin-dungskörpers (2) abstützt, der ferner eine Kegelbohrung (18) auf-weist, die von einer zweiten Fläche ausgeht, die sich an dem der Kegelbohrung (13) der Überwurfmutter (11) zugewandten Ende des Halteringes (15, 15', 15'') befindet, und mit einem Schneidring (20), der in der Kegelbohrung (18) des Halteringes (15, 15', 15'') einsitzt und im angezogenen, montierten Zustand mit einer entsprechenden äußeren Kegelfläche (24) an-liegt und zumindest eine Schneide (22) und eine Bohrung (21) zur Durchführung des Rohres (1) oder Rohrabschnittes (1') sowie eine kegelige Pressfläche (25) zur Beaufschlagung durch die Kegelbohrung (13) der Überwurfmutter (11) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die der Kegelbohrung (13) der Überwurfmutter (11) zuge-wandte Fläche des Halteringes (15, 15') zumindest teilweise als Kegelstützfläche (19) mit einem zur Kegelbohrung (13) der Über-wurfmutter (11) passenden Kegelwinkel ausgebildet ist, und dass der Schneidring (20) im montierten und angezogenen Zu-stand so weit in die Kegelbohrung des Halteringes (15) eintaucht, dass beide, die Kegelstützfläche (19) des Halteringes (15) und die Pressfläche (25) des Schneidringes (20), an der Kegelboh-rung (13) der Überwurfmutter (11) anliegen." Dem Patentanspruch 1 schließen sich 14 auf den Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogene Patentansprüche an. - 5 - II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn die mit dem Pa-tentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchte Verbindung zum Anschluss von Rohren an einen Verbindungskörper ist patentfähig. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über Erfah-rung im Bereich der Konstruktion von Rohrverbindungen verfügt. 1. Die mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Verbindung ist neu. Aus der DE 40 38 539 C1 und dem weitgehend damit übereinstimmenden Katalog "Parker Fluid Connectors" ist eine Verbindung zum Anschluss eines zylindrischen Rohres 13 oder Rohrabschnittes an einen Verbindungskörper (Aufnahmekörper 1) bekannt (vgl Fig 1 der DE 40 38 539 C1 und die Abbildungen auf S 3 des Parker-Kataloges; Bezugszeichen gemäß der DE 40 38 539 C1). Der Verbindungskörper weist eine von einer Stirnfläche 11 ausgehende erste kegelige Bohrung (Konus 2) mit einem 24°-Kegel, eine daran anschließende erste zylindrische Bohrung und eine daran wiederum anschließende zweite zylindrische Bohrung auf (aaO Sp 3, Z 43 bis 47 und Fig 1). Die bekannte Verbindung umfasst weiter eine Überwurf-mutter 5, die vom Rohr durchdrungen wird. An der Überwurfmutter ist eine Kegel-bohrung (Kontaktfläche 16) vorgesehen, die sich zur kegeligen Bohrung des Ver-bindungskörpers entgegengesetzt verjüngt und - nach DIN 3870 - einen 90°-Kegel besitzt (aaO Sp 3, Z 47, 48). Die Überwurfmutter ist mit einem Gewinde (Innenge-winde 4) auf ein Gewinde (Außengewinde 3) des Verbindungskörpers auf-schraubbar. Die bekannte Verbindung weist weiter einen Haltering (Dichtele-ment 6) auf, der sich mit einer Stützfläche (Anschlagfläche 10) gegen die radial verlaufende Stirnfläche des Verbindungskörpers abstützt. Der Haltering besitzt eine Kegelbohrung (Gleitfläche 14), die von einer zweiten Fläche ausgeht, die sich an dem der Kegelbohrung der Überwurfmutter zugewandten Ende des Halteringes befindet. Ein Schneidring (Halteelement 7) sitzt in der Kegelbohrung des Halterin- - 6 - ges und liegt im angezogenen, montierten Zustand mit einer entsprechenden äu-ßeren Kegelfläche an der Kegelbohrung des Halteringes an (aaO Fig 1). Der Schneidring weist eine Schneide und eine Bohrung zur Durchführung des Rohres sowie eine kegelige Pressfläche zur Beaufschlagung durch die Kegelbohrung der Überwurfmutter auf. Insoweit stimmen die den beiden Entgegenhaltungen ent-nehmbaren technischen Lehren überein. Gegenüber der DE 40 38 539 C1 unterscheidet sich der beanspruchte Ge-genstand durch die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 angegebe-nen Merkmale. Die Einsprechende führt aus, dass die Rohrverbindung nach dem Parker-Katalog auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des angegriffenen Patentan-spruchs 1 zeige. Bei dieser bekannten Verbindung sei die Überwurfmutter ent-sprechend DIN 3870, Form A3 mit einer Kegelbohrung versehen. Am Haltering sei eine Kegelstützfläche ausgebildet, die im montierten Zustand an der Innenfläche der Kegelbohrung der Überwurfmutter anliege. Zwar werde dies erst bei einer Übermontage der Verbindung erreicht. Eine Übermontage sei jedoch zulässig, so dass der sich ergebende Zustand dem im Streitpatent angegebenen "montierten und angezogenen Zustand" entspreche. Einer Übermontage stehe auch die sich auf dem Haltering befindliche Kunststoffschicht nicht entgegen, da diese lediglich wenige Zehntel eines Millimeters dick sei und somit eine Anlage, die Kräfte über-tragen könne, darstelle. Dem stimmt der erkennende Senat nicht zu. Bei der bekannten Verbindung ist auf der Außenseite des Schneidringes ein Vorsprung vorgesehen, der eine dem Haltering gegenüberliegende radiale Fläche aufweist. Bei der Montage der Ver-bindung taucht der Schneidring zunächst in den Haltering ein und die Schneide des Schneidringes wird durch die Kegelbohrung des Halteringes nach innen ge-drückt und schneidet in die Rohrwand ein. Bei Erreichen der notwendigen Ein-schnitttiefe schließt sich der Spalt zwischen dem Schneid- und dem Haltering. Die - 7 - am Vorsprung des Schneidringes vorgesehene Fläche und eine entsprechende Gegenfläche am Haltering gelangen in Anlage. In dieser Position liegt der Halte-ring nicht an der Kegelfläche der Überwurfmutter an, wie sich aus einem Vergleich der Abmessungen des Vorsprunges und des Halteringes in der oberen Figur der rechten Spalte auf S 3 des Parker-Katalogs offensichtlich ergibt. Wird die Über-wurfmutter weiter angezogen, ist ein weiteres Eintauchen des Schneidringes in den Haltering wegen der flächigen Anlage beider Ringe nicht mehr möglich. Viel-mehr erfolgt eine Verformung des Schneidringes. Demgegenüber unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand zumindest dadurch, dass der Schneidring weiter in die Kegelbohrung eintaucht, nämlich so weit, bis beide, die Kegelstützflä-che des Halteringes und die Pressfläche des Schneidringes, an der Kegelbohrung der Überwurfmuter anliegen. 2. Die mit dem Streitpatent beanspruchte Ausgestaltung der Rohrverbindung wird dem zuständigen Fachmann auch nicht durch den von der Einsprechenden aufge-zeigten Stand der Technik nahegelegt. Die im Parker-Katalog dargestellte Verbindung stellt eine zum Streitgegenstand funktionsmäßig vollkommen andere Lösung für das Problem dar, einen wirksamen Schutz gegen Überanzug der Verbindung zu erreichen. Wie bereits zur Neuheit ausgeführt wurde, taucht der Schneidring bei der Montage der Verbindung zu-nächst in den Haltering ein und die Schneide des Schneidringes wird durch die Kegelbohrung des Halteringes nach innen gedrückt und schneidet in die Rohr-wand ein. Bei Erreichen der notwendigen Einschnitttiefe schließt sich der Spalt zwischen dem Schneid- und dem Haltering. Die am Vorsprung des Schneidringes vorgesehene radiale Fläche und die entsprechende Gegenfläche am Haltering gelangen in Anlage. In dieser Position liegt der Haltering nicht an der Kegelfläche der Überwurfmutter an. Die flächige Anlage von Schneid- und Haltering macht eine Übermontage unmöglich, da dem Fachmann durch den damit verbundenen Anstieg des Drehmomentes eindeutig gezeigt wird, dass eine einwandfreie Ver-bindung hergestellt ist (S 2, linke Sp, Abs 4 des Parker-Katalogs). Die Verbin- - 8 - dungskräfte werden von der Kegelfläche der Überwurfmutter über den Vorsprung des Schneidringes und über den Haltering auf den Verbindungskörper übertragen. Wird die Überwurfmutter entgegen der im Parker-Katalog gegebenen Lehre trotz-dem noch weiter angezogen, wird der Schneidring durch die Kegelbohrung der Überwurfmutter nach innen in die Rohrwand gedrückt und der am Schneidring an-geordnete radiale Vorsprung verformt sich. Ein weiteres Eintauchen des Schneid-ringes in den Haltering erfolgt nicht. Vielmehr erfolgt weiterhin eine Kraftübertra-gung von der Kegelfläche der Überwurfmutter über den Vorsprung des Schneid-ringes und über den Haltering auf den Verbindungskörper. Eine direkte kraft-schlüssige Anlage des Halterings an der Überwurfmutter liegt dort nicht vor und ist offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich auf der Außenseite des Halteringes eine elastische Kunststoffschicht befindet, die bei einer Belastung nachgeben würde. Außerdem ist bei dem dort auf S 3 linke Spalte dargestellten Drehmomentenverlauf kein plötzlicher Anstieg des Drehmomentes dargestellt, der mit einer direkten Anlage von Überwurfmutter und Haltering ver-bunden wäre. Demgegenüber ist beim Streitgegenstand ein derartiger Vorsprung am Schneid-ring nicht vorgesehen. Vielmehr taucht hier der Schneidring bei der Montage der Verbindung so weit in den Haltering ein, bis dieser mit seiner Kegelstützfläche unmittelbar an der Kegelbohrung der Überwurfmutter anliegt. Die von der Über-wurfmutter aufgebrachten Verbindungskräfte werden über diese Anlage direkt in den Haltering und dann in den Verbindungskörper übertragen. Eine Belastung des Schneidringes erfolgt hierdurch nicht. Zu dieser Übertragung der Verbindungs-kräfte zwischen Überwurfmutter und Verbindungskörper allein über den Haltering gibt der Stand der Technik keine Anregung. Da das Material des Halteringes härter ist als das des Schneidringes, ergibt sich ein im Vergleich zum Stand der Technik eindeutig feststellbarer Anstieg des Drehmomentes, so dass ein wirksamer Schutz gegen Übermontage erreicht wird. Da außerdem keine undefinierte Verquetschung des Schneidringes erfolgt, wird - 9 - auch die gewünschte radiale Verformung des Schneidringes bei definierter Anlage an das Rohr genau erreicht. Auch diese Vorteile sprechen dafür, dass die bean-spruchte Rohrverbindung das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit ist. Petzold Winklharrer Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Bb
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