BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 52/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 101 58 926.3 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bülskämper und Dipl.-Ing. Bork BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Prüfungsstelle 11.22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmel-der jeweils gesondert mit einem auf den "12. 3. 2001" datierten Bescheid aufgefor-dert, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Auf diesen am 14. 3. 2002 mit eingeschriebenem Brief abgesandten Bescheid haben die Anmelder nicht reagiert. Mit Beschluss vom 7. 5. 2002 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zu-rückgewiesen und sich hierbei auf die Gründe "des Bescheides vom 12. 3. 2001" bezogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie machen geltend, der angefochtene Beschluss sei nicht ausreichend begründet, weil er sich auf einen Bescheid vom 12. 3. 2001 stütze, während die Patentanmeldung erste Ende des Jahres 2001 eingereicht worden sei. Auf Anordnung der Rechtspflegerin des Senats sind die Anmelder im Januar 2003 erneut aufgefordert worden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Eine entsprechende Erklärung ist nicht erfolgt. II. Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. - 3 - Nach § 3 Abs 2 Nr 5 PatAnmV sind mehrere Anmelder verpflichtet, einen Zu-stellungsbevollmächtigten zu bestellen. Dementsprechend hat die Prüfungsstelle die Anmelder mit einem versehentlich auf den 12. 3. 2001 – statt 12. 3. 2002 – da-tierten Bescheid aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine Erklärung darüber einzureichen, wer Zustellungsbevollmächtigter sein soll. Nachdem die Anmelder dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, hat die Prüfungsstelle daher zu Recht die Patentanmeldung gemäß § 42 Abs 3 Satz 1, § 34 Abs 7 PatG iVm § 3 Abs 2 Nr 5 PatAnmV zurückgewiesen. Der Beschluss vom 7. 5. 2002 ist entgegen der Auffassung der Anmelder ausrei-chend begründet worden. Diese Entscheidung nimmt in zulässiger Weise auf den Bescheid Bezug, der den Anmeldern durch das am 12.3.2002 abgesandte Ein-schreiben wirksam zugestellt worden war. Da die Anmelder den Zugang dieses Bescheides auch nicht bestreiten, und für sie offensichtlich war, dass dieser Be-scheid nur versehentlich das Datum "12. 3. 2001" statt "12.3.2002" trug, war für sie aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses ohne weiteres erkennbar, dass die Patentanmeldung zurückgewiesen wurde, weil sie der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht nachgekommen waren. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 34 Abs 2 PatG ist in einem derarti-gen Fall nicht gegeben, da trotz einer Unrichtigkeit in den Gründe des angefochte-nen Beschlusses für die Anmelder keine Zweifel bestehen konnten, welcher Grund für die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts maßgebend war (Schulte PatG, 6. Aufl, § 47 ,Rdn 22; BPatGE 20, 157, 158). Da mithin ein Begründungsmangel zu verneinen ist, ist die Beschwerde unbe-gründet. Gleichwohl hätte die Beschwerde Erfolg haben können, wenn die Anmel-der der erneuten Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, - 4 - nachgekommen wären. Obwohl diese Aufforderung den Anmeldern bereits im Ja-nuar 2003 zugestellt worden ist, haben sie es wiederum versäumt, einen Zustel-lungsbevollmächtigten zu benennen, so dass die Beschwerde nunmehr zurückzu-weisen war. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht kein Anlass. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bülskämper Bork Bb
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