BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 53/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 102 53 173.0 (hier: Beschwerdegebühr) hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Mit Beschluß vom 23. Mai 2003 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diesen spätestens am 11. Januar 2004 zuge-stellten Beschluß hat der Anmelder mit einem am 13. Januar 2004 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Eine Beschwerdegebühr ist bisher nicht ent-richtet worden. Die Rechtspflegerin des Senats hat den Anmelder darauf hingewiesen, daß er die Beschwerdegebühr nicht entrichtet habe und sich in den Akten eine nicht unter-zeichnete Beschwerdeschrift befinde. Der Anmelder hat hieraufhin vorgetragen, offensichtlich sei das Original des Be-schwerdeschriftsatzes, das unterschrieben gewesen sei, im Deutschen Patent- und Markenamt „untergegangen“. Bei dem in den Akten befindlichen Beschwerde-schriftsatz handle es sich um eine Kopie welche dem Schreiben vom 15. Februar 2004 beigelegen habe. II. Die Beschwerde gilt als nicht erhoben. Gemäß § 73 Abs 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs 1 PatKostG war eine Beschwerdegebühr binnen einen Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu entrich-ten. Der Anmelder hat es indes versäumt, eine Beschwerdegebühr zu zahlen, so dass die Beschwerde nach § 6 Abs 2 PatKostG als nicht erhoben gilt. - 3 - Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, daß das Angebot des An-melders, die Beschwerdegebühr nachträglich zu entrichten, schon deshalb unbe-achtlich ist, weil eine verspätete Zahlung nichts an der kraft Gesetz eingetretenen Fiktion zu ändern vermag, daß die Beschwerde mangels Zahlung einer Gebühr bis spätestens 11. Februar 2004 als nicht erhoben gilt. Deshalb kommt es auch nicht auf die Beantwortung der Frage an, ob ein ordnungsgemäß unterzeichneter Be-schwerdeschriftsatz fristgerecht beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-gangen ist. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bork br/Bb
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