BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 55/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. April 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 34 765.7-27 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 8. Mai 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 41 J des Deut-schen Patent- und Markenamts die am 12. Oktober 1993 eingegangene Patent-anmeldung, für die die Priorität der Voranmeldung in Japan JP P 4-274 595 vom 13. Oktober 1992 in Anspruch genommen ist, mit der Bezeichnung "Proportionierverfahren" zurückgewiesen. Sie führt dazu aus, dass das Beanspruchte im Hinblick auf den Stand der Technik nach der DE 38 43 268 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit beruhe. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmel-derin. Mit Zwischenverfügung des Berichterstatters des Senats vom 24. April 2003 ist noch die US 4 181 955 in das Verfahren eingeführt worden. Die Anmelderin verfolgt die Patenterteilung in beschränktem Umfang weiter und ist der Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei. - 3 - Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1-4, eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2003, - Beschreibung S 3 und 3a, eingegangen am 22. November 2001, - Beschreibung S 1 und 2 sowie S 4-8, eingegangen am Anmel-detag, - Zeichnungen Figuren 1-5, eingegangen am 9. Dezember 1993. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Computergestütztes Verfahren zur Proportionierung von Zeichenfolgen in einem Dokument, mit den Schritten: a) Festlegen von Proportionierdaten für jedes Fontzeichen derart, dass je-des Fontzeichen die Außenlinie eines unmittelbar vorhergehenden Fontzeichens an wenigstens einer Stelle berührt, und Ablegen der Pro-portionierdaten in einem Datenspeicher; b) Abrufen der Fontzeichen mit zugehörigen Proportionierdaten und automatisches Anordnen der Zeichenfolge unter Berücksichtigung der jeweiligen Proportionierdaten und zusätzlich unter Einfügung des glei-chen Abstandes zwischen allen sich berührenden Fontzeichen entspre-chend dem gewünschten Zeichenabstand. Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeord-net. - 4 - II Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. Das beanspruchte Verfahren ist nicht neu. Aus der US 4 181 955 ist bereits ein computergestütztes Verfahren zur Propor-tionierung von Zeichenfolgen in einem Dokument, hier die Bildschirmanzeige ei-nes mit Text versehenen Dias, bekannt. Vgl hierzu Fig 1 und 9, Beschreibung Sp 5, Z 61 bis Sp 8, Z 14, und Sp 10, Z 64 bis 66. Dieses Verfahren verwendet gemäß Beschreibung Sp 25, Z 23 bis 43, und Fig 24 folgende Schritte: 1. Es werden Positionierdaten Dij für jedes Fontzeichen ermittelt und in einem Datenspeicher abgelegt (Sp 25, Z 35 bis 43). Diese Positionierdaten werden so definiert, dass aufeinanderfolgende Buchstaben sich (an ihren Außenlinien) berüh-ren (Sp 25, Z 26, 27). Beim Berühren der Zeichen kann dabei auch eine Unter-schneidung der Zeichen erfolgen, wie dies aus Fig 24 ersichtlich ist. 2. Die Fontzeichen werden abgerufen und unter Berücksichtigung der Propor-tionierdaten automatisch angeordnet, wobei ein zusätzlicher Abstand entspre-chend einem gewünschten Zeichenabstand zwischen allen sich berührenden Fontzeichen eingefügt wird, der in Fig 24 als d bezeichnet ist (Sp 25, Z 29 bis 32). Das in der US 4 181 955 beschriebene Verfahren entspricht somit vollständig dem beanspruchten Verfahren nach dem geltenden Patenanspruch 1. Der Senat kann sich bei dieser Sachlage nicht der Auffassung der Anmelderin an-schließen, dass beim Verfahren nach der US 4 181 955 aufeinanderfolgende Fontzeichen nur soweit zusammengeschoben werden, bis die Fontzeichen sich entlang ihrer Zeichenbreite berühren. Gegen diese Auffassung spricht, dass dann in Fig 24 im linken Figurenteil (before kerning) die Bezugszeichen d2 und d3 - 5 - überflüssig wären und dass dann im rechten Figurenteil (after kerning) der Ab-stand zwischen den Zeichen nicht d betragen würde, sondern d3 – d. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht patentfähig. Mit dem Anspruch 1 fallen zwangsläufig auch die auf ihn rückbezogenen Unteran-sprüche 2 bis 4. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bülskämper Bb
Full & Egal Universal Law Academy