ECLI:DE:BPatG:2022:100822B9Wpat58.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 58/19
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. August 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Patent 10 2012 005 395
- 2 -
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 10. August 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.- Ing. Univ. Hubert sowie der Richterin Kriener, des Richters Dipl.- Ing.
Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
20. November 2018 aufgehoben und das Patent 10 2012 005 395
widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 16. März 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Anmeldung 10 2012 005 395.9 ist das Streitpatent mit der
Bezeichnung
„Federungsanordnung für eine Radaufhängung eines Kraftfahrzeuges“
erteilt und am 11. September 2014 veröffentlicht worden. Auf den gegen das Patent
mit Schriftsatz vom 2. Juni 2015 – beim DPMA eingegangen am 5. Juni 2015 –
eingelegten Einspruch der Einsprechenden ist das Patent durch den in der
Anhörung vom 20. November 2018 verkündeten Beschluss der Patentabteilung 21
des Deutschen Patent- und Markenamts beschränkt aufrechterhalten worden.
Zur Begründung des Einspruchs sind im Einspruchsverfahren u. a. folgende
Druckschriften als Stand der Technik genannt worden:
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D1: DE 101 48 095 A1 und
D2: DE 10 2009 005 899 A1, sowie
im Beschwerdeverfahren u. a. zusätzlich die Druckschriften
D31: DE 199 56 090 A1 und
D33: FR 0 394 438 A1.
Gegen den der Einsprechenden ausweislich der elektronischen Akte des DPMA am
24. Januar 2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. Februar 2019 beim
DPMA eingegangene Beschwerde der Einsprechenden. Mit Schriftsatz vom
18. April 2019 hat sie eine Beschwerdebegründung beim Bundespatentgericht
eingereicht, in der sie eine Schutzbereichserweiterung, eine unzulässige
Erweiterung und eine mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht hat.
Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 7. August 2019 vorgetragen, dass sie
den Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung sowohl nicht als unzulässig erweitert als auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhend erachtet.
Mit Zwischenbescheid vom 3. März 2022 hat der Senat seine vorläufige Auffassung
u. a. dahingehend geäußert, dass der Schutzbereich des Patents in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung unzulässig erweitert sein könnte, denn in der erteilten
Fassung sei nach Anspruch 1 ein Achssteller für eine Radaufhängung eines
Kraftfahrzeugs unter Schutz gestellt, der für den Betrieb mit einer Radaufhängung
eines Kraftfahrzeugs geeignet sein müsse, wohingegen in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung ein Fahrzeug geschützt sei, bei dem jedem
Fahrzeugrad ein eben solcher Achssteller zugeordnet sei.
Auf die Mitteilung des Senats hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom
13. April 2022 Stellung genommen und dabei erläutert, dass sie den Gegenstand
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nach Anspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung weiterhin als
ursprünglich offenbart und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend ansehe. Eine
Schutzbereichserweiterung vermöge sie nicht zu erkennen, vielmehr sei sie der
Überzeugung, dass der Schutzbereich insoweit reduziert sei, als der Achssteller im
Anspruch 1 nunmehr zwingend mit dem Kraftfahrzeug als konkrete Anwendung
verknüpft sei.
Neben der mit Ausnahme der gegenüber der vorinstanzlichen Fassung nun
einteiligen unveränderten Formulierung des Hauptanspruchs, hat sie zur
Verteidigung ihres Schutzbegehrens vier Hilfsanträge 1 bis 4 eingereicht.
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Patentinhaberin zwei weitere
Hilfsanträge 3a und 4a übergeben.
Die Vertreterin der Einsprechenden hat die Hilfsanträge 2, 3, 3a, 4 und 4a als formal
unzulässig angesehen, da durch den Rückbezug auf Achssteller, die nicht mehr
zwingend mit dem Kraftfahrzeug als konkrete Anwendung verknüpft seien, wie noch
im Hauptantrag und Hilfsantrag 1, für die Einsprechende eine gegen den Grundsatz
„reformatio in peius“ verstoßende Schlechterstellung ihrer Rechtsposition
einhergehe.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 21 des Deutschen Patent- und
Markenamts (DPMA) vom 20. November 2018 aufzuheben und das Patent
10 2012 005 395 zu widerrufen.
Die Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
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Hilfsweise beantragte sie – jeweils unter unveränderter Beibehaltung der
Zeichnungen – die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents in der
Reihenfolge folgender Hilfsanträge:
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 13. April 2022;
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 13. April 2022;
- Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 13. April 2022;
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 3a,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12,
jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung;
- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 4,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12,
jeweils eingereicht mit Schriftsatz vom 13. April 2022;
- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 4a,
- Beschreibungsseiten 1 bis 12,
jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung.
Patentanspruch 1 in erteilter Fassung lautet:
„1. Achssteller für eine Radaufhängung eines Kraftfahrzeuges, mit einer
Drehstabfeder (22), die über einen Drehsteller (28) in ihrer Vorspannung
verstellbar ist, wobei die Drehstabfeder (22) radseitig auf einen Abtriebshebel
(38) wirkt, der über eine Koppelstange (40) an einem Radführungselement
(12) der Radaufhängung angelenkt ist, welche Koppelstange (40) über
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Gelenke (42) mit dem Abtriebshebel (38) und mit dem Radführungselement
(12) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Koppelstange (40) als
eine Feder definierter Federrate ausgebildet ist.“
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, in der Fassung, die im Einspruchsverfahren
aufrechterhalten worden ist (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung des
Patentanspruchs 1 sind kenntlich gemacht), lautet:
„1. Kraftfahrzeug, bei dem jedem Fahrzeugrad (16) ein Achssteller für eine
Radaufhängung des eines Kraftfahrzeuges zugeordnet ist, so dass für jedes
Fahrzeugrad (16) funktionell unabhängig von den anderen Fahrzeugrädern
(16) aktive Stellkräfte erzeugbar sind, wobei jeder Achssteller eine, mit einer
Drehstabfeder (22) aufweist, die über einen Drehsteller (28) in ihrer
Vorspannung verstellbar ist, wobei die Drehstabfeder (22) radseitig auf einen
Abtriebshebel (38) wirkt, der über eine Koppelstange (40) an einem
Radführungselement (12) der Radaufhängung angelenkt ist, welche
Koppelstange (40) über Gelenke (42) mit dem Abtriebshebel (38) und mit
dem Radführungselement (12) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass
die Koppelstange (40) als eine Feder definierter Federrate ausgebildet ist,
dass die Koppelstange (40) eine C-förmige Blattfeder ist, deren
Federfußpunkte (47) über die Gelenke (42) an dem Abtriebshebel (38) und
an dem Radführungselement (12) angelenkt sind, und dass die C-förmige
Blattfeder eine sichelförmige Seitenkontur mit einem mittleren Bereich hoher
Materialstärke (s1) aufweist, der sich zu den gelenkseitigen Federfußpunkten
(47) hin verjüngt.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. April 2022
(Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind kenntlich
gemacht), lautet:
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„1. Kraftfahrzeug, bei dem jedem Fahrzeugrad (16) ein Achssteller für eine
Radaufhängung des Kraftfahrzeuges zugeordnet ist, so dass für jedes
Fahrzeugrad (16) funktionell unabhängig von den anderen Fahrzeugrädern
(16) aktive Stellkräfte erzeugbar sind, wobei jeder Achssteller eine
Drehstabfeder (22) aufweist, die über einen Drehsteller (28) in ihrer
Vorspannung verstellbar ist, wobei die Drehstabfeder (22) radseitig auf einen
Abtriebshebel (38) wirkt, der über eine Koppelstange (40) an einem
Radführungselement (12) der Radaufhängung angelenkt ist, welche
Koppelstange (40) über Gelenke (42) mit dem Abtriebshebel (38) und mit
dem Radführungselement (12) verbunden ist, wobei die Drehstabfeder (22)
als ein geschachteltes Drehfedersystem ausgeführt ist, bestehend aus einer
Rohrfeder (22a) und einer Vollstabfeder (22b), wobei dadurch
gekennzeichnet, dass die Koppelstange (40) als eine Feder definierter
Federrate ausgebildet ist, wobei dass die Koppelstange (40) eine C-förmige
Blattfeder ist, deren Federfußpunkte (47) über die Gelenke (42) an dem
Abtriebshebel (38) und an dem Radführungselement (12) angelenkt sind,
und wobei dass die C-förmige Blattfeder eine sichelförmige Seitenkontur mit
einem mittleren Bereich hoher Materialstärke (s1) aufweist, der sich zu den
gelenkseitigen Federfußpunkten (47) hin verjüngt.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. April 2022
(Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hauptantrag sind kenntlich
gemacht), lautet:
„1. Achssteller für eine Radaufhängung eines Kraftfahrzeuges, mit einer
Drehstabfeder (22), Kraftfahrzeug, bei dem jedem Fahrzeugrad (16) ein
Achssteller für eine Radaufhängung des Kraftfahrzeuges zugeordnet ist, so
dass für jedes Fahrzeugrad (16) funktionell unabhängig von den anderen
Fahrzeugrädern (16) aktive Stellkräfte erzeugbar sind, wobei jeder
Achssteller eine Drehstabfeder (22) aufweist, die über einen Drehsteller (28)
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in ihrer Vorspannung verstellbar ist, wobei die Drehstabfeder (22) radseitig
auf einen Abtriebshebel (38) wirkt, der über eine Koppelstange (40) an einem
Radführungselement (12) der Radaufhängung angelenkt ist, welche
Koppelstange (40) über Gelenke (42) mit dem Abtriebshebel (38) und mit
dem Radführungselement (12) verbunden ist, wobei dadurch
gekennzeichnet, dass die Koppelstange (40) als eine Feder definierter
Federrate ausgebildet ist, wobei dass die Koppelstange (40) eine C-förmige
Blattfeder ist, deren Federfußpunkte (47) über die Gelenke (42) an dem
Abtriebshebel (38) und an dem Radführungselement (12) angelenkt sind,
und wobei dass die C-förmige Blattfeder eine sichelförmige Seitenkontur mit
einem mittleren Bereich hoher Materialstärke (s1) aufweist, der sich zu den
gelenkseitigen Federfußpunkten (47) hin verjüngt.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. April 2022
(Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sind kenntlich
gemacht), lautet:
„1. Achssteller für eine Radaufhängung eines Kraftfahrzeuges, mit einer
Drehstabfeder (22), die über einen Drehsteller (28) in ihrer Vorspannung
verstellbar ist, wobei die Drehstabfeder (22) radseitig auf einen Abtriebshebel
(38) wirkt, der über eine Koppelstange (40) an einem Radführungselement
(12) der Radaufhängung angelenkt ist, welche Koppelstange (40) über
Gelenke (42) mit dem Abtriebshebel (38) und mit dem Radführungselement
(12) verbunden ist, wobei die Drehstabfeder (22) als ein geschachteltes
Drehfedersystem ausgeführt ist, bestehend aus einer Rohrfeder (22a) und
einer Vollstabfeder (22b), wobei die Koppelstange (40) als eine Feder
definierter Federrate ausgebildet ist, wobei die Koppelstange (40) eine
C-förmige Blattfeder ist, deren Federfußpunkte (47) über die Gelenke (42) an
dem Abtriebshebel (38) und an dem Radführungselement (12) angelenkt
sind, und wobei die C-förmige Blattfeder eine sichelförmige Seitenkontur mit
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einem mittleren Bereich hoher Materialstärke (s1) aufweist, der sich zu den
gelenkseitigen Federfußpunkten (47) hin verjüngt.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3a, übergeben in der mündlichen Verhandlung
(Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind kenntlich
gemacht), lautet:
„1. Achssteller für eine Radaufhängung eines Kraftfahrzeuges, mit einer
Drehstabfeder (22), die über einen Drehsteller (28) in ihrer Vorspannung
verstellbar ist, wobei die Drehstabfeder (22) radseitig auf einen Abtriebshebel
(38) wirkt, der über eine Koppelstange (40) an einem Radführungselement
(12) der Radaufhängung angelenkt ist, welche Koppelstange (40) über
Gelenke (42) mit dem Abtriebshebel (38) und mit dem Radführungselement
(12) verbunden ist, wobei die Drehstabfeder (22) als ein geschachteltes
Drehfedersystem ausgeführt ist, bestehend aus einer Rohrfeder (22a) und
einer Vollstabfeder (22b), wobei die Koppelstange (40) als eine Feder
definierter Federrate ausgebildet ist, wobei die Koppelstange (40) eine
C-förmige Blattfeder ist, deren Federfußpunkte (47) über die Gelenke (42) an
dem Abtriebshebel (38) und an dem Radführungselement (12) angelenkt
sind, und wobei die C-förmige Blattfeder eine sichelförmige Seitenkontur mit
einem mittleren Bereich hoher Materialstärke (s1) aufweist, der sich zu den
gelenkseitigen Federfußpunkten (47) hin verjüngt, wobei der Abtriebshebel
(38) ein starr ausgebildetes Bauteil ohne Federeigenschaften ist, und wobei
die Drehstabfeder (22) und die Koppelstange (40) über den starr
ausgebildeten Abtriebshebel (38) verbunden sind, der ohne
Speicherung/Abgabe von Federarbeit alleine der Drehmomentübertragung
von der Drehstabfeder (22) auf die Koppelstange (40) dient.“
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Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4, eingereicht mit Schriftsatz vom 13. April 2022
(Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 sind kenntlich
gemacht), lautet:
„1. Achssteller für eine Radaufhängung eines Kraftfahrzeuges, mit einer
Drehstabfeder (22), die über einen Drehsteller (28) in ihrer Vorspannung
verstellbar ist, wobei die Drehstabfeder (22) radseitig auf einen Abtriebshebel
(38) wirkt, der über eine Koppelstange (40) an einem Radführungselement
(12) der Radaufhängung angelenkt ist, welche Koppelstange (40) über
Gelenke (42) mit dem Abtriebshebel (38) und mit dem Radführungselement
(12) verbunden ist, wobei die Drehstabfeder (22) als ein geschachteltes
Drehfedersystem ausgeführt ist, bestehend aus einer Rohrfeder (22a) und
einer Vollstabfeder (22b), wobei die Koppelstange (40) als eine Feder
definierter Federrate ausgebildet ist, wobei die Koppelstange (40) eine
C-förmige Blattfeder ist, deren Federfußpunkte (47) über die Gelenke (42) an
dem Abtriebshebel (38) und an dem Radführungselement (12) angelenkt
sind, und wobei die C-förmige Blattfeder eine sichelförmige Seitenkontur mit
einem mittleren Bereich hoher Materialstärke (s1) aufweist, der sich zu den
gelenkseitigen Federfußpunkten (47) hin verjüngt, und wobei der
Abtriebshebel (38) und der Drehsteller (28) in der Fahrzeugquerrichtung
jeweils an der dem Fahrzeugrad (16) zugewandten Seite des Achsstellers
positioniert sind, wobei die Drehstabfeder (22) ausgehend von dem
Drehsteller (28) als Rohrfeder (22a) verläuft, die am vom Drehsteller (28)
abgewandten Ende trieblich mit einem Vollstab (22b) verbunden ist, der
zurückverlaufend durch den Drehsteller (28) hindurch mit dem Abtriebshebel
(38) verbunden ist.“
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4a, übergeben in der mündlichen Verhandlung
(Änderungen gegenüber Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sind kenntlich
gemacht), lautet:
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„1. Achssteller für eine Radaufhängung eines Kraftfahrzeuges, mit einer
Drehstabfeder (22), die über einen Drehsteller (28) in ihrer Vorspannung
verstellbar ist, wobei die Drehstabfeder (22) radseitig auf einen Abtriebshebel
(38) wirkt, der über eine Koppelstange (40) an einem Radführungselement
(12) der Radaufhängung angelenkt ist, welche Koppelstange (40) über
Gelenke (42) mit dem Abtriebshebel (38) und mit dem Radführungselement
(12) verbunden ist, wobei die Drehstabfeder (22) als ein geschachteltes
Drehfedersystem ausgeführt ist, bestehend aus einer Rohrfeder (22a) und
einer Vollstabfeder (22b), wobei die Koppelstange (40) als eine Feder
definierter Federrate ausgebildet ist, wobei die Koppelstange (40) eine
C-förmige Blattfeder ist, deren Federfußpunkte (47) über die Gelenke (42) an
dem Abtriebshebel (38) und an dem Radführungselement (12) angelenkt
sind, und wobei die C-förmige Blattfeder eine sichelförmige Seitenkontur mit
einem mittleren Bereich hoher Materialstärke (s1) aufweist, der sich zu den
gelenkseitigen Federfußpunkten (47) hin verjüngt, und wobei der
Abtriebshebel (38) und der Drehsteller (28) in der Fahrzeugquerrichtung
jeweils an der dem Fahrzeugrad (16) zugewandten Seite des Achsstellers
positioniert sind, wobei die Drehstabfeder (22) ausgehend von dem
Drehsteller (28) als Rohrfeder (22a) verläuft, die am vom Drehsteller (28)
abgewandten Ende trieblich mit einem Vollstab (22b) verbunden ist, der
zurückverlaufend durch den Drehsteller (28) hindurch mit dem Abtriebshebel
(38) verbunden ist, wobei der Abtriebshebel (38) ein starr ausgebildetes
Bauteil ohne Federeigenschaften ist, und wobei die Drehstabfeder (22) und
die Koppelstange (40) über den starr ausgebildeten Abtriebshebel (38)
verbunden sind, der ohne Speicherung/Abgabe von Federarbeit alleine der
Drehmomentübertragung von der Drehstabfeder (22) auf die Koppelstange
(40) dient.“
Wegen des Wortlauts der Unteransprüche der jeweiligen Anträge und weiterer
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
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II.
Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluss der Patentabteilung 21
hat in der Sache Erfolg. Denn der Schutzbereich des Patents ist in seiner durch den
angefochtenen Beschluss beschränkt aufrechterhaltenen Fassung wie auch durch
die Fassung des Hilfsantrags 1 unzulässig erweitert worden (§ 22 Abs. 1 PatG). Des
Weiteren beruhen die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach den
Hilfsanträgen 2, 3, 3a, 4 und 4a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 4 PatG). Vor diesem Hintergrund kann der Senat dahingestellt
sein lassen, ob mit den Hilfsanträgen der Patentinhaberin für die Einsprechende
eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition (reformatio in peius) einhergeht.
1. Die Einspruchsbeschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst
zulässig. Der Einspruch war ausreichend substantiiert und ebenfalls zulässig.
2. Als Fachmann wird bei dem Verständnis der Erfindung sowie der nachfolgenden
Bewertung des Standes der Technik von einem Durchschnittsfachmann
ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik
ausgebildet ist und der über mehrere Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung von Radaufhängungen von Kraftfahrzeugen verfügt.
3. Das Streitpatent betrifft gemäß Abs. [0001] der Streitpatentschrift (im Folgenden
mit SPS kurzbezeichnet) einen Achssteller für die Radaufhängung eines
Kraftfahrzeuges.
Die SPS führt im Weiteren dazu aus, dass ein solcher Achssteller sowohl für die
Vorderachse als auch für die Hinterachse anwendbar sei. Für jedes Fahrzeugrad
könne ein solcher Achssteller vorgesehen sein, damit pro Fahrzeugrad aktive
Kräfte gestellt werden könnten. Ein solcher Achssteller sei beispielhaft aus der
Druckschrift D2 bekannt. Der Achsteller weise eine mittels eines Aktuators
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betätigbare Drehstabfeder auf, die sich in der Fahrzeugquerrichtung bis etwa in
die Fahrzeugquermitte erstrecke und radseitig auf einen Abtriebshebel wirke,
der wiederum an einem Radführungselement der Radaufhängung angelenkt sei.
Die Drehstabfeder sei mehrteilig sowie in verschachtelter Anordnung
ausgeführt, bei der zwei radial äußere Hohlstäbe sowie ein radial innenliegender
Vollstab aus Federstahl vorgesehen seien, die über zum Beispiel
Keilverzahnungen miteinander kraftübertragend verbunden seien (vgl. Abs.
[0002] der SPS). Bei diesem Drehfedersystem, so führt die SPS in den
folgenden Abs. [0004] und [0005] aus, werde die Federarbeit im Wechselspiel
der Ein- und Ausfederbewegung des Rades aufgenommen bzw. abgegeben.
Gleichzeitig sei es möglich, mittels des Aktuators Momente zu überlagern, das
heißt die Drehfedern je nach Erfordernis aufzuziehen oder zu entspannen. Durch
das Vorhandensein der Tragfeder als eine Hauptfeder müssten mit dem
Drehsteller nur anteilig Stellkräfte zur Radlaständerung gestellt werden. Es finde
ständig eine Überlagerung der Federkräfte aus Hauptfeder und Drehfeder statt,
und zwar je nachdem wie die Fahrsituation dies erfordere und die Steuerung
dies vorgebe. Am Ausgang des Drehfedersystems befinde sich eine Schwinge,
an deren Ende eine Koppel angelenkt sei. Die Koppel verbinde die Schwinge
mit dem Trapezlenker, der mit dem Fahrzeugrad verbunden sei. Somit könnten
die im Drehsteller erzeugten Drehmomente über den Lastpfad
Motor/Getriebe/Drehfeder/Schwinge/Koppel/Trapezlenker/Fahrzeugrad letztlich
als lineare Stellkräfte auf das Fahrzeugrad übertragen werden. Die
Drehschwinge, das heißt der Abtriebshebel, sei bei diesem Drehfedersystem
absolut starr ohne Einfluss auf die Gesamtfederkonstante des Systems
ausgelegt.
Bestehe nun beispielsweise Bedarf, eine weichere Drehstabfeder zu realisieren,
so müsste als erste Maßnahme der Durchmesser von Rohrfeder und/oder
Vollstabfeder reduziert werden. Mit dem Reduzieren des Durchmessers würde
jedoch das Arbeitsvermögen des Drehfederstabes abnehmen und würden
gleichzeitig auch die Spannungen überproportional zunehmen, so dass die
Rohr- und Stabfeder verlängert werden müssten. Eine solche Längenänderung
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sei jedoch aufgrund der äußerst kritischen Platzverhältnisse im Bereich der
Radaufhängung nicht durchführbar. Dies habe zur Folge, dass insbesondere bei
kleineren Fahrzeugbaureihen, bei denen eine Reduzierung der
Gesamtfedersteifigkeit unumgänglich sei, ein derartiger Drehsteller aufgrund der
hohen Packungsdichte nicht eingebaut werden könne.
4. Der Erfindung liegt demzufolge gemäß Absatz [0007] der SPS die Aufgabe
zugrunde, einen Achssteller bereitzustellen, bei dem mit baulich und konstruktiv
einfachen Mitteln die Gesamtfederkonstante des Achsstellers beeinflussbar ist.
5. Hauptantrag:
Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des
Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der
Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung
liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt
auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu
ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den
Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter
Schutz gestellte technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die
Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 –
Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer
inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR
2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Begriffe in den
Patentansprüchen sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene
Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift und Berücksichtigung der
in ihr objektiv offenbarten Lösung bei unbefangener Erfassung der im Anspruch
umschriebenen Lehre zum technischen Handeln versteht. Darüber hinaus darf
allein aus Ausführungsbeispielen nicht auf ein engeres Verständnis des
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Patentanspruchs geschlossen werden (BGH GRUR 2008, 779 –
Mehrgangnabe).
Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1
in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung, dessen Gegenstand die Aufgabe
lösen soll, nachstehend in Form einer strukturierten Merkmalsgliederung
wiedergegeben:
M0 Kraftfahrzeug, bei dem jedem Fahrzeugrad (16) ein Achssteller für eine
Radaufhängung des Kraftfahrzeuges zugeordnet ist,
M0.1 so dass für jedes Fahrzeugrad (16) funktionell unabhängig von den
anderen Fahrzeugrädern (16) aktive Stellkräfte erzeugbar sind,
M1 wobei jeder Achssteller eine Drehstabfeder (22) aufweist,
M1.1 die über einen Drehsteller (28) in ihrer Vorspannung verstellbar
ist,
M2 wobei die Drehstabfeder (22) radseitig auf einen Abtriebshebel (38)
wirkt,
M3 der über eine Koppelstange (40) an einem Radführungselement (12)
der Radaufhängung angelenkt ist,
M3.1 welche Koppelstange (40) über Gelenke (42) mit dem
Abtriebshebel (38) und mit dem Radführungselement (12)
verbunden ist,
dadurch gekennzeichnet,
M3.2 dass die Koppelstange (40) als eine Feder definierter Federrate
ausgebildet ist,
M3.3 dass die Koppelstange (40) eine C-förmige Blattfeder ist,
M3.3.1 deren Federfußpunkte (47) über die Gelenke (42) an dem
Abtriebshebel (38) und an dem Radführungselement (12)
angelenkt sind, und
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M3.3.2 dass die C-förmige Blattfeder eine sichelförmige
Seitenkontur mit einem mittleren Bereich hoher
Materialstärke (s1) aufweist, der sich zu den gelenkseitigen
Federfußpunkten (47) hin verjüngt.
Der vorstehend definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 gemäß
Merkmal M0 ein Kraftfahrzeug, bei dem jedem Fahrzeugrad ein Achssteller für
eine Radaufhängung des Kraftfahrzeuges zugeordnet ist, so dass gemäß
Merkmal M0.1 für jedes Fahrzeugrad funktionell unabhängig von den anderen
Fahrzeugrädern aktive Stellkräfte erzeugbar sind.
Abb. 1: Fig. 1 der SPS
Der Achssteller ist u.a. gebildet aus einer Drehstabfeder 22 (Merkmal M1), die
auch aus mehreren Bauteilen bestehen kann, wie z. Bsp. bei dem für ein
Hinterrad 16 konzipierten Achssteller gemäß dem Ausführungsbeispiel nach den
Fig. 1 bis 4 der SPS aus einer Rohrfeder 22a und einem Vollstab 22b aus
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Federmaterial (vgl. Abs. [0026] und [0029] der SPS i.V.m. der als Abb. 1
eingeblendeten Fig. 1 der SPS).
Die Drehstabfeder weist ferner radseitig ausweislich Abs. [0021] der SPS einen
mit der Drehstabfeder wirkverbundenen Abtriebshebel 38 (Merkmal M2), und
eine als eine Feder definierter Federrate ausgebildete Koppelstange 40 auf
(Merkmal M3 und M3.2), welche über Gelenke 42 mit dem Abtriebshebel 38 und
einem Radführungselement, wie z. Bsp. einem unteren Querlenker 12 (vgl. Abs.
[0026] der SPS), verbunden ist (Merkmal M3.1).
Die Drehstabfeder 22 ist über einen Drehsteller 28 in ihrer Vorspannung
verstellbar (Merkmal M1.1). Der Drehsteller kann, wie zum Ausführungsbeispiel
beschrieben, sich aus einem in beide Drehrichtungen betreibbaren Elektromotor
und einem hoch übersetzenden Getriebe (zum Beispiel einem Harmonic-Drive-
Getriebe oder einem Zykloidgetriebe) zusammensetzen, wobei ein
Abtriebselement des Getriebes mit der Rohrfeder trieblich verbunden sein kann.
Insoweit lässt sich bei entsprechender Ansteuerung zum Beispiel über ein
elektronisches Fahrstabilitätsprogramm nach Maßgabe fahrdynamischer
Parameter die Vorspannung der Drehstabfeder und der federnd ausgebildeten
Koppelstange von einer Grundauslegung erhöhen oder vermindern, um in an
sich bekannter Weise das Fahrzeugniveau zu verändern oder einer Wank-
und/oder Nickneigung des Fahrzeuges entgegenzuwirken (vgl. Abs. [0032] und
[0041] der SPS). Durch die Reihenschaltung der Drehstabfeder mit der federnd
ausgeführten Koppelstange 40 kann die über den Drehsteller 28 gesteuerte
Federrate vermindert werden (vgl. Abs. [0043] der SPS). Dabei beinhaltet die
Reihenschaltung den Antriebshebel 38, dem kein federndes Verhalten
zugeschrieben ist, neben der hier nicht beachtlichen physikalischen
Selbstverständlichkeit, dass sämtliche real existierenden Komponenten
inhärente Federeigenschaften aufweisen, sondern vielmehr als ein starres
Bauteil anzusehen ist: „Bei dieser Anordnung ist es besonders von Vorteil, dass
die im Lastpfad zwischen der Drehstabfeder und der Koppelstange
zwischengeschaltete Abtriebshebel als ein starres Bauteil ohne
- 18 -
Federeigenschaften, das heißt ohne Einfluss auf die Gesamtfederkonstante,
ausgeführt ist.“, vgl. Abs. [0015] der SPS).
Abb. 2: Fig. 3 der SPS
Die als Feder definierter Federrate ausgebildete Koppelstange 40 ist gemäß
Merkmalsgruppe M3.3 als C-förmige Blattfeder ausgeführt, wobei deren
Federfußpunkte 47 über die Gelenke 42 an dem Abtriebshebel 38 und an dem
Radführungselement 12 angelenkt sind, und die C-förmige Blattfeder eine
sichelförmige Seitenkontur mit einem mittleren Bereich hoher Materialstärke (s1)
aufweist, der sich zu den gelenkseitigen Federfußpunkten 47 hin verjüngt (vgl.
Fig. 3 der SPS, die vorstehend als Abb. 2 eingeblendet ist).
6. Der Schutzbereich des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung (Hauptantrag) ist gegenüber demjenigen des Streitpatents in der
erteilten Fassung unzulässig erweitert. Denn mit der Änderung in Merkmal M0
von Patentanspruch 1 von „Achssteller für eine Radaufhängung eines
Kraftfahrzeugs“ der ursprünglich erteilten Fassung in „Kraftfahrzeug, bei dem
jedem Fahrzeugrad (16) ein Achssteller für eine Radaufhängung des
Kraftfahrzeugs zugeordnet ist“ geht nach Überzeugung des Senats eine
unzulässige Erweiterung im Sinne des § 22 Abs. 1 PatG einher. Insofern erfährt
der zuvor geschützte Gegenstand des Patents eine Änderung, die zu einem
- 19 -
Aliud führt, was mit einer nachträglichen Verlagerung des Patentschutzes und
einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit für Dritte einhergeht. Insoweit kann
dahinstehen, ob auf Basis der ursprünglichen Offenbarung eine unzulässige
Erweiterung vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des BGH führt die nachträgliche Einbeziehung eines
vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands in
einen Patentanspruch zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des
Streitpatents. Das Patentnichtigkeitsverfahren eröffnet dem Patentinhaber zwar
die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es
dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Diese Funktion ist
vielmehr allein dem Patenterteilungsverfahren zugewiesen. Deshalb darf ein
Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er
einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht (BGH
GRUR 2005, 145 – elektronisches Modul; BGH GRUR 2019, 389 –
Schaltungsanordnung III). Für die Beurteilung des Streitfalles ist § 22 Abs. 1
letzter Halbs. PatG 1981 heranzuziehen, der die Erweiterung des
Schutzbereichs des Patents als Nichtigkeitsgrund aufführt und damit
voraussetzt, dass eine Erweiterung auch schon im Einspruchsverfahren
unzulässig ist (BGH GRUR 1990, 432 – Spleißkammer).
Im vorliegenden Fall stellt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung einen
Achssteller für eine Radaufhängung eines Kraftfahrzeuges mit einer
Drehstabfeder unter Schutz. Damit muss dieser Achssteller lediglich für den
Betrieb mit einer Radaufhängung eines Kraftfahrzeugs geeignet sein, während
das Fahrzeug in seiner strukturellen Ausgestaltung nicht zum Gegenstand des
erteilten Patentanspruchs 1 gehört. Anders legt es Anspruch 1 nach Hauptantrag
mit den darüberhinausgehenden obligatorischen Forderungen nach einem
Kraftfahrzeug mit Radaufhängungen und Rädern gemäß der Merkmalsgruppe
M0 fest. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass Figur 1 nach der
Beschreibung „eine Draufsicht auf die untere Ebene einer linksseitigen
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Radaufhängung einer Hinterachse eines Kraftfahrzeuges…“ zeigen soll und
darin neben den Komponenten des Achsstellers auch weitergehende Bauteile
des Kraftfahrzeugs, wie die Radaufhängung, das Rad, etc. zeigen. Denn der
Schutzbereich eines Patents wird durch den Patentanspruch (in der erteilten
Fassung) bestimmt, nach dem vorliegend der Achssteller zwar die Eignung für
den Betrieb mit einer Radaufhängung eines Kraftfahrzeugs aufweist, nicht aber
zwangsläufig selbst Teil eines Kraftfahrzeugs sein muss.
Die Patentinhaberin hat in ihrem Schriftsatz vom 13. April 2022 den
sogenannten Verletzungstest herangezogen (vgl. Schulte, PatG, 11. Aufl., § 22
Rn. 15, Busse/Keukenschrijver, PatG, 9.Aufl., § 22, Rn. 176), wonach eine
Erweiterung des Schutzbereichs in der Regel dann vorliegt, wenn eine Handlung
nach dem geänderten Patentanspruch eine Patentverletzung wäre, die nach
dem erteilten Anspruch keine Verletzung war. Im vorliegenden Fall führe dieser
Test im Ergebnis zu keiner Schutzbereichserweiterung, auch anhand der
Tatsache, dass im Gegensatz zur erteilten Fassung mit dem Schutz von
Achsstellern in beliebigen Einbausituationen nunmehr der konkrete Einbau des
Achsstellers in einem Kraftfahrzeug beansprucht sei. Dieses Vorbringen
überzeugt schon deswegen nicht, weil vorliegend mit dem Wechsel vom
Erfindungsgegenstand „Achsversteller“ zum „Kraftfahrzeug mit Achsversteller“
als Erfindungsgegenstand ein Aliud zum ursprünglich erteilten
Erfindungsgegenstand gebildet wird. Darüber hinaus wird im geänderten
Patentanspruch eben nicht - wie angeführt - der „Einbau eines Achsstellers in
ein Kraftfahrzeug“, sondern ein „Kraftfahrzeug mit Achssteller“ beansprucht.
Die Patentinhaberin hat weitergehend auf Schulte, PatG, 10. Aufl., § 1, Rn. 176
verwiesen (vgl. hierzu auch Schulte, PatG, 11. Aufl., § 1, Rn. 191): „…Zulässig
ist daher eine Änderung, … wenn ein Anspruch auf Erzeugnis A ersetzt wird
durch einen Anspruch auf ein Erzeugnis B, das Erzeugnis A enthält oder
einschließt.“. Diese Kommentarstelle bezieht sich ausweislich ihrer Fußnote auf
die Rechtsprechung in europäischen Verfahren, wobei dieser Aspekt auch dort
- 21 -
schon umstritten ist (zustimmend T 579/01 und T 0547/08, jedoch aA in
T 1898/07). Diese Bezugnahme führt schon deswegen nicht zum Erfolg, weil die
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts auch insoweit eine
differenzierte Betrachtungsweise je nach der Komplexität der Gegenstände,
insbesondere des „Erzeugnisses B“ vornehmen (vgl. T 867/05 und T 1321/05).
Danach liegt ein Verstoß gegen Art. 123 (3) EPÜ (vgl. §§ 21, 22 und 38 PatG)
und damit eine unzulässige Schutzbereichserweiterung vor jedenfalls auch bei
einer Änderung des Anspruchs von einem körperlichen Gegenstand zu einem
komplexeren Gegenstand hin. Dies ist auch vorliegend bei dem Wechsel von
einem (einfachen) „Achssteller“ zu einem (komplexeren) „Kraftfahrzeug mit
Achsversteller“ als Patentgegenstand gegeben.
Somit konnte der Senat nur zu dem Schluss kommen, dass der auf ein
Kraftfahrzeug, bei dem jedem Fahrzeugrad ein Achssteller für eine
Radaufhängung des Kraftfahrzeugs zugeordnet ist, gerichtete Schutzbereich
erweitert ist und der Hauptantrag insoweit als unzulässig anzusehen ist.
7. Hilfsantrag 1:
Der Schutzbereich des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist gegenüber dem des Streitpatents in der
erteilten Fassung unzulässig erweitert. Insoweit kann ebenfalls dahinstehen, ob
auf Basis der ursprünglichen Offenbarung eine unzulässige Erweiterung vorliegt.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 umfasst alle Merkmale
des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag und wird zudem durch
ein ursprünglich offenbartes Merkmal (vgl. z.B. Abs. [0008] der mit den
ursprünglich eingereichten Unterlagen identischen und im Folgenden mit OS
kurzbezeichneten Offenlegungsschrift DE 10 2012 005 395 A1)
- 22 -
M1.2Hi1,3,3a,4,4a wobei die Drehstabfeder (22) als ein geschachteltes
Drehfedersystem ausgeführt ist, bestehend aus einer Rohrfeder
(22a) und einer Vollstabfeder (22b)
beschränkt.
Gemäß dem vorstehenden bereits referenzierten Ausführungsbeispiel (vgl.
Abb. 1) schließt sich die Rohrfeder 22a einerseits an den Drehsteller 28 an und
ist andererseits trieblich über eine Steckverbindung 32 mit der Vollstabfeder 22b
verbunden, die ihrerseits (mittelbar) über den Abtriebshebel 38 auf die
Koppelstange wirkt.
Wenn auch das neu aufgenommene Merkmal M1.2Hi1,3,3a,4,4a ursprünglich
offenbart ist, so kann dieses jedoch den Mangel der Schutzbereichserweiterung
nicht beheben, da Hilfsantrag 1 ebenso wie der Hauptantrag ein Kraftfahrzeug
zum Gegenstand hat. Insoweit gelten die unter Ziffer 6. genannten
Ausführungen entsprechend.
Somit konnte der Senat ebenfalls nur zu dem Schluss kommen, dass der auf ein
Kraftfahrzeug, bei dem jedem Fahrzeugrad ein Achssteller für eine
Radaufhängung des Kraftfahrzeugs zugeordnet ist, gerichtete Schutzbereich,
erweitert ist und der Hilfsantrag 1 insoweit als unzulässig anzusehen ist.
8. Hilfsanträge 2, 3, 3a, 4 und 4a
Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach den Hilfsanträgen 2,
3, 3a, 4 und 4a sind durch den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D2
und D1 nahegelegt und somit nicht patentfähig. Insofern kann es auch
dahinstehen, ob es sich bei diesen Hilfsanträgen tatsächlich um eine reformatio
in peius handelt.
- 23 -
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen 2, 3, 3a und
4 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 4a. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden
Ausführungen zum Hilfsantrag 4a zeigen – nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruht, sind auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den
Hilfsanträgen 2, 3, 3a und 4 nicht patentfähig.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a umfasst alle Merkmale
des Gegenstands nach Hilfsantrag 1 mit Ausnahme der Merkmale M0, M0.1 und
M1, die durch die Merkmale
M0Hi2-4a Achssteller für eine Radaufhängung eines Kraftfahrzeuges,
M1Hi2-4a mit einer Drehstabfeder (22),
ersetzt sind, und wird zudem durch folgende neu hinzugekommenen Merkmale
ergänzt:
M4Hi3a,4a wobei der Abtriebshebel (38) ein starr ausgebildetes Bauteil ohne
Federeigenschaften ist, und wobei die Drehstabfeder (22) und die
Koppelstange (40) über den starr ausgebildeten Abtriebshebel (38)
verbunden sind, der ohne Speicherung/Abgabe von Federarbeit
alleine der Drehmomentübertragung von der Drehstabfeder (22) auf
die Koppelstange (40) dient,
M5Hi4,4a wobei der Abtriebshebel (38) und der Drehsteller (28) in der
Fahrzeugquerrichtung jeweils an der dem Fahrzeugrad (16)
zugewandten Seite des Achsstellers positioniert sind, wobei die
Drehstabfeder (22) ausgehend von dem Drehsteller (28) als Rohrfeder
(22a) verläuft, die am vom Drehsteller (28) abgewandten Ende
trieblich mit einem Vollstab (22b) verbunden ist, der zurückverlaufend
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durch den Drehsteller (28) hindurch mit dem Abtriebshebel (38)
verbunden ist.
Mit den die Merkmale M0, M0,1 und M1 ersetzenden Merkmalen M0Hi2-4a und
M1Hi2-4a ist der beanspruchte Gegenstand nunmehr auf einen Achssteller
gerichtet – wie in der erteilten Fassung –, der für einen Einsatz in einem
Kraftfahrzeug geeignet sein muss. Die Drehstabfeder 22 i.V.m. dem
Drehsteller 28 auf der einen Seite und den mit ihnen in Wirkverbindung
stehenden Bauteilen Abtriebshebel 38 und Koppelstange 40 auf der anderen
Seite dienen als Stabilisator für nicht vom beanspruchten Gegenstand umfasste
Radaufhängungen eines Kraftfahrzeuges. Angaben zu den konkreten
Ausgestaltungen des Achsstellers sind zum einen mit den Merkmalen des
Hilfsantrages 1 definiert, zu deren Sinngehalt auf die entsprechenden
Ausführungen unter den Ziffern 5. und 7. verwiesen wird, und zum anderen mit
den den Ansprüchen 9 und 13 der OS entnommenen Merkmalen M4Hi3a,4a und
M5Hi4,4a.
Mit Merkmal M5Hi4,4a ist gefordert, dass der Abtriebshebel 38 und der Drehsteller
28 in der Fahrzeugquerrichtung jeweils an der dem Fahrzeugrad 16
zugewandten Seite des Achsstellers positioniert sind, wobei die Drehstabfeder
22 ausgehend von dem Drehsteller 28 als Rohrfeder 22a verläuft, die am vom
Drehsteller 28 abgewandten Ende trieblich mit einem Vollstab 22b verbunden
ist, der zurückverlaufend durch den Drehsteller 28 hindurch mit dem
Abtriebshebel 38 verbunden ist. Diese Forderung beschränkt den Achssteller
auf einen solchen, der zur Stabilisierung genau eines Fahrzeugrades geeignet
sein muss. Ausweislich Fig. 1 der SPS (vgl. Abb. 1) wird der mit Merkmal M5Hi4,4a
definierte Aufbau ersichtlich. Der Drehsteller 28 wirkt auf ein Ende der
Rohrfeder 22a. Das andere sich in der Zeichenebene nach rechts erstreckende,
distale Ende der Rohrfeder 22a nimmt die Vollstabfeder 22b auf, die sich
ihrerseits zurückverlaufend durch den Drehsteller 28 hindurch erstreckt und
deren in der Zeichenebene links angeordnetes Ende (mittelbar) über den
Abtriebshebel 38 mit der Koppelstange 40 wirkverbunden ist.
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Merkmal M4Hi3a,4a, mit dem der Abtriebshebel 38 als ein starr ausgebildetes
Bauteil ohne Federeigenschaften ausgebildet sein soll, der ohne
Speicherung/Abgabe von Federarbeit alleine der Drehmomentübertragung von
der Drehstabfeder 22 auf die Koppelstange 40 dient, dabei die Drehstabfeder 22
und die Koppelstange 40 verbindend, beschränkt den Anspruch nach
Überzeugung des Senates nicht weiter. Denn, wie vorstehend unter Ziffer 5. zum
Hauptantrag ausgeführt, sieht der zuständige Fachmann bei dem dortigen
Gegenstand den Abtriebshebel bereits als starr an mit der Folge, dass er einzig
und alleine der Drehmomentübertragung dient. Auch die Anordnung der Bauteile
Drehstabfeder – Abtriebshebel – Koppelstange zueinander geht bereits aus den
Merkmalen M2 und M3 hervor.
9. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4a ist durch den Stand
der Technik nahegelegt und somit nicht patentfähig.
Als geeigneter Ausgangspunkt des Standes der Technik ist die in der
Beschreibungseinleitung bereits genannte Druckschrift D2 heranzuziehen, die
einen Achssteller bzw. Stabilisator 44 für eine Radaufhängung eines
Kraftfahrzeuges (vgl. Bezeichnung) gemäß Merkmal M0Hi2-4a offenbart.
Gemäß dem in den Figuren 1 und 2 (vgl. Abb. 3) gezeigten und in der
Beschreibung ab Abs. [0018] beschriebenen Ausführungsbeispiel weist der
zweiteilig ausgeführte Stabilisator 44 (Abs. [0025]: „Ein jedes der Stabilisatorteile
43 des Stabilisators 44 ist im Detail entsprechend der Fig. 2 (nicht dargestellte
Anordnung spiegelbildlich) ausgeführt…“) einer Radaufhängung eines
Kraftfahrzeugs eine Drehstabfeder (Merkmal M1Hi2-4a) auf, die über einen dort
als elektromechanische Stellvorrichtung, die sich aus einem Elektromotor und
einem selbsthemmenden Untersetzungsgetriebe zusammensetzen kann,
ausgebildeten Drehstabsteller 46 gemäß Merkmal M1.1 in ihrer Vorspannung
verstellbar ist (vgl. Abs. [0022]). Ausweislich der Figuren 1 und 2 ist ersichtlich,
dass die Drehstabfeder als ein geschachteltes Drehfedersystem ausgeführt ist.
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Abb. 3: Fig. 1 und 2 der Druckschrift D2
Dieses System weist eine von dem Drehsteller 46 ausgehende Rohrfeder 49
auf, die an ihrem distalen Ende (in der Zeichenebene rechts) über eine
Keilverzahnung mit einer Vollstabfeder 47 drehfest verbunden ist (vgl. Abs.
[0026]). Die Vollstabfeder verläuft innerhalb der Rohrfeder zurück, durch den
Drehsteller hindurch und wirkt an diesem (in der Zeichenebene links liegenden)
Ende auf einen Abtriebshebel 41 durch ihre mit ihm ersichtliche (über eine
weitere Hohlwelle 51 mittelbare) Verbindung (vgl. Abs. [0027] und [0028]),
- 27 -
insoweit die Forderungen der Merkmale M1.2Hi1,3,3a,4,4a, M2 und M5Hi4,4a
erfüllend.
Dem Abtriebshebel werden hinsichtlich des Ausführungsbeispiels keine
Federeigenschaften zugesprochen. In Abs. [0014] ist diesbezüglich ergänzend
herausgestellt, dass gerade nur in Abwandlung zu dieser Ausführungsform der
Abtriebshebel zusätzlich und/oder alternativ als ein Federelement mit
vorgegebener Federhärte ausgeführt sein kann. Insoweit weist der starr
ausgebildete, keine (relevanten) Federeigenschaften aufweisende
Abtriebshebel 41 des Ausführungsbeispiels die Eignung auf, alleine der
Drehmomentübertragung von dem aus dem geschachtelten aus der Rohrfeder
49, Vollstabfeder 47 (und Rohrfeder 51) bestehenden Drehfedersystem auf die
nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1 umfasste Radaufhängung dienen zu
können, i.W. der Definition des Merkmals M4Hi3,4a gehorchend.
Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die Merkmalsgruppe M3 in der
Druckschrift D2 nicht offenbart ist. Eine Koppelstange weist der dortige
Stabilisator explizit mithin nicht auf, denn, wie in Abs. [0020] lediglich funktional
beschrieben, dient der Abtriebshebel 41 dazu, eine Verstellkraft Fv über einen
Anlenkpunkt 42 auf einen unteren Lenker, einem Trapezlenker 16 der radseitig
an einem Radträger und aufbauseitig an einem Hilfsrahmen 20 schwenkbar
angelenkt ist, einer Radaufhängung zu übertragen, ohne dabei irgendwie
geartete strukturelle Ausführungen zu thematisieren, die eine Verbindung mit der
nicht vom beanspruchten Gegenstand umfassten Radaufhängung ermöglichen
könnte.
Der im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4a beanspruchte Achssteller ist
daher gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D2 neu.
Die Gegenstände der weiteren in den unterschiedlichen Verfahrenszügen
berücksichtigten Druckschriften kommen dem Gegenstand des Hilfsantrages 4a
nicht näher, auch nicht die auf dem gleichen Themengebiet liegende
- 28 -
Druckschrift D1, die die Einsprechende u.a. als Ausgangspunkt im vorliegenden
Einspruchsbeschwerdeverfahren gewählt hatte. Denn der dortige Achssteller
bezieht sich auf einteilige Achssteller, die zwar noch für die Hilfsanträge 2 bis 3a
eine geeignete Ausgangsbasis hätten darstellen können. Jedoch liegen durch
die Aufnahme des Merkmals M5Hi4,4a, mit dem der hier betrachtete Gegenstand
des Hilfsantrags 4a auf einen zweiteiligen Achssteller bzw. Stabilisator
beschränkt ist, derartige einteilige Stabilisatoren nach Überzeugung des Senats
weiter ab, gleichwohl sich diese Druckschrift D1 zur Beurteilung einer
erfinderischen Tätigkeit – wie die nachfolgenden Erläuterungen dazu zeigen –
zur Kombination mit der Druckschrift D2 anbietet. Dies hat zur Folge, dass der
Gegenstand des Hilfsantrags 4a nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Die Druckschrift D1 betrifft einen aktiven Stabilisator für ein Kraftfahrzeug, der
zwei Räder einer Fahrzeugachslinie koppelt und der aus einem dem einen Rad
zugeordneten ersten Stabilisatorteil 1 und aus einem dem anderen Rad
zugeordneten zweiten Stabilisatorteil 2, sowie aus einem die Stabilisatorteile 1, 2
koppelnden Aktuator 3 besteht (vgl. Patentanspruch 1 i.V.m Fig. 3; vgl. Abb. 4).
Abb. 4: Fig. 3 der Druckschrift D1
Zur Befestigung des Stabilisators am Kraftfahrzeug sind Tragflansche 10, 11
vorgesehen. Die Stabilisatorteile, die im Sinne des Streitpatents als
- 29 -
Drehstabfeder aufzufassen sind, sind an ihren dem als Drehsteller wirkenden
Aktuator 3 abgewandten Ende, wie der vorstehenden Abb. 4 zu entnehmen ist,
abgewinkelt. Diese abgewinkelten Enden übernehmen insoweit die Funktion der
Drehmomentübertragung auf nachfolgende Pendelstützen 8, 9 entsprechend
streitpatentgemäßer Abtriebshebel. Diese Pendelstützen – die bereits aufgrund
ihrer Wortwahl pendelnd angeordnet sein müssen und sich von daher starre
Anbindungen zu mit ihnen verbundenen Bauteilen verbietet – sind – wie
ergänzend zur Wortwahl durch die fachnotorisch bekannte Darstellung mittels
angedeuteter Kreise erkennbar – über Gelenke mit den Abtriebshebeln zu ihrer
einen Seite und über weitere an ihren anderen Enden angeordneten, den
Rädern zugeordneten Gelenken 6, 7, gleichsam mit nicht dargestellten
Radführungselementen verbunden. Bei der vorstehend ersichtlichen
Ausführung sind die Pendelstützen als Blattfedern gezeigt und gemäß Abs.
[0017] auch als solche beschrieben. Insoweit erfüllt die Pendelstütze 8 bzw. 9
bereits die Forderungen der Merkmale M3, M3.1 und M3.2.
Geht der zuständige Fachmann vom Gegenstand der Druckschrift D2 aus, wird
er bereits durch Abs. [0014], der ohne weitergehende konstruktive Anleitungen
zu geben darauf hinweist, dass ein Abtriebselement auch nach Art einer
Blattfeder zwischen den Stabilisatorteil und den Radaufhängungsteil geschaltet
sein kann, dazu veranlasst, zu der in der Druckschrift D2 bereits formulierten
Aufgabe, die Anordnung eines zweiteilig ausgeführten Stabilisators an einer
Radaufhängung eines Kraftfahrzeuges bereitzustellen, bei dem die
betriebsbedingten torsionalen Spannungen in den Stabilisatorteilen reduziert
sind – i.W. übereinstimmend mit der streitpatentgemäßen Aufgabe –,
weitergehende Lösungen der Beeinflussung der Federrate im Stand der Technik
zu suchen.
Die Druckschrift D1, die wie vorstehend ausgeführt, ebenfalls Stabilisatoren für
Radaufhängungen von Kraftfahrzeugen zum Gegenstand hat, beschäftigt sich
- 30 -
insbesondere ebenfalls mit der Auslegung der Federrate und schlägt insoweit
Reihenschaltungen von Federn vor (vgl. Abs. [0009]).
Dadurch ist der Fachmann dazu veranlasst, beim Stabilisator gemäß der
Ausführungsform nach den Figuren 1 und 2 der Druckschrift D2 (vgl. Abb. 3)
neben dem starren Abtriebshebel 41 ein weiteres Abtriebselement in Form einer
Blattfeder, wie mit dem Ausführungsbeispiel der Fig. 3 der Druckschrift D1 (vgl.
Abb. 4) vorgeschlagen, zur weitergehenden Beeinflussung der Federrate in
Reihe zu dem Drehfedersystem, das ebenfalls bereits aus einer
Reihenschaltung von Vollstab- und Rohrfedern besteht, vorzusehen. Durch die
naheliegende Kombination der beiden Lehren gelangt er, ohne erfinderisch tätig
werden zu müssen, zu einem Gegenstand, der sämtliche Merkmale des
Hilfsantrages 4a aufweist, mit Ausnahme derjenigen der Merkmalsgruppe M3.3.
Diese Merkmalsgruppe vermag jedoch, nach Überzeugung des Senates, auch
keine erfinderische Tätigkeit begründen, da der Fachmann die Form der
Blattfeder aufgrund seiner Fachkenntnisse bauteilspannungsgerecht, wie
zumindest im Studium erlernt, auslegen wird, da ihm die Druckschrift D1 mit ihrer
lediglich schematischen Darstellung der Blattfeder keine Anleitung zur
Auslegung bietet.
Abb. 5: Fig. 2 der Druckschrift D31 (links) und Fig. 1 der Druckschrift D33 (rechts)
- 31 -
Als Beleg für dieses Fachwissen sei beispielhaft auf die Fig. 2 der Druckschrift
D31 oder auf die Fig. 1 der Druckschrift D33 verwiesen (vgl. Abb. 5), die beide
derartige C-förmige Blattfedern von Radaufhängungen zeigen, mit
sichelförmigen Seitenkonturen mit einem mittleren Bereich hoher Materialstärke,
der sich zu Federfußpunkten hin verjüngt.
Damit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4a
mit sämtlichen Merkmalen für den Fachmann in naheliegender Weise aus der
Kenntnis des Standes der Technik gemäß den Druckschriften D2 und D1 in
Verbindung mit seinem Fachwissen.
10.Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4a sind auch die
auf diese Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen jeweiligen
Unteransprüche nicht schutzfähig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 –
Informationsübermittlungsverfahren II).
11.Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1
unzulässig und die Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 der Hilfsanträge 2,
3, 3a, 4 und 4a nicht schutzfähig sind, war das Patent auf die Beschwerde der
Einsprechenden zu widerrufen.
- 32 -
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
elektronisch einzulegen.
Hubert Kriener Körtge Peters
Full & Egal Universal Law Academy