BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 61/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 25. Juni 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 49 840 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Küstner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe: I Mit Beschluss vom 9. August 2001 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 29. Oktober 1998 an-gemeldete Patent mit der Bezeichnung "Fahrzeugdach" widerrufen. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Beanspruchte nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da es durch den Gegenstand nach der DE 37 13 854 C2 unter Berücksichtigung des fachmännischen Könnens nahege-legt sei. - 3 - Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2003 verteidigt die Patentinhaberin das Patent in beschränktem Umfang. Die Patentinhaberin trägt vor, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nach-gewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 – 12, Beschreibung Sp 1 – 3, - jeweils eingegangen am 28.5.03 - Zeichnungen Fig 1 – 4 wie erteilt. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass das nunmehr Beanspruchte durch eine Zusammenschau der Gegenstände nach der DE 37 13 854 C2 und nach der DE 37 25 053 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Patentanspruch 1 lautet: Fahrzeugdach mit wenigstens einem durchsichtigen bewegbaren Dachelement (16), das an einem mit dem Fahrzeugdach verbind-baren Rahmen (22) verschiebbar geführt ist und in einem Durch- - 4 - sichtsbereich eine Durchsicht vom Fahrzeuginneren (30) nach au-ßen erlaubt und mit wenigstens einem durchsichtigen, dachfest montierten Dachelement (18 bzw 118), das in Fahrzeuglängsrich-tung gegenüber dem durchsichtigen bewegbaren Dachteil versetzt an dem Rahmen abgestützt ist und in einem Durchsichtsbereich ebenfalls eine Durchsicht vom Fahrzeuginneren nach außen er-laubt, wobei mindestens ein Nicht-Durchsichts-Flächenbereich des durchsichtigen festen Dachelements (18 bzw 150), der konstrukti-onsbedingt zur Durchsicht vom Fahrzeuginneren nach außen nicht nutzbar ist, mit Solarzellen (32) versehen ist. Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 12 sind dem Patentanspruch 1 nachgeord-net. II Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. 1. Das Patent betrifft ein Fahrzeugdach. In der Beschreibungseinleitung der Pa-tentschrift ist angegeben, dass aus der DE 37 13 854 C2 ein Fahrzeugdach be-kannt sei, das zwei bewegbare Deckel aufweise, einen vorderen, der als Schiebe-Hebe-Deckel aus durchsichtigem Werkstoff ausgebildet sei und einen hinteren Deckel, der als Ganzes von Hand aus seiner Halterung genommen werden könne, um dann den vorderen Deckel ganz nach hinten schieben zu können. Der vordere Deckel sei in einem Randbereich, der eine Durchsicht auf die Deckelmechanik verhindern solle, mit Solarzellen versehen. Nachteilig sei dabei die umständliche Bedienung des hinteren Deckels zur Schaffung einer großen Durchsichtsfläche. - 5 - Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht darin, ein Fahrzeugdach zu schaffen, welches in einem großen Bereich des Fahrzeuginnenraums eine Durchsicht nach außen erlaubt, öffnungs-fähig ist, eine effiziente Nutzung der auf das Dach einfallenden Solarenergie er-möglicht und einfach hergestellt werden kann. Dieses Problem soll durch die Merkmale des Patentanspruchs 1 gelöst werden. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag neu und gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Das Fahrzeugdach nach der DE 37 13 854 C2 weist zwei Dachelemente 14 und 15 auf. Das in Fahrtrichtung vordere Dachelement ist als bewegbares Dachele-ment ausgebildet, das hintere als abnehmbares Dachelement (Sp 2, Z 9 bis 21). Weiterhin ist das vordere Dachelement 14 in einem mit dem Fahrzeugdach 3 ver-bundenen Rahmen 16 verschiebbar geführt (Sp 2, Z 22 bis 42). Das vordere Dachelement besteht aus einem durchsichtigen Werkstoff und gestattet in einem Durchsichtsbereich die Durchsicht vom Fahrzeuginneren nach außen. Der Durch-sichtsbereich wird dabei durch eine Verkleidung 28 begrenzt, die die Durchsicht in diesem Bereich verhindert (Sp 2, Z 67 bis Sp 3, Z 15). Gemäß Patentanspruch 1 dieser Schrift ist diese Verkleidung rahmenförmig und wird von Solarzellen gebil-det. Das hintere Dachelement 15 ist nicht weiter spezifiziert. Es dient jedoch dazu, einen hinteren Teil der Dachöffnung zu verschließen, oder es kann abgenommen werden und zB im Kofferraum verstaut werden. Wenn sich der Fachmann bei einem solchen Dach die Aufgabe stellt, in einem großen Bereich des Fahrzeuginnenraums eine Durchsicht nach außen und eine effiziente Nutzung der auf das Dach einfallenden Solarenergie zu ermöglichen, so sieht er zur Lösung dieser Aufgabe ohne weiteres vor, auch das hintere Dachele-ment durchsichtig zu gestalten. Wenn eine große freie Öffnung des Dachs nicht als notwendig erachtet wird, kann der Fachmann dieses Dachelement auch fest - 6 - einbauen. Dieser Lösungsansatz wird dem Fachmann nahegelegt durch das Dach nach der DE 37 25 053 A1. In der DE 37 25 053 A1 wird ein Fahrzeugdach offenbart, das ein dachfest mon-tiertes Dachelement aufweist. Das Dachelement ist in einen Durchsichtsbereich a und in einen Teilbereich b unterteilt, der mit Solarzellen bestückt ist. Ein weiterer Teilbereich c des Dachelements umgibt die Teilbereiche a und b und ist mit einem Siebdruck versehen (Sp 2, Z 38 bis 45), der offensichtlich zum Abdecken von Dachteilen, die von außen nicht sichtbar sein sollen, dient. Sieht der Fachmann ein solches fest montiertes Dachelement nach der DE 37 25 053 A1 anstelle des hinteren abnehmbaren Dachelements nach der DE 37 13 854 C2 vor, so übernimmt er für dieses Dachelement, wenn er in einem großen Bereich des Fahrzeuginnenraums eine Durchsicht nach außen verwirkli-chen will, ohne weiteres die beim vorderen Dachelement der DE 37 13 854 C2 vorhandene Aufteilung in einen Durchsichtsbereich und in einen Nichtdurchsichts-bereich mit der mit Solarzellen versehenen (rahmenförmigen) Verkleidung. Die noch beanspruchte Abstützung des festen Dachteils am Rahmen des verschieb-baren Dachteils ist eine naheliegende konstruktive Variante zu einer Abstützung dieses Teils am Dach selbst. Die Patentansprüche 2 bis 12 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentan-spruch 1. Petzold Winklharrer zugleich für den in den in den Ruhe-stand getretenen Richter Winklharrer Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Na
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