BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 63/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 195 08 889.1-51 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork und der Richterin Friehe-Wich - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 5. März 2001 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamts die am 11. März 1995 eingegangene Patent-anmeldung, für die die Priorität der Voranmeldung in Deutschland vom 24. März 1994, DE 44 10 187.2, in Anspruch genommen ist, mit der Bezeichnung „Verfahren zur Steuerung einer Brennkraftmaschine und ei-nes automatischen Stufenwechselgetriebes eines Kraftfahr-zeuges“ zurückgewiesen. Sie führt dazu aus, dass das Beanspruchte im Hinblick auf den Stand der Technik nach der deutschen Zeitschrift „Feinwerktechnik und Mess-technik“ 101 (1993) 3, Aufsatz „Systemvernetzung im Automobil“, S 87 bis 90, und der DE 41 12 413 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmel-derin. Sie ist der Auffassung, dass das Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: - 3 - - Patentansprüche 1 und 2, eingegangen am 11.12.1997, - Beschreibung Seiten 1, 1a und 2 bis 5, eingegangen am 6.6.2001. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Verfahren zur Steuerung einer Brennkraftmaschine und eines au-tomatischen Stufenwechselgetriebes eines Kraftfahrzeuges, bei dem der Leistungswunsch des Fahrers mittels eines Stellwinkel-sensors an der Auslenkung des Fahrpedals ermittelt und einem Steuerungscomputer zugeleitet wird, und bei dem der Steue-rungscomputer zur verbrauchsoptimalen Steuerung der Brenn-kraftmaschine und des Getriebes den Signalwert bezüglich des Leistungswunsches des Fahrers in ein Schaltsignal für das Auto-matikgetriebe und in ein Stellsignal für die Drosselklappe oder den Kraftstoffdurchsatz einer Kraftstoffeinspritzpumpe weiterverarbei-tet, bei dem mit dem festgestellten Fahrpedalstellwinkel ein im Com-puterspeicher in einem Stellwinkel-/Antriebsradmomentkennfeld abgespeichertes Antriebsradmoment ermittelt wird, bei dem mit dem so festgestellten Wert für das vom Fahrer ge-wünschte Radmoment in einem im Computer abgelegten Schalt-kennfeld der Getriebegangwert aufgesucht wird, mit dem bei mi-nimalem Kraftstoffverbrauch das gewünschte Radmoment dar-stellbar ist, bei dem mit dem derart ermittelten Getriebegangwert in einem in einer Vielzahl von im Computer abgespeicherten und gangabhän-gigen Drosselklappen- oder Einspritzmengenkennfeldern das zu dem auserwählten Gang gehörende Kennfeld aufgesucht und aus ihm der zur Realisierung des gewünschten Radmomentes not-- 4 - wendige Drosselklappenwinkel bzw die notwendige zeitliche Kraft-stoffeinspritzmenge entnommen wird, und bei dem von dem Steuerungscomputer aus den so ermittelten Stellwerten ein Stellsignal für die Einstellung der Drosselklappe oder der Kraftstoffeinspritzpumpe sowie ein Gangschaltsignal für die Zuschaltung des ermittelten optimalen Getriebeganges erzeugt wird, dadurch gekennzeichnet, dass bei der Bestimmung des Radmomentenwunsches in Abhän-gigkeit vom Fahrpedalstellwinkel auf eines aus einer Vielzahl von in Geschwindigkeitsbereichsklassen gegliederte und im Compu-terspeicher abgelegten Stellwinkel-/Radmomentkennfelder zuge-griffen wird. Ein rückbezogener Patentanspruch ist dem Patentanspruch 1 nachgeordnet. II Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. 1. Die Patentansprüche sind zulässig. Patentanspruch 1 geht inhaltlich auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 und 2 zurück. Patentanspruch 2 entspricht dem ursprünglichen Patentanspruch 3. 2. Das beanspruchte Verfahren mag neu und gewerblich anwendbar sein, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. - 5 - Durchschnittsfachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Motor- und Getriebesteuerungen. Aus der DE 43 22 476 A1 ist ein Verfahren zur Steuerung einer Brennkraftma-schine und eines automatischen Stufenwechselgetriebes bekannt, das die Merk-male des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 auch nach Auffassung der Anmel-derin erfüllt (siehe geltende Beschreibungseinleitung vom 29. Mai 2001, einge-gangen am 6. Juni 2001). Demnach liest der Fachmann aufgrund seines Fachwis-sens die dort beschriebenen mathematischen Verknüpfungen für die Gangwahl und die Drosselklappenstellung bzw die Kraftstoffeinspritzmenge als im Computer abgespeicherte Kennfelder für Fahrpedalstellwinkel-/Antriebsradmoment und An-triebsradmoment/Drosselklappenwinkel (bzw Einspritzmenge) mit. Es ist demzu-folge aus dieser Druckschrift bekannt, dass der Leistungswunsch des Fahrers als Auslenkung des Fahrpedals festgestellt, dem Steuerungscomputer zugeführt und mit diesem festgestellten Fahrpedalstellwinkel ein im Computerspeicher in einem Stellwinkel-/Antriebsradmomentenkennfeld abgespeichertes Antriebsradmoment ermittelt wird. Stellt sich bei diesem Verfahren für den Fachmann in der Praxis das Problem, dass es zu unsteten Übergängen bei verschiedenen Fahrsituationen kommt, so wird er zur Lösung dieses Problems die Steuerung nach der DE 41 12 413 A1 in Betracht ziehen, deren Aufgabe es ist, dem Fahrer eine zufriedenstellende Anpas-sung oder Kongruenz zwischen der von ihm geforderten Manövrierfähigkeit und dem tatsächlichen Betrieb des Kraftfahrzeugs zu ermöglichen. In dieser Druckschrift ist in Fig 6 ein im Computer abgelegtes Stellwinkel-/Drehmomentenkennfeld offenbart, bei dem der Gaspedalhub α in das vom Fahrer gewünschte Drehmoment umgesetzt wird. Dieses Kennfeld ist in mehrere Ge-schwindigkeitsbereiche gegliedert. Das gewünschte Moment wird entsprechend der ermittelten Fahrgeschwindigkeit und der Fahrpedalstellung festgestellt und in weiteren Verfahrensschritten zur Festlegung des erforderlichen Gangs und der - 6 - Drosselklappenstellung des Motors verwendet (Sp 4, Z 26 bis 45). Der Fachmann kann dieser Darstellung ohne weiteres entnehmen, dass die Anzahl der Fahrge-schwindigkeiten eines solchen Kennfelds nicht auf die dort vorgegebene Zahl be-schränkt ist. Vielmehr kann er je nach dem gewünschte Fahrkomfort eine höhere Anzahl von Geschwindigkeitsbereichen in einem solchen Kennfeld festlegen, bzw ein solches Kennfeld übersichtlich in mehreren Geschwindigkeitsbereichsklassen gliedern. Er kann dann dieses Kennfeld oder diese Kennfelder ohne erfinderisch tätig zu sein auch bei einem Verfahren nach der DE 43 22 476 A1 verwenden. Somit führt die Zusammenschau der DE 43 22 476 A1 und der DE 41 12 413 A1 unmittelbar zum Verfahren nach Patentanspruch 1. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht patenterteilungsfähig. Mit dem Patenanspruch 1 fällt zwangsläufig auch der auf ihn rückbezogene Unter-anspruch. Petzold Küstner Richter Bork ist ur-laubsbedingt an der Unterschrift verhin-dert. Petzold Friehe-Wich Bb
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