BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 63/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Februar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 102 06 763.5 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 20085 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper als Vorsitzenden sowie der Richterin Friehe und der Rich-ter Dipl.-Ing. Reinhardt und Dr.-Ing. Höchst BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: I. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der angefochtene Be-schluss aufgehoben. II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1 bis 10 sowie - Beschreibung Seiten 1 bis 6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingereicht am Anmeldetag. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist am 19. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Mar-kenamt mit der Bezeichnung „Befestigungs-Vorrichtung“ eingegangen. Mit in der Anhörung vom 28. September 2005 ergangenem Be-schluss hat die Prüfungsstelle für Klasse B 60 P des Deutschen Patent- und Mar-kenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Sie war der Auffassung, der Gegen-stand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Be-schwerde. - 3 - Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 10 sowie - Beschreibung Seiten 1 bis 6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, - Zeichnungen Figuren 1 und 2, eingereicht am Anmeldetag. Der demnach geltende Patentanspruch 1 lautet: „Vorrichtung (100) zum Befestigen von Seilen oder Seilenden zum Festzurren von Gegenständen auf einer Ladefläche (200) bei-spielsweise eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, mit einer Ösen-einrichtung (110) zum lösbaren Befestigen der Seile, Seilenden oder an den Seilenden vorgesehenen Befestigungshaken, wobei die Öseneinrichtung (110) im Bereich einer Kante (210) der Lade-fläche (200) kippbar gelagert ist, und durch Kippen um mindes-tens 90° aus einer Ruheposition, in der sie in einer Ausspa-rung (220) in einer rechtwinklig zur Ladefläche (200) angeordne-ten Seitenwand (230) gelagert ist, in eine Gebrauchsposition über-führbar ist, und dabei um etwa 180° bis 250° kippbar gelagert ist, wobei die Öseneinrichtung (110) sowie die Aussparung (220) so dimensioniert sind, dass die Öseneinrichtung (110) in ihrer Ruhe-position in der Aussparung (220) nicht über die Seitenwand her-vorstehend und mit der Ladefläche (200) fluchtend gelagert ist, wobei die Aussparung (220) eine Rückwand (221) sowie zwei seit-liche Begrenzungswände (222, 223) zum Schutz der ruhegelager-ten Öseneinrichtung (110) aufweist.“ An diesen Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 an. - 4 - Im Prüfungsverfahren war folgender Stand der Technik in Betracht gezogen wor-den: - CH 612 381 A5 - DE 296 11 614 U1 - DE 200 16 102 U1 - US 4 242 022 - DE 201 11 649 U1. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg durch Aufhebung des an-gefochtenen Beschlusses und Erteilung eines Patents mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen. 1. Die Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Befestigen von Seilen oder Seilenden zum Festzurren von Gegenständen auf einer Ladefläche. In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung ist ausgeführt, dass derartige Be-festigungsvorrichtungen verwendet würden, um auf der Ladefläche z. B. eines Lastkraftwagens zu transportierende Gegenstände mittels Seilen oder Ketten auf der Ladefläche transportgerecht zu vertauen. Die Seile oder Ketten würden mittels an ihren Enden angebrachten Befestigungselementen wie Haken und Ösen mit den besagten Befestigungsvorrichtungen der Ladefläche fest verbunden und für den Transport straff gezogen. Bei im Bereich der Ladefläche selbst angeordneten Befestigungsvorrichtungen stelle die Ladefläche keine in sich geschlossene plane Fläche dar. Dies führe zu einer Verschmutzung im Bereich von Aussparungen der Ladefläche bzw. zu Ob-struktionen im Bereich von Vorsprüngen an derselben. Bei einer aus der - 5 - CH 612 381 A5 bekannten Befestigungsvorrichtung sei ein Lagerteil eines Halteor-gans in eine an der Ladefläche vorgesehene nutartige Einformung eingepasst, wo-bei das Halteorgan um die Längsachse der Einformung schwenkbar sei. Nachteilig sei, dass diese Befestigungsvorrichtung mit der Ladefläche eine inhomogene Außenkontur bilde. Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht darin, eine Befestigungsvorrichtung zu schaffen, die aus einer Ge-brauchsposition so in eine Ruheposition bringbar und in dieser verstaubar ist, dass die Ladefläche als geschlossene plane Fläche ohne Vorsprünge oder Aussparungen erhalten bleibt. Dieses Problem wird durch die im geltenden Patentanspruch 1 angegebene Be-festigungsvorrichtung gelöst. 2. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zusammenfassung der Merkmale nach den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 2, 4, 12, 14, 15 unter Hinzunahme von der ursprünglichen Beschreibung entnehmbaren Gestaltungsmerkmalen (Figu-ren 1, 2). Die Patentansprüche 2 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Patentansprü-chen 5 bis 11 und 13, 16 unter Anpassung der Rückbeziehungen. 3. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Befestigungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu. - 6 - Gemäß der CH 612 381 A5 wird eine Ladefläche von einem umlaufenden Brückenrahmen 4 getragen, der aus unterhalb der Ladefläche angeordneten Profilträ-gern mit sich senkrecht zur Ladefläche erstreckendem Mittelsteg 11 besteht (vgl. hier wiedergegebene Fi-gur 8). Der Profilträger weist entlang der Ladeflächen-kante verlaufende, nach außen über seinen Mittelsteg vorspringende Rippen 16, 17 auf, die zwischen sich eine parallel zur Kante verlaufende Nut 15 ausbilden. In dieser Nut ist ein Halteorgan H in Form einer Öse eingehängt. In ihrer Ruhelage ist die Öse parallel zur Außenfläche des Mittelstegs mit Abstand zu dieser nach außen versetzt und frei zugänglich sowie gegen-über der Ebene der Ladefläche nach unten versetzt angeordnet (Figur 7). Nach Abklappen einer Bord-wand 8 um einen Scharnierpunkt Y kann das Halteorgan um maximal 225° ge-schwenkt werden. Dabei steht es über die Ladefläche zum Einhängen eines Zurrmittels vor. Die Befestigungsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 der Patentanmeldung unterscheidet sich von dieser Konstruktion schon dadurch, dass die Öseneinrich-tung in ihrer Ruhestellung mit der Ladefläche fluchtend gelagert ist. Bei dem Zurrpunkt nach der DE 296 11 614 U1 ist eine Zurr-öse 10 an einem Zurrhalter 20 längsverschiebbar angeordnet (vgl. hier wiedergegebene Figur 1). Der Zurrhalter ist an der Innenfläche des eine Seitenwand der Ladefläche 4 bildenden Profilschenkels 6 eines Bodenrahmens 3 befestigt. Durch eine nach oben gerichtete Durchtrittsöffnung in einem einen Ladeflächenabschnitt bildenden horizontalen Schenkel des Bodenrahmens lässt sich die Zurröse 10 durch Längsver-- 7 - schiebung in ihre nach oben über die Ladefläche vorstehende Gebrauchsposition bewegen. In ihrer Ruheposition schließt die Zurröse 10 mit der Ladefläche bündig ab (Seite 5, 3. Absatz). Im Unterschied dazu ist die Öseneinrichtung der anmeldungsgemäßen Befesti-gungseinrichtung im Bereich einer Ladeflächenkante um bis zu 250° kippbar gela-gert. Die DE 200 16 102 U1 zeigt einen Zurrpunkt (hier wiedergegeben die Figuren 1 und 2), der aus einem Aufnahmegehäuse 1 und einem darin schwenkbar angeord-neten Ankerelement 2 besteht. Das Aufnahme-gehäuse ist an der von der Gebrauchsstellung des Ankerelements abgewandten Seite einer La-defläche 11 bzw. eines Rahmens befestigt, wo-bei die Ladefläche bzw. der Rahmen eine Öff-nung für den Durchtritt des in die Gebrauchsstel-lung zu schwenkenden Ankerelements 2 aufwei-sen muss. In seiner Ruhelage 2a liegt das An-kerelement bündig in der durch die Ladeflä-che 11 bzw. den Rahmen gebildeten Ebene x-x (Seite 6, 3. Absatz). Das Ankerelement ist um weniger als 180° schwenkbar gela-gert. Die anmeldungsgemäß beanspruchte Befestigungsvorrichtung unterscheidet sich von dieser Konstruktion schon dadurch, dass das Halteorgan um bis zu 250° schwenkbar ist. Die US 4 242 022 zeigt an die Außenseite der Längsträger (Doppel-T-Träger 12) eines Anhänger-/Aufliegerrahmens angesetzte Zurrpunkte (vgl. hier wiedergege-bene Figur 1). Jeder Zurrpunkt besteht aus einer Öse 30 mit D-förmiger Kontur, die schwenkbar an einer am oberen Flansch 16 und am Steg 20 jedes Dop-- 8 - pel-T-Trägers angeordneten Konsole 32 angelenkt ist. Am oberen Flansch 16 des Längsträgers sind zwischen den jeweiligen Zurrpunkten außerdem flächige Trag-elemente 22 klappbar angelenkt, die in einer Gebrauchsposition zur Vergrößerung der Ladefläche in eine Parallelstellung zu dem in der Ladedeck-Ebene 14 liegenden oberen Flansch bringbar sind. In ihrer Ruhelage schließt die Öse 30 nach oben mit dem obe-ren Flansch 16 und senkrecht dazu mit den in ihrer Ruhelage parallel zum Trägerflansch 20 orientierten Tragelementen 22 ab (Spalte 3, Zeilen 1-8). Die anmeldungsgemäß beanspruchte Befestigungsvorrichtung unterscheidet sich von dieser Konstruktion durch die Lagerung in einer Aussparung einer (ansonsten durchgehenden) Seitenwand, welche Aussparung die Öse mit drei Begrenzungs-wänden umgibt. Bei einem in der DE 201 11 649 U1 dargestell-ten Zurrpunkt (hier ausschnittsweise wiederge-gebene Figur 3) ist der Zurrring 1 in einem Ge-häuse angeordnet, das zumindest an allen vier Seitenflächen durch Begrenzungswände ge-schlossen ist. Das Gehäuse ist in einer Ausspa-rung der Ladefläche versenkt angeordnet derart, dass der ruhegelagerte Zurrring in etwa mit der Oberfläche der Ladefläche fluch-tet. Der Zurrring ist bei dieser Anordnung im Bereich einer Ladeflächenkante kippbar angeordnet. Die Lagerung des Zurrrings ist Bestandteil des Gehäuses, wobei wegen der den Zurrring ringsum umgebenden Begrenzungswände der ma-ximale Kippwinkel deutlich weniger als 180° beträgt. - 9 - Die anmeldungsgemäße Befestigungsvorrichtung unterscheidet sich davon schon durch die Anordnung in einer Aussparung einer Seitenwand und durch den Kipp-winkel von bis zu 250°. Weitere in dieser Druckschrift beschriebene Ausgestaltungen kommen der bean-spruchten Befestigungsvorrichtung zumindest nicht näher. Sie stehen der Neuheit daher ebenfalls nicht entgegen. 4. Die Befestigungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als Fachmann legt der Senat einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der bei einem Hersteller von LKW-Ladeaufbauten bzw. einem Zulieferer mit der Konstruktion von Zurrpunkten befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Wie oben zur Neuheit ausgeführt, zeigt die CH 612 381 A5 keine mit der Ladeflä-che fluchtende Lagerung des in der Ruhestellung befindlichen Halteorgans H. Vielmehr ist das Halteorgan gegenüber der Ladefläche nach unten versetzt. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der figürlichen Darstellung (Figur 7), wonach der Bolzen 42 des Halteorgans mit seiner Oberkante schon unterhalb der Oberfläche des oberen Schenkels 13 liegt. Dieser Höhenversatz wird noch verstärkt, wenn zur Bildung der Ladefläche auf den oberen Schenkel 13 das Bodenprofil 5 (Figur 8) aufgelegt wird. Auch im Hinblick auf eine "versenkte" Anordnung der Öseneinrichtung in einer Aussparung einer Seitenwand gibt diese Druckschrift keine Anregung. Vielmehr liegt der Ösenkörper mit dem weitaus größten Körperabschnitt frei vor dem einen Seitenwandabschnitt bildenden Mittelsteg 4. Von einer Seitenwand-Aussparung, aus der die Öse in ihrer Ruhelage nicht hervortritt, kann daher keine Rede sein. - 10 - Eine Ausgestaltung in der durch den Patentanspruch 1 gekennzeichneten Art ver-mag diese Druckschrift demnach nicht nahezulegen. Der DE 296 11 614 U1 entnimmt der Fachmann die bündige Anordnung der ruhe-gelagerten Öse mit der Ladefläche. Er mag wegen der vollständig verdeckten An-ordnung der ruhegelagerten Öse auch die grundsätzliche Anregung entnehmen, den Zurrpunkt so auszubilden, dass in dessen Umgebung bei ruhegelagertem Hal-teorgan weitgehend ungestörte Oberflächen ohne Vorsprünge und Aussparungen erhalten werden. Dies wird aber erreicht durch Vermeidung von Aussparungen an sich durchgehender seitlicher Begrenzungsflächen (hier der Profilschenkel 6, s. o.). Einen Hinweis zur Bildung einer die Öse in ihrer Ruhelage vollständig auf-nehmenden Seitenwand-Ausnehmung erhält der Fachmann somit gerade nicht. Die aus der DE 200 16 102 U1 entnehmbare Konstruktion verbindet der Fach-mann unwillkürlich mit einer konkreten, die Richtung der Zurrkraft berücksichti-genden Einbaulage des Zurrpunktes. Denn da das Ankerelement quer zu seiner Schwenkebene eine im Vergleich zu seiner in Richtung der Schwenkebene orien-tierten wesentlich geringere Querschnittshöhe aufweist, liegt um eine in der Schwenkebene liegende Achse (senkrecht zur Schwenkachse) auch ein erheblich geringeres Widerstandsmoment gegen Biegung vor. Deshalb müssen die Zurrkräf-te - zumindest weitgehend - in Richtung der Schwenkebene des Ankerelements angreifen. Diese Sichtweise wird unterstützt durch die Darstellung der Zugbean-spruchung Z in der Figur 1 dieser Druckschrift. Demzufolge muss der Zurrpunkt, wenn er im Bereich einer Kante der Ladefläche liegen soll, so orientiert werden, dass die Schwenkbewegung des Ankerelements zum Flächeninneren gerichtet ist. Dann ist aber das Aufnahmegehäuse 1 bezogen auf seine Längserstreckung in etwa rechtwinklig zur Ladeflächen-Kante ausgerichtet und die Drehachse des An-kerelements deshalb von der Kante beabstandet. Eine Ausgestaltung im Sinne des anmeldungsgemäßen Patentanspruch 1 ergibt sich daraus gerade nicht. - 11 - Die US 4 242 022 mag dem Fachmann die Lehre vermitteln, den Zurrpunkt 32/30 so auszubilden und anzuordnen, dass in der Ruhelage der Öse keine Überstände über die äußeren Begrenzungsflächen 14/12, 22 der Ladefläche vorliegen (Spal-te 2, Zeile 68, bis Spalte 3, Zeile 8). Die klappenartige Tragteile 22 bilden aber kei-ne Seitenwand im Sinne vorliegender Anmeldung, vielmehr wird die Seitenwand der Ladefläche durch den Doppel-T-Träger 12 gebildet. Dieser weist keine Aus-sparung zur Aufnahme der Öseneinrichtung auf, sondern im Gegenteil die außen aufgesetzte Konsole 32. Diese Konstruktion führt deshalb von der anmeldungsge-mäßen, einen Rücksprung in der Begrenzungsfläche bildenden Aussparung weg. Die DE 201 11 649 U1 lehrt den Fachmann, zur Verbesserung der Zugänglichkeit der Zurrpunkte diese von der Ladefläche weg nach außen vor die eine nicht dem Laderaum zugeordnete, sich unterhalb der Ladefläche erstreckende Seitenwand zu setzen (Seite 1, Absätze 3. und 4; Seite 3, 1. Absatz; Figur 8.). Würde der Fachmann mit dieser Anregung den an sich der Ladefläche zugeordneten Zurr-punkt gemäß obenstehender Darstellung (s. Ausführungen zur Neuheit) an die be-sagte Seitenwand verlegen wollen, so hätte er keinen Grund zur Bildung einer Aussparung in dieser Seitenwand. Denn die Anbringung des Zurrpunktes in einer Aussparung würde ihm unnötig erscheinen, weil der Zurrring durch die das Ge-häuse bildenden Begrenzungswände ohnehin ringsum geschützt ist und ein Vor-stehen des Zurrpunktes nach außen über die nicht zum Laderaum gehörende Sei-tenwand auch nicht vorschriftswidrig (vgl. DIN 75 410, DIN EN 12 640) wäre. Bei dieser Sachlage hält der Senat das Auffinden der anmeldungsgemäßen Lö-sung aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik - auch in beliebiger Zu-sammenschau desselben - nur über eine rückschauende Betrachtung in Kenntnis der Erfindung für möglich. Denn mit den bekannten Konstruktionen lassen sich die technischen Vorschriften bereits erfüllen und auch die anmeldungsgemäß gestell-te Aufgabe nach Vermeidung von Vorsprüngen bzw. Ausnehmungen der Ladeflä-che bei ruhegelagerten Halteorganen erfüllen (z. B. DE 296 11 614 U1, Figur 1; DE 201 649 U1, Figur 8). - 12 - Patentanspruch 1 hat demnach Bestand. Die rückbezogenen Patentansprüche 1 bis 10 kennzeichnen zweckmäßige Ausge-staltungen der Befestigungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 und enthalten kei-ne Selbstverständlichkeiten. Sie werden deshalb von der Patentfähigkeit des Pa-tentanspruchs 1 getragen. Bülskämper Friehe Reinhardt Höchst Ko
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