BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 64/02 _______________(Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 198 03 129.7-21 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bork als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. September 2002 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: - Patentanspruch 1, eingegangen beim Bundespatentgericht am 04. Januar 2005, mit der Berichtigung des Bezugszeichens für den Längenausgleichsbügel in 31 (letzter Absatz), - Patentansprüche 2 bis 4, eingegangen beim Bundespatentge-richt am 03. Januar 2005, - Beschreibung Seiten 1 bis 8 und 10, eingegangen beim Bundespatentgericht am 03. Januar 2005, - Beschreibung Seite 9, eingegangen beim Bundespatentgericht am 04. Januar 2005, - Figur 1, eingegangen beim Bundespatentgericht am 03. Januar 2005, - Figuren 2 bis 10, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 30. Januar 1998. Anmeldetag ist der 28. Januar 1998. Die Bezeichnung lautet: "Sonnenrollo für Kraftfahrzeug-Heckfenster". G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 28. Januar 1998 mit der Bezeichnung "Sonnenrollo für Kraftfahrzeug-Heckfenster" - 3 - eingegangen. Mit Beschluss vom 13. September 2002 hat die Prüfungsstelle für Klasse B60J des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewie-sen. Ihren Beschluss hat sie mit mangelnder Neuheit des Sonnenrollos gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 197 41 863 A1 begründet. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde-rin. Auf eine Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 28. Dezember 2004 legt sie überarbeitete Unterlagen mit neuen Patentansprüchen vor und meint, das nun-mehr geltende Patentbegehren sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: " Sonnenrollo für Kraftfahrzeug-Heckfenster, mit - einer drehbar und ortsfest unterhalb der Hutablage (4) angeordneten Wi-ckelrolle (5) zum Aufwickeln einer daran mit ihrem einen Ende befestig-ten Rollobahn (6), - einer schlitzförmigen Ausnehmung (18), die in der Hutablage (4) für den Durchtritt der Rollobahn (6) vorgesehen ist und eine Führungskante (19) für die Rollobahn (6) aufweist, die einen der Querwölbung im unteren Be-reich des Heckfensters (1) etwa entsprechenden bogenförmigen Verlauf aufweist, - einer Zugstange (7), an der das andere Ende der Rollobahn (6) befestigt ist und die sowohl einen der Querwölbung im oberen Bereich des Heck-fensters (1) etwa entsprechenden bogenförmigen Verlauf als auch einen - 4 - dem oberen Heckfensterrand etwa entsprechenden bogenförmigen Ver-lauf aufweist, - zwei gegenüberliegenden, jeweils an einer Seite des Heckfensters (1) befestigten Führungsschienen (8,9), an denen die Enden der Zugstange (7) verschiebbar geführt sind, - zwei Antriebskabeln (15,16), die nach Art flexibler Zahnstangen jeweils in einer der Führungsschienen (8,9) verschiebbar geführt und mit ihren äu-ßeren Enden jeweils an einem Ende der Zugstange (7) befestigt sind, - einer unterhalb der Hutablage (4) befestigten elektrischen Antriebsvorrichtung (11), die mit beiden Antriebskabeln (15,16) für deren gleichzeitigen Antrieb kraftschlüssig verbunden ist, und - mit einem gekrümmten Längenausgleichsbügel (31), der quer zur Lauf-richtung der Rollobahn (6) zwischen der Wickelrolle (5) und der Füh-rungskante (19) der schlitzförmigen Ausnehmung (18) der Hutablage (4) vorgesehen ist und über den die Rollobahn (6) gezogen wird." An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 4 an. Im Prüfungsverfahren waren außer der DE 197 41 863 A1 noch folgende Entgegen-haltungen in Betracht gezogen worden: - DE 40 41 341 A1 - EP 0 394 124 B1 - DE 34 13 966 A1 - DE 34 19 975 A1 - DE 36 08 927 A1. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind zulässig. - 5 - Das Sonnenrollo nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich aus einer Zu-sammenfassung der Merkmale nach den ursprünglichen Patentansprüchen 1 und 2. Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprü-chen 3 bis 5. 2. Die Patentanmeldung betrifft ein Sonnenrollo für Kraftfahrzeug-Heckfenster. In der Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass bei bekannten Son-nenrollos eine faltenfreie Anpassung an die Krümmung der Heckscheibe nicht oder nur unter Einbußen in der Schutzwirkung erfolgt. Das der Anmeldung zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, ein Sonnenrollo so auszubilden, dass eine einteilige Rollobahn in weitgehen-der Anpassung an die Heckfensterwölbung im wesentlichen faltenfrei auf-spannbar ist. Dieses Problem wird durch das Sonnenrollo mit den in Patentanspruch 1 angegebe-nen Merkmalen gelöst. 3. Das ohne Zweifel gewerblich anwendbare Sonnenrollo nach dem geltenden Pa-tentanspruch 1 ist neu. Keine der in Betracht gezogenen Entgegenhaltungen zeigt ein Sonnenrollo mit sämt-lichen in Patentanspruch 1 genannten Merkmalen. Insbesondere ist aus keiner der Entgegenhaltungen eine dem Längenausgleichsbügel entsprechende Führungsein-richtung bekannt, die zwischen Wickelrolle und Führungskante der Durchtrittsaus-nehmung angeordnet ist. Zur Gestaltung des Sonnenrollos nach dem Patentanspruch 1 war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Bei der folgenden Bewertung des Standes der Technik legt der Senat als Durch-schnittsfachmann einen Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik - 6 - zugrunde, der bei einem Fahrzeugausrüster/-zulieferer mit der Konstruktion von Sonnenschutzeinrichtungen befasst ist und über einige Jahre Berufserfahrung ver-fügt. Bei einer Schutzvorrichtung für eine gekrümmte Scheibenanordnung eines Kraftfahr-zeugs gemäß der DE 197 41 863 A1 ist die Rollobahn selbst elastisch verformbar und in sich so vorgeformt, dass sie im unbelasteten, ausgezogenen Zustand bereits eine der Krümmung der Scheibe angepasste Krümmung aufweist (Anspruch 1; Spalte 3, Zeilen 11-16). Durch eine an ihrer freien Stirnkante angeordnete Ab-schlussleiste 11 ist die so vorgeformte Krümmung an der freien Stirnkante fixiert (An-sprüche 1,3). Darüber hinaus kann zwischen der geradlinig verlaufenden Wickel-welle 5 und der Abschlussleiste in geringem Abstand zur Wickelwelle eine ortsfeste Schablone 10 angebracht sein, die ein Führungselement für die Rollobahn bildet mit einer Führungskontur, die der vorgeformten Krümmung der Rollobahn in Querrich-tung gesehen entspricht (Ansprüche 4,5). Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift die Lehre, dass das wesentliche Ele-ment zur Krümmungsanpassung die Vorformung der Rollobahn selbst ist (An-spruch 1). Lediglich optional zusätzlich kann die Abschlussleiste eine entsprechende Krümmung aufweisen (Anspruch 3) und außerdem auch noch eine Schablone mit ebenfalls entsprechender Krümmung (Anspruch 4) vorgesehen sein. Eine Lehre, die angepasste Krümmung der Bahn allein durch eine gekrümmte Abschlussleiste (Zugstange) und die Bahn kontaktierende ortsfeste Führungsmittel zu erzeugen, wie es bei der Anordnung nach dem geltenden Patentanspruch 1 der Fall ist, ist dieser Druckschrift nicht zu entnehmen. Auch die übrigen Druckschriften geben keine diesbezüglichen Hinweise. Gemäß der DE 40 41 341 A1 ist vor dem Austritt der Rollobahn vor die Scheibe und unmittelbar danach ein eine angepasste Krümmung erzeugendes Führungselement nicht vorgesehen. Lediglich die Zugstange soll einen im gespannten Zustand der Rollobahn dem oberen Rand der Heckscheibe entsprechend gekrümmten Verlauf annehmen. - 7 - Bei der Sonnenschutzeinrichtung nach der EP 0 394 124 B1 wird die Anpassung an die in Querrichtung verlaufende Scheibenkrümmung durch zwei nebeneinander an-geordnete Rollobahnen erreicht, die im Winkel zueinander angeordnet sind. Die Verwendung nebeneinanderliegender Rollobahnen, deren jede mehr oder weniger parallel zu einem entsprechenden Abschnitt der Scheibe angeordnet ist, vermittelt dem Fachmann die Lehre, dass die Anpassung der Krümmung einer einzigen in etwa scheibenbreiten Rollobahn allein durch Führungsmittel nicht möglich ist. Von der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Lösung führt diese Druckschrift demnach weg. Bei den Rollos nach den übrigen Druckschriften DE 34 13 966 A1, DE 34 19 975 A1 und DE 36 08 927 A1 verlaufen die Zugstange sowie die Wickelrolle geradlinig, ohne dass eine zusätzliche Führung der Rollobahn zwischen Wickelrolle und Zugstange vorgesehen wäre. Dadurch bildet die Rollobahn im ausgezogenen Zustand eine im wesentlichen ebene Fläche. Die Gestaltung eines Sonnenrollos mit den Merkmalen nach dem Patentanspruch 1 ist somit aus dem in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht herleitbar. Der geltende Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig. Mit ihm sind es die Unteransprüche 2 bis 4, die zweckmäßige Weiterbildungen des Sonnenrollos nach Patentanspruch 1 betreffen. Bork Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Reinhardt Bb
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