BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 66/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. September 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung P 40 27 997.9-21 hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dr. Fuchs-Wissemann und Dipl.-Ing. Bork BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß aufge-hoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 und 2, Beschreibung, Seiten 1 bis 11 (mit am 18.09.2002 telefo-nisch genehmigten Änderungen), Zeichnung Figur 1, - jeweils eingegangen per Telefax am 17. September 2002 - Zeichnungen Figuren 2 bis 7 gemäß Offenlegungsschrift. Anmeldetag ist der 4. September 1990 mit der in Anspruch genommenen Priorität der japanischen Anmeldung P 1-22 88 08 vom 4. September 1989. Die Bezeichnung lau-tet: "Aufhängungssteuersystem für Kraftfahrzeuge". G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt, jetzt Deutsches Patent- und Markenamt, am 4. September 1990 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität der Anmeldung JP-P 1-22 88 08 in Japan vom 4. September 1989 mit der Bezeichnung "Aufhängungssteuersystem für Fahrzeuge" eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 G des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung geprüft und mit Beschluß vom 12. Septem-ber 2001 zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, die Lehre des Anspruchs 1 sei - 3 - unklar und unvollständig. Es möge zwar sein, daß genau im Falle der Resonanz-frequenz des Sensors die Bildung des Mittelwertes über der festen Eigenzeit ein konkretes und sinnvoll verwendbares "modifiziertes Sensorsignal" ergebe. Die ständige Mittelwertbildung über die Eigenzeit unabhängig von der wirklich anste-henden Anregungsfrequenz führe aber schon bei geringfügig von der Resonanz-frequenz abweichender Anregungsfrequenz dazu, daß jeder Mittelwert aus einer Reihe von aufeinanderfolgenden Mittelwerten in unkontrollierbarer Weise von sei-nen Nachbarmittelwerten abweiche. Eine solche Folge von wesentlich voneinan-der abweichenden Mittelwerten, d.h. "modifizierten Steuersignalen", im Bereich der Resonanzüberhöhung könne sicher nicht ohne weitere Maßnahmen in der "zweiten Einrichtung" des Anspruchs 1 zu einem Aufhängungssteuersignal umge-formt werden. Derartige Maßnahmen seien jedoch im geltenden Anspruch 1 nicht angesprochen und auch in den weiteren Anmeldungsunterlagen nicht erkennbar, so daß eine klare und vollständige Lehre fehle. Die Anmelderin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluß und hat sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen zu ertei-len. Sie hat der Prüfungsstelle in allen Punkten widersprochen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Aufhängungssteuersystem für Kraftfahrzeuge, mit einer Anzahl von Aufhängungen zwischen einem Fahrzeug-aufbau (10) und wenigstens einem Rad (11) zur Dämpfung von Relativbewegungen zwischen dem Fahrzeugaufbau und - 4 - dem Rad, welche Aufhängungen eine mit Hilfe eines Steuer-signals variable Aufhängungscharakteristik aufweisen, wenigstens einem Sensor (102, 104) zur Überwachung von Trägheitskräften, die auf den Fahrzeugaufbau (10) ausgeübt werden, und zur Erzeugung von für die Trägheitskräfte reprä-sentativen Sensorsignalen, einer Steuereinrichtung (100) mit einem Mikroprozes-sor (110) zur Bestimmung des Aufhängungssteuersignals für die variable Aufhängungscharakteristik unter Berücksichti-gung der Sensorsignale, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß in der Steuereinrichtung (100) zunächst ein modifiziertes Sensorsignal aus einem Mittelwert der Sensorsignale über einen Zeitraum gebildet wird, der im wesentlichen einem Zyklus der Resonanzfrequenz des Sen-sors (102, 104) entspricht, und anschließend das Aufhängungssteuersignal auf der Basis des modifizierten Sensorsignals gebildet wird." Dadurch soll die Aufgabe gelöst werden, ein Aufhängungssteuersystem zu schaf-fen, das den Einfluß der Resonanzfrequenz eines Trägheitskraftsensors verrin-gert. Dem geltenden Patentanspruch 1 schließt sich ein auf diesen bezogener Patent-anspruch 2 an. II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden Umfang Erfolg. - 5 - 1. Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Die Merkmale nach dem geltenden Patentanspruch 1 sind in den ursprünglich ein-gereichten Unterlagen in den Patentansprüchen 1, 3 und 4 in Verbindung mit Seite 8, Zeilen 1 bis 24 der Beschreibung offenbart. Die Merkmale nach Patentan-spruch 2 sind in dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 2 in Verbindung mit Seite 6, Zeile 36, bis Seite 7, Zeile 1, der Beschreibung offenbart. 2. Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart, daß ein durchschnittlicher Fachmann sie ausführen kann (§ 34 (4) PatG). Als durchschnittlicher Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Diplomingenieur des Kraftfahrzeugbaus mit Erfahrung in der Entwicklung von Fahrwerken, insb. von Steuerungen zur Niveauregelung von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ein solcher Fachmann weiß unbestritten, daß mit den im geltenden Patentan-spruch 1 angegebenen Merkmalen die Aufgabe gelöst wird, ein Aufhängungssteu-ersystem zu schaffen, das den Einfluß der Resonanzfrequenz eines Trägheits-kraftsensors verringert. Durch die Mittelwertbildung der Sensorsignale über einen Zeitraum, der im wesentlichen einem Zyklus der Resonanzfrequenz des Sensors entspricht, werden die während der Resonanz des Sensors entstehenden über-höhten Signale innerhalb einer positiven und einer negativen Schwingungsphase gegeneinander aufgehoben. Derart wird ein genauer Mittelwert für das Sensorsi-gnal gebildet. Dies gilt exakt für den Resonanzbereich. Wenn die Erregerfrequenz für den Sensor von dessen Resonanzfrequenz abweicht, trifft es zwar zu, daß die überhöhten Signale des Sensors während einer Mittelwertbildung nicht mehr vollständig ausgeglichen werden, wie auch die Anmelderin eingeräumt hat. Bei kleineren Abweichungen der Erregerfrequenz von der Resonanzfrequenz des Sensors stimmt der dann ermittelte Mittelwert nicht mehr genau mit dem tatsächlich sich in dieser Zeitspanne ergebenden Mittelwert - 6 - überein; die Abweichungen sind aber verhältnismäßig gering, so daß die ermittel-ten Mittelwerte durch teilweise Kompensierung der dann noch vorhandenen über-höhten Signale des Sensors jedenfalls noch genauer sein können als ohne beson-dere Vorkehrungen. Bei einer Erregerfrequenz, die nur noch halb so groß ist wie die Resonanzfrequenz des Sensors, sind der Mittelwert einmal für eine obere Hälfte und einmal für eine untere Hälfte einer gesamten Schwingung gebildet. In diesem Fall findet kein Ausgleich der überhöhten Signale mehr statt. Da der Abstand der Erregerfrequenz von der Resonanzfrequenz aber schon verhältnis-mäßig groß ist, ergibt sich im Verhältnis zum Resonanzbereich nur noch eine ver-hältnismäßig geringe Überhöhung des Sensorsignals. Ein dann ohne Ausgleich gebildeter Mittelwert ist daher nur noch mit einem verhältnismäßig kleinen Fehler behaftet und so auch für die Bildung eines Aufhängungssteuersignals brauchbar. Über das allgemeine Fachwissen hinausgehende zusätzliche Angaben, um auch noch solche Fehler auszugleichen, mögen deshalb je nach Aufwand technisch auch noch sinnvoll erscheinen. Entgegen der Auffassung der Prüfungsstelle sind sie allerdings für eine vollständige und klare Lehre zwingend nicht erforderlich. 3. Das gewerblich anwendbare Aufhängungssteuersystem ist gegenüber dem Stand der Technik neu und beruht gegenüber diesem auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Aufhängungssteuersystem nach der JP 63-130 418 A weist die Merkmale nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 auf. Es ergibt sich daraus keine Anregung, die anstehende Aufgabe durch die im kennzeichnenden Teil die-ses Patentanspruchs 1 angegebene Mittelwertbildung der Sensorsignale zu lösen. Aus der DE 24 54 601 C3 ist eine Einrichtung zur Ermittlung des Mittelwertes einer sich periodisch ändernden elektrischen Größe bekannt, bei der die Abtastfrequenz das n-fache der Änderungsfrequenz beträgt. Da es sich hierbei allerdings um eine konstante Änderungsfrequenz handelt, kann aus der Druckschrift kein Lösungsan-satz hergeleitet werden, wie ein Mittelwert gebildet werden soll, wenn die Ände-- 7 - rungsfrequenz nicht konstant ist. Das anmeldungsgemäße Problem der Sensorre-sonanz und seiner Kompensation ist in der gesamten Druckschrift nicht angespro-chen. In Hewlett-Packard Journal, April 1968, Seiten 2 bis 16 fehlt ebenfalls ein Bezug zu einer definierten Mittelwertbildung, bei dem eine Steuereinrichtung im Augen-blick der Resonanzfrequenz des Sensors eine Kompensation des Meßfehlers her-beiführen kann. Es bedurfte deshalb einer erfinderischen Tätigkeit, um zu dem Aufhängungssteu-ersystem nach Patentanspruch 1 zu gelangen, was im übrigen von der Prüfungs-stelle auch nicht bestritten worden ist. Das angemeldete Aufhängungssteuersystem nach dem geltenden Patentan-spruch 1 ist deshalb patentfähig. Mit ihm ist es auch der Gegenstand des rückbe-zogenen Patentanspruchs 2, der eine vorteilhafte, zumindest nicht selbstverständ-liche Weiterbildung des Aufhängungssteuersystems nach Patentanspruch 1 betrifft. Petzold Winklharrer Dr. Fuchs-Wissemann Bork br/Fa
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