BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 67/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. November 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 42 36 517 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2002 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Winklharrer als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluß vom 9. August 2000 hat die Patentabteilung 21 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 29. Oktober 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität in Österreich 1009/92 vom 15. Mai 1992 an-gemeldete Patent mit der Bezeichnung "Hydraulische Betätigungsanordnung für ein Fahrzeugverdeck" widerrufen. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, das Beanspruchte beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil es durch die Gegenstände nach der EP 0 425 156 A2 und der CH-PS 399 111, bzw der DE 30 08 272 A1, bzw der DE 38 26 789 A1 nahegelegt sei. - 3 - Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2002 verteidigt die Patentinha-berin das Patent in beschränktem Umfang. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der am 6.11.2002 eingereichten Patentansprüche 1-4 nebst angepasster Beschreibung beschränkt aufrechtzuerhalten, hilfsweise, das Patent auf der Grundlage des am 6.11.2002 einge-reichten Patentanspruchs nebst anzupassender Beschreibung be-schränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: Fahrzeugverdeck mit einer hydraulischen Betätigungsanordnung, die zumindest zwei parallele, am Verdeck angreifende Zylinder-/Kolben-Anordnungen aufweist, deren Arbeitsräume über Hydrau-likleitungen mit einer umschaltbaren Pumpe in Verbindung stehen, dadurch gekennzeichnet, dass ein gemeinsames Rückschlagventil (23) vor der Abzweigung (Punkt 12) der Hydraulikleitungen (8 bzw. 9) der einzelnen Zylin-der-/Kolben-Anordnungen (1 bzw. 2) zu den das Verdeck öffnen- - 4 - den Arbeitsräumen (6 bzw. 7)angeordnet ist, dessen Rückschlag-funktion beim hydraulischen Schließen des Verdecks aufgehoben ist, und dass das Rückschlagventil (23) in bzw. an einem Pum-penträger (25) integriert ist. Die Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 rückbezogen nachgeord-net. Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag lautet: Fahrzeugverdeck mit einer hydraulischen Betätigungsanordnung, die zumindest zwei parallele am Verdeck angreifende Zylinder-/Kolben-Anordnungen aufweist, deren Arbeitsräume über Hydraulikleitungen mit einer umschaltbaren Pumpe in Verbindung stehen, dadurch gekennzeichnet, dass ein gemeinsames Rückschlagventil (23) vor der Abzweigung (Punkt 12) der Hydraulikleitungen (8 bzw. 9) der einzelnen Zylin-der-/Kolben-Anordnungen (1 bzw. 2) zu den das Verdeck öffnen-den Arbeitsräumen (6 bzw. 7) angeordnet ist, dessen Rück-schlagfunktion beim hydraulischen Schließen des Verdecks auf-gehoben ist, wozu das Rückschlagventil (23) hydraulisch schaltbar ausgebildet und über eine Steuerleitung (24) mit der Hydraulikleitung (9) zu dem das Verdeck schließenden Ar-beitsraum (7) verbunden ist, und dass das Rückschlagventil (23) in bzw. an einem die Pumpe samt Umschaltventil aufweisen-den Pumpenträger (25) integriert ist. - 5 - Dieser Patentanspruch unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Haupt-anspruch durch die fett gedruckten Merkmale. Die Patentinhaberin trägt vor, dass das nunmehr Beanspruchte gemäß Hauptan-trag und Hilfsantrag neu und durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Die Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag durch eine Kombination der Gegenstände nach der EP 0 425 156 A2 und der DE 38 26 789 A1 in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns be-züglich Sperrventile nahegelegt sei. Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit, da er sich aus den vorgenannten Druckschriften ebenfalls in naheliegender Weise ergebe. II Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. 1. Zur Zulässigkeit der Ansprüche: Die von der Einsprechenden aufgeworfene Zulässigkeitsfrage, ob es sich bei dem nunmehr mit Haupt – und Hilfsantrag beanspruchten "Fahrzeugverdeck mit einer hydraulischen Betätigungsanordnung" um denselben Gegenstand handelt wie bei der erteilten "hydraulischen Betätigungsanordnung für ein Fahrzeugverdeck" kann dahinstehen, denn diese Änderungen führen im Lichte des Standes der Technik zu keiner anderen Beurteilung der Sachlage. 2. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach der EP 0 425 156 A1 berücksichtigt. In der geänderten Beschreibungseinleitung zu - 6 - Haupt- und Hilfsantrag ist ausgeführt, dass sich bei Verdeckanordnungen, bei de-nen aus Platzgründen auf eine abgedeckte Unterbringung des geöffneten Ver-decks in einem Aufnahmeraum verzichtet wird, sich Probleme durch den auf das Verdeck einwirkenden Fahrtwind ergeben würden. Dabei könne es dazu kommen, dass auf das geöffnete Verdeck eine in Schließrichtung wirkende Kraft ausgeübt würde, die zum teilweisen Schließen des Verdecks führe. Als naheliegende Lö-sung für dieses Problem biete es sich noch an, einen verriegelbaren Zylinder zu verwenden, was aber einen erhöhten Konstruktionsaufwand bedeute. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, ein bekanntes Fahrzeugverdeck mit einer hydrauli-schen Betätigungsanordnung so zu verbessern, dass die genannten Nachteile der bekannten bzw naheliegenden Anordnungen vermieden werden und dass insbe-sondere auf möglichst einfache Art und Weise sichergestellt werden kann, dass das geöffnete Verdeck nicht ungewollt durch den Fahrtwind oder andere entspre-chend einwirkende Kräfte teilweise geschlossen werden kann. Dabei soll auch im Hinblick auf Wartung und Montage kein gegenüber den bisherigen Lösungen er-höhter Montageaufwand erforderlich sein. Dieses Problem ist jeweils durch ein Fahrzeugverdeck mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag bzw nach dem einzigen Patentanspruch gemäß Hilfsantrag gelöst. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bzw. des einzigen Patentanspruchs mag neu und gewerblich anwendbar sein, er beruht jedoch auf keiner erfinderi-schen Tätigkeit. Durchschnittsfachmann ist hier ein Techniker oder Fachschulingenieur der Fach-richtung Maschinenbau mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeug-verdecke, der auch über Kenntnisse auf dem Gebiet der Hydraulik verfügt. - 7 - Zum Hauptantrag: Das Fahrzeugverdeck nach der EP 0 425 156 A2 weist unbestritten die Merkmale nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 auf. Die in Fig. 8 gezeigte hydrauli-sche Betätigungsanordnung für das Verdeck umfasst eine umschaltbare Pumpe 218, die über Hydraulikleitungen 202, 230, 226, 222, 204, 224, 220 mit Arbeitsräumen 54 a, b von Zylinder-/Kolben-Anordnungen 30, 32 verbunden ist (Sp. 9, Z 58 bis Sp. 10, Z 6). In der Hydraulikleitung, die zu den das Verdeck schließenden Arbeitsräumen 54 a führt, ist zwischen den Leitungsabschnitten 226 und 230 ein gemeinsames Schaltventil 228 vorgesehen, um den Funktionsablauf des Verdecks beim Öffnen und Schließen durchzuführen. Dieses Schaltventil 228 ist in der Offen- bzw. Schließstellung des Verdecks jeweils geschlossen (Sp. 10, Z 3 bis 6) und hält die Kolben 54 c der Zylinder-/Kolben-Anordnungen 30, 32 unbeweglich, weil Hydraulikflüssigkeit in den Arbeitsräumen 54 a eingeschlossen ist (Sp. 11, Z 51 bis 55). Das Schaltventil 228 dient in seiner geschlossenen Stellung somit als Halteventil für die Zylinder-/Kolben-Anordnungen 30, 32, das in der Offenstellung des Verdecks, unabhängig davon, ob das geöffnete Verdeck durch einen Deckel abgedeckt ist oder nicht, eine Auf- und Abbewegung des Verdecks bzw. ein Klappern verhindert. Diese zusätzliche Funktion wurde auch von der Patentinhaberin nicht in Abrede gestellt. Der Fachmann weiß auch, dass es keine wesentliche Rolle spielt, ob ein solches Schalt- oder Halteventil in einer Leitung zu den das Verdeck öffnenden oder schließenden Arbeitsräumen angeordnet ist, da sich in beiden Fällen die gleiche Wirkung einstellt. Dies wurde von der Patentinhaberin ebenfalls nicht bestritten. Diesen am Anmeldetag einschlägig bekannten Sachverhalt hat die Patentinhaberin im Streitpatent auch für sich geltend gemacht, indem sie für die Anordnung des streitpatentgemäßen Rückschlagventils alternativ die Hydraulikleitungen 8 bzw 9, also die Zu- oder Rücklaufleitung beansprucht hat. Fachnotorisch ist bekannt, dass ein Schaltventil in seiner Funktion als Halteventil für eine Zylinder-/Kolben-Anordnung als Rückschlagventil ausgebildet werden - 8 - kann, dessen Rückschlagfunktion bedarfsweise hydraulisch aufzuheben ist (siehe hierzu zB Dubbel Taschenbuch für den Maschinenbau, 17. Auflage, Springer Verlag, Berlin, 1990, S H10, H11). Bei Umsetzung dieser Kenntnis auf das be-kannte Fahrzeugverdeck zu dessen Vereinfachung gelangt der Fachmann ohne weiteres zu dem Vorschlag, das elektromagnetisch betätigte Schaltventil durch ein hydraulisch betätigtes Rückschlagventil zu ersetzen und dieses entweder in der Hydraulikleitung zu den das Verdeck öffnenden oder schließenden Arbeitsräumen anzuordnen und die Rückschlagfunktion dann entweder beim Schließen oder Öff-nen des Verdecks aufzuheben. Damit ergibt sich aber bereits ein Fahrzeugver-deck, bei dem in einfacher Art und Weise verhindert wird, dass das geöffnete Ver-deck durch den Fahrtwind angehoben wird, auch wenn kein Deckel für den Stau-raum des Verdecks vorgesehen ist. Die DE 38 26 789 A1 offenbart in Fig. 3 die Integration eines Ventiles in einen Pumpenträger für eine hydraulische Betätigungsanordnung eines Fahrzeugver-decks. Zumindest die Pumpe und deren Motor sind dabei auf einem Pumpenträ-ger – dort als Hydroaggregat 17 bezeichnet – angeordnet. Wahlweise kann in die-sen Pumpenträger auch ein Hauptventil integriert sein (S 4, Z 19, 20). Wenn der Fachmann eine Lösung anstrebt, die gegenüber bisherigen Lösungen keinen er-höhten Montageaufwand erfordert, wird er einen solchen Pumpenträger auch bei dem – wie zuvor gezeigt – mit seinem Fachwissen umgestalteten Verdeck nach der EP 0 425 156 A2 vorsehen, da hierdurch der Montageaufwand im Fahrzeug gering gehalten werden kann. Die Patentansprüche 2 bis 4 fallen mit dem in Bezug genommenen Patentan-spruch 1. - 9 - Zum Hilfsantrag: Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag - wie zuvor zitiert - durch die fett gedruckten Merkmale. Hinsichtlich der in diesem Patentanspruch inhaltsgleichen Merkmale des bean-spruchten Fahrzeugverdecks mit denen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen. Will der Fachmann die Rückschlagfunktion des Rückschlagventils aufheben, weil die Hydraulikleitung einen Durchfluss in Sperrrichtung zum Bewegen des Fahr-zeugverdecks ermöglichen muss, so wird er eine Lösung suchen, die keinen er-höhten Montageaufwand erfordert. Zum hydraulischen Aufheben der Rück-schlagfunktion des gemäß Dubbel aaO zum allgemeinen Fachwissen gehörenden Rückschlagventils bedarf es lediglich eines hydraulischen Schaltdrucks, der offen-sichtlich mit dem Druck in der zu den das Verdeck schließenden Arbeitsräumen der Zylinder-/Kolben-Anordnungen führenden Hydraulikleitung zur Verfügung steht. Es bietet sich ohne weiteres an, diesen Druck von der entsprechenden Hydraulikleitung mittels einer Steuerleitung dem Rückschlagventil zum Aufheben der Rückschlagfunktion zuzuführen. Dieses zusätzliche Merkmal des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag muss daher als naheliegend betrachtet werden. Da die DE 38 26 789 A1, wie vorstehend erläutert, bereits den Hinweis auf das Zusam-menfassen von mehreren Hydraulikbauteilen auf dem Pumpenträger enthält, be-durfte es schließlich auch keiner erfinderischen Tätigkeit mehr, um zu dem Vor-schlag zu gelangen, den Pumpenträger auch die Pumpe samt Umschaltventil auf-weisen zu lassen. Die in diesem Abschnitt zitierten Offenlegungsschriften betreffen gleichermaßen "hydraulische Betätigungsanordnungen für Fahrzeugverdecke" als auch "Fahr-zeugverdecke mit einer hydraulischen Betätigungsanordnung", so dass die zuvor - 10 - dargelegte Beurteilung der Sachlage zu keinem anderen Ergebnis führen würde, wenn die Oberbegriffe des Hauptanspruchs gemäß Hauptantrag und des einzigen Anspruchs gemäß Hilfsantrag auf den Oberbegriff der erteilten Fassung zurück-geführt würden (vergl Abschnitt 1). Winklharrer Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bork Bb
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