BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 69/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. September 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 39 289 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit Beschluss vom 27. September 2001 hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 25. Septem-ber 1996 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Automatisch gesteuerte Kupplung" widerrufen. Die Patentabteilung hat die Auffassung vertreten, dass das Beanspruchte gegen-über dem Gegenstand nach der mit der DE 197 19 614 A1 veröffentlichten älteren Anmeldung nicht mehr neu sei. Gegen diesen Beschluss der Patentabteilung hat die Patentinhaberin Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2002 verteidigt die Patentinhaberin das Patent in beschränktem Umfang. Die Patentinhaberin trägt vor, dass das nunmehr Beanspruchte gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und durch diesen nicht nahegelegt sei. - 3 - Sie beantragt schriftsätzlich, den Beschluss aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen auf-rechtzuerhalten: neue Ansprüche 1 und 2, neue Beschreibung, jeweils gemäß Eingabe vom 8. Januar 2001, und Zeichnung (1 Figur) gemäß DE 196 39 289 C1. Die Einsprechende ist mit Rücknahme ihres Einspruchs am 17. März 1999 aus dem Einspruchsverfahren ausgeschieden. Die Patentinhaberin ist trotz ordnungsgemäßer Ladung entsprechend ihrer An-kündigung vom 15. September 2003 nicht zur mündlichen Verhandlung am 17. September 2003 erschienen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Automatisch gesteuerte Kupplung (2) im Antriebsstrang (1, 2, 3, 5, 6) eines Kraftfahrzeuges mit fahrerseitig gesteuertem Motor (1) und fahrerseitig durch Betätigung eines Schaltorgans, insbeson-dere eines Schalthebels (4), geschaltetem Getriebe (3), mit einem die Kupplung (2) betätigenden Stellaggregat (7) und einer zu des-sen Steuerung dienenden Sensorik (8, 9, 11), die vorgegebene Parameter überwacht und ein Signal zur Öffnung der Kupplung (2) erzeugt, wenn Kriterien für einen vom Fahrer beabsichtigten Wechsel einer Getriebestufe (Kriterien für Schaltabsicht) vorlie-gen, wobei die Sensorik (8, 9, 11, 12) - neben dem Parameter der Bewegung des Schaltorgans bzw. Schalthebels (4) zumindest einen fahrerseitig beeinflussbaren bzw. steuerbaren weiteren Parameter überwacht und die Kupp-- 4 - lung (2) öffnet, wenn eine für die Schaltabsicht signifikante Para-meterkombination vorliegt, und - außerdem eine Fahrzeugbremse bzw. deren Betätigungsorgan überwacht und die Kupplung unabhängig von dem zumindest ei-nen weiteren Parameter öffnet, wenn das Schaltorgan bzw. der Schalthebel (4) und ein als Signalgeber (11) für die Betätigung der Fahrzeugbremse vorgesehener Bremslichtschalter simultan betä-tigt werden. Ein rückbezogener Patentanspruch 2 ist dem Patentanspruch 1 nachgeordnet. II Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet. 1. Das Patent betrifft eine automatisch gesteuerte Kupplung. In der geltenden Be-schreibungseinleitung ist angegeben, dass die nicht vorveröffentlichte, einen älte-ren Zeitrang aufweisende DE 197 19 614 A1 eine automatisch gesteuerte Kupp-lung zeige. Dort werde die Kupplung bei Betätigung eines Schalthebels automa-tisch geöffnet, wenn die Drosselklappe des Motors bzw. ein Betätigungselement der Drosselklappe eine Position nahe ihrer unbetätigten Ausgangslage einnehme und/oder eine Fahrzeugbremse betätigt werde. Zur Erfassung der Bremsbetäti-gung könne ein Bremsschalter vorgesehen sein. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, bei einfacher Konstruktion eine hohe Funktionssi-cherheit der automatisch gesteuerten Kupplung zu gewährleisten. - 5 - Dieses Problem soll durch eine Kupplung mit den Merkmalen des Patentan-spruchs 1 gelöst werden. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu. Der hier zuständige Fachmann ist ein Ingenieur der Fahrzeugtechnik mit berufli-cher Erfahrung auf dem Gebiet der automatisch gesteuerten Kupplungen. Mit ihren Schriftsätzen vom 8. Januar 2002 und 16. September 2003 gibt die Pa-tentinhaberin zu erkennen, dass für sie aus der, einen älteren Zeitrang begrün-denden, DE 197 19 614 A1 fast alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bekannt sind. Nur das Merkmal, dass als Signalgeber (11) für die Betätigung der Fahrzeugbremse der Bremslichtschalter vorgesehen ist, gehe daraus nicht hervor. Schriftsätzlich führt die Patentinhaberin aus, dass in der DE 197 19 614 A1 als Signalgeber ein Bremsschalter vorgesehen sei. Ein solcher Bremsschalter sei für sie nicht äquivalent mit dem im Kraftfahrzeug immer vorhandenen Bremslicht-schalter. Daher sei dieses Merkmal neu gegenüber dem Gegenstand nach der DE 197 19 614 A1. Dieser Interpretation vermag sich der Senat nicht anzuschlie-ßen. Der Senat sieht vielmehr den in der DE 197 19 614 A1 als Kriterium für eine zu-sätzliche Schaltabsicht verwendeten Begriff „Bremsschalter“(Sp 6, Z 39 bis 50) als ein Synonym zu dem Begriff „Bremslichtschalter“ an. Dem Durchschnittsfachmann ist geläufig, dass in älterer Literatur und im sprachlichen Umgangston (Fachjar-gon) der Begriff „Bremsschalter“ verwendet wird, in der exakten Terminologie und in der neueren Literatur dagegen der Begriff „Bremslichtschalter“. Beide Begriffe bezeichnen denselben Gegenstand, nämlich einen Schalter, der betätigt wird, wenn das Bremspedal leicht niedergetreten und damit der Bremsvorgang einge-leitet wird, und der das Bremslicht anschaltet. Da die übrigen Merkmale der streit-patentgemäßen Kupplung nach übereinstimmender Auffassung des Senats und der Patentinhaberin bereits aus der DE 197 19 614 A1 bekannt sind, ist die - 6 - DE 197 19 614 A1 folglich neuheitsschädlich. Der Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand. Der Patentanspruch 2 fällt mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1. Der Senat sieht aufgrund der dargelegten Sachlage keine Notwendigkeit, von der bisherigen Rechtsprechung zum Neuheitsbegriff – zuletzt veröffentlicht mit der BGH-Entscheidung von 1995 „Elektrische Steckverbindung“ – GRUR 1995, 330 ff -. abzuweichen. Deshalb bestand auch kein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, da - eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu entscheiden war und - die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsspre chung durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht anstand. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner BorkNa
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