BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 69/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung … hier: (Verfahrenskostenhilfe) hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufge-hoben und die Sache an das Deutsche Patent- und Marken-amt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Mit Bescheiden vom 28. Juli 2003 und 10. Dezember 2003 hat die zuständige Stelle des Deutschen Patent- und Markenamtes den Anmelder jeweils unter Set-zung einer Frist von einem Monat aufgefordert, im Rahmen seines Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle Ausgaben nach dem neuesten Stand anzugeben und zu belegen. Mit Beschluss vom 4. Februar 2004 hat die Patentab-teilung die Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil der Anmelder der Aufforderung zur näheren Darlegung seiner Bedürftigkeit nicht nachgekommen war. Nachdem dieser Beschluss am 12. Februar 2004 durch Einschreiben abgesandt worden war, ist er in das Postfach des Anmelders gelegt und von diesem am 26. Februar 2004 dort abgeholt worden. Mit einem am 25. März 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-genen Schriftsatz hat der Anmelder Beschwerde gegen den angefochtenen Be-schluss eingelegt und beantragt (sinngemäß), unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Verfah-renskostenhilfe zu gewähren. - 3 - Mit einem am 4. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen Fax hat der Anmelder nunmehr nähere Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht. II. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Der Beschluss der Patentabteilung ist dem An-melder erst am 26. Februar 2004 ausgehändigt worden, sodass er mit seinem am 25. März 2004 eingegangenen Schriftsatz fristgerecht Beschwerde eingelegt hat. Obwohl der Beschluss am 12. Februar 2004 durch Einschreiben abgesandt wor-den ist, gilt er im vorliegenden Fall nicht gemäss § 4 Abs 1 VwZG als mit dem 3. Kalendertag also, am 15. Februar 2004, zugestellt. Bei Übergabeeinschreiben, auf die § 4 VwZG allein anwendbar ist (Schulte BPatG 6. Aufl, § 127 Rdnr 68; Ströbele/Hacker MarkenG § 94 Rdnr 23), erfolgt die Zustellung nicht schon bei der Einlegung in den Briefkasten oder das Postfach, sondern erst durch die Abholung (BVerwG MDR 1971, 73; BAG NJW 1963, 554). Der Anmelder hat den Beschluss erst am 26. Februar 2004 abgeholt, wie sich aus der von der Post eingeholten Auskunft ergibt, sodass die Vermutung des § 4 Abs 1 VwZG, dass ein durch Über-gabeeinschreiben abgesandtes Schriftstück spätestens am 3. Kalendertag zugeht, widerlegt ist. Die mithin zulässige Beschwerde hat in der Sache auch insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen war. Der Anmelder hat nun die Auflagen der Patentabteilung insoweit erfüllt, als er ak-tuelle Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht hat. Diese Unterlagen lassen die Bedürftigkeit des Anmelders glaubhaft erscheinen. Da das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht in der Sache selbst – der hinreichen- - 4 - den Aussicht auf Erteilung eines Patents - entschieden hat, hält es der Senat für sachdienlich, die Sache gemäß § 79 Abs 3 Nr 1 PatG zur weiteren Prüfung des Verfahrenskostenhilfegesuchs zurückzuverweisen. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Ko
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