BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 701/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Juni 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 197 55 486 … - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Rich-ters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: - Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2005, - Beschreibung Spalten 1 bis 2 gemäß Patentschrift mit der Maß-gabe, dass in Spalte 2 die Zeilen 5 bis 14 durch die am 27. Juni 2005 überreichte Einfügung ersetzt werden, - Beschreibung Spalten 3 bis 5, Zeichnungen Figuren 1 bis 11, jeweils gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das am 13. Dezember 1997 angemeldete und am 19. Juli 2001 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung "Kofferraumdeckelbetätigung" ist von der S… GmbH Einspruch erhoben worden. Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in beschränktem Umfang. Sie ist der Mei-nung, das beschränkte Patentbegehren sei zulässig und auch gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig. - 3 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet: " Betätigung für Kofferraumdeckel, Motorhauben, Heckklappen (12) oder Tü-ren von Fahrzeugen, insbesondere von Kraftfahrzeugen, mit wenigstens ei-nem Gelenkantrieb (1, 2 ,3, 4), einem die Öffnungsbewegung unterstützen-den Kraftfederspeicher, wie einer Gasdruckfeder (5), und mit einem Mecha-nismus zum Verstellen der Wirkrichtung des Kraftfederspeichers, gekenn-zeichnet durch einen Motor, der den Mechanismus unabhängig von der Öff-nungsbewegung antreibt, wobei ein Anlenkpunkt (6) des Kraftfederspeichers auch im geschlossenen Zustand von einer Ausgangsstellung, in welcher keine Kraftkomponente in Öffnungsrichtung der geschlossenen Klappe wirkt, in eine Arbeitsstellung verschiebbar ist, bei welcher der Kraftfederspeicher den Totpunkt des Gelenkantriebes (1 ,2, 3, 4) überwunden hat, so dass eine Kraftkomponente zum Öffnen der Klappe anliegt." Diesem Patentanspruch 1 schließen sich die Patentansprüche 2 bis 6 an. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten: - Patentansprüche 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhand-lung am 27. Juni 2005, - Beschreibung Spalten 1 bis 2 gemäß Patentschrift mit der Maß-gabe, dass in Spalte 2 die Zeilen 5 bis 14 durch die am 27. Juni 2005 in der mündlichen Verhandlung überreichte Ein-fügung ersetzt werden, - Beschreibung Spalten 3 bis 5, - Zeichnungen Figuren 1 bis 11, jeweils gemäß Patentschrift. - 4 - Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Sie ist der Meinung, das Patentbegehren nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei unzulässig. Es liege eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung sowie auch eine Erweiterung des Schutzbereichs vor. Zum Stand der Technik verweist sie auf die DE 197 58 130 A1. Im Prüfungsverfahren sind noch folgende weitere Druckschriften in Betracht gezogen worden: - DE 297 05 372 U1 - DE 195 07 426 A1 - US 4 776 626 A - DE 297 01 617 U1 II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs. 3 Satz 1 be-gründet. Der Einspruch ist zulässig. Er hat im Rahmen der Beschlussformel Erfolg. 1. Die Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen Unterlagen offenbart. Die Merkmalskombination nach dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 4 unter Hinzunahme von Angaben aus der Be-schreibung der Patentschrift (Spalte 2, Zeilen 11-17, 30-47; Spalte 3, Zeile 65, bis Spalte 4, Zeile 14; Spalte 4, Zeilen 53-59). Sie ist auch entnehmbar aus den ur- - 5 - sprünglichen Patentansprüchen 1 und 4 iVm der ursprünglichen Beschreibung (Seite 2, Zeilen 1-5 und Zeile 19, bis Seite 3, Zeile 1; Seite 5, vorletzter Absatz bis Seite 6, 1. Absatz; Seite 7, Zeilen 13-19). Die Patentansprüche 2 bis 6 stimmen bis auf angepasste Rückbeziehungen mit den erteilten Patentansprüchen 2 und 5 bis 8 überein. Die Merkmale nach den Patentansprüchen 3 und 5 ergeben sich aus den ursprüngli-chen Ansprüchen 5 und 7. Die Ausgestaltung nach Patentanspruch 2 geht hervor aus dem ursprünglichen Patentanspruch 2 unter Hinzunahme von Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 3, 2. und 3.Absatz; Seite 7, 2. und 3. Absatz). Die Ausbildung gemäß Patentanspruch 4 folgt aus dem ursprünglichen Anspruch 6 iVm den Figuren 6 bis 9. Anspruch 6 ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 8 unter Zufügen von Angaben aus der ursprünglichen Beschreibung (Seite 7, Zei-len 10-13). Die Einsprechende ist der Auffassung, das die im geschlossenen Zustand der Klappe mögliche Verschiebbarkeit des Anlenkpunktes des Kraftfederspeichers be-treffende Merkmal in Patentanspruch 1 sei nur durch sinnenstellende Umformulie-rung von Angaben in der Patentschrift bzw. in den ursprünglichen Unterlagen zu er-halten und durch die Offenbarung deshalb nicht gedeckt. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. In der Patentschrift ist vielmehr ausgeführt, dass der Kraftfederspeicher bzw. der eine seiner Anlenkpunkte auch im geschlosse-nen Zustand der Klappe in seiner Lage verstellt werden kann (Beschreibung Spalte 2, Zeilen 14-17 und 35-38; Patentanspruch 2). Dabei soll selbst nach Durch-laufen eines Teils des Verschiebeweges des Anlenkpunktes die Kraft des Kraftfeder-speichers noch so klein sein, dass ein Öffnen der entriegelten Klappe immer noch nicht stattfindet (Spalte 4, Zeilen 9-14). Diese Sachverhalte sind gleichermaßen auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart (Seite 2, Zeilen 3-5 und 23-27; Patentan-spruch 2). Ein Offenbarungsmangel liegt somit in diesem Punkt nicht vor. Die Einsprechende meint weiter, das im Patentanspruch 1 genannte Überwinden des Totpunkts des Gelenkantriebs ohne Hinweis auf die in der Schließstellung konkrete Ausgangsstellung des Kraftfederspeichers und auf die davon ausgehende Bewe-gungsbahn des Anlenkpunktes stelle eine unzulässige Verallgemeinerung des in der - 6 - Patentschrift beschriebenen Sachzusammenhangs im Sinne einer Erweiterung des Schutzumfanges dar. Die Einsprechende beruft sich dabei auf Spalte 2, Zei-len 40-47, der Streitpatentschrift und meint, der Bewegungsablauf des Ver-stell-Mechanismus sei auf die dort angegebenen Einzelheiten festgelegt. Das Weg-lassen dieser Einzelheiten eröffne die Möglichkeit, einen anders gearteten Bewe-gungsablauf vorzusehen, der aber von der Offenbarung nicht gedeckt sei. Eine Erweiterung des Schutzumfangs sowie der ursprünglichen Offenbarung liegt hier deshalb nicht vor, weil die von der Einsprechenden in Bezug genommene Text-passage lediglich eine spezielle, vorteilhafte Realisierung des allgemeinen Prinzips der Verschiebung des Anlenkpunktes betrifft. Dieses wird ersichtlich aus der die be-treffende Textpassage einleitenden Angabe "Als besonders vorteilhaft hat sich ...folgendes Arbeitsspiel gezeigt." (Spalte 2, Zeilen 39, 40). Zudem ist an anderer Stelle der Patentschrift die Überwindung des Totpunktes als allgemeines Funktionsprinzip angegeben, nämlich als Verschiebung des Anlenkpunktes von der Ausgangsstellung in die Arbeitsstellung (Spalte 2, Zeilen 30-35). Dieses ist im Patentanspruch 1 wiedergegeben und sogar eingeschränkt durch den Hinweis auf die in der Ausgangsstellung fehlende Kraftkomponente in Öffnungsrichtung (Spalte 3, Zeile 65, bis Spalte 4, Zeile 1; Spalte 4, Zeilen 53-59). 2. Das Patent betrifft eine Betätigung für Kofferraumdeckel, Motorhauben, Türen, Heck-klappen oder dgl. von Fahrzeugen, insbesondere von Kraftfahrzeugen. In der Be-schreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass bei bekannten Betätigungsein-richtungen ein gänzlich selbständiges Öffnen der Klappe nicht möglich sei oder nur langsam abliefe. Bei anderen bekannten Betätigungen könne durch aufeinander glei-tende Teile Abrieb entstehen, dem nur durch Einfetten dieser Teile entgegenzuwir-ken sei. Dabei bildeten aber sowohl der Abrieb als auch das Fett die Gefahr einer Verschmutzung für im Kofferraum liegende Teile. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Pro-blem besteht daher darin, eine Kofferraumbetätigung anzugeben, die nach dem Entriegeln ein selbsttä-tiges Öffnen des Kofferraumdeckels oder der entsprechenden Klappe - 7 - durchführt, wobei die Öffnungsbewegung schnell erfolgt und eine Ver-schmutzung durch Abrieb oder Fett vermieden wird. Dieses Problem wird durch die Betätigung mit den im Patentanspruch 1 angegebe-nen Merkmalen gelöst. 3. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Betätigung nach dem Patentanspruch 1 ist neu. Aus der nachveröffentlichten Druckschrift DE 197 58 130 A1 ist ein Hubaggregat, insbesondere für einen gegenüber einem ortsfesten Teil um eine Schwenkachse schwenkbaren Deckel, bekannt (Patentanspruch 2). Dieses Hubaggregat kann An-wendung finden z.B. als Betätigung für Heckklappen, Kofferraumdeckel oder Motor-raumdeckel von Kraftfahrzeugen (Spalte 1, Zeilen 3-8). Diese Betätigung weist einen Gelenkantrieb 4, 12, 13, einen die Öffnungsbewegung unterstützenden Kraftfeder-speicher in Form einer Gasdruckfeder 4 sowie einen Mechanismus 15 zum Verstel-len der Wirkrichtung der Gasdruckfeder auf. Weiter ist auch ein Motor 14 vorgese-hen, der den Mechanismus derart antreibt, dass ein Anlenkpunkt 7 des Kraftfeder-speichers verschoben werden kann (Spalte 2, Zeilen 18-20). Der Anlenkpunkt des Kraftfederspeichers kann auch im geschlossenen Zustand der Klappe verschoben werden. Denn gemäß der DE 197 58 130 A1 wird zum Öffnen der Heckklappe das verschiebbare Lager 12 der Gasdruckfeder aus einer Endlage 16 in eine andere Endlage 17 verfahren (Spalte 2, Zeilen 53-55; 58-60). Dazu ist weiter angegeben, dass dadurch (also durch das Verfahren des Lagers in die andere Endlage) die Gas-druckfeder in die Stellung kommt, in der sie die Heckklappe öffnet (Spalte 2, Zei-len 64-66). Diese Aussage beinhaltet die Möglichkeit, dass die Öffnungsbewegung der Klappe erst bei Erreichen der anderen Endlage 17 durch das Lager 12 eingeleitet wird. Ein Hinweis auf eine derartige Möglichkeit folgt auch aus Spalte 3, Zei-len 37-39, wonach die Bewegung der Klappe bereits beim Verschieben des Lagers erfolgen kann. Demnach ist die gleichzeitige Verschiebung des Lagers und Öff-nungs-/Schließbewegung der Klappe nur eine mögliche Arbeitsweise, deren einzige Alternative die nichtgleichzeitige oder aufeinanderfolgende Verschiebung des Lagers - 8 - und Öffnungs-/Schließbewegung der Klappe ist. Aus dieser Alternative ergibt sich auch ein Totpunkt des Gelenkantriebes nach der DE 197 58 130 A1, wobei dieser als diejenige Stellung von Klappe und Gasdruckfeder anzusehen ist, in der sich das Drehmoment aus Federkraft und zugehörigem Hebelarm um die Schwenkachse 2 und das Drehmoment aus Klappengewichtskraft und dieser zugeordnetem Hebelarm um die Schwenkachse 2 die Waage halten. Allerdings ist bei der aus dieser Druck-schrift entnehmbaren Anordnung der Antriebsbauteile in der Ausgangsstellung des Anlenkpunktes stets eine Kraftkomponente in Öffnungsrichtung der geschlossenen Klappe vorhanden. Demnach unterscheidet sich die Betätigung nach dem geltenden Patentanspruch 1 von der nach der DE 197 58 130 A1 durch die Orientierung des Kraftfederspeichers derart, dass in der Ausgangsstellung eine in Öffnungsrichtung wirkende Kraftkompo-nente fehlt. Bei der Vorrichtung zum Öffnen einer Haube eines Kraftfahrzeuges nach dem DE 297 05 372 U1 ist ebenfalls eine Gasdruckfeder 6 mit verschiebbarem Anlenk-punkt als Kraftfederspeicher vorgesehen. Dieser übt allerdings schon in der Schließ-stellung eine in Öffnungsrichtung wirkende Kraftkomponente auf einen Stellhebel 8 des Gelenkantriebs aus (Seite 3, Zeilen 6-12). Eine Verstellung des haubenseitigen Anlenkpunktes der Gasdruckfeder kann überdies nur bei gleichzeitiger Öffnungsbe-wegung der Haube erfolgen. Die Betätigung nach dem geltenden Patentanspruch 1 unterscheidet sich somit von dieser Vorrichtung durch die Verschiebbarkeit des Anlenkpunktes im geschlossenen Zustand der Klappe und durch das Fehlen einer in Öffnungsrichtung wirkenden Kraftkomponente in der Ausgangsstellung des Anlenkpunktes. Bei den Betätigungsvorrichtungen nach den übrigen Druckschriften DE 297 01 617 U1, DE 195 07 426 A1 und US 4 776 626 A sind Kraftfederspeicher mit verschiebbarem Anlenkpunkt nicht vorgesehen. 4. Die Betätigung nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. - 9 - Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung Ma-schinenbau an, der bei einem Kfz-Hersteller/-Zulieferer mit der Konstruktion von Tür-/Klappenbetätigungen befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige Be-rufserfahrung verfügt. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit hat die DE 197 58 130 A1 als nach-veröffentlichte Druckschrift außer Betracht zu bleiben. Wie aus den obenstehenden Ausführungen zur Neuheit hervorgeht, ist auch aus kei-ner der übrigen in Betracht gezogenen Druckschriften entnehmbar, eine Betäti-gungsvorrichtung mit einem Kraftfederspeicher mit einem verschiebbaren Anlenk-punkt zu versehen und dabei den Kraftfederspeicher derart anzuordnen, dass in der Ausgangsstellung keine Kraftkomponente in Öffnungsrichtung vorliegt. Folglich kann auch eine wie auch immer geartete Zusammenschau eine Anregung zu der durch den geltenden Patentanspruch 1 gekennzeichneten konstruktiven Ge-staltung nicht geben. Der Senat hat auch kein Indiz dafür sehen können, dass die verteidigte Betätigung für den Durchschnittsfachmann auf der Hand gelegen hätte. Derartiges hat auch die Einsprechende nicht geltend gemacht. 5. Mit der Betätigung nach dem Patentanspruch 1 sind auch die Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Weiterbildungen der Betätigung nach dem Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstver-ständlichkeiten darstellen. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Reinhardt Bb
Full & Egal Universal Law Academy