BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 7/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. September 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 31 898.3-21 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bülskämper und der Richterin Friehe-Wich BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: I. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 60 P des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 25. Oktober 2001 wird aufgehoben. II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 7 und Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 30. Sep-tember 2002, Zeichnungen Fig 1 bis 9 gemäß Offenlegungsschrift. Die Bezeichnung lautet: Markise für Caravan oder Wohnmobil. Anmeldetag ist der 24. Juli 1997. G r ü n d e I. Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt am 24. Ju-li 1997 mit der Bezeichnung "Fahrzeugmarkise" eingegangen. Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 P des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Patentanmeldung geprüft und mit Beschluß vom 25. Okto-- 3 - ber 2001 zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 ergebe sich ohne erfinderisches Zutun, wenn die in DE 73 02 717 U vorgeschlagenen Halterungsvorrichtungen für Markisengehäuse, die ungeändert auch zur Befestigung von momentenbehafteten Markisengehäusen nach EP 0 694 439 A2 geeignet seien, auch für diesen Zweck eingesetzt würden. Mit Patentanspruch 1 fielen auch die Unteransprüche. In dem dem Beschluß vorange-gangenen Prüfungsbescheid hatte die Prüfungsstelle zu den Merkmalen der Un-teransprüche ausgeführt, daß diese für Markisen oder Dachträger allgemein zum Stand der Technik gehörten. Ergänzend hatte sie noch auf den Prospekt der Fir-ma Glück: Zubehörkatalog für Freizeit, Reisemobil, Caravan, Camping und Boot '97, insbesondere Seite 9, Artikel-Nummern 2 bis 6 (verteilt auf der Messe C-B-R in München ua am 15. Februar 1997) verwiesen, im folgenden kurz "Prospekt" genannt, wobei der Artikel gemäß Artikel-Nummer 6 nochmals die we-sentlichen Merkmale des Anspruchs 1 zeige. Die Anmelderin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluß und be-antragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen zu ertei-len. Patentanspruch 1 lautet: "Markise mit einer aufnehmbaren Markisenbahn (1) und mit einem Gehäuseelement (2), wobei in dem Gehäuseele-ment (2) Tragarme (3) und eine Betätigungseinrichtung (4) zum Ausfahren der Markisenbahn vorgesehen sind, und wo-bei an dem Gehäuseelement (2) Befestigungselemente (5) vorgesehen sind, mittels derer das Gehäuseelement (2) an Halterungsvorrichtungen (6), die an einem Caravan oder - 4 - Wohnmobil installiert sind, befestigbar ist, wobei die Halte-rungsvorrichtungen (6) als Schienen ausgebildet sind, die sich quer über die gesamte Breite des Caravan- oder Wohn-mobildachs (7) erstrecken und mindestens an beiden gegen-überliegenden Seitenkanten (8) des Fahrzeugsdachs (7) be-festigbar sind, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die am Gehäuseelement (2) der Markise angebrachten Be-festigungselemente (5) in auf den Schienen (6) des Cara-vans oder Wohnmobils verschiebbare Elemente (6c) eingrei-fen zum Aufnehmen der Drehmomente bei ausgefahrenen Tragarmen (3), daß die verschiebbaren Elemente (6c) Nu-ten (6e) aufweisen, in die die am Gehäuseelement (2) der Markise vorgesehenen Befestigungselemente (5) eingreifen und daß die Befestigungselemente (5) als im Querschnitt ha-kenförmige, elastische Rinnen (5) ausgebildet sind, die nach dem Einführen in die Nuten (6e) durch eine Klemmspannung in diesen arretiert sind." Dem Patentanspruch 1 schließen sich sechs zumindest indirekt auf diesen zurück-bezogene Patentansprüche an. Mit den Merkmalen des Gegenstands nach Patentanspruch 1 soll die Aufgabe ge-löst werden, eine Markise und ihre Halterungsvorrichtungen für Caravan oder Wohnmobil so auszubilden, daß es möglich ist, die gesetzlich vorgeschriebene, maximale Fahrzeugbreite optimal auszunutzen bzw die Gesamtbreite eines Cara-vans oder Wohnmobils mit installierter, eingefahrener Markise gegenüber der Ge-samtbreite bei einer herkömmlichen Befestigung derartiger Markisen zu verringern und die Markise in einfacher Weise anzubringen. - 5 - Die Anmelderin meint, die Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 be-ruhten gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit. II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sa-che hat sie in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden Umfang Erfolg. 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind zulässig. Die Merkmale nach Patentanspruch 1 sind in den ursprünglich eingereichten Pa-tentansprüchen 1, 4, 6 und 8 als zur Erfindung gehörend herausgestellt. Die Merk-male nach den Patentansprüchen 2 bis 7 sind in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 2 und 4 sowie 3, 5, 7, 9 und 10 offenbart. 2. Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Markise nach dem geltenden Patent-anspruch 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nicht nur neu, sondern beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus DE 73 02 717 U ist eine Markise (Vordach 2) mit einer aufnehmbaren Marki-senbahn (Tuch 16) und mit einem Gehäuseelement (Gehäuse 4) bekannt, an dem eine Betätigungseinrichtung (Untersetzungsgetriebe 38, Kurbel 50) vorgesehen ist. An dem Gehäuseelement sind schlittenartige Schuhe (14) befestigt, mittels de-rer das Gehäuseelement an Halterungsvorrichtungen (Tragbügel 10), die an ei-nem Wohnmobil (Bezeichnung) installiert sind, befestigbar ist. Mittels der schlitten-artigen Schuhe kann das Gehäuseelement quer zur Längsachse des Wohnmobils längs der Haltevorrichtung an den Ort verschoben werden, der für das Ausspan-nen der Markisenbahn am besten geeignet ist (S 3, Z 21 bis 26). Die Halterungs-vorrichtungen sind somit als Schienen anzusehen, die sich quer über die gesamte Breite des Wohnmobildachs erstrecken und an beiden gegenüberliegenden Re-- 6 - genrinnen befestigbar sind, die die Seitenkanten des Fahrzeugdachs bilden. Die schlittenartigen Schuhe (14) sind somit auch Elemente, die auf den Schienen des Wohnmobils verschiebbar sind. Wie die schlittenartigen Schuhe mit den Schienen verbunden sind, ist weder er-läutert, noch in den Figuren 3 und 4 im einzelnen dargestellt. Es bleibt deshalb dem Fachmann, einem Techniker mit Erfahrung in der Anordnung von Zusatzein-richtungen in Wohnmobilen, wozu auch Markisen gehören, überlassen, geeignete Verbindungen zwischen diesen Teilen von selbst mitzulesen. Hiervon unterscheidet sich die Markise nach Patentanspruch 1 dadurch, daß an dem Gehäuseelement Tragarme vorgesehen und Befestigungselemente ange-bracht sind, die zum Aufnehmen der Drehmomente bei ausgefahrenen Tragarmen in Nuten der verschiebbaren Elemente eingreifen und als im Querschnitt hakenför-mige, elastische Rinnen ausgebildet sind, die nach dem Einführen in die Nuten durch eine Klemmspannung in diesen arretiert sind. Es mag zwar ohne weiteres naheliegen, bei der aus DE 73 02 717 U bekannten Markise zum Vermeiden der aufwendigen Abstützung der Markisenbahn durch an den Enden der Stoßstange (70) abgestützte schwenkbare Stützstangen (62) ein Gehäuseelement zu verwenden, an dem Tragarme vorgesehen sind, wie es in EP 0 694 439 A2 gezeigt ist. Dabei mag es sich auch von selbst verstehen, daß die Befestigungselemente zum Verbinden des Gehäuseelementes mit den schlit-tenartigen Schuhen bzw verschiebbaren Elementen so ausgebildet werden müs-sen, daß sie Drehmomente bei ausgefahrenen Tragarmen aufnehmen können und die verschiebbaren Elemente auch an unterschiedliche Schienenabstände bei un-terschiedlichen Wohnmobilen angepaßt werden können. Hierzu, wie an sich allge-mein bekannt, Befestigungselemente in Nuten eingreifen zu lassen, liegt im Rah-men dessen, was von einem Fachmann im Rahmen seiner täglichen Konstruk-tionsarbeit ohne weiteres erwartet werden kann. - 7 - Nicht ohne weiteres naheliegend ist allerdings die Ausbildung der Befestigungs-elemente als im Querschnitt hakenförmige, elastische Rinnen, die nach dem Ein-führen in Nuten durch eine Klemmspannung in diesen arretiert sind. Hierzu ergibt sich weder aus DE 73 02 717 U, noch aus EP 0 694 439 A2, noch aus dem genannten Prospekt eine Anregung. Aus keiner dieser Druckschriften, insbesondere auch nicht aus dem in dem Prospekt abgebildeten Adapter gemäß Artikel-Nummer 6, läßt sich herleiten, daß hakenförmige, elastische Rinnen dazu geeignet sein könnten, bei einer Markise das Gehäuseelement mit den verschieb-baren Elementen in einfacher Weise so zu verbinden, daß die Drehmomente bei ausgefahrenen Trägerarmen aufgenommen werden können. Da eine derartige Ausbildung der Verbindung auch nicht zum allgemeinen Fachwissen gehört, be-durfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand nach Patentan-spruch 1 zu gelangen. Die Markise nach dem Patentanspruch 1 ist daher patentfähig. Mit ihr sind es auch die Gegenstände der rückbezogenen Unteransprüche, die vorteilhafte Weiterbildungen der Markise nach Patentanspruch 1 betreffen und zu-mindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen. Petzold Winklharrer Friehe-Wich Bülskämper br/Ko
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