BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 704/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. November 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 33 869 … … - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-halten: - Einziger Patentanspruch, - Beschreibung Seiten 1 bis 3, jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 17. No-vember 2003, - Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift. - 3 - G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 22. Juli 1998 an-gemeldete Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Herstellung von Rotorblättern" erteilt. Gegen das Patent richten sich die beiden Einsprechenden mit ihren Ein-sprüchen. Sie stützen ihre Begründung auf folgenden Stand der Technik: - Tagungsband DEWEK '96, 3. Deutsche Windenergie-Konferenz vom 23. bis 24. Oktober 1996, S 56 bis 60 und der diesem Teil des Tagungsbandes entsprechende Vortrag auf der Windenergie-Konferenz, - Statusbericht: Rotorblattentwicklung ET 4343 A für Windenergieanlage "Stötten 40707b", veröffentlicht von der Kernforschungsanlage Jülich GmbH, Dez 1981, ISSN 0343-7639, S 82 bis 85. Die Einsprechende I macht außerdem eine offenkundige Vorbenutzung in ihrem Betrieb geltend. Sie reicht als Beleg zwei Photos ein und bietet Zeugenbeweis an. Nach Auffassung der beiden Einsprechenden ist der Streitgegenstand einem Durchschnittsfachmann durch diesen Stand der Technik nahegelegt. Die Einspre-chende II macht außerdem geltend, das der verteidigte Patentanspruch unklar sei. Die Einsprechende I ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie bean-tragt schriftsätzlich ebenso wie die Einsprechende II in der mündlichen Verhand-lung, das Patent zu widerrufen. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen be-schränkt aufrechtzuerhalten. Sie tritt dem Vorbringen der beiden Einsprechenden in allen Punkten entgegen. Der verteidigte Patentgegenstand ist ihrer Meinung nach klar, neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Der verteidigte Patentanspruch lautet: Vorrichtung zur Herstellung von Rotorblättern, bei der in Negativformen Rotorblattschalen geformt werden, die an-schließend zu einem Rotorblatt zusammengefügt werden, wobei die Negativform mehrteilig ausgeführt ist und über min-destens ein Formteil für die Wurzel, ein Formteil für das Mainboard und ein Formteil für die Spitze oder ein Formteil für die Wurzel und ein Formteil für das Mainboard und die Spitze verfügt, die an den Übergängen passfähig sind, wobei die Formteile für die Wurzel unterschiedliche Anschlussmaße für den Anschluss an entsprechende Rotornaben aufweisen, dadurch gekennzeichnet, dass die Formteile für die Wurzel (1) unterschiedliche Längen im Bereich von 8 m bis 12 m Wurzellänge aufweisen und über ein der Länge des Rotorblattes angepasstes aerodynamisch günstiges Pro-fil verfügen. - 5 - Im Erteilungsverfahren wurden von der Prüfungsstelle noch folgende Druckschriften berücksichtigt: - DE-AS 11 08 081, - DE 30 14 347 A1, - DE-OS 27 38 895, - DE-OS 26 11 235 und - EP 06 90 228 A1. II. Die Einsprüche sind frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im übrigen zulässig; sie haben in der Sache teilweise Erfolg, indem sie zu einer Aufrechter-haltung des Patents in beschränktem Umfang führen. 1. Der geltende Patentanspruch ist zulässig. Er stellt eine Zusammenfassung aller Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 bis 3 dar, die den ursprünglich einge-reichten Ansprüchen 4 bis 6 entsprechen, und ist ergänzt um die den Figuren 1 bis 3 entnehmbare Bereichsangabe, dass die Formteile der Wurzel "unterschiedliche Längen im Bereich von 8 bis 12 m Wurzellänge" aufweisen. Entgegen der Auffas-sung der Einsprechenden II ist die bei der Zusammenfassung vorgenommene Än-derung des Merkmals "das Formteil der Wurzel (1)" des erteilten Patentanspruchs 3 in "die Formteile für die Wurzel (1)" beim verteidigten Patentanspruch eine rein sprachliche Anpassung an das entsprechende Merkmale des in Bezug genomme-nen erteilten Patentanspruchs 2, in dem "die Formteile für die Wurzel (1)" ange-führt sind. Das Merkmal des Patentanspruchs, dass die Formteile für die Wurzel "über ein der Länge des Rotorblattes angepasstes aerodynamisch günstiges Profil verfü-gen", ist ausreichend klar. Diese Angabe ist nämlich im Zusammenhang mit dem weiteren Inhalt des Patentanspruchs und des Streitpatentes zu sehen. Aus der - 6 - Längenangabe im Patentanspruch, dass die Formteile für die Wurzel unterschied-liche Längen im Bereich von 8 m bis 12 m Wurzellänge verfügen, folgt für den Fachmann, dass das Wurzel-Formteil bis in den Bereich des voll aerodynamisch ausgebildeten Flügelprofils üblicher Rotorblätter hineinreicht. Dies geht auch aus den Fig 1 bis 3 des Streitpatentes hervor, die weiter zeigen, dass bei einer Ver-längerung des Rotorblattes das voll aerodynamisch ausgebildete Flügelprofil des Wurzelteils verlängert wird. Die Formteile für die Wurzel weisen demnach ein dem Profil des Rotorblattes über seiner Länge angepasstes, also dieses fortsetzendes Profil auf, worauf der Übergangsbereich zu dem üblichen zylindrischen An-schlussbereich für den Anschluss an die Rotornabe folgt. 2. Die mit dem geltenden Patentanspruch beanspruchte Vorrichtung zur Herstel-lung von Rotorblättern ist neu und gewerblich anwendbar, denn eine Vorrichtung mit sämtlichen im Patentanspruch enthaltenen Merkmalen ist weder im Prüfungs-verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt noch von den Einspre-chenden nachgewiesen worden. Dies wird von der Einsprechenden II in der münd-lichen Verhandlung nicht bestritten. Die beanspruchte Vorrichtung wird dem zu-ständigen Fachmann auch nicht durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzusehen, der über Erfahrung im Bereich der Ent-wicklung und Konstruktion von Rotoren für Windkraftanlagen verfügt. Der beanspruchten Vorrichtung am nächsten kommt die im DEWEK-Tagungsband beschriebene Vorrichtung zur Herstellung von Rotorblättern. Dort wird ein Rotor-blatt aus zwei in Negativformen hergestellten Rotorblatthalbschalen zusammenge-fügt (aaO S 58, rechte Spalte Abs 2). Um den Durchmesser des Rotors um 5 bis 7 Metern und dementsprechend die Länge des Rotorblattes um 2,5 bis 3,5 Metern vergrößern zu können (aaO S 56, linke Spalte, letzter Abs), ist dort vorgesehen, die unterschiedlichen Rotorblattlängen mit Hilfe von austauschbaren Blattspitzen- und Blattwurzelformteilen herzustellen (aaO S 60, linke Sp, Abs 4). Es ist zwi- - 7 - schen den Parteien unstreitig, dass die Formteile an ihren Übergängen passfähig sind. Demgegenüber unterscheidet sich die beanspruchte Vorrichtung durch die Merk-male, - dass die Formteile für die Wurzel unterschiedliche Anschlussmaße für den Anschluss an entsprechende Rotornaben aufweisen, - dass die Formteile für die Wurzel unterschiedliche Längen im Bereich von 8 m bis 12 m Wurzellänge aufweisen, und - dass die Formteile für die Wurzel über ein der Länge des Rotorblattes angepasstes aerodynamisch günstiges Profil verfügen. Zu diesen Merkmalen wird der Fachmann durch den Stand der Technik nicht an-geregt. Denn der DEWEK-Tagungsband geht lediglich von einer Verlängerung des Rotorblattes von 2,5 bis 3,5 Metern aus. Dabei bleibt offen, wie diese Verlän-gerung auf Blattspitze und Blattwurzel aufgeteilt ist, dh in welchem Umfang diese Verlängerung durch den Austausch der Formteile für die Blattspitze und den Aus-tausch der Formteile für die Blattwurzel erreicht wird. Da es am Anmeldetag - von der Einsprechenden II unbestritten – üblich war, Rotorblätter im Wurzelbereich ausschließlich durch eine Verlängerung des zylindrischen Anschlussteiles an die Nabe zu verlängern, entnimmt der Fachmann dieser Schrift, lediglich den zylindri-schen Teil des Wurzelbereiches in einem im zylindrischen Teil entsprechend ver-längerten Formteil für die Wurzel herzustellen und den Rest der angestrebten Ver-längerung von 2,5 bis 3,5 Metern im Bereich der Blattspitze vorzunehmen. Für ei-ne derartige Verlängerung der Wurzel reichen kurze Wurzel-Formteile aus. Im Gegensatz hierzu wird beim Streitpatent ein vollkommen anderer Weg aufgezeigt. Die Formteile für die Wurzeln sind mit 8 m bis 12 m Länge sehr viel länger ausge-bildet und gehen bei den üblichen Rotorblattprofilen über den sich an den zylindri-schen Wurzelbereich anschließenden abgeschrägten Übergangsbereich hinaus bis in den Bereich des voll ausgebildeten aerodynamischen Flügelprofils hinein. Wie ein Vergleich der Fig 1 bis 3 des Streitpatentes zeigt, wird bei einer Verlänge- - 8 - rung des Rotorblattes durch die Wurzel-Formteile auch dieses voll ausbildete Flü-gelprofil verlängert, und daran anschließend folgt jeweils ein angepasster Über-gangsbereich zum zylindrischen Anschlussflansch. Das Profil der Formteile für die Wurzel ist auf diese Weise aerodynamisch günstig ausgebildet; es ist nämlich der Länge und damit dem Profil des Rotorblattes insgesamt angepasst. Anregungen in diese Richtung gehen auch vom Statusbericht Rotorblattentwick-lung und von der von der Einsprechenden I angeführten offenkundigen Vor-nutzung nicht aus. Beim Statusbericht stellt sich das Problem variabler Rotoran-schlüsse an die Nabe und variabler Längen nicht, da die Rotorblätter für eine ein-zige Windenergieanlage, nämlich die Anlage "Stötten 40707 b", vorgesehen sind (aaO S 82, Abs 1) und somit Länge und Form der Rotorblätter für diese Anwen-dung festgelegt sind. Außerdem sind die insgesamt 11 Formteile für die Negativ-form, die dort für die Herstellung der Rotorblätter benötigt werden, weder einem über den zylindrischen Bereich hinausgehenden Wurzelbereich noch einem Main-board oder einer Spitze des Rotorblattes zugeordnet. Zur offenkundigen Vorbenutzung hat die Einsprechende I die Behauptung aufge-stellt, dass die Formteile für die Rotorblätter im zylindrischen Teil des Wurzelbe-reiches verlängerbar und dass die Formteile für die Spitze der Rotorblätter aus-tauschbar seien. Dies geht nicht über die vom DEWEK-Tagungsband gegebene technische Lehre hinaus, so dass sich eine Überprüfung, ob die offenkundige Vor-benutzung ausreichend belegt ist, erübrigt. Der im Erteilungsverfahren berücksichtigte Stand der Technik wurde von den Ein-sprechenden im Einspruchsverfahren nicht aufgegriffen. Eine Überprüfung dieser - 9 - Druckschriften durch den erkennenden Senat hat ergeben, dass diese dem Bean-spruchten ebenfalls nicht patenthindernd entgegenstehen. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Bb
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