BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 704/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 4. Oktober 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 04 366 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 04.Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Reinhardt beschlossen: Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechterhalten : Patentansprüche 1-24, Beschreibung Spalten 1-6, Zeichnungen Figuren 1-2, 4-6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 04. Oktober 2004. G r ü n d e I. Gegen das am 03. Februar 1999 angemeldete und am 21.Juni 2000 veröffentlich-te Patent mit der Bezeichnung "Befestigungsvorrichtung" ist Einspruch erhoben worden. - 3 - Zur Begründung ihres Einspruchs weist die Einsprechende auf folgende Druck-schriften bzw. Schriftstücke hin: - DE 43 39 768 C2 - WO 98/02 332 A1 - DE 298 16 525 U1 - Zeitschrift F + K 8/1998 Seiten 40,41 (im Folgenden bezeichnet mit "Zeit-schrift") - Telefax TITGEMEYER vom 25.August 1998, 2 Blätter (im Folgenden be-zeichnet mit "Telefax") Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand nach dem geltenden Pa-tentanspruch 1 beruhe gegenüber diesem Stand der Technik nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit. Der Zurrtopf nach dem prioritätsälteren, jedoch nicht vorveröffentlichten DE 298 16 525 U1 sei auf der IAA '98 ausgestellt worden und damit vorveröffent-licht. Zum Beleg verweist sie auf die Zeitschrift und das Telefax. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß, das Patent mit den im Beschlusstenor angegebenen Unterla-gen beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Patentinhaberin ist der Meinung, der mit den geltenden Patentansprüchen be-schränkt verteidigte Patentgegenstand sei gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik patentfähig. - 4 - Der geltende Patentanspruch 1 lautet : "Befestigungsvorrichtung mit wenigstens einem Befestigungs-topf (1) zum wenigstens teilweisen Einlassen in den Aufbau-tenwänden von Lastfahrzeugen, insbesondere in Schichtholz-platten oder Sandwichplatten, wobei der Befestigungstopf (1) wenigstens einen quer über die Topfvertiefung (2) verlaufen-den, jeweils mit dem Basistopf (4) fest verbundenen Steg (3) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass - der Befestigungstopf (1) mehrere, im Winkel zueinander stehende, Stege (3,3',...) aufweist, und - die Stege jeweils mit einem freien Abstand zwischen den Außenkanten der Stege (3,3'...) und den umgebenden Flanken (7) des Befestigungstopfes (1) als Polygon ange-ordnet sind." Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 24 sind dem Patentanspruch 1 nachgeord-net. Im Prüfungsverfahren war über die von der Einsprechenden genannten Entgegen-haltungen hinaus noch die DE 43 39 768 A1 in Betracht gezogen worden. II. Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG §147 Abs.3 Satz 1 be-gründet. Der Einspruch ist zulässig. Er hat im Rahmen der Beschlussformel Erfolg. - 5 - 1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 24 sind zulässig, denn das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen Unterlagen offen-bart. Der geltende Patentanspruch 1 ergibt sich aus dem erteilten Patentanspruch 1 un-ter Hinzufügung von die Anordnung der Stege konkretisierenden Merkmalen aus der Beschreibung der Streitpatentschrift (Spalte 2, Zeilen 15-18). In den ursprünglichen Unterlagen finden sich diese Merkmale in Patentanspruch 1 sowie in der Beschreibung (Seite 3, Zeilen 10-12). Eine die Anzahl der Stege und deren jeweils gleiche Verbindung mit dem Basis-topf betreffende sprachliche Klarstellung ist im Oberbegriff vorgenommen. Die Patentansprüche 2-4 und 6-19 stimmen inhaltlich mit den erteilten sowie mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2-4 und 6-19 überein. Anpassungen der Rückbeziehung sind in den Patentansprüchen 6 und 7 vorgenommen. Der geltende Patentanspruch 5 ergibt sich aus einer inhaltlichen Anpassung des erteilten und ursprünglichen Patentanspruchs 5 an den geltenden Patentan-spruch 1. Die geltenden Patentansprüche 20 und 21 folgen aus den erteilten und ursprüngli-chen Patentansprüchen 22 und 23 unter entsprechender Änderung der Rückbe-ziehungen und unter Wegfall von Bezugnahmen auf in den geltenden vorherge-henden Patentansprüchen nicht genannte Merkmale. Bis auf notwendige Änderungen ihrer Rückbeziehung stimmen die geltenden Pa-tentansprüche 22-24 mit den erteilten und ursprünglichen Patentansprü-chen 24 -26 überein. - 6 - 2. Das Patent betrifft eine Befestigungsvorrichtung mit wenigstens einem Befestigungstopf zum wenigstens teilweisen Einlassen in den Aufbautenwänden von Lastfahrzeugen. In der geltenden Beschreibungseinleitung ist sinngemäß ausgeführt, dass in einem bekannten Befestigungstopf nur ein einziger in dem Topf liegender, mittig verlaufender Stab vorgesehen sei (DE 43 39 768 A1). Für bestimmte Anwendungsfälle müssten jedoch zusätzlich für andere Befestigungsmittel anders gestaltete Befestigungspunkte an den Innenseiten der Aufbautenwände vorgesehen werden, beispielsweise für die Balkenköpfe von Sperrbalken oder Doppelstockbalken, wie es z.B. aus der WO 98/02 332 A1 bekannt sei. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, eine Befestigungsvorrichtung und insbesondere deren Be-festigungstopf zu schaffen, welcher die Anordnung von Zurr-gurten in unterschiedlichen Spannrichtungen ebenso ermög-licht wie die Anordnung von anderen Befestigungsmitteln, und dies trotz einfacher und kostengünstiger Herstellbarkeit der Befestigungsvorrichtung. Dieses Problem wird durch die Befestigungsvorrichtung mit den im geltenden Pa-tentanspruch 1 angegebenen Merkmalen gelöst. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. a) Die ohne Zweifel gewerblich anwendbare Befestigungsvorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist unbestritten neu. Bei der Zurreinrichtung nach der WO 98/02 332 A1 ist ein Befestigungstopf für die Befestigung sowohl von Zurrgurten als auch von Absperrstangen vorgesehen - 7 - (Seite 1, erster und letzter Absatz). Der Befestigungstopf 2 ist wenigstens teilweise in eine Aufbautenwand eingelassen (Seite 5, 1.Absatz), wobei die Aufbautenwand aus Sperrholzplatten bestehen kann (Patentanspruch 1). Quer über die Topfvertie-fung verlaufend ist ein mit dem Basistopf (2a,2b) fest verbundener Steg 5/6/7 an-gebracht. Dieser Steg ist komplementär zu einem Kupplungsteil einer Absperr-stange ausgebildet (Patentanspruch 1). Die komplementäre Ausgestaltung wird nach einer Ausführungsform dadurch erreicht, dass der Steg eine größere Breite und im Stegzentrum ein unrundes Einsteckloch für das Kupplungsteil des Absperr-balkens aufweist (Patentanspruch 2). Eine Anordnung von mehreren mit dem Basistopf verbundenen Stegen als Poly-gon, wobei die Stege einen freien Abstand zwischen ihren Außenkanten und den umgebenden Flanken des Befestigungstopfes aufweisen, ist in dieser Druckschrift nicht offenbart. Aus der DE 43 39 768 C2 bzw der zugehörigen, im Prüfungsverfahren berücksich-tigten Offenlegungsschrift ist eine Zurreinrichtung mit einem Zurrtopf 2 bekannt, über dessen Topfvertiefung ein mit ihm verschweißter Stab 3 quer verläuft. Bei Einbau des Zurrtopfes mit senkrecht zur Ladefläche orientiertem Stab kann ein Zurrgurt, bei Einbau des Zurrtopfes mit parallel zur Ladefläche orientiertem Stab statt dessen auch ein Zwischenboden am Stab befestigt werden, vgl. insb. Sp. 3, Z 59-64, der C2-Schrift. Eine Anordnung mehrerer Stege ist nicht offenbart. Gleiches gilt für die Verzurrungseinrichtung nach dem DE 298 16 525 U1 bzw. nach Zeitschrift und Telefax. Sie weist ebenfalls einen Zurrtopf 1 auf, der nur einen quer und mittig über die Topfvertiefung verlaufenden Steg 6 aufweist. An dem Steg können sowohl Zurrgurte als auch Sperrstangen befestigt werden (DE 298 16 525 U1, Seite 3, 3. Absatz). b) Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Konstrukteur der Fachrichtung - 8 - Maschinenbau an, der bei einem Kfz-Zulieferer mit der Konstruktion von Vorrich-tungen zur Ladegutsicherung befasst ist und in diesbezüglicher Tätigkeit die Zweckmäßigkeit seiner Konstruktionen betreffende Rückmeldungen aus Speditio-nen erhält. In der täglichen Praxis des Beladens eines LKW, der mit Zurrtöpfen in den Bord-wänden zur Festlegung des Ladegutes versehen ist, tritt früher oder später der Fall auf, dass die Befestigung mehrerer Zurrgurte an nur einem Befestigungstopf wünschenswert erscheint. Dieses ergibt sich aus der speziellen Ladesituation selbst und wird dann folgerichtig von dem Ladepersonal als zweckmäßig erkannt. Der Bedarf an Befestigungstöpfen für die Befestigung mehrerer Zurrgurte ist dem Fachmann somit aufgrund seiner Berufserfahrung bewusst. Aus seinem einschlägigen Fachgebiet kennt er auch die Zurrtöpfe nach der WO 98/02 332 A1. Diese Zurrtöpfe weisen einen Breitsteg mit einem Einsteckloch für Balkenköpfe von Absperrbalken auf. Das Einsteckloch kann polygonale Form aufweisen, denn die einzige an die Form des Einstecklochs gestellte Bedingung ist die der Unrundheit (Patentanspruch 2). Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass die so gebildeten Einstecklöcher jeweils Befestigungsmöglichkeiten für Zurrgurte bil-den können. Allerdings sind gemäß der WO 98/02 332 A1 die Ränder des Ein-steckloches nicht auf die Befestigung von Zurrgurten hin ausgestaltet. Selbst wenn dies für das Ladepersonal in der oben geschilderten Beladesituation kein Hinder-nis darstellen sollte, die Gurte trotzdem durch das Einsteckloch des Breitsteges zu fädeln lassen sich Faltungen und/oder Verwerfungen der Gurte und damit deren übermäßiger Verschleiß nicht vermeiden. Nächstliegende Maßnahme zur Behe-bung dieses Mangels wäre folgerichtig die Ausgestaltung des bekannten Breitste-ges auch zum Zwecke der Befestigung mehrerer Gurte. Der Fachmann erhielte aus dieser Druckschrift iVm seinem Praxiswissen somit möglicherweise eine Anregung, die Einstecklöcher für die Mitnutzung durch Zurr-gurte zu modifizieren. Im Ergebnis entstünde dann ein an seinen Enden mit dem Basistopf verschweiß-ter Breitsteg mit einem polygonalen Einsteckloch, dessen dem Lochzentrum zuge- - 9 - wandte Kanten nach Länge und Form an die Gurte angepaßt wären. Eine derarti-ge Weiterentwicklung führt offensichtlich vom Streitgegenstand weg. Im Gegensatz dazu sind nach dem Streitpatent nämlich mehrere Stege als Gan-zes als Polygon angeordnet. Jeder dieser Stege verläuft quer über die Topfvertie-fung und weist einen freien Abstand zwischen seiner Außenkante und dem umge-benden Abschnitt der Flanken des Befestigungstopfes auf. Eine Anregung zu der streitpatentgemäßen Gestaltung ergibt sich auch nicht aus dem übrigen Stand der Technik. Dort ist nämlich jeweils immer nur ein einziger Steg vorhanden. So lehrt die DE 43 39 768 A1 bzw C2 zum Erhalt unterschiedlicher Spannrichtun-gen die unterschiedliche Orientierung des gesamtem Befestigungstopfes in der Ladebordwand. Ein Hinweis auf die Zusammenfassung mehrerer unterschiedlich orientierter Stege, fest verbunden mit dem Befestigungstopf, wird dem Fachmann hierdurch nicht gegeben. Die Druckschrift DE 298 16 525 U1 ist nachveröffentlicht, sie hat deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht zu bleiben. Der darin be-schriebene, nach Zeitschrift und Telefax angeblich vorbenutzte Zurrtopf weist ebenfalls nur einen einzigen Steg auf, der mittig über den Basistopf verläuft. In Weiterbildung eines solchen Befestigungstopfes auf die Anbringbarkeit mehrerer Gurte hin würde der Fachmann vielleicht zwei parallele Stege mit Abstand neben-einander oder über dem Zentrum des Basistopfes gekreuzte Stege verwenden. Eine Anordnung der Stege als Polygon ist daraus jedoch nicht herleitbar. Aus alledem folgt, dass auch eine beliebig geartete Zusammenschau des in Be-tracht gezogenen Standes der Technik einschließlich der angeblichen Vorbenut-zung - auch in Verbindung mit dem fachmännischen Können des Durchschnitts-fachmannes - den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nicht nahezulegen ver-mag. - 10 - Mit der Befestigungsvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 sind auch die Ge-genstände der rückbezogenen Unteransprüche patentfähig, die vorteilhafte Wei-terbildungen der Befestigungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten darstellen. 4. Da die angeblich vorbenutzten Zurrtöpfe nach Zeitschrift und Telefax, wie vorste-hend ausgeführt, dem Anspruchsgegenstand weder die Neuheit nehmen noch die diesem zugrundeliegende erfinderische Tätigkeit in Frage stellen können und so-mit der Patentfähigkeit des Anspruchsgegenstandes nicht entgegenstehen, brauchte der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungshandlung nicht weiter nachgegangen zu werden. Petzold Dr.Fuchs-Wissemann Bork Reinhardt Ko
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