BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 7/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am3. Juni 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 199 50 156…- 2 -…hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchstbeschlossen:I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.II. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechterhalten:- Patentansprüche 1 bis 8,- Beschreibung Seiten 1 bis 6,jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung;- 4 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift.G r ü n d eI.Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 19. Oktober 1999 angemeldete und am 10. Mai 2001 ver-öffentlichte Patent mit der Bezeichnung"Verfahren zur automatischen Anpassung der Anzeigeeines Kombiinstruments"- 3 -durch Beschluss vom 6. Oktober 2004 widerrufen. Der Einspruch sei zulässig, das patentgegenständliche Verfahren jedoch in seiner im Patentanspruch 1 enthalte-nen ersten Alternative gegenüber dem Fachartikel (E4) von Prof. Dr.-Ing. C. Reuber: "Verkehrstelematik: nötiger denn je" in Elektro-nik 24/1997, Seiten 64 bis 67 nicht neu. Die im Patentanspruch 1 enthaltene zwei-te Alternative sei durch eine Zusammenschau des vorgenannten Fachartikels i. V. m. der EP 932 023 A1 (E11) nahe gelegt. Außerdem weist die Beschlussbe-gründung auf die JP 07-182598 A (E6) in englischer Übersetzung hin. Durch diese insgesamt drei Druckschriften hat die Patentabteilung alle hilfsweise beanspruch-ten Verfahren für nahegelegt erachtet.Im Patenterteilungsverfahren ist die DE 44 30 169 A1 (E1) als gattungsbildend er-achtet worden. Die weiteren von der Einsprechenden genannten Druckschriften DE 32 03 357 A1 (E2), DE 37 00 552 A1 (E3), DE 298 20 659 A1 (E5), DE 196 15 249 A1 (E7), JP 11-268554 A (E8), JP 11-115546 A (E9), JP 11-142190 A (E10) sowie die JP 10-208194 A (E12) jeweils mit englischspra-chigem Abstract und Maschinenübersetzung wurden im angegriffenen Beschluss nicht weiter aufgegriffen.Gegen den Widerruf richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie vertei-digt das Streitpatent mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 8 und meint, das in Patentanspruch 1 bezeichnete Verfahren sei neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit. Sie beantragt:den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:- Patentansprüche 1 bis 8,- Beschreibung Seiten 1 bis 6,jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung;- 4 Blatt Zeichnungen gemäß Patentschrift.- 4 -Die Einsprechende beantragt schriftsätzlich,gemäß Aktenlage zu entscheiden.Mit Schreiben vom 29. April 2009, eingegangen am 4. Mai 2009, hat sie angekün-digt, an der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2009 nicht teilnehmen zu wollen. Dementsprechend ist sie der mündlichen Verhandlung ferngeblieben und hat sich auch sonst zur Sache nicht geäußert.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:Verfahren zur Anzeige von Geschwindigkeitsgrößen in einem Fahrzeug, insbesondere in einem Kraftfahrzeug,wobei eine aktuelle Position des Fahrzeugs über eine in dem Fahrzeug angeordnete Ortungsvorrichtung (201) ermittelt wird,wobei der Position des Fahrzeugs eine Position in einer digitalen Karte zugewiesen wird,dadurch gekennzeichnet,dass der Position des Fahrzeugs aus der Position in der digitalen Karte ein Gebiet in Form eines Staates, eines Landes oder eines Stadtgebietes zugeordnet wird,dass eine Anzeige einer zulässigen Höchstgeschwin-digkeit für mindestens eine Straßenklasse in dem zuge-ordneten Gebiet in einer physikalischen Einheit erfolgt, die in dem zugeordneten Gebiet für den Straßenverkehr im Wesentlichen vorgesehen wird,dass jedes Gebiet einen Randbereich aufweist,dass eine Überprüfung, in welchem Gebiet sich das Fahrzeug befindet, in dem Randbereich mit einer ersten - 5 -Häufigkeit und in dem Gebiet ohne den Randbereich mit einer zweiten Häufigkeit durchgeführt wird, unddass die erste Häufigkeit größer als die zweite Häufig-keit ist.Weitere Patentansprüche 2 bis 8 sind auf den Patentanspruch 1 direkt oder indi-rekt rückbezogen.II.Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zu einer beschränkten Aufrechterhaltung des Patents; insoweit hat sie Erfolg.Wie im angefochtenen Beschluss zutreffend festgestellt, ist der Einspruch zuläs-sig. Diesbezüglich wurde der angefochtene Beschluss auch nicht gerügt.Die im geltenden Patentanspruch 1 vorgenommenen Änderungen sind zulässig, denn sie beschränken das Patent durch Aufnahme weiterer, ursprünglich offenbar-ter und in der Streitpatentschrift enthaltener Merkmale. Dabei handelt es sich um die Definition eines Randbereichs für jedes Gebiet und eine unterschiedliche Häu-figkeit der Standortüberprüfung in Abhängigkeit von dem Fahrzeugstandort in ei-nem Gebiet oder in dessen Randbereich, vgl. jeweils Patentanspruch 6 der Streit-patentschrift sowie der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen. Beschränkend wirkt sich auch die Konkretisierung der im erteilten Patentanspruch 1 lediglich fa-kultativ enthaltenen Gebietsdefinition als Staat, Land oder Stadtgebiet aus. Glei-ches gilt auch für die Streichung der im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen al-ternativen Anzeige einer aktuellen Fahrzeuggeschwindigkeit.- 6 -Als Durchschnittsfachmann im vorliegenden Fall ist ein Ingenieur der Elektrotech-nik anzusehen, der bei einem Kfz-Hersteller oder -Zulieferer mit der Konstruktion und Programmierung von Navigationsanzeigevorrichtungen befasst und auf die-sem Fachgebiet seit mehreren Jahren beruflich tätig ist.Das beanspruchte Verfahren ist gewerblich anwendbar und neu, denn eine Rand-definition sowie eine unterschiedliche Datenverarbeitung innerhalb und außerhalb des jeweiligen Randgebiets ist aus dem genannten Stand der Technik nicht be-kannt.Bei dem Kraftfahrzeug mit einem Navigationssystem gemäß der EP 0 932 023 A1 erfolgt die Anzeige von Geschwindigkeitsgrößen derart, dass eine aktuelle Posi-tion des Fahrzeugs über ein in dem Fahrzeug angeordnetes Navigationssystem ermittelt wird, der Position des Fahrzeugs eine Position in einer digitalen Karte zu-gewiesen wird und der Position des Fahrzeugs aus der Position in der digitalen Karte ein Gebiet in Form eines Staates oder eines Landes zugeordnet wird, vgl. insb. Sp. 3 Absätze 15 sowie 17 i. V. m. Anspruch 1. Die Geschwindigkeitsanzeige in dem zugeordneten Gebiet erfolgt in einer physikalischen Einheit, die in dem zu-geordneten Gebiet für den Straßenverkehr im Wesentlichen vorgesehen ist. Im Unterschied zum beanspruchten Verfahren ist hier weder die Anzeige einer zuläs-sigen Höchstgeschwindigkeit für mindestens eine Straßenklasse vorgesehen noch ein Randbereich für das bestimmte Land/Gebiet vorgesehen.Aus der JP 07-182598 A in englischer Übersetzung ist eine Vorrichtung zur auto-matischen Geschwindigkeitsregelung bei einem Kraftfahrzeug bekannt, welche mit einer GPS-basierten Navigationseinrichtung kombiniert ist. Das dazu von der Vor-richtung durchgeführte Verfahren sieht vor, eine aktuelle Position des Fahrzeugs über ein in dem Fahrzeug angeordnetes Navigationssystem zu ermitteln, der Posi-tion des Fahrzeugs eine Position in einer digitalen Karte zuzuweisen und diese Position des Fahrzeugs einer Straße zuzuordnen, vgl. insb. Abs. 14 der englisch-sprachigen Beschreibung i. V. m. Fig. 2. Auf einer in der Vorrichtung abgespei-- 7 -cherten digitalen Karte sind die Straßen in bestimmte Straßenklassen eingeteilt, z. B. "national highway" oder "prefectural road", vgl. insb. Abs. 14 und Abs. 24. Au-ßerdem ist den Straßen eine Höchstgeschwindigkeit "limiting speed" (Abs. 8 und 12) bzw. "limiting speed on the Road Traffic Law" (Abs. 27) und eine Sicherheits-geschwindigkeit "safety speed" zugewiesen, vgl. insb. Abs. 12 Satz 1. Insbeson-dere die Sicherheitsgeschwindigkeit wird in einer Anzeigevorrichtung 8 des Navi-gationssystems dargestellt, vgl. insb. Abs. 8 und 14. Im Unterschied zum streitge-genständlichen Verfahren ist hier weder eine Gebietserkennung noch eine Rand-bereichsdefinition vorgesehen.In dem Artikel "Verkehrstelematik nötiger denn je", Prof. Dr.-Ing. C. Reuber in Elektronik 24/1997, S. 66-67 ist u. a. eine satellitengestützte Fahrzeugortung durch GPS beschrieben, mit deren Hilfe auch Daueranzeigen von gespeicherten sowie ins Fahrzeug übertragenen Verkehrsschildern möglich ist, vgl. insb. S. 66 rechte Spalte, vorletzter Abs. i. V. m. Bild 2. Eine mit der beanspruchten Gebiets-erkennung vergleichbare Funktion ist in dem gesamten Artikel ebenso wenig be-schrieben wie eine Randbereichsdefinition eines jeweiligen Gebietes.Diese Verfahrensschritte sind auch bei der Anzeigevorrichtung mit mechanisch auswechselbarem Zifferblatt gemäß DE 44 30 169 A1 nicht verwirklicht, welche im Übrigen in der Streitpatentschrift Sp. 1 Abs. 2 zutreffend beschrieben ist.Somit ist aus keiner der vorstehend erläuterten Druckschriften ein Vorbild oder ei-ne Anregung auf die nunmehr beanspruchte Randbereichsdefinition sowie eine darauf abgestimmte Datenverarbeitung entnehmbar. Dafür, dass sich derartige Verfahrensschritte unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens des Durchschnittsfachmannes ohne Weiteres oder aus einer Zusammenschau des vorstehend erläuterten Standes der Technik ergeben, hat der Senat keinen Hin-weis gesehen. Eine Überprüfung der übrigen Druckschriften durch den Senat hat nicht ergeben, dass das nunmehr beanspruchte Verfahren bekannt oder nahege-legt sei. Insbesondere konnte die Häufigkeit einer Überprüfung des Gebietes, in - 8 -welchem sich das Fahrzeug befindet, als Funktion des Aufenthaltes im Randbe-reich des Gebietes nicht nachgewiesen werden. Dass dies bekannt oder nahege-legt sei, wurde auch nicht geltend gemacht. Deshalb ist das nunmehr beanspruch-te Verfahren mit seiner speziellen Art der Datenverarbeitung im Randbereich eines Gebietes nur durch erfinderische Tätigkeit zu erreichen gewesen.Mithin ist das Verfahren gemäß geltendem Patentanspruch 1 patentfähig. Damit sind auch die Gegenstände der dem Patentanspruch 1 nachgeordneten Patentan-sprüche 2 bis 8 patentfähig.Pontzen Bork Friehe Dr. HöchstKo/Pü
Full & Egal Universal Law Academy