BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 705/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Juni 2003 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 34 673 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bork beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 23. Juli 1999 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug" erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch, der u.a. auf folgenden Stand der Technik gestützt ist: - DE 44 45 580 C1 (in der mündlichen Verhandlung erstmals genannt) - US 2 704 225. - 3 - Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in beschränktem Umfang gemäß Haupt- und Hilfsantrag und ist der Auffassung, dass das nunmehr Beanspruchte durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Sie beantragt, das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu-erhalten: Patentansprüche 1 - 4, eingereicht in der mündlichen Ver-handlung, Beschreibung Sp 1 – 4, Zeichnungen Figuren 1 – 15, jeweils wie erteilt, hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 - 3 gemäß Hilfsantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Sp 1 – 4, Zeichnungen Figuren 1 – 15, jeweils wie erteilt. Die Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin entgegen und bean-tragt, das Patent zu widerrufen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug, welches mittels einer Schwenkbewegung in einem Kofferraum des Fahrzeugs ablegbar ist, mit folgenden Merkmalen: - 4 - 1.1 einem vorderen Dachteil (5), einem mittleren Dach-teil (6) und einem mit einer festen Heckscheibe ver-sehenen hinteren Dachteil (7), 1.2 das vordere Dachteil (5) ist im geschlossenen Zu-stand des Hardtops (2) mit einer A-Säule (4) des Cabriolet-Fahrzeugs (1) verbunden, 1.3 das hintere Dachteil (7) ist über ein erstes Vierge-lenk (13), welches auf beiden Fahrzeugseiten je-weils zwei Hauptlenker (10 und 12) aufweist, am Heck des Cabriolet-Fahrzeugs (1) gelenkig ange-bracht und bildet eine C-Säule, wobei der hintere Hauptlenker (10), das mittlere Dachteil (6) und der vordere Hauptlenker (12) zusammen mit der Karos-serie das erste Viergelenk (13) bilden, 1.4 das hintere Dachteil (7) ist mit dem mittleren Dach-teil (6) über ein zweites Viergelenk (16) verbunden, 1.5 das mittlere Dachteil (6) ist mit dem vorderen Dach-teil (5) über ein drittes Viergelenk (20) verbunden, 1.6 beim Verschwenken des Hardtops (2) werden sämtliche Dachteile (5, 6 und 7) mittels einer Zwangsbewegung geführt, 1.7 die Verbindung des mittleren Dachteils (6) mit dem vorderen Dachteil (5) über zwei Hebel (17 und 18) des dritten Viergelenks (20) erfolgt derart, dass das vordere Dachteil (5) über das mittlere Dachteil (6) verschwenkbar ist und beim Ablegen des Hard-tops (2) im Kofferraum (8) oberhalb des mittleren Dachteils (6) zu liegen kommt, 1.8 einer der Hebel (17) des vorderen Dachteils (5) ist mit einem der Hauptlenker (12) über einen Zwi-- 5 - schenhebel (14) verbunden, der Teil des zweiten Viergelenks (16) ist, 1.9 das hintere Dachteil (7) ist mit einem der Hauptlen-ker (10) starr verbunden und über diesen Hauptlen-ker (10) an dem Cabriolet-Fahrzeug (1) angebracht. Unteransprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag enthält über die Merkmale des Hauptan-spruchs 1 hinaus noch folgende Merkmale: 1.10 der mit dem Zwischenhebel (14) verbundene He-bel (17) ist hakenförmig mit einem Ansatz (15) ausgebildet, 1.11 der Zwischenhebel ist an dem Ansatz (15) des hakenförmigen Hebels (17) gelenkig angebracht. Unteransprüche 2 und 3 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet. II. Der Einspruch ist gemäß PatG § 59/1 frist- und formgerecht erhoben sowie aus-reichend substantiiert und somit zulässig. Er hat auch Erfolg. 1. Die Patenbegehren gemäß Haupt- und Hilfsantrag sind zulässig. 1.1 Hauptantrag: Der Patentanspruch 1 ergibt sich aus den erteilten Patentansprüchen 1 und 2 in Verbindung mit der Beschreibung Sp 3, Z 37 bis 40 und Z 65 bis Sp 4, Z 3, der Streitpatentschrift. Die Patentansprüche 2 bis 4 entsprechen inhaltlich den erteil-- 6 - ten Ansprüchen 3 bis 5. Die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 5. Die zitierten Beschreibungsteile finden sich in der ursprünglichen Beschreibung S 8, 1. Abs und S 9, 1. Abs. 1.2. Hilfsantrag: Die zusätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 entsprechen denen des erteil-ten Patentanspruchs 3. Die Patentansprüche 2 und 3 ergeben sich aus den erteilten Ansprüchen 4 und 5. 2. Das Patent betrifft ein Hardtop für ein Cabrioletfahrzeug. In der Beschrei-bungseinleitung der Patentschrift ist angegeben, dass aus der DE 196 42 152 A1 bereits ein Hardtop mit drei durch Gelenke miteinander verbundenen Dachteilen bekannt sei. Beim Schließen müsse das gesamte Dach erst mittels einer Drehbe-wegung aufgestellt werden, bevor dann die einzelnen Dachteile ineinander verfah-ren werden könnten. Dabei sei am Anfang der Drehbewegung ein großes Dreh-moment aufzubringen. Es werde viel Raum in Vertikalrichtung für das Öffnen und Schließen des Dachs beansprucht, um zu verhindern, dass Insassen des Fahr-zeugs dabei zu Schaden kommen. Daher sei es nicht möglich dieses Hardtop in standardisierten Garagen zu öffnen oder zu schließen. Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische Problem besteht daher darin, ein Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug zu schaffen, welches auch für viersitzige Cabriolet-Fahrzeuge geeignet ist, bei welchem die einzelnen Dachteile mittels einer Zwangsführung in unkomplizierter Weise abge-legt werden können und welches bei der Ablegebewegung möglichst wenig Raum in Vertikalrichtung beansprucht. Dieses Problem soll jeweils durch die Merkmale der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gelöst werden. - 7 - 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und der des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag sind unstreitig neu. Sie mögen auch gewerb-lich anwendbar sein, sind jedoch nicht patentfähig, da sie jeweils auf keiner erfin-derischen Tätigkeit beruhen. Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus mit beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet schwenkbeweglicher Hardtops für Cabriolet-Fahrzeuge. 3.1 Zum Hauptantrag: Das Hardtop für ein Cabriolet-Fahrzeug nach der DE 44 45 580 C1 ist im Ausfüh-rungsbeispiel nach den Fig 1 bis 9 in einem Kofferraum 11' des Fahrzeugs mittels einer Schwenkbewegung ablegbar, vgl Fig 2 bis 4. Es besteht aus zwei Dachtei-len 3, 4, wobei das hintere Dachteil 4, das dort die Bezeichnung "Rückfensterteil" aufweist, ausweislich dieser Bezeichnung offensichtlich mit einer festen Heck-scheibe versehen ist. Das vordere Dachteil 3 ist über ein Viergelenk, welches auf beiden Fahrzeugseiten jeweils zwei Hauptlenker 16, 17 aufweist, am Heck des Fahrzeugs gelenkig angebracht, wobei die Hauptlenker und das Dachteil zusam-men mit der Karosserie das Viergelenk bilden (Sp 3; Z 18 bis 27). Ausweislich der Fig 1 bis 3 ist das hintere Dachteil 4 mit dem in Fahrtrichtung hinteren Hauptlen-ker 17 starr verbunden und über diesen Lenker am Cabriolet-Fahrzeug ange-bracht. Das hintere Dachteil bildet dabei in Schließstellung eine C-Säule. Das vor-dere Dachteil 3 ist im geschlossenen Zustand des Verdecks mit dem eine A-Säule bildenden Windschutzscheibenrahmen verbunden (Sp 2, Z 58 bis 64). Beim Ver-schwenken des Hardtops werden alle Dachteile mittels des Viergelenks zwangs-geführt. Die Ablage der Dachteile erfolgt so, dass das vordere Dachteil 3 über dem hinteren Dachteil 4 im Kofferraum liegt (Fig 4). Mit diesem Hardtop soll laut Sp 1, Z 24 bis 31 ein Hardtop-Fahrzeug geschaffen sein, dessen mit den Dachteilen ver-bundene Zwangssteuerungselemente mit geringem technischen Aufwand und bei geringem Platzbedarf eine automatische Bewegung der Dachkonstruktion in eine zuverlässig dichte Schließstellung im Bereich des Windschutzrahmens ermöglicht. - 8 - Wenn der Fachmann in Kenntnis dieser vorteilhaften Konstruktion – geringer Auf-wand und geringer Platzbedarf – ein Hardtop für ein viersitziges Cabriolet-Fahr-zeug schaffen will, das ebenfalls mittels einer Zwangsführung in unkomplizierter Weise bewegt werden kann und wenig Raum bei seiner Bewegung erfordert, wird er unmittelbar die Notwendigkeit einer größeren Länge dieses Hardtops erkennen, was ein weiteres Dachteil erfordert, das mit den beiden bereits vorhanden Dach-teilen zwangsverschwenkt werden kann. Bei der Suche nach einer Lösung, wie drei Dachteile aufgabengemäß miteinander verbunden werden können, wird er das Hardtop nach der US 2 704 225 auffinden und in seine Überlegungen mit einbeziehen. Das Hardtop nach der US 2 704 225 umfasst mehrere Dachteile 23 bis 26, die mittels einer Zwangsbewegung aus einer Schließstellung in eine Offenstellung verschwenkt werden können. In der Schließstellung sind die Dachteile nacheinan-der angeordnet und in der Offenstellung sind die Dachteile in ihrer Reihenfolge von hinten nach vorn jeweils übereinander im Kofferraum abgelegt. Die Dach-teile 26 und 25 sowie 25 und 24 sind dabei jeweils über ein Viergelenk bewegbar, das jeweils ein Dachteil mit dem nachfolgenden verbindet. Jedes Viergelenk besteht dabei aus zwei Hebeln (56, 58; 44, 55) und den zugehörigen beiden Dach-teilen als Basis und Koppel. Der Hebel 58 des Viergelenks zwischen den Dachtei-len 25 und 26 ist über einen Zwischenhebel 61 mit dem Hebel 44 des Viergelenks zwischen den Dachteilen 25 und 24 verbunden. Die Hebel 58 und 44 bilden ein weiteres Viergelenk am Dachteil 25. Mit diesem weiteren Viergelenk wird die Bewegung des (in Fahrtrichtung) hinteren Viergelenks auf das vordere Viergelenk übertragen, wodurch die beiden Dachteile 26 und 25 relativ zueinander bewegt werden. Gemäß Sp 2, Z 22 bis 26, ist die Anzahl der Dachteile ausdrücklich belie-big, insbesondere soll sie bei kleineren Fahrzeuginnenräumen geringer sein. Hier-bei wird das Anlenkungsprinzip selbstverständlich beibehalten. Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift damit eine Lehre zum Verbinden eines bereits vor-handenen (ebenfalls über ein Viergelenk schwenkbaren) Dachteils mit einem - 9 - zusätzlichen Dachteil durch ein Viergelenk mit zwei Hebeln, die jeweils an beiden Dachteilen angelenkt sind. Als Kopplung zwischen den beiden Viergelenken ist ein weiteres Viergelenk am vorhandenen Dachteil vorgesehen, das von je einem Hebel der beiden Viergelenke und einem Zwischenhebel gebildet ist und so für die Zwangsführung zwischen dem vorhandenen und dem zusätzlichen Dachteil sorgt. Wenn der Fachmann diese Lehre auf das Hardtop nach der DE 44 45 580 C1 überträgt, erhält er durch Hinzufügen eines weiteren Dachteils an die vorhandenen beiden Dachteile ein Hardtop mit drei Dachteilen, bei dem mittels der übernom-menen Zwangsführung über Viergelenke das nunmehr vorderste Dachteil über das mittlere Dachteil verschwenkt wird und beim Ablegen oberhalb des mittleren Dachteils im Kofferraum zu liegen kommt. Mit der Ankopplung des zusätzlichen dritten Dachteils an das vordere der beiden vorhandenen Dachteile des Hardtops nach der DE 44 45 580 C1 über die Viergelenkskette nach der Lehre der US 2 704 225 ergeben sich dann alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat daher keinen Bestand. 3.2 Zum Hilfsantrag: Hinsichtlich der in diesem Patentanspruch inhaltsgleichen Merkmale des bean-spruchten Hardtops mit denen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelten die vorstehenden Ausführungen gleichermaßen. Einer der Hebel 58 des Viergelenks zwischen den Dachteilen 26 und 25 des Hard-tops nach der US 2 704 225 weist eine hakenförmige Ausbildung mit gleicher Wir-kungsweise wie beim Streitgegenstand auf. Er ist nämlich mit einer Abknickung versehen, in welcher gemäß Fig 4 ein Ansatz ausgebildet ist, in dem der Dreh-punkt 59 angeordnet ist. Dieser Hebel 58 ist mit einem Zwischenhebel 61 des Viergelenks am Dachteil 25 gelenkig verbunden, wie vorstehend erläutert. Diese Merkmale stimmen somit auch mit den Merkmale 1.10 und 1.11 des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag überein, bis auf das Merkmal, dass der Zwischenhebel - 10 - am Ansatz des Hebels gelenkig angebracht ist. Da die Wirkungsweise des Zwi-schenhebels als Übertrager der Zwangsführung klar ist, liegt die beanspruchte Anbringung des Zwischenhebels am Hebel lediglich im handwerklichen Können des Fachmanns. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist daher ebenfalls nicht bestandsfähig. Die Patentansprüche 2 bis 4 bzw 2 und 3 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen jeweils mit dem in Bezug genommenen Patentanspruch 1. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Richter Bork ist unfallbe-dingt an der Unterschrift verhindert. Petzold Fa
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