BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 72/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Februar 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 30 114 … - 2 - … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prü-fung des Einspruchs das am 25. August 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Voranmeldung P 44 25 372.9 vom 19. Juli 1994 angemeldete Pa-tent mit der Bezeichnung "Anschlussstück für einen Kunststoffschlauch einer Badezimmer-Handbrause" mit Beschluss vom 5. September 2001 widerrufen. Sie ist der Auffassung, dass dem zuständigen Fachmann die mit Haupt- und Hilfsantrag beanspruchten An-schlussstücke für einen Kunststoffschlauch einer Badezimmer-Handbrause durch den Stand der Technik nach der DE 42 16 168 C1 und dem DE-GM 77 08 209 nahegelegt seien. - 3 - Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie weist auf funktionelle Unterschiede der beiden bekannten Anschlussstücke zum beanspruchten Anschlussstück hin und führt aus, dass für eine Umkonstruk-tion des aus der DE 42 16 168 C1 bekannten Anschlussstückes keine Veranlas-sung bestanden habe, wobei es abwegig sei, dass der Fachmann eine veraltete Konstruktion aus dem Jahre 1977 aufgreife. Vor allem lehre dieser Stand der Technik nicht, ein Anschlussstück mit den in den Hilfsanträgen angegebenen Merkmalen zu gestalten. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten, 1. hilfsweise, das Patent beschränkt auf der Grundlage der am 26. 02. 2003 eingereichten Patentansprüche 1 bis 8 ge-mäß Hilfsantrag 1 aufrechtzuerhalten, 2. hilfsweise, das Patent beschränkt auf der Grundlage der am 26. 02. 2003 eingereichten Patentansprüche 1 bis 5 ge-mäß Hilfsantrag 2 aufrechtzuerhalten, 3. hilfsweise, das Patent beschränkt auf der Grundlage der am 26. 02. 2003 eingereichten Patentansprüche 1 bis 5 ge-mäß Hilfsantrag 3 aufrechtzuerhalten, jeweils mit noch anzupassenden Unterlagen. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Ihrer Meinung nach sind die beanspruchten Gegenstände nicht patentfähig. - 4 - Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet: "Anschlussstück für einen Kunststoffschlauch einer Badezim-mer-Handbrause mit den Merkmalen: - In den Kunststoffschlauch ist ein Nippel eingepresst oder eingeschraubt, - ein Kopf des Nippels ist drehbar und abgedichtet von einer zum Anschrauben an die Handbrause dienenden Über-wurfmutter aufgenommen, - im festgeschraubten Zustand der Überwurfmutter ist der Nippel gegenüber der Überwurfmutter drehbar, wobei am Nippel im Anschluss an einen in den Schlauch ein-gepressten Teil ein radial überstehender Teil gebildet ist, der eine zugfeste Verbindung gegenüber der Überwurfmutter herstellt, und wobei die Pressverbindung zwischen Nippel und Kunststoff-schlauch eine äußere Blechhülse umfasst, an der ein als Zugsperre dienender Kragen gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der radial überstehende Teil (22, 71) durch Anschlag an einem hinteren Absatz (14a) der Überwurfmutter die zugfeste Verbindung dieser gegenüber herstellt, dass der als Zugsperre dienende Kragen (12a) der Blech-hülse (12) auf dem hinteren Absatz (14a) der Überwurfmut-ter (14) aufliegt und dass ein sich an den radial überstehenden Teil (22, 71) des Nippels (20, 70) anschließender Kopf (23) des Nippels mit verringertem Durchmesser drehbar und abgedichtet von ei-nem Gleitring (30, 73) aufgenommen ist, der rückseitig bei festgeschraubter Überwurfmutter durch einen vorderen Ab-satz (14b) derselben drehfest abgestützt ist." - 5 - Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist am Ende des erteilten Patentan-spruchs 1 folgendes Merkmal angefügt worden: "und dass der radial überstehende Teil (22, 71) des Nippels mit Spiel unter einer unteren Stirnfläche des Gleitringes (30, 73) angeordnet ist." Den Patentansprüchen 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 schließen sich jeweils 7 auf den Patentanspruch 1 zumindest mittelbar rückbezogene Patentansprüche an. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 enthält im Vergleich zum Hauptantrag am Ende folgende zusätzlichen Merkmale: "dass in einer Nut des Gleitringes (73) ein Dichtungsring (74) gelagert ist, der gegenüber einer Gleitfläche (72) eines Nip-pels (70) abdichtet und dass der radial überstehende Teil (22, 71) des Nippels mit Spiel unter einer unteren Stirnfläche des Gleitringes (30, 73) angeordnet ist." Beim Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 sind im Vergleich zum Hauptantrag am Ende folgende Merkmale angefügt: "dass in einer Nut des Gleitringes (73) ein Dichtungsring (74) gelagert ist, der gegenüber einer Gleitfläche (72) eines Nip-pels (70) abdichtet, dass der radial überstehende Teil (22, 71) des Nippels mit Spiel unter einer unteren Stirnfläche des Gleitringes (30, 73) angeordnet ist und dass die Differenz zwischen dem Außendurchmesser und dem Innendurchmesser des Kopfes (72) des Nippels (70) - 6 - kleiner ist als die Differenz zwischen dem Außendurchmes-ser und dem Innendurchmesser des Gleitringes." Den Patentansprüchen 1 gemäß Hilfsantrag 2 und 3 schließen sich jeweils 4 Un-teransprüche an. II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn die mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen beanspruchten Anschlussstücke für einen Kunst-stoffschlauch einer Badezimmer-Handbrause sind nicht patentfähig. Als zuständi-ger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau anzuse-hen, der über Erfahrung im Bereich der Konstruktion von Handbrausen verfügt. Es kann dahinstehen, ob die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen zuläs-sig sind. Denn die mit diesen Patentansprüchen 1 beanspruchten Anschlussstü-cke sind ebenso wie das Anschlussstück gemäß Hauptantrag zwar unbestritten neu, ihre Ausgestaltungen werden dem zuständigen Fachmann jedoch durch den Stand der Technik nach der DE 42 16 168 C1 und dem DE-GM 77 08 209 nahe-gelegt. Hauptantrag: Aus der DE 42 16 168 C1 ist ein Anschlussstück für einen Kunststoffschlauch 10 einer Badezimmerhandbrause bekannt, das einen in den Kunststoffschlauch ein-gepressten Nippel 60 aufweist (aaO Fig 3, 4 und Sp 2, Z 56 bis 58). Ein Kopf (zy-lindrisches Teil 63) des Nippels 60 ist drehbar und abgedichtet von einer zum An-schrauben an die Handbrause dienenden Überwurfmutter 14 aufgenommen (aaO Sp 2, Z 9 bis 13 und Z 29 bis 33). Im festgeschraubten Zustand der Überwurfmut- - 7 - ter 14 ist der Nippel 60 gegenüber der Überwurfmutter drehbar (aaO Sp 3, Z 7 bis 13). Im Anschluss an den in den Schlauch 10 eingepressten Teil des Nip-pels 60 ist am schlauchabgewandten Ende des Kopfes 63 ein radial über den Kopf überstehendes Teil (Konus 65) gebildet, das über einen Gleitring 30 eine zugfeste Verbindung gegenüber der Überwurfmutter 14 herstellt. Die Pressverbindung zwi-schen Nippel 60 und Kunststoffschlauch 10 umfasst eine äußere Blechhülse 70, an der ein radial nach außen gerichteter Kragen 71 gebildet ist. Die Überwurfmut-ter weist zwei Absätze auf. Am einen hinteren Absatz der Überwurfmutter liegt die äußere Blechhülse mit ihrem Kragen 71 an, so dass letzterer als Zugsperre für die äußere Blechhülse wirkt. Am anderen vorderen Absatz der Überwurfmutter 14 ist der Gleitring 30 mit seiner Rückseite drehfest abgestützt. Der Kopf 63 des Nippels 60 ist vom Gleitring 30 drehbar und abgedichtet aufgenommen. Beim bekannten Anschlussstück dient das radial über den Kopf des Nippels 63 überstehende Teil 65 als Zugsperre. Es ist im Anlagebereich als Konus mit einer kegelförmigen Oberfläche ausgebildet. Als Anschlag dient ein am Gleitring 30 aus-gebildeter Absatz mit radial gerichteter Stirnfläche. Wie die Patentinhaberin zutref-fend ausführte, kommt es bei dieser Gestaltung der Flächen zu einer nahezu li-nienförmigen Berührfläche zwischen der kegelförmigen Oberfläche des überste-henden Teils und dem Absatz am Gleitring, so dass sich erhöhte Reibungskräfte und damit eine nicht optimale Drehbarkeit des Nippels und damit des Schlauches im Anschlussstück ergeben können. Es ist selbstverständlich, dass der zuständige Fachmann im Rahmen seiner übli-chen Tätigkeit versucht, dieses bekannte Anschlussstück weiter zu verbessern und vor allem bei verbesserter Zugfestigkeit der Verbindung die Drehbarkeit des Schlauches im Anschlussstück zu erleichtern. Dabei wird er nicht nur bei Bade-zimmerhandbrausen, sondern zusätzlich bei auf anderen technischen Gebieten eingesetzten Schlauchanschlüssen nach Anregungen suchen und dabei auch auf Lösungen achten, bei denen ebenfalls eine zugfeste Verbindung bei guter Dreh-barkeit des Schlauches im Anschlussstück realisiert ist. Dabei stößt er auf das - 8 - DE-GM 77 08 209. Aus dieser Druckschrift ist ein Anschlussstück zur drehbaren Verbindung eines Handgerätes mit einem Schlauch bekannt. Ein in einen Schlauch eingepresster Nippel (Steckhülse 3) ist über einen Nippelkopf (Füh-rungsansatz 7) drehbar und abgedichtet in einem Anschlussteil (Schrauban-satz 11) gelagert, das mit einem Außengewinde 12 versehen ist, aber auch als Überwurfmutter ausgebildet sein kann. Es kann dahinstehen, ob es sich dabei um eine der DE 42 16 1687 C1 vergleichbare Überwurfmutter handeln soll. Denn un-abhängig davon wird in dieser Druckschrift die Lehre gegeben, am schlauchseiti-gen Ende des Nippelkopfes 7 ein radial überstehendes Teil (Anschlagbund 6) vor-zusehen, das zusammen mit einem an einer äußeren Blechhülse 18 ausgebilde-ten Kragen (Bund 19) eine Zugsperre bildet (aaO S 1, Z 1 bis 8, S 4, letzter Abs, bis S 6, Abs 2, und die Figur). Diese Ausbildung führt zu einer flächigen Anlage des radial überstehenden Teils und des Kragens an ihren Anschlägen am An-schlussteil, so dass das Einschneiden von Kanten vermieden wird und sich da-durch eine gute Drehbarkeit des Schlauches im Anschlussstück ergibt (aaO Figur und S 3, Abs 2). Der zuständige Fachmann überträgt daher diese Lehre auf das aus der DE 42 16 168 C1 bekannte Anschlussstück und wird an Stelle des am schlauchabgewandten Ende des Nippelkopfes angeordneten radial überstehen-den Teils diesen - wie im DE-GM 77 08 209 gezeigt - am schlauchseitigen Ende des Nippelkopfes im Bereich des Kragens der äußeren Blechhülse vorsehen und den an der Überwurfmutter ausgebildeten hinteren Absatz nicht nur als Zugsperre für die äußere Blechhülse, sondern in gleicher Weise auch als Zugsperre für den Nippel nutzen. Durch diese Verlagerung des radial überstehenden Teils zum schlauchseitigen Ende des Nippelkopfes ergibt sich zwangsläufig, dass der sich daran anschließende Kopf des Nippels einen verringerten Durchmesser aufweist, mit dem der Nippel abgedichtet und drehbar im Gleitring aufgenommen ist. - 9 - Hilfsantrag 1: Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 enthält im Vergleich zum Hauptantrag zusätzlich das Merkmal, dass der radial überstehende Teil des Nippels mit Spiel unter einer unteren Stirnfläche des Gleitringes angeordnet ist. Bei dem aus dem DE-GM 77 08 209 bekannten Anschlussstück ist auf beiden Sei-ten des Kragens der äußeren Blechhülse und des radial überstehenden Teils des Nippels ein Spiel vorgesehen. Da dieses Spiel offensichtlich die Drehbarkeit des Nippels verbessert, ist es für den Fachmann naheliegend, auch bei der zum Hauptantrag erläuterten Übertragung des am Nippel radial vorstehenden Teils auf den aus der DE 42 16 168 C1 bekannten Nippel ein Spiel zwischen der schlauch-seitigen Stirnfläche des Gleitrings und dem radial überstehenden Teils des Nippels vorzusehen. Hilfsantrag 2: Im Vergleich zum Hilfsantrag 1 enthält der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 zusätzlich das Merkmal, dass in einer Nut des Gleitringes ein Dichtungsring gela-gert ist, der gegenüber einer Gleitfläche eines Nippels abdichtet. Bei dem aus der DE 42 16 168 bekannten Anschlussstück erfolgt die Abdichtung zwischen Nippel 60 und Gleitring 30 durch einen in einer Nut im Kopf des Nippels angeordneten Dichtungsring 64, der an einer Gleitfläche des Gleitrings anliegt (aaO Fig 3, 4). Hierzu stellt die mit dem Hilfsantrag 2 beanspruchte Anordnung des Dichtungsringes in einer im Gleitring angeordneten Nut eine im Ermessen des Fachmanns liegende Alternative dar, da sie sich lediglich in einer Vertauschung der Anordnung von Nut und Gleitfläche an Nippel und Gleitring erschöpft. - 10 - Hilfsantrag 3: Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält zusätzlich das Merkmal, dass die Differenz zwischen dem Außendurchmesser und dem Innendurchmesser des Kopfes des Nippels kleiner ist als die Differenz zwischen dem Außendurchmesser und dem Innendurchmesser des Gleitringes. Unter diesem Merkmal will die Patent-inhaberin verstanden wissen, dass der Kopf des Nippels eine geringere Wandstär-ke aufweist als der Gleitring. Derartige Bemessungen gehören jedoch zu den fach-üblichen Tätigkeiten des zuständigen Fachmanns, so dass auch dieses Merkmal keine erfinderische Tätigkeit begründen kann. Im übrigen ergibt sich dieses Merk-mal von selbst, wenn der Dichtungsring nicht im Kopf des Nippels sondern in einer im Gleitring vorgesehenen Nut angeordnet ist. Denn eine derartige Nut führt wegen ihrer Tiefe zu einer Schwächung der Wandfestigkeit des Gleitrings, die der Fach-mann üblicherweise durch eine Vergrößerung der Wandstärke ausgleicht. Dem entsprechend kann dann wegen des Wegfalls der Nut im Nippelkopf dessen Wandstärke verringert werden. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Küstner Bülskämper Ko
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