BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT9 W (pat) 77/04_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. Januar 2009… B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 195 07 250- 2 -hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie des Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters Dipl.-Ing. Reinhardtbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung zweier Einsprüche das am 2. März 1995 angemeldete Patent mit der Bezeichnung"Vorrichtung und Verfahren zur Dichtigkeitsprüfung derVerbindung zwischen einer Rohrleitung und einer an sieangeschlossenen Abzweigleitung"- 3 -mit Beschluss vom 5. April 2004 widerrufen. Sie ist der Auffassung, dass der Ge-genstand des Patentanspruchs 1 und das Verfahren nach Patentanspruch 5 ge-mäß Hauptantrag und erstem Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten. Denn die beanspruchten Vorrichtungen und Verfahren würden dem zu-ständigen Fachmann bereits so weitgehend aus der EP 0 640 821 A2 gezeigt, dass lediglich noch eine im handwerklichen Ermessen des Fachmanns liegende Maßnahme verbleibe, um zu den beanspruchten Gegenständen zu gelangen. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 sei nicht zulässig, da die neu aufgenomme-nen Merkmale nicht den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen seien.Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie verteidigt das Patent im Umfang der erteilten Vorrichtungsansprüche 1 bis 4 (Hauptantrag) und legt hilfsweise einen geänderten Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag vor. Nach Auffassung der Patentinhaberin sind die beanspruchten Vor-richtungen patentfähig.Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Patentschrift,hilfsweise- Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung,jeweils mit- Beschreibung Spalten 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung,- Beschreibung Spalten 3 und 4 mit Bezugszeichenliste sowie Zeichnungen Figuren 1 bis 4 gemäß Patentschrift.- 4 -Die Einsprechenden und Beschwerdegegnerinnen stellen den Antrag,die Beschwerde zurückzuweisen.Nach Auffassung der Einsprechenden sind auch die jetzt noch verteidigten Vor-richtungen nicht patentfähig, wobei neben der EP 0 640 821 A2 (E1) vor allem noch die EP 0 114 727 B1 mit zugehöriger AT E 22 984 B (E2) und das Fachbuch von D. Stein: „Instandhaltung von Kanalisationen“, 2. Auflage, 1992, Seiten 122 bis 133, zu berücksichtigen seien.Der erteilte Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet:Vorrichtung zur Dichtigkeitsprüfung der Verbindung zwischen ei-ner Rohrleitung und einer an sie angeschlossenen Abzweiglei-tung, bestehend aus zwei jeweils mit einem Dichtkissen versehe-nen Geräteträgern, die durch ein Zugmittel auf Abstand gehalten sind, wobei ein Geräteträger einen Dreh- und Schwenkkopf auf-weist, der eine Kamera und Leuchtmittel trägt, und wobei auf dem Dreh- und Schwenkkopf ein weiteres Dichtkissen gelagert ist.Dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich die erteilten Patentan-sprüche 2 bis 4 an.Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag lautet:Vorrichtung zur Dichtigkeitsprüfung der Verbindung zwischen ei-ner Rohrleitung und einer an sie angeschlossenen Abzweiglei-tung, bestehend aus zwei jeweils mit einem Dichtkissen versehe-nen Geräteträgern, wobei ein Geräteträger einen Dreh- und Schwenkkopf aufweist, auf dem ein weiteres Dichtkissen gelagert ist, mit einer Kamera und Leuchtmitteln,- 5 -dadurch gekennzeichnet,dass der Dreh- und Schwenkkopf (24) die Kamera und die Leucht-mittel trägt,dass die zwei Geräteträger (15, 16) durch ein Zugmittel (17) auf Abstand gehalten sind, unddass das weitere Dichtkissen ohne Verwendung eines Pneumatik-zylinders unmittelbar auf dem Dreh- und Schwenkkopf gelagert ist.II.Die statthafte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.1. Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Dichtigkeitsprüfung der Verbindung zwischen einer Rohrleitung und einer an sie angeschlossenen Abzweigleitung.Es ist nach der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift, Spalte 1, Zeilen 10 bis 23, allgemein bekannt, Rohrleitungen auf Dichtigkeit in der Weise zu überprü-fen, dass an jedem der beiden Enden des betreffenden Rohrabschnitts jeweils ein Absperrelement platziert wird. Dann wird der so gebildete Innenraum einem ge-genüber der Atmosphäre erhöhten Druck ausgesetzt und der Druck gemessen. Wenn der Druck unzulässig rasch abfällt, lässt dies auf einen Defekt der betreffen-den Rohrleitung schließen. Bei Abzweigleitungen, insbesondere Hausanschlüs-sen, die in einen im Erdreich verlegten Sammelkanal münden, ist dieses Verfah-ren im Bereich der Abzweigleitung nicht anwendbar, weil der entsprechende Rohr-abschnitt wegen der einmündenden Abzweigleitung trotz Platzierung der beiden Absperrelemente im Sammelkanal nicht dicht sein kann.Aus dem Fachbuch von Stein ist nach Spalte 1, Zeilen 24 bis 38 der Streitpatent-schrift ein Verfahren zur Dichtigkeitsprüfung der Verbindung zwischen einer Rohr-leitung und einer an sie angeschlossenen Abzweigleitung bekannt, bei dem der - 6 -Anschlussbereich durch drei expandierte Dichtkissen luft- oder wasserdicht ver-schlossen ist. Bei diesem bekannten Verfahren sind die beiden die Hauptrohrlei-tungen verschließenden Dichtkissen durch eine Verbindungskette gekoppelt und werden von Hand oder mit einer Winde in die gewünschte Position gezogen. Das in der Abzweigleitung angeordnete Dichtkissen wird von einem Einsteigschacht oder - im Falle eines Hausanschlusses - vom Hausinneren aus in die Abzweiglei-tung eingeführt. Diese Vorgehensweise ist sehr zeitaufwendig.Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Dichtigkeitsprü-fung so weiterzubilden, dass die Dichtigkeitsprüfung schneller und einfacher durchführbar ist.Nach dem erteilten Patentanspruch 1 (Hauptantrag) weist die beanspruchte Vor-richtung folgende Merkmale auf:Die Vorrichtung ista) zur Dichtigkeitsprüfung der Verbindung zwischen einer Rohr-leitung und einer an sie angeschlossenen Abzweigleitung vorgesehen.Die Vorrichtung besteht aus:b) zwei Geräteträgern;c) je einem Dichtkissen pro Geräteträger;d) einem Dreh- und Schwenkkopf,e) wobei ein Geräteträger den Dreh- und Schwenkkopf auf-weist;f) einer Kamera und Leuchtmitteln,g) wobei der Dreh- und Schwenkkopf Kamera und Leuchtmittel trägt;h) einem weiteren Dichtkissen,- 7 -i) wobei das weitere Dichtkissen auf dem Dreh- und Schwenk-kopf gelagert ist;j) einem Zugmittel,k) wobei das Zugmittel die Geräteträger auf Abstand hält.Ein Ausführungsbeispiel der beanspruchten Vorrichtung ist in der hier wiederge-gebenen Figur 3 des Streitpatents dargestellt.Die beanspruchte Vorrichtung besteht aus zwei Geräteträgern 15, 16 mit jeweils einem Dichtkissen 21, 22. Beide Geräteträger sind durch ein als Zugseil 17 ausge-bildetes Zugmittel auf Abstand gehalten. Der Geräteträger 15 weist einen Dreh-und Schwenkkopf 24 auf, auf dem eine in der Figur nicht dargestellte Kamera so-wie Leuchtmittel zur Fernsehinspektion befestigt sind. Außerdem ist auf ihm ein Dichtkissen 23 gelagert. Diese Ausbildung ermöglicht es nach Spalte 1, Zeile 67 bis Spalte 2, Zeile 5, der Streitpatentschrift, mit einem geringen baulichen Auf-wand und in einer einfachen Vorgehensweise das Dichtkissen von einer Rohrlei-tung aus, in der sich der Geräteträger befindet, in eine im beliebigen Winkel in die Rohrleitung einmündende Abzweigleitung einzuführen, wozu das Dichtkissen längsverschieblich auf dem Dreh- und Schwenkkopf gehalten sein kann.- 8 -2. Es kann dahin stehen, ob die mit Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag bean-spruchte Vorrichtung neu ist. Denn sie ist nicht patentfähig, da sie dem Fachmann am Anmeldetag des Streitpatents durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahe gelegt wurde. Zuständig ist ein Diplom-Ingenieur, der sich mit der Entwicklung und Konstruktion sowie dem Einsatz von Rohrinspektionssystemen beschäftigt.Aus der vor dem Anmeldetag des Streitpatents veröffentlichten EP 0 640 821 A2 (E1) ist eine Vorrichtung zur Dichtigkeitsprüfung der Verbindung zwischen einer Rohrleitung und einer an sie angeschlossenen Abzweigleitung bekannt (An-spruch 1 und Figur 1 der E1) – Merkmal a).Die bekannte Vorrichtung besteht aus zwei Geräteträgern, die jeweils mit einem Dichtkissen 3 versehen sind. In Spalte 3, Zeilen 48 bis 55, der E1 wird nämlich darauf hingewiesen, dass an Stelle des in Figur 1 der E1 dargestellten einzigen Geräteträgers (Prüfkopf 2) auch ein aus zwei relativ zueinander verfahrbaren Ge-räteträgern bestehender Prüfkopf verwendet werden kann, die funktionsnotwendig jeweils ein Dichtkissen aufweisen müssen – Merkmale b) und c).Am Geräteträger sind eine Schleuse 11, die über eine Drehlagerung 19 gegen-über dem Geräteträger verdrehbar ist, und ein Schleusenteil 12 angeordnet, das um einen Schwenkzapfen 13 gegenüber dem Geräteträger verschwenkbar ist (Spalte 4, Zeilen 12 bis 30, und Figur 1 der E1). Schleuse 11 und Schleusenteil 12 stellen somit einen Dreh- und Schwenkkopf dar, der bei einem Prüfkopf mit zwei Geräteträgern auf einem der beiden Geräteträger angeordnet ist – Merkmale d) und e).Auf dem Dreh- und Schwenkkopf ist ein längsverschieblicher Satellitenprüfkopf 6 gelagert, auf dem ein weiteres Dichtkissen (Dichtungsanordnung 16) befestigt ist (Figur 1). Das Dichtkissen 16 ist somit zumindest indirekt auf dem Dreh- und Schwenkkopf gelagert ist – Merkmale h) und i).- 9 -Am Satellitenprüfkopf 6 sind weiter Untersuchungsgeräte 15, z. B. eine Kamera und Leuchtmittel befestigt, so dass der Dreh- und Schwenkkopf auch die Kamera und die Leuchtmittel trägt (Spalte 3, Zeile 56, bis Spalte 4, Zeile 11, und Figur 1 der E1) – Merkmale f) und g).Selbst wenn man zugunsten der Patentinhaberin unterstellt, dass mit den Merk-malen f) und g) gemeint ist, dass die Kamera und die Leuchtmittel unmittelbar am nicht verschieblichen Teil des Dreh- und Schwenkkopfes angeordnet sind, könnte in diesem Unterschied keine erfinderische Tätigkeit gesehen werden. Denn bei der bekannten Vorrichtung dienen die am Geräteträger und am Satellitenprüfkopf an-geordneten Untersuchungsgeräte 9, 10, 15 nicht nur der Positionierung des Dreh-und Schwenkkopfes, sondern vor allem der Sichtprüfung der Rohrleitung auf Dich-tigkeit (Spalte 3, Zeilen 11 bis 17, und Figur 1 der E1). Kommt es dem zuständi-gen Fachmann weniger auf die Sichtprüfung der Rohrleitung und vor allem auf die Prüfung des durch die Dichtkissen verschlossenen Bereiches an, so wird er die Kamera und die Leuchtmittel innerhalb dieses Bereiches anordnen. Dabei bietet sich der Dreh- und Schwenkkopf als naheliegende Lösung an, da zum einen die Kamera mitverschwenkt wird, so dass die exakte Platzierung und die Funktion des Satellitenprüfkopfes gut zu überwachen sind, und da zum anderen bei dieser An-ordnung offensichtlich auf eine aufwendige Verlegung von Versorgungsleitungen verzichtet werden kann.In der EP 0 640 821 A2 (E1) ist nicht ausgeführt, mit welchen Mitteln die beiden Geräteträger der bekannten Vorrichtung in die Rohrleitung gezogen und auf Ab-stand gehalten werden. Dem Fachmann sind aus seinem Fachwissen jedoch für diese Aufgabe Seile oder Ketten als mögliche Mittel allgemein geläufig. Beispiels-weise wird auf das Fachbuch von Stein verwiesen, in dem auf Seite 128 in den Fi-guren 4-44 bis 4-46 Zugseile und Verbindungsketten zur Koppelung von Geräte-trägern und von Geräteträgern mit Seilwinden dargestellt sind. Der Einsatz dieser Zugmittel bei der aus der EP 0 640 821 A2 (E1) bekannten Vorrichtung liegt somit im Rahmen fachüblicher Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, so dass den - 10 -Merkmalen j) und k) des Patentanspruchs 1 nach Streitpatent keine erfinderische Bedeutung zukommt.3. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist unstreitig zulässig. Es kann dahin stehen, ob die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag beanspruchte Vorrichtung neu ist. Denn sie ist nicht patentfähig, da sie ebenfalls dem Fachmann am Anmel-detag des Streitpatents durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahe gelegt wurde.Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich in-haltlich von der nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal:l) das weitere Dichtkissen ist ohne Verwendung eines Pneu-matikzylinders unmittelbar auf dem Dreh- und Schwenkkopf gelagert.Soweit der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mit dem nach Hauptantrag überein-stimmt, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.Der zuständige Fachmann ist ständig bestrebt, die aus dem Stand der Technik z. B. nach der EP 0 640 821 A2 (E1) bekannten Vorrichtungen weiter zu verbes-sern. Bei der Suche nach Vereinfachungen stößt er auf die EP 0 114 727 B1 und die zugehörige AT E 22 984 B, auf die nachfolgend als E2 Bezug genommen wird.Aus dieser Druckschrift ist eine Vorrichtung zur Dichtigkeitsprüfung der Verbin-dung zwischen einer Hauptleitung 10 und einer an sie angeschlossenen Abzweig-leitung 11 bekannt (Anspruch 1 und Figur 1 der E2). Die Rohrleitung 10 wird zur Dichtigkeitsprüfung durch Dichtkissen (aufblasbare Blasenteile 21 und 23) abge-sperrt, die jeweils auf einem Geräteträger (Endteile 17, 19) angeordnet sind (Sei-te 7, Zeilen 6 bis 8, und Figur 1 der E2).- 11 -Zur Abdichtung der Abzweigleitung 11 ist ein weiteres Dichtkissen vorgesehen, das unmittelbar auf einem Drehkopf (Zwischenabschnitt 20) gelagert ist (Seite 9, Zeilen 2 bis 6, der E2). Denn der Drehkopf ist gegenüber den Geräteträgern dreh-bar (Seite 8, Zeilen 32 bis 35, und Figur 1 der E2). Innerhalb des Drehkopfes er-streckt sich eine Welle 43, auf der ein Schlauch 47 aufgewickelt ist. Dieser Schlauch kann aufgeblasen werden und tritt dann durch einen Schlitz 45 in die Ab-zweigleitung 11 ein (Seite 8, Zeile 35, bis Seite 9, Zeile 9, der E2). Das vom Dreh-kopf entfernte Ende 49 des Schlauchs 47 weist im aufgeblasenen Zustand einen größeren Durchmesser als der übrige Schlauch auf und dichtet in diesem Bereich die Abzweigleitung 11 ab. Der Endbereich 49 des Schlauchs wirkt somit in der Ab-zweigleitung als weiteres Dichtkissen. Dieses weitere Dichtkissen sperrt zusam-men mit den Dichtkissen 21, 23 an den Geräteträgern den Verbindungsbereich der Rohrleitung mit der Abzweigleitung ab, so dass ein insgesamt abgedichteter Bereich zur Dichtheitsprüfung vorliegt (Seite 9, Zeilen 9 bis 25, und Figur 1 der E2).Der zuständige Fachmann zieht die dort gezeigte Art der Abdichtung der Abzweig-leitung auch bei der aus der EP 0 640 821 A2 (E1) bekannten Vorrichtung in Be-tracht. Denn das als Dichtkissen wirkende Ende 49 des Schlauchs 47 wird durch einfaches Aufblasen in die Abzweigleitung gebracht, so dass sich die bekannten aufwendigen Pneumatikzylinder erübrigen. Bei dieser Übertragung wird er auf die Verschwenkbarkeit des aus der EP 0 640 821A2 (E1) bekannten Dreh- und Schwenkkopfes nicht verzichten. Denn die Verschwenkbarkeit ermöglicht offen-sichtlich den Einsatz des am Schlauch angeordneten Dichtkissens auch bei schräg einmündenden Abzweigleitungen.Mit diesen fachmännischen Überlegungen ergibt sich durch die Übertragung der in der AT-E-22 984 B (E2) beschriebenen Abdichtung der Abzweigleitung auf die- 12 -Vorrichtung nach der EP 0 640 821 A2 (E1) die mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beanspruchte Vorrichtung.Pontzen Bülskämper Friehe ReinhardtKo
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