BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 8/12 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2008 008 018.7-24 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 6. November 2012 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Reinhardt als Vor-sitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dipl.-Ing. Univ. Nees beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt. 2. Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Anmelderin hat am 7. Februar 2008 eine Patentanmeldung mit der Bezeich-nung "Fahrzeugscheibe und Kraftfahrzeug mit einer Fahrzeugscheibe" eingereicht. Mit Beschluss vom 17. April 2012 hat die Prüfungsstelle für Klas-se B 60 J des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung unter Hinweis auf den Bescheid vom 2. Oktober 2008 wegen mangelnder Patentfähigkeit zurück-gewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2012, eingegangen am 15. Mai 2012, Beschwerde eingelegt. Mit Schrift-satz vom 28. Juni 2012 hat sie unter Beifügung der Kopie eines Schreibens an das Deutsche Patent- und Markenamt vom selben Tage, in welchem sie die Rück-nahme der Patentanmeldung erklärt, Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdege-bühr gestellt. Eine Begründung oder eine weitere Stellungnahme ist seitdem nicht zur Akte gelangt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde hat sich in der Hauptsache erledigt. Denn die Anmelderin hat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt ihre Anmeldung zurückge-nommen, was von der dortigen Prüfungsstelle dem Senat mit Bescheid vom - 3 - 18. Juli 2012 bestätigt worden ist. Damit ist das Erteilungsbeschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 73 Rdn. 190). 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist weiterhin zulässig; auch die Rücknahme der Anmeldung aufgrund einer Erklärung oder der gesetzlichen Fiktion des § 58 Abs. 3 PatG steht ihm nicht entgegen (vgl. Schulte a. a. O. § 80 Rdn. 113 m. w. N.). Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 80 Abs. 3 PatG besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn es auf-grund von besonderen Umständen nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzu-behalten (vgl. Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl. 2006, § 80 PatG, Rdn. 21 u. 25; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. 2008, § 73, Rdn. 124). Dies ist bei besonders schweren Verfahrensfehlern der Fall oder wenn bei ord-nungsgemäßer Sachbehandlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein solcher Verfahrensfehler wie die Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere hatte die Anmelderin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Soweit sie im Erteilungsver-fahren auf ihren Fristantrag bis zum 27. Februar 2012 hingewiesen hat, so ist die-ses Fristgesuch von der Prüfungsstelle berücksichtigt worden. Denn der Be-schluss ist erst am 17. April 2012 ergangen. Ein weiteres Fristgesuch der Anmel-derin ist der Akte nicht zu entnehmen. Ob eine fehlerhafte Sachbehandlung vorliegt, welche die Erhebung der Beschwer-de verursacht hat, ist jedenfalls nicht von vornherein festzustellen, zumal nicht jede Ungereimtheit, auf welche die Erhebung einer Beschwerde gestützt wird, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigt. Vielmehr kommt dies nur bei of-fensichtlicher bzw. völlig fehlerhafter Sachentscheidung in Betracht (vgl. Busse/ - 4 - Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl. 2003, § 80 Rdn. 125; Büscher/Dittmer/ Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Medienrecht, 2. Aufl. 2011, § 80 PatG, Rdn. 12). Für eine offensichtlich fehlerhafte Sachentscheidung liegen keine Anhaltspunkte vor und sind von der Anmelderin auch nicht geltend gemacht wor-den. Nach alledem konnte der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr keinen Erfolg haben. Reinhardt Bork Paetzold Nees Ko
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