BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 86/98 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Juli 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 21 575 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der angefochtene Beschluß aufgehoben und das Patent widerrufen. G r ü n d e I. Die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung des Einspruchs das am 30. Juni 1993 angemeldete Patent mit der Bezeichnung "Wellrohr aus thermoplastischem Material" mit Beschluß vom 21. September 1998 in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung führt sie aus, daß das beanspruchte Wellrohr neu sei und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt werde. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie nennt im Beschwerdeverfahren als weitere Entgegenhaltung ua die GB 1 220 975. Seitens des Senats wurde in der mündlichen Verhandlung noch die GB 1 562 466 in das Verfahren eingeführt. Beide Druckschriften sind der Patentinhaberin aus der Recherche zur britischen Schrift GB 2 279 422 A bekannt, für die die Priorität des Streitpatentes in Anspruch genommen wurde. - 3 - Die Einsprechende führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, daß der mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatentes beanspruchte Gegenstand dem zuständigen Fachmann durch die beiden vorstehend angeführten Druckschriften nahegelegt werde, so daß er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin ist ordnungsgemäß geladen wor-den. Sie hat entsprechend der Ankündigung in Ihrer Eingabe vom 8. Juni 2000 an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen und sich zu der Entgegenhal-tung GB 1 220 975 auch sachlich nicht geäußert. Schriftsätzlich hat sie den Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Der nach wie vor geltende Patentanspruch 1 erteilter Fassung lautet: Wellrohr aus thermoplastischem Material für den Einsatz als Fluidleitung in einem Kraftfahrzeug, dadurch gekennzeichnet, daß die Wellungen zumindest in einem solchen Längsschnitt des Wellrohrs, der im Einbauzustand einen unteren Wandteil aufweist, derart exzentrisch ausgebildet sind, daß die Innenseite dieses Wandteils frei von Wellungen ist. An den Patentanspruch 1 schließen sich drei Unteransprüche 2 bis 4 an. Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig; in der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses und zum Widerruf des Patentes. Das mit dem Patentanspruch 1 beanspruchte Wellrohr ist unstreitig neu und ge-werblich anwendbar. Es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da es dem zuständigen Fachmann durch die von der GB 1 220 975 und der GB 1 562 466 vermittelten technischen Lehren nahegelegt wird. Zugunsten der Patentinhaberin wird unterstellt, daß der Begriff "Längsschnitt" im Patentanspruch 1 als "Längsabschnitt" zu verstehen ist. Insoweit wird auf die von der Patentabteilung 24 im angefochtenen Beschluß angeführten Gründe verwie-sen. Nach der Beschreibungseinleitung des Streitpatentes werden Wellrohre als Fluid-leitungen für Kraftfahrzeuge eingesetzt. Dabei hat sich als nachteilig herausge-stellt, daß sich in den Wellungen an der Unterseite dieser Wellrohre Flüssigkeit sammelt, die gefrieren und bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs zu Be-schädigungen zB des Kurbelwellengehäuses führen kann. Der Kraftfahrzeug-fachmann, der diesen Nachteil bei seiner täglichen Arbeit offensichtlich erkennen kann, wendet sich zur Behebung dieses Mangels an den Rohrleitungsfachmann und bittet ihn um seinen Rat. Der Rohrleitungsfachmann kennt die GB 1 220 975 und die GB 1 562 466, in denen dieses Problem angesprochen ist und die kon-struktive Lösungen dieses Problems zeigen. Aus der GB 1 220 975 ist ein Wellrohr aus Kunststoff bekannt, das im Extrusions-verfahren hergestellt wird und somit aus einem thermoplastischem Material be-steht (aaO S 1, Z 19 bis 33). Dieses Rohr wird als Flüssigkeitsrohr oder als Schutzrohr für elektrische Leitungen verwendet (aaO S 1, Z 8 bis 10). Um bei die-sem Wellrohr zu vermeiden, daß bei waagerechter oder nahezu waagerechter Lage des Wellrohres das Fluid nach Beendigung des Fördervorgangs zwischen - 5 - den Wellungen verbleibt (aaO S 1, Z 34 bis 40), weist das Wellrohr 1 einen im Einbauzustand unteren Wandteil 2 auf, der so ausgebildet ist, daß die Innenseite dieses Wandteils frei von Wellungen ist (aaO Fig 1 bis 7 und Patentanspruch 1). Dieses Lösungsprinzip ist auch aus der GB 1 562 466 bekannt. Unterschiedlich ist im wesentlichen die Erzeugung des unteren, von Wellungen freien Wandteils. Bei dem aus der GB 1 220 975 bekannten Wellrohr ist nämlich ein flaches Wandteil zwischen den Bereich mit zentrisch zur Rohrlängsachse ausgebildeten Wellungen eingefügt. Als andere Möglichkeit wird bei der GB 1 562 466 dieser untere Wandteil dadurch erzeugt, daß die Wellungen derart exzentrisch ausgebildet sind, daß die Innenseite dieses Wandteils frei von Wellungen ist (aaO Fig 2, Patentanspruch 1, S 1, Z 82 bis 87 und S 2, Z 28 bis 45). Es liegt nun im Ermessen des Fachmanns, auch bei dem aus der GB 1 220 975 bekannten Well-rohr die Wellungen entsprechend dieser Lehre der GB 1 562 466 zu gestalten. Auf diese Weise ergibt sich unmittelbar der mit dem Patentanspruch 1 des Streit-patentes beanspruchte Gegenstand. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die auf diese rückbezogenen Patentan-sprüche 2 bis 4, da sie zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand des-selben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und deshalb ohne eigene Prüfung das Rechtsschicksal des Patentanspruchs 1 teilen. Petzold Küstner Bülskämper Rauch prö
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