BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 9/11 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2007 015 405.6-27 … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Baumgart - 2 - beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren hat sich in der Hauptsache erledigt. 2. Der Antrag auf Rückerstattung der Beschwerdegebühr wird zu-rückgewiesen. G r ü n d e I. Die Anmelderin hat am 30. März 2007 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Druckturm“ eingereicht. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 hat die Prüfungsstelle für Klasse B 41 F des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen feh-lender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Anmelderin mit ihrer Be-schwerde. Außerdem hat sie den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gestellt. In der Beschwerdebegründung bemängelt sie, dass in dem Zurückwei-sungsbeschluss keinerlei Ausführungen zur Frage der Uneinheitlichkeit zu finden seien, obwohl dies Gegenstand des Beanstandungsbescheides gewesen sei und sie daher beantragt habe, zunächst eine Entscheidung bezüglich der Uneinheit-lichkeit zu treffen. Zudem könne die erfinderische Tätigkeit nicht verneint werden, da die in der Erfindung benannten Maßnahmen nicht lediglich aneinandergereiht seien, sondern sich gegenseitig ergänzten. - 3 - Mit Schreiben an das Deutsche Patent- und Markenamt vom 19. Oktober 2012 hat die Beschwerdeführerin erklärt, die Anmeldung werde zurückgezogen. Auf Nach-frage des Rechtspflegers des Senats, an den dieses Schreiben weitergeleitet wor-den ist, hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 mitge-teilt, dass der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufrechterhalten werde. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die Beschwerde hat sich in der Hauptsache erledigt. Denn in der Erklärung der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2012 ist die Rücknahme der Anmeldung zu sehen und damit dem Verfahren die Grundlage entzogen (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 196). 2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist weiterhin zulässig; auch die Rücknahme der Anmeldung aufgrund einer Erklärung steht ihm wegen § 80 Abs. 4 PatG nicht entgegen (vgl. Schulte a. a. O.). Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 80 Abs. 3 PatG besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Anlass. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn es auf-grund von besonderen Umständen nicht der Billigkeit entspricht, die Gebühr einzu-behalten (vgl. Benkard, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl. 2006, § 80 PatG, Rdn. 21 u. 25; Schulte a. a. O., Rdn. 131). Dies ist bei besonders schweren Verfahrensfehlern der Fall oder wenn bei ordnungsgemäßer Sachbe-handlung der Erlass eines Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekom-men wäre. - 4 - Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist weder vorgetragen noch sonst wie ersicht-lich. Insbesondere hatte der Anmelder im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Ob eine fehlerhafte Sachbehandlung vorliegt, welche die Erhebung der Beschwer-de verursacht hat, wie der Anmelder meint, ist jedenfalls nicht von vornherein fest-zustellen. Nicht jede Ungereimtheit rechtfertigt die Erhebung der Beschwerde be-reits aus diesem Grund und damit die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. Viel-mehr kommt dies nur bei offensichtlicher bzw. völlig fehlerhafter Sachentschei-dung in Betracht (vgl. Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., § 80 Rdn. 125; Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrecht/Me-dienrecht, 2. Aufl. 2011, § 80 PatG, Rdn. 12). Hier hat sich die Anmelderin zunächst dagegen gewandt, dass der Beschluss kei-ne Ausführungen zur Einheitlichkeit der Anmeldung enthalten habe, obwohl sie dies ausdrücklich beantragt habe, was einen Verfahrensfehler darstelle. Im vorliegenden Fall vermag der Senat den beanstandeten Verfahrensfehler nicht zu erkennen. Denn in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2010 hat sie hinsicht-lich der Einheitlichkeit eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt und zu-sätzlich, „falls Anspruch 1 als einheitlich betrachtet wird, ggfls. einen erneuten Be-scheid über die evtl. Uneinheitlichkeit der oben genannten Unteransprüche zu er-lassen“. Mit dieser Formulierung hat die Anmelderin keineswegs ausdrücklich eine Vor-wegentscheidung beantragt, wie auch immer eine solche aussehen sollte. Viel-mehr hat sie nur für den Fall, dass die Uneinheitlichkeit von Haupt- oder Unteran-sprüche nach wie vor bejaht werden sollte, um einen Bescheid gebeten. - 5 - Da die Prüfungsstelle diese Frage jedenfalls nicht weiter problematisiert und zu-mindest nicht als Zurückweisungsgrund benannt hat, bestand kein Anlass, hierauf im Beschluss weiter einzugehen. Es darf der Prüfungsstelle nicht verwehrt sein, einen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen, wenn sie einen weiteren im Verfah-ren behandelten Zurückweisungsgrund für gegeben erachtet. Eine konkrete Be-gründungsreihenfolge kann ihr nicht auferlegt werden. Allein eine, wie die Anmelderin des Weiteren meint, unrichtige Beurteilung der Pa-tentfähigkeit durch die Prüfungsstelle bietet ebenfalls keinen Grund für eine Rück-zahlung (vgl. Schulte a. a. O., § 73 Rdn. 137 m. w. N.). Dass der Zurückweisungs-beschluss gegen eine gefestigte Rechtsprechung oder Amtspraxis verstoße, hat die Anmelderin nicht geltend gemacht und ist auch so nicht ohne Weiteres ersicht-lich. Nach alledem konnte der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr keinen Erfolg haben. Hilber Bork Paetzold Dr. Baumgart Pü
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