BUNDESPATENTGERICHT 9 W (pat) 99/04 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Patentanmeldung 103 61 892.2-13 - hier: Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren - hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold so-wie der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Bork und Dipl.-Ing. Bülskämper beschlossen: - 2 - Der Antrag der Anmelder auf Gewährung von Verfahrens-kostenshilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Prüfungsstelle für Klasse F03G des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am 20. Dezember 2003 unter Inanspruchnahme einer DE-Priorität vom 23. Dezem-ber 2002 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Universalgetriebe" mit Beschluss vom 30. August 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 14. Mai 2004 aus, dass der Anmel-dungsgegenstand technisch nicht brauchbar sei. Das mit der Anmeldung angestrebte Ziel, einen verminderten Energieverbrauch sowie einen weitgehenden Ersatz von Treibstoffen zu ermöglichen, könne nicht erreicht werden. Denn es müsse beachtet werden, dass in einer Maschine die Schwerkraft nur so lange mechanische Arbeit verrichten könne, wie potentielle Energie zur Umwandlung zur Verfügung stehe. Da-nach müsse der Maschine wieder Energie zugeführt werden, um die Verminderung an potentieller Energie auszugleichen. Von einem verminderten Energieverbrauch könne somit nicht die Rede sein. Gegen den Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelder Beschwerde eingelegt und den Antrag gestellt, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Außerdem beantragen sie sinngemäß, - 3 - den angefochtenen Beschluss des Deutschen Patent- und Marke-namtes aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen. In einer Zwischenverfügung vom 3. Januar 2005 hat der Berichterstatter des Senats die Anmelder darauf hingewiesen, dass dem Antrag der Anmelder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe voraussichtlich nicht stattgegeben werden könne, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Mit dem angemeldeten Gegenstand werde nämlich nicht die angestrebte Wirkung erreicht, ohne weitere Energiezufuhr von außen dauerhaft zusätzliche Antriebsenergie für ein Fahrzeug be-reitzustellen. Dem widersprechen die Anmelder. Sie weisen darauf hin, dass mit dem angemel-deten Universalgetriebe ein zusätzliches Drehmoment erzeugt werde, dass eine Möglichkeit schaffe, die Schwerkraftkomponente einer Nutzlast zu nutzen und auf diese Weise einem Maschinensystem zusätzlich zu einem üblichen Antrieb weitere Antriebsenergie zuzuführen. II Der Antrag der Anmelder auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren wird zurückgewiesen. Nach § 130 PatG ist Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass der Antragsteller bedürftig ist und dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Es kann dahinstehen, ob die Bedürftigkeit der Anmelder durch die dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen wurde. Der Antrag der Anmelder auf Bewilligung von Verfah-renskostenhilfe ist nämlich bereits zurückzuweisen, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Mit dem angemeldeten Gegenstand wird näm- - 4 - lich die angestrebte Wirkung nicht erreicht, ohne entsprechende Energiezufuhr dau-ernd zusätzliche nutzbare Energie für den Antrieb von Fahrzeugen bereitzustellen. Er ist deshalb technisch nicht brauchbar und damit dem Patentschutz nicht zugänglich (vgl BGH BlPMZ 1985, S 117, 118). 1. Den Anmeldungsunterlagen ist zu entnehmen, dass mit dem Anmeldungsgegen-stand eine Vorrichtung bereitgestellt werden soll, bei der ein Teil der aufzuwenden-den Antriebskräfte durch Nutzung der Schwerkraft einer Nutzlast aufgebracht wird. Die Vorrichtung weist ein Getriebe auf, das eine Schwerkraftkomponente einer Nutz-last in eine Antriebskraft umwandeln soll (Merkmal b. des Anspruchs 1). Die Vorrich-tung soll nach Auffassung der Antragsteller so funktionieren, dass durch dieses Ge-triebe aus der Nutzlast dauerhaft ein Teil der aufzuwendenden Antriebsenergie ge-wonnen werde, wobei die Nutzlast nicht abgesenkt werde. 2. Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte dauerhafte Bereitstellung von Antriebsenergie unter Nutzung der potentiellen Energie einer Nutzlast widerspricht dem Satz von der Erhaltung der Energie, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, dass Energie, durch welche technisch-physikalischen Maßnahmen auch immer, nicht gleichsam aus dem Nichts entstehen kann. Sie kann nur aus einer Energieform in ei-ne andere umgewandelt werden. Um daher einem physikalischen System Energie zur Nutzung entziehen zu können, muss dafür mindestens dieselbe Energie dem System, gegebenenfalls in anderer Form, zugeführt werden. In der Praxis ist wegen der unvermeidlichen Verluste bei einer Energieumwandlung die dem System zuzu-führende Energie sogar stets größer als die dem System wieder zur Nutzung ent-ziehbare. Diese fundamentale Lehre gilt für jedes technische System, wie immer es auch aufgebaut sein mag. Dieser Satz von der Erhaltung der Energie hat sich bei al-len überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt. Im Falle der anmeldungsgemäßen Vorrichtung bedeutet dies, dass eine Nutzlast nicht dauerhaft zur Erzeugung von Antriebsenergie genutzt werden kann. Denn die - 5 - Erzeugung von Antriebsenergie ist mit einer entsprechenden Abnahme der poten-tiellen Energie der Nutzlast verbunden, dh die Nutzlast sinkt in Richtung der Schwer-kraft nach unten. Um erneut Energie abgeben zu können, müsste die Nutzlast wieder angehoben werden. Die Anmelder übersehen, dass die hierfür aufzuwendende Energie mindestens der genutzten Antriebsenergie entspricht, so dass eine Verringe-rung der insgesamt aufzuwendenden Antriebsenergie nicht möglich ist. Dieser Sachverhalt gilt nicht nur für die im Anspruch 1 beanspruchte Vorrichtung, sondern auch für alle Ausführungsbeispiele. Die Anmeldung lässt somit nichts er-kennen, das eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patentes begründen könnte. 3. Da der Antrag der Anmelder auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist für eine zulässige Beschwerde eine Beschwerdegebühr in Höhe von 200 € innerhalb 1 Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu entrichten. Vom Senat wird darauf hingewiesen, dass aus den vorstehend angeführten Gründen auch mit einer Zu-rückweisung der Beschwerde gerechnet werden muss, mit der die Anmelder die Zu-rückweisung der Patentanmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse F03G ange-fochten haben. Den Anmeldern wird anheim gestellt, dies bei ihren Überlegungen, ob sie die jetzt fällige Beschwerdegebühr entrichten oder nicht, zu berücksichtigen. 4. Die Entscheidung in der Sache erfolgt nicht vor dem 1. Juli 2005. Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämper Bb
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