Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-100/2011
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Marianne
Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien A. ____
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH
Zürich), c/o Studienadministration HG FO 22.1,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
vertreten durch Prof. Hans R. Heinimann, Prorektor Lehre,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Master-Studiengang Architektur.
A-100/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.____ absolvierte im Rahmen des Master-Studiengangs Architektur im
Frühlingssemester 2010 unter anderem die Semesterleistung "Entwurf
V–IX" (nachfolgend: Semesterleistung). Diese wurde mit der
ungenügenden Note 3,5 bewertet, was ihm mit Verfügung vom 28. Juli
2010 mitgeteilt wurde.
B.
Mit Eingabe vom 25. August 2010 erhob A.____ bei der ETH-
Beschwerdekommission Beschwerde gegen die Notenvergabe in der
Semesterleistung. Er beantragte eine erneute Bewertung der
Semesterleistung und machte namentlich geltend, die ungenügende
Bewertung sei nicht nachvollziehbar und damit nicht gerechtfertigt.
Insbesondere habe er weder anlässlich der Zwischenbesprechungen
noch an der Schlussbesprechung einen Hinweis darauf erhalten, dass er
mit einer ungenügenden Note rechnen müsse.
C.
Die ETH-Beschwerdekommission hiess die Beschwerde mit Urteil vom
14. Dezember 2010 gut und hob die Verfügung der ETH Zürich vom
28. Juli 2010 betreffend die Notengebung in der Semesterleitung auf. Sie
räumte A.____ die Möglichkeit ein, die Semesterleistung zu wiederholen
und verlängerte die maximale Studiendauer entsprechend. Die
Aufhebung der Verfügung begründet die ETH-Beschwerdekommission
damit, dass das Bewertungsverfahren zu beanstanden sei. Die ETH
Zürich sei verpflichtet, auf ernsthafte Mängel eines Entwurfsprojekts
hinzuweisen; sie könne jedoch im vorliegenden Fall nicht nachweisen,
dass sie dies getan habe: Weder über die vorgenommenen
Zwischenkritiken noch über die Schlusskritik gebe es schriftliche
Dokumente, auch lägen keine Aktennotizen oder andere Belege über die
Bewertung der Lernleistung vor. Zudem habe A.____ von der
betreuenden Assistentin mit der Bezeichnung des Entwurfs als
"funktionierend" eine mündliche Beurteilung erhalten, die als genügend
verstanden werden konnte, was im Widerspruch zur Schlussnote stehe.
Somit genüge das Beurteilungsverfahren den Anforderungen an eine
rechtsgleiche, vertrauenswürdige und widerspruchsfreie Behandlung
nicht. Diese Beanstandungen würden unabhängig davon gelten, dass die
ungenügende Bewertung der Semesterleistung aufgrund der
A-100/2011
Seite 3
Vernehmlassung des Examinators ohne Weiteres nachvollziehbar sei.
D.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 erhebt A.____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, anstelle der
verfügten Aufhebung der ungenügenden Note sei sein bereits der
Vorinstanz gestellter Antrag um Überprüfung bzw. neue Bewertung seiner
Semesterleistung zu berücksichtigen. Dies begründet er damit, dass sich
die Vorinstanz für die Feststellung, die ungenügende Bewertung der
Semesterleistung sei nachvollziehbar, allein auf die Ausführungen des
Examinators gestützt habe. Zudem habe die Vorinstanz den
Gruppenarbeitsteil der Semesterleistung, in welchem auch der
Beschwerdeführer mitgewirkt habe und welcher gut bewertet worden sei,
nicht genügend berücksichtigt. Auch bestätige die Vorinstanz seine
Beanstandung, dass er im Verfahren der Bewertung der
Semesterleistung nicht auf ernsthafte Mängel hingewiesen worden sei
und er die Arbeit demzufolge nicht entsprechend habe verbessern
können.
E.
Die ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2011, die Beschwerde sei
abzuweisen. Als Begründung führt die Beschwerdegegnerin an, dass die
von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der Note durchaus im Sinn des
Beschwerdeführers sei. Die Aufhebung sei Voraussetzung dafür, dass
eine neue Note gegeben werden könne. Jedoch sei eine Neubeurteilung
der Semesterleistung nicht möglich, da keine Unterlagen über die
geleistete Betreuung vorhanden seien und die Lernleistung des
Beschwerdeführers während der Bearbeitungszeit somit nicht
rekonstruiert werden könne, sondern nur das fertige Projekt beurteilt
werden könnte. Eine neue Bewertung sei deshalb faktisch gar nicht
möglich. Selbst wenn die auch nach Ansicht der Vorinstanz zu
beanstandende Betreuung kausal für die ungenügende Note sei, ändere
dies nichts daran, dass eine Beurteilung nicht mehr nachgeholt werden
könne.
F.
Die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit
Schreiben vom 3. März 2011 die vollumfängliche Abweisung der
A-100/2011
Seite 4
Beschwerde und verweist für die Begründung auf ihr Urteil vom
14. Dezember 2010; Ergänzungen brachte sie keine an.
G.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), wobei als Verfügungen auch Beschwerdeentscheide gelten
(Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die ETH-Beschwerdekommission als Vorinstanz
gehört zu den eidgenössischen Kommissionen nach Art. 33 Bst. f VGG
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 14 Rz. 1.34
Fussnote 87); Anfechtungsobjekt ist ihr Urteil vom 14. Dezember 2010.
Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gemäss Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Urteils vom 14. Dezember 2010 durch dieses formell beschwert. Ebenso
hat er insofern ein materielles Interesse an dessen Änderung, da er,
soweit das Gericht zum Schluss käme, seine bereits eingereichte
Semesterleistung sei neu zu bewerten, diese bei einer genügenden
A-100/2011
Seite 5
Beurteilung nicht wiederholen müsste. Der Beschwerdeführer ist somit
zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen –
einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des
Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat
sowie bereits die früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des
Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse
Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der
Verwaltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not
von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und
Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; BVGE 2007/6 E. 3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 75 f. Rz. 2.158 ). Für den ETH-
Bereich ist ausserdem zu beachten, dass die Rüge der
Unangemessenheit bei der Überprüfung der Ergebnisse von Prüfungen
und Promotionen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 37 Abs. 4
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen
Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]).
Hingegen hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel
im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von
Rechtsnormen die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition
zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen,
die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der
Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen).
Nachfolgend stellen sich sowohl Fragen bezüglich des
Bewertungsverfahrens wie auch der inhaltlichen Überprüfung. Bevor
darauf eingegangen werden kann, ist jedoch von Amtes wegen und ohne
Bindung an die Parteibegehren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der ETH Zürich
vom 28. Juli 2010 eingetreten ist.
A-100/2011
Seite 6
3.
Vorliegend geht es um die Überprüfung einer einzelnen Fachnote,
nämlich einer Semesterleistung der Kategorie Entwurf gemäss Art. 29
Abs. 4 des Studienreglements 2007 für den Master Studiengang
Architektur vom 7. Mai 2007 (RSETHZ 324.1.0100.10 in der Ausgabe
31.08.2010-2; nachfolgend: Studienreglement).
3.1. Die Praxis ist bezüglicher der selbständigen Überprüfung von
Einzelnoten zurückhaltend:
Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Rahmen der subsidiären
Verfassungsbeschwerde einzelne Noten einer Gesamtprüfung nur
ausnahmsweise anfechtbar sind, nämlich dann, wenn ein
Rechtsschutzinteresse besteht, weil mit dem Nichtbestehen eine Folge
wie z. B. der Ausschluss von der Weiterbildung oder die Erreichung eines
aus dem Notendurchschnitt abgeleiteten Prädikats zusammenhängt
(BGE 136 I 229 E. 2.6).
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass einzelne Noten ein
selbständiges Anfechtungsobjekt bilden können, wenn an deren Höhe
eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist, wie beispielsweise wenn sich
die Note später als Erfahrungsnote in weiteren Prüfungen auswirkt oder
damit die Möglichkeit verbunden ist, weitere Kurse besuchen zu können;
an der Rechtsprechung der Rekurskommission EVD, welche die
Anfechtbarkeit einzelner Fachnoten unter dem Aspekt der
Prüfungswiederholung abgelehnt habe, sei nicht festzuhalten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007
E. 4.2–4.3 mit Hinweisen). Weiter entschied das
Bundesverwaltungsgericht – allerdings im Zusammenhang mit der
Legitimation eines Beschwerdeführers, und nicht mit der Prüfung des
Anfechtungsobjekts –, dass kein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung einer Einzelnote bestehe, wenn damit nicht einmal ein
tatsächliches Interesse, sondern nur die "reine Hoffnung" verbunden sei,
durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu
wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen
um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse an Rechtsfolgen
geknüpft sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4878/2008 vom
10. September 2008 E. 2.3). In einem weiteren Entscheid, in dem es
darum ging, ob die Höhe einer einzelnen Note angefochten werden kann,
wenn deren Erhöhung dazu führt, dass die Prüfung in diesem Fach nicht
wiederholt werden muss, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass
A-100/2011
Seite 7
Fachnoten als eigene Verfügungen anzusehen und daher selbständig
anfechtbar sind, wenn sie sich konkret auf den Umfang der zu
wiederholenden Prüfung auswirken (BVGE 2009/10 E. 6.2.5).
3.2. Die Anfechtbarkeit von Einzelnoten kann somit sowohl bezüglich des
Anfechtungsobjekts wie auch bezüglich des Rechtschutzinteresses
problematisch sein (vgl. DANIEL WIDRIG, Studieren geht über
Prozessieren, Rechtsschutz von Studierenden bei Prüfungen, Jusletter
vom 2. Mai 2011, Rz. 27). Nachfolgend überprüft das
Bundesverwaltungsgericht deshalb, ob die Vorinstanz zu Recht auf die
Beschwerde eingetreten ist, indem sie davon ausging, dass es sich bei
der angefochtenen (formellen) Verfügung auch materiell um eine
Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG und somit um ein zulässiges
Anfechtungsobjekt gehandelt hat. Hier nicht von Bedeutung ist die Frage,
ob ein rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung besteht, da für
die Anfechtung vor der Vorinstanz und vor dem
Bundesverwaltungsgericht – anders als bei der subsidiären
Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht – ein tatsächliches Interesse
genügt (Art. 48 VwVG).
Im Unterschied zur vorne angeführten Praxis geht es vorliegend nicht um
eine Gesamtbewertung, in welche die Semesterleistung einfliesst.
Vielmehr geht es um eine nicht durch andere Leistungen kompensierbare
Einzelnote, welche die Nichtgutschreibung von Kreditpunkten zur Folge
hat. Die umschriebene Praxis ist aber insoweit massgeblich, als die
Anfechtbarkeit einer Einzelnote davon abhängt, ob sie mit einer
Rechtswirkung verbunden ist, da andernfalls keine Verfügung im
materiellen Sinn vorliegt.
3.3. Von einer Verfügung gemäss Art. 5 VwVG ist auszugehen, wenn alle
materiellen Elemente des Verfügungsbegriffs vorliegen. Ungeachtet ihrer
Form ist eine Verfügung gegeben im Falle eines individuellen, an den
Einzelnen gerichteten Hoheitsakts, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Beziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 135 II 380
E. 4.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.12 ff.; FELIX UHLMANN,
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009, Art. 5 Rz. 17 ff.).
A-100/2011
Seite 8
3.4. Das Schreiben der ETH Zürich vom 28. Juli 2010 enthält namentlich
folgende Angaben: Datum; den Titel "Verfügung"; die Studiendaten des
Beschwerdeführers; die Nennung der Semesterleistung; die
ungenügende Note; die Information, dass null Kreditpunkte eingeräumt
werden und eine Rechtsmittelbelehrung. Es enthält abgesehen von der
ungenügenden Note keine Begründung und auch kein Dispositiv, aus
dem die Rechtsfolgen hervorgehen, also z. B., dass eine weitere
Lehrveranstaltung belegt und die verlangte Semesterleistung mit einer
Note von mindestens 4 bewertet werden muss, um das Studium
abschliessen zu können.
3.4.1. Vorliegend näher zu prüfen ist, ob das Schreiben Rechtswirkungen
entfaltet; die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer
(materiellen) Verfügung sind ohne weiteres erfüllt. Das Schreiben selbst
nennt, wie erwähnt, keine Rechtswirkungen, jedoch ergeben sich diese
aus den Rechtsgrundlagen. Art. 4 Abs. 1 der Allgemeinen Verordnung
über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen
Hochschule Zürich (AVL ETHZ, SR 414.135.1) bestimmt, dass
Kreditpunkte nur für genügende Leistungen erteilt werden. Gemäss
Art. 10 Abs. 1 und Abs. 6 AVL ETHZ kann eine nicht bestandene
Leistungskontrolle einmal wiederholt werden, wenn das Nichtbestehen
verfügt worden ist. Weiter sieht Art. 23 Abs. 3 AVL ETHZ vor, dass im
Studienreglement für den Beginn der Masterarbeit Bedingungen
vorgesehen werden können. Das ist für den hier interessierenden
Studiengang geschehen: Art. 34 Bst. c des Studienreglements setzt
voraus, dass für die Zulassung zur Masterarbeit bis auf die
Wahlfacharbeiten und die Master-Arbeit alle erforderlichen Leistungen für
den Erwerb des Master-Diploms gemäss Art. 42 Studienreglement
erbracht worden sein müssen. Die hier diskutierte Semesterleistung
gehört gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a Studienreglement zu den Fächern,
die vor Beginn der Masterarbeit bereits absolviert sein müssen.
Schliesslich regelt Art. 27 AVL ETHZ den Rechtsschutz: Er bestimmt,
dass Verfügungen u.a. eines Verantwortlichen für den Studiengang beim
ETH-Rat – aus Art. 37 Abs. 3 und Art. 37a ETH-Gesetz ergibt sich, dass
seit dem 1. Januar 2004 die ETH-Beschwerdekommission gemeint sein
muss – angefochten werden können.
3.4.2. In Verbindung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen stellt das
Schreiben fest, dass die Semesterleistung ungenügend war und der
Beschwerdeführer deshalb keine Kreditpunkte erhält; die Kreditpunkte
wären aber erforderlich, um die Masterarbeit beginnen und schliesslich
A-100/2011
Seite 9
das Studium abschliessen zu können. Die nicht bestandene
Semesterleistung stellt somit keinen blossen Schönheitsfehler in einer
Gesamtbewertung dar, sondern hat Auswirkungen auf die Rechtsstellung
des Beschwerdeführers, da ihm der Zugang zum Abschluss ohne die
Kreditpunkte verwehrt wird. Wenn die Vorinstanz die Beschwerde
vollumfänglich gutgeheissen hätte, so hätte dies zu einer klaren
Verbesserung der Rechtsposition des Beschwerdeführers geführt, weil er
in diesem Fall nicht erneut eine Semesterleistung "Entwurf" erbringen
müsste, sondern diese Voraussetzung für den Abschluss bereits erfüllt
hätte. Es besteht daher ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung
dieser Einzelnote.
3.4.3. Festgehalten werden kann somit, dass das Schreiben der ETH
Zürich vom 28. Juli 2010 Rechtswirkung entfaltet, weshalb auch materiell
eine Verfügung vorliegt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf die bei ihr
erhobene Beschwerde eingetreten.
4.
4.1. Die Vorinstanz hob die ungenügende Bewertung der
Semesterleistung auf, da das Bewertungsverfahren nicht den
Anforderungen an eine rechtsgleiche, widerspruchsfreie und
vertrauenswürdige Beurteilung genüge (vgl. Sachverhalt/C). Die
Aufhebung erfolgte zu Gunsten des Beschwerdeführers, entspricht seiner
Kritik am Bewertungsverfahren und wird auch von der
Beschwerdegegnerin akzeptiert. Es ist unbestritten, dass die Inhalte der
Besprechungen nicht schriftlich festgehalten wurden und sich deshalb
nicht rekonstruieren lassen (vgl. Sachverhalt/E). Insoweit hat sich das
Bundesverwaltungsgericht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auch nicht
weiter auseinanderzusetzen.
4.2. Zu prüfen ist dagegen, ob zusätzlich zur Aufhebung der
ungenügenden Note die vorliegende Semesterleistung neu bewertet
werden müsste.
4.2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG, welcher auch im Verfahren vor der
ETH-Beschwerdekommission anwendbar war, entscheidet die
Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Gemäss Art. 62
Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung
zugunsten einer Partei ändern. Es liegt nahe, aus diesen Normen
A-100/2011
Seite 10
ableiten zu wollen, dass die ETH-Beschwerdekommission (oder gar das
Bundesverwaltungsgericht) anstelle der aufgehobenen Note selbst eine
Note festsetzen sollte. Jedoch können diese beiden Normen nicht isoliert
betrachtet werden, sondern es ist die eingeschränkte Kognition bezüglich
der inhaltlichen Überprüfung von Bewertungen, welche oben in
Erwägung 2 dargelegt wurde, zu berücksichtigen. Somit dürfen weder die
Vorinstanz noch das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt einer
Prüfungsbewertung, respektive wie vorliegend die inhaltliche Bewertung
einer Semesterleistung, frei prüfen. Es würde nicht dieser Ausgangslage
entsprechen, wenn die Vorinstanz oder das Bundesverwaltungsgericht
trotz der eingeschränkten Kognition eine Neubewertung durchführen
würden, verfügt doch eine Rechtsmittelbehörde nicht über das
Fachwissen, welches dafür erforderlich wäre. Allgemein lässt sich denn
auch festhalten, dass ein Verfahrensfehler grundsätzlich nur zur
Annullierung des angefochtenen Leistungsnachweises und nicht dazu
führt, dass eine Note angehoben wird (vgl. WIDRIG, a.a.O., Rz. 34 und
37).
Ausnahmen gibt es in Fällen, in welchen sich das neue Resultat so
eindeutig aus der Vernehmlassung ergibt, dass sich eine Bewertung
durch die Rechtsmittelbehörde aufdrängt (vgl. BVGE 2010/21 E. 8). Im
vorliegenden Fall ist die Situation aber nicht eindeutig: Zum einen ist nicht
belegt, was an den Zwischenkritiken und in der Schlussbesprechung
ausgeführt wurde. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer
keinen Hinweis darauf erhielt, dass seine Arbeit ungenügend sein könnte
und dieser Umstand kausal war für die ungenügende Schlussnote. Es
könnte auch sein, dass die Berücksichtigung der Leistung des
Beschwerdeführers während der Erarbeitung der Semesterleistung zu
einer besseren Bewertung führen würde. Zum andern zeigt die
Vernehmlassung des Examinators eine detaillierte und nachvollziehbare
Bewertung der eingereichten Semesterleistung, also des fertigen
Projekts, deren Argumentation nachvollziehbar und einleuchtend ist.
Aufgrund der fehlenden Dokumentation der gesamten Semesterleistung
kann aber nicht mehr ermittelt werden, ob und wie sich die Leistungen
des Beschwerdeführers während des Semesters auf die Schlussnote
auswirken würden. Eine Ausnahme von der Praxis ist aufgrund dieser
Unklarheiten nicht gerechtfertigt.
Die Vorinstanz durfte somit nur prüfen, ob die inhaltliche Bewertung der
Semesterleistung nach pflichtgemässen Ermessen erfolgte, nicht aber
darüber hinausgehen und selbst eine neue Note festsetzen. Dies gilt
A-100/2011
Seite 11
umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht als zweite
Beschwerdeinstanz.
4.2.2. Es bleibt zu prüfen, ob eine Rückweisung zur Neubewertung durch
den Examinator gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG verfügt werden müsste.
Vom Fachwissen her wäre der Examinator zwar in der Lage, die
Semesterleistung erneut zu beurteilen. Jedoch liegt es auf der Hand,
dass der Examinator seine Ansicht zur Bewertung der Semesterleistung,
welche er in der vorinstanzlichen Vernehmlassung eingehend und
nachvollziehbar darlegte, kaum ändern dürfte. Auch wäre es nicht
möglich, die während der Erarbeitung erbrachten Leistungen gebührend
zu berücksichtigen, da diese nicht dokumentiert sind.
Eine nochmalige Überprüfung unter Berücksichtigung der Leistungen
während des Semesters ist deshalb faktisch nicht möglich, weshalb eine
Rückweisung zur Neubeurteilung ins Leere laufen würde. Eine solche
Neubeurteilung wurde somit von der Vorinstanz zu Recht nicht verfügt,
sondern dem Beschwerdeführer stattdessen die Möglichkeit gegeben, die
Semesterleistung zu wiederholen. Die Vorinstanz räumt ihm mit dieser
Wiederholungsmöglichkeit zwar etwas ein, was vom Studienreglement in
Art. 29 Abs. 4 ausgeschlossen wird. Jedoch stellt eine Wiederholung
vorliegend insofern die einzige Möglichkeit dar, als Verfahrensmängel
festgestellt wurden und eine Neubewertung nicht in Frage kommt.
5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
6.
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die
Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist
ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
A-100/2011
Seite 12
2005 [BGG, SR 173.110]). Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.
A-100/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 4010; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Nina Dajcar
Versand: