B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1009/2014
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Recht auf Vorsteuerabzug.
A-1009/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) ist seit dem 1. Januar
1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Laut Handelsregistereintrag be-
zweckt sie im Wesentlichen die Planung, Fabrikation und Montage von
Industrie- und Gewerbehallen sowie von Verwaltungsgebäuden.
B.
Im November 2013 fand bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuer-
kontrolle über die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal
2012 (Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012) durch die ESTV
statt. Daraus resultierten zwei Einschätzungsmitteilungen, eine für die
Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 (altes Recht) und eine
weitere für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 (neues
Recht).
Lediglich letztere ist relevant für das vorliegende Verfahren. Die ESTV er-
liess diese Einschätzungsmitteilung am 18. Dezember 2013 unter der
Nr. […] (nachfolgend EM vom 18. Dezember 2013) und forderte hierbei
von der Steuerpflichtigen den Betrag von Fr. 36'636.- an Mehrwertsteuern
nebst Verzugszinsen nach.
Die Nachbelastung erfolgte unter anderem wegen unberechtigter Vor-
steuerabzüge. Eine Korrektur in der Höhe von Fr. 4'444.- erfolgte für das
Jahr 2011, eine weitere Korrektur in der Höhe von Fr. 4'000.- erfolgte für
das Jahr 2012. Laut ESTV würden diese beiden Vorsteuerbeträge die
Halle in [Ort] betreffen, welche im Jahr 2013 ohne MWST, d.h. ohne Op-
tierung für die freiwillige Versteuerung verkauft worden sei. Daher seien
die in den Jahren 2011 und 2012 getätigten Vorsteuerabzüge zu Unrecht
erfolgt und die abgezogenen Beträge nachzubelasten.
C.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 erklärte die Steuerpflichtige unter an-
derem, dass sie die Steuernachforderung gemäss EM vom 18. Dezember
2013 unter Abzug von Fr. 4'444.- und von Fr. 4'000.- beglichen habe.
D.
Ebenfalls am 17. Januar 2014 erhob die Steuerpflichtige gegen die EM
vom 18. Dezember 2013 "Einsprache" und beantragte unter anderem
sinngemäss, von der Korrektur der Vorsteuern im Zusammenhang mit der
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Halle in [Ort] im Betrag von Fr. 4'444.- und im Betrag von Fr. 4'000.- sei
abzusehen. Bei den für die Halle in [Ort] verbuchten Beträgen handle es
sich um Darlehen an die B._______, welche nicht steuerpflichtig seien.
Zur weiteren Erklärung führte die Steuerpflichtige aus, dass die Halle in
[Ort] am 11. Oktober 2011 zu Fr. 798'000.- gekauft und am 19. April 2013
wieder verkauft worden sei und verwies auf die entsprechenden Kaufver-
träge.
E.
Mit "Einspracheentscheid" vom 7. Februar 2014 wies die ESTV (im Fol-
genden auch Vorinstanz) die "Einsprache" ab, soweit sie darauf eintrat.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die fraglichen Be-
träge in den entsprechenden Steuerperioden verbucht und als Vorsteuer-
abzüge geltend gemacht worden seien. Die diesen Vorsteuerabzügen
zugrunde liegenden Rechnungen seitens der B._______seien von der
Steuerpflichtigen zwar im Konto "1717 B._______" verbucht worden, tat-
sächlich handle es sich jedoch entgegen der Behauptung der Steuer-
pflichtigen nicht um Darlehen. Die Steuerpflichtige habe in der Steuerpe-
riode 2011 von der der B._______ eine Rechnung über Fr. 59'994.-
(Fr. 55'550.- + Fr. 4'444.- MWST) für eine "machine plieuse" erhalten,
welche für die Einrichtung der Halle [Ort] bestimmt gewesen sei. In der
Steuerperiode 2012 habe die Steuerpflichtige von der B._____ wiederum
eine Rechnung erhalten, welche sich auf die Halle in [Ort] bezogen habe.
Diese neuerliche Rechnung mit dem Betreff: "Demande d'acompte: Tra-
vaux en cours [Adresse]" habe einen Betrag von Fr. 54'000.- (Fr. 50'000.-
+ Fr. 4'000.- MWST) ausgewiesen.
Die Halle in [Ort] sei mit Vertrag vom 25. August 2011 von einer einfachen
Gesellschaft, bestehend aus der B._______ und C._______ (Einzel-
zeichnungsberechtigter der Steuerpflichtigen), zu Gesamteigentum ge-
kauft worden, wobei die B._______ zu 16% und C._______ zu 84% be-
teiligt gewesen seien. Die Halle in [Ort] bzw. deren Ausbau sei somit der
einfachen Gesellschaft und nicht der Steuerpflichtigen zuzurechnen. Die
Leistungen im Wert von Fr. 59'994.- (inkl. MWST) bzw. Fr. 54'000.- (inkl.
MWST) seien der Steuerpflichtigen nicht im Rahmen ihrer unternehmeri-
schen Tätigkeit in Rechnung gestellt worden. Vielmehr hätten die beiden
Rechnungen der einfachen Gesellschaft in Rechnung gestellt werden
müssen. Die in diesem Zusammenhang von der Steuerpflichtigen vorge-
nommenen Vorsteuerabzüge von Fr. 4'444.- (im 2011) und Fr. 4'000.- (im
2012) seien somit zu Unrecht erfolgt und wieder aufzurechnen.
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Seite 4
F.
Gegen diesen "Einspracheentscheid" erhob die Steuerpflichtige (nach-
folgendend: Beschwerdeführerin) am 26. Februar 2014 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und verwies auf ein Schreiben der D._______
vom 19. Februar 2014 sowie auf die vom gleichen Tag datierende Steu-
ererklärung betreffend Grundstückgewinne von C._______, woraus bes-
ser ersichtlich sei, dass es sich um eine reine Darlehenstransaktion hand-
le.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2014 wurde die Beschwerdeführerin
unter anderem aufgefordert, ihre Beschwerdeschrift zu verbessern und
anzugeben, inwieweit das Dispositiv des "Einspracheentscheids" vom
7. Februar 2014 abzuändern sei und warum.
H.
Mit Eingabe vom 21. März 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin sinn-
gemäss um Korrektur des "Einspracheentscheides" und um Verzicht auf
die Nachbelastung von Fr. 4'444.- und Fr. 4'000.-. Im Weiteren führte die
Beschwerdeführerin aus, die beiden fraglichen Rechnungen über
Fr. 55'000.- (recte: Fr. 55'550.-) und Fr. 50'000.- seien nur der Form hal-
ber eingereicht worden, um zu dokumentieren, wie sich das Darlehen zu-
sammensetze.
I.
Die ESTV verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Die Vorinstanz
ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsge-
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richt ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sach-
lich zuständig.
1.2
1.2.1 Die Einsprache ist das vom Gesetz besonders vorgesehene förmli-
che Rechtsmittel, mit dem eine Verfügung bei der verfügenden Verwal-
tungsbehörde zwecks Überprüfung angefochten wird. Die Einsprache ist
kein devolutives Rechtsmittel, welches die Entscheidungszuständigkeit
an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.2.1; BGE 132 V
368 E. 6.1; 131 V 407 E. 2.1.2.1; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N. 1815). Das Einspracheverfahren ermög-
licht eine Abklärung komplexer tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse
und eine umfassende Abwägung der verschiedenen von einer Verfügung
berührten Interessen (HÄFELIN et al., a.a.O., N. 1816).
1.2.2 Im Bereich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in
Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die
sog. "Sprungbeschwerde": Richtet sich die Einsprache gegen eine ein-
lässlich begründete Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit
Zustimmung des Einsprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-756/2014 vom 26. Juni
2014 E. 1.2.3; A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff. bestätigt durch das
Urteil des Bundesgerichts 2C_659/2012 vom 21. November 2012 E. 3.3).
1.2.3 Der Erlass eines Einspracheentscheids setzt ausführungsgemäss
voraus, dass vorgängig eine Verfügung ergangen ist, welche überhaupt
Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Die Vorinstanz
sieht diese Verfügung in der als "Verfügung" bezeichneten EM vom
18. Dezember 2013. Freilich ist es nach neuerer Rechtsprechung grund-
sätzlich nicht zulässig, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG auszugestalten (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.3; BGE 140 II 202
E. 5 f., bestätigend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-707/2013
vom 25. Juli 2013 E. 4.2 f., mit Hinweisen).
Vorliegend stellt aber jedenfalls der als "Einspracheentscheid" bezeichne-
te Entscheid der ESTV vom 7. Februar 2014 eine Verfügung gemäss
Art. 5 VwVG dar. Indem die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob, hat sie einen allfälligen Verlust
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des Einspracheverfahrens (E. 1.2.1) zumindest in Kauf genommen. Ihre
vorbehaltlose Beschwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht
ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4
MWSTG – als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der
Sprungbeschwerde (E. 1.2.2) zu werten, zumal der "Einspracheent-
scheid" vom 7. Februar 2014 einlässlich begründet ist (vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-756/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.3;
A-6188/2012 vom 3. September 2013 E. 1.2.3; A-707/2013 vom 25. Juli
2013 E. 1.2.3 und E. 4.2.5.3).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 26. Februar 2014 einge-
reicht und mit Eingabe vom 21. März 2014 präzisiert. Die Beschwerde ist
damit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig ge-
leistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutre-
ten.
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in
vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbe-
teiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119
V 347 E. 1a).
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Seite 7
1.5 Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bun-
desverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Be-
gründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der
Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl.
BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen
Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18
Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähi-
gen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Ent-
gelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die kei-
ne Lieferung ist (Art. 3 Bst. e MWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck
und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer-
pflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige
Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach
aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG). Das Auftreten in ei-
genem Namen im Aussenverhältnis ist auch für die Zurechnung der ein-
zelnen Umsätze bzw. die Bestimmung des mehrwertsteuerlichen Leis-
tungserbringers entscheidend (vgl. Art. 20 Abs. 1 MWSTG sowie REGINE
SCHLUCKEBIER, in: MWSTG Kommentar, 2012, Art. 10 N. 17 ff.). Das
Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet,
der nach aussen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (vgl. zum
früheren Recht: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1989/2011 vom
4. Januar 2012 E. 2.2.4; A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.2;
A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2; bestätigt mit Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom 11. März
2008).
2.3
2.3.1 Bei steuerpflichtigen Unternehmensträgern, die ausschliesslich un-
ternehmerisch tätig sind, ist die subjektive Steuerpflicht umfassend.
Sämtliche der Steuer unterliegenden Tätigkeiten sind von der subjektiven
Steuerpflicht miterfasst (vgl. IVO BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADET-
SCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz-
Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung, 2010, § 3 N. 49 ff.). Nicht
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aussergewöhnlich ist dabei, dass ein Unternehmensträger verschiedene
(selbständige) Tätigkeiten ausübt. Alle unternehmerischen Tätigkeiten
sind gemäss konstanter Rechtsprechung für mehrwertsteuerliche Belan-
ge als Einheit zu betrachten ([nach bisheriger Terminologie] "Grundsatz
der Einheit des Unternehmens"; [statt vieler] Urteil des Bundesgerichts
2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6544/2012 vom 12. September 2013 E. 2.3; vgl. BAUMGART-
NER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 7 N. 45; BÉATRICE BLUM/DIEGO
CLAVADETSCHER, Neubeginn in der Mehrwertsteuer, in: zsis) 2009 Mo-
natsflash 8/2009, Ziff. 3.2; DIEGO CLAVADETSCHER, Die Stellung des Un-
ternehmens im neuen Mehrwertsteuerrecht, in: Der Schweizer Treuhän-
der 2010, S. 241 f.; neu wird in der Lehre der Ausdruck "Grundsatz der
Einheit des Unternehmensträgers" verwendet) und stellen zusammen den
unternehmerischen Bereich (oder die unternehmerische Sphäre) eines
Unternehmensträgers dar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.8.2.1).
2.3.2 In der Lehre herrscht Einigkeit, dass Einzelfirmen und Personenun-
ternehmungen neben unternehmerischen auch private, nicht unternehme-
rische Tätigkeiten ausüben und somit über einen nicht unternehmeri-
schen Bereich verfügen können (vgl. dazu mit Hinweisen RALF IMSTEPF,
Der mehrwertsteuerliche Unternehmensbegriff im EU-Recht, in: Jusletter
30. April 2012, S. 3 Ziff. III. 1.). Eine Mehrheit der Autoren spricht sich da-
für aus, dass auch die übrigen Unternehmensträger – insbesondere juris-
tische Personen – einen nicht unternehmerischen Bereich haben können
(vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 7 N. 46; SCHLU-
CKEBIER, a.a.O., Art. 10 N. 57 ff.; auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAU-
ER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 1651 ff. insb.
N. 1658 ff.; BEATRICE BLUM, in: MWSTG Kommentar, 2012, Art. 28 N. 4;
a.M. wohl MATHIAS BOPP/ALINE DOMINIQUE KÖNIG, Ausgewählte Fragestel-
lungen bezüglich Unternehmen und Gemeinwesen im neuen MWSTG, in:
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 791 f.).
2.3.3 Dem Gesetz selbst lässt sich nicht entnehmen, dass die verschie-
denen Unternehmensträger unterschiedlich behandelt werden sollten.
Auch andere Gründe sind nicht zu erkennen, warum nicht jeder Unter-
nehmensträger – unabhängig von seiner Rechtsform – neben dem unter-
nehmerischen noch über einen nicht unternehmerischen Bereich verfü-
gen können sollte. Eine Aufteilung in die beiden unterschiedlichen Berei-
che bei sämtlichen Unternehmensträgern drängt sich schon aus dem Ziel
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Seite 9
der Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs auf. Könn-
ten Unternehmensträger, sobald sie die Schwelle zur Steuerpflicht über-
schritten haben, für sämtliche Aufwendungen Vorsteuern geltend ma-
chen, auch wenn die entsprechende Aufwendung in keinem Zusammen-
hang mit der unternehmerischen Tätigkeit und den dabei zur Einnah-
meerzielung angebotenen Leistungen steht, würde es zwangsläufig zu
einem unerwünschten Resultat kommen, da diese Aufwendungen bzw.
die entsprechenden Leistungen aus der unternehmerischen Sphäre des
Vorleistenden nie einer Besteuerung zugeführt würden. Es hat ein End-
konsum beim Unternehmensträger stattgefunden, welcher nach dem Sys-
tem des MWSTG nicht unberücksichtigt bleiben darf, sondern vielmehr
besteuert werden muss. Altrechtlich ausgedrückt ([statt aller] Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3.2),
handelt es sich in solchen Konstellationen um einen Endverbrauch in der
Unternehmenssphäre. Auch wenn aufgrund des im MWSTG neu geregel-
ten Vorsteuerabzugsrechts eine Übernahme der Grundsätze vom
aMWSTG nicht uneingeschränkt möglich ist (vgl. CAMENZIND/HO-
NAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N. 1632 f.), darf ein Endkonsum
auf der Stufe des Unternehmens auch nach dem (neuen) MWSTG nicht
ausgeschlossen werden, unabhängig der Rechtsform des Unternehmens-
trägers. Neu sollte aber von Aufwendungen im nicht unternehmerischen
Bereich gesprochen werden. Solche können bei sämtlichen Unterneh-
mensträgern vorliegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.8.2.2)
2.3.4 Ein Unternehmensträger kann also – neben seiner unternehmeri-
schen Tätigkeit – auch in Bereichen tätig sein, welche, isoliert betrachtet,
nicht "unternehmerisch" im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes sind. Wei-
sen diese nicht unternehmerischen Tätigkeiten zudem eine gewisse Ei-
genständigkeit auf, dann verfügt der Unternehmensträger neben dem un-
ternehmerischen auch noch über einen nicht unternehmerischen Bereich
(vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 3 N. 51, § 7
N. 47 ff.; SCHLUCKEBIER, a.a.O., Art. 10 N. 55 ff.). Im nicht unternehmeri-
schen Bereich besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug. Zudem darf die
(unternehmerische) Tätigkeit eines Mehrwertsteuersubjekts selbstver-
ständlich nicht vermischt werden mit der (unternehmerischen) Tätigkeit
einer Drittperson, unabhängig davon, ob diese Drittperson mehrwertsteu-
erpflichtig ist oder nicht. Die unternehmerische Tätigkeit eines Mehr-
wertsteuersubjekts bzw. der damit verbundene Vorsteueranspruch darf
folglich nicht von einem anderen Mehrwertsteuersubjekt geltend gemacht
werden.
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Seite 10
2.4 Bei Verwendung von vorsteuerbelasteten Aufwendungen "im Rah-
men" einer unternehmerischen Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Abzug
der Vorsteuern. Der Wortlaut "im Rahmen" (Art. 28 Abs. 1 MWSTG) gibt
vor, dass die Aufwendung in einem objektiven Zusammenhang mit der
unternehmerischen Tätigkeit zu stehen hat (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.8.5). Dies bedeutet im
Umkehrschluss, dass der Vorsteuerabzug nicht möglich ist, wenn die
Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem nicht-
unternehmerischen Bereich stehen. Ein Vorsteuerabzug ist ebenso aus-
geschlossen, wenn die Aufwendungen der unternehmerischen Tätigkeit
eines Dritten dienen, sei dieser nun mehrwertsteuerpflichtig oder nicht.
3.
3.1 Für die (materielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Re-
gelung – Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem
darin verankerten Rechtsprinzip ist im Fall der Beweislosigkeit zu Un-
gunsten derjenigen Partei zu entscheiden, die aus dem unbewiesen ge-
bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5116/2012 vom 31. Juli 2013 E. 1.3.3;
A•4616/2011 vom 18. September 2012 E. 2.1.2; A-5166/2011 vom 3. Mai
2012 E. 2.1.2, mit Hinweisen).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer-
begründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen
hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen
obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75
S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom
3. Mai 2012 E. 2.1.2, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.
2002, S. 454).
3.2 Auf die Geltendmachung von Vorsteuern bezogen bedeutet dies,
dass der Steuerpflichtige für diejenigen Tatsachen beweisbelastet ist, die
geeignet sind, seinen Anspruch auf den Vorsteuerabzug zu begründen.
Die steuerpflichtige Person trägt deshalb u.a. die Beweislast dafür, dass
sie die vorsteuerbelasteten Aufwendungen und Investitionen im Rahmen
ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet hat (vgl. oben E. 2.4 und
auch Urteil des Bundesgerichts 2C_862/2011 vom 13. Juni 2012 E. 2.4
zur Beweislast der geschäftsmässigen Begründetheit eines Aufwands bei
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Seite 11
der direkten Steuer; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/
PROBST, a.a.O., N 1698). Die Frage, wie weit dieser Rahmen ist, stellt
dagegen keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Weiteren hat
die steuerpflichtige Person gemäss Art. 28 Abs. 4 MWSTG den Nachweis
dafür zu erbringen, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.
3.3 Grundsätzlich sind im Bereich der Mehrwertsteuer sämtliche Beweis-
mittel zulässig, und es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 81 Abs. 1 und 3 MWSTG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N. 3.124 und N. 3.104; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST,
a.a.O., N. 1690f.).
3.3.1 Die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach konstan-
ter Rechtsprechung zwar ein Indiz für eine mehrwertsteuerrechtliche
Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu än-
dern. Massgebend ist nicht die Sichtweise der Buchführung, sondern die
wirtschaftliche Betrachtungsweise (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1601/2006 vom 4. März 2010 E. 3.2.2 und 4.3, A-6691/2012 vom
23. Juli 2014 E. 7.2.1, A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.4,
A-680/2009 vom 8. Juni 2009 E. 2.3.2, A-1561/2007 vom 4. Juli 2008
E. 4.5.3, A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 4.2, A-1378/2006 vom
27. März 2008 E. 3.4.6).
3.3.2 Der Rechnung im Sinn von Art. 3 Bst. k MWSTG kommt im Mehr-
wertsteuerrecht eine über den reinen Buchhaltungsbeleg hinausgehende
Bedeutung zu (SCHLUCKEBIER, a.a.O., Art. 26 N. 1). Sie stellt ein wichti-
ges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und
die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsächlich stattgefunden hat.
(BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom
25. März 2011 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 2.5 mit Hinweisen).
Auch nach dem neuen MWSTG weist die Rechnung somit eine wichtige
Beweisfunktion auf. Mit ihr können mehrwertsteuerrechtlich relevante
Sachverhalte einfach und effizient belegt werden.
4.
4.1
Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der
Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die
von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht op-
tiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
A-1009/2014
Seite 12
4.2 Von der Steuer ausgenommen ist die Gewährung und die Vermittlung
von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und
Kreditgeberinnen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG). Eine Option für
die Versteuerung ist hier nicht möglich (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
Unter das Kreditgeschäft fallen beispielsweise die Gewährung von Darle-
hen, die Einräumung eines Kontokorrentkredites, das Hypothekarge-
schäft und das Kreditkartengeschäft (CAMENZIND/HONAUER/VAL-
LENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N. 1221; vgl. auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-659/2007 vom 1. Februar 2010 E. 4.1, A-1612/2006
und A-1613/2006 vom 9. Juli 2009 E. 4 und E. 7.2; BVGE 2009/34
E.2.2.4.2). Zu der als von der Steuer ausgenommenen Leistung zählt je-
doch nur das Entgelt für die Kapitalüberlassung, nicht aber die Auszah-
lung oder die spätere Rückzahlung des Darlehensbetrages. Das Hin- und
Herschieben von Geld und gegebenenfalls auch geldwertgleichen Zah-
lungsmitteln kommt nicht als Leistung verbrauchsfähiger Güter in Be-
tracht. Die Steuerausnahme bezieht sich in erster Linie auf die Zinsen
und allfällig damit verbundene weitere Entgelte (CAMENZIND/HO-
NAUER/VALLENDER/JUNG/ PROBST, a.a.O., N. 1223 mit Hinweisen). Mit an-
deren Worten ist die Auszahlung und Rückzahlung eines Darlehensbe-
trages keine mehrwertsteuerrelevante Leistung. Das bedeutet, dass sie
weder für den Darlehensgeber eine mehrwertsteuerrelevante Ausgangs-
leistung (Umsatz) darstellt, noch für den Darlehensnehmer eine vorsteu-
erbelastete Eingangsleistung.
Zusammenfassend berechtigt weder die Auszahlung des Darlehensbe-
trages noch die Erzielung von Darlehenszinsen zum Vorsteuerabzug.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall liegen zwei Rechnungen der B._______ an die
Beschwerdeführerin vor:
a) Mit Faktura vom 8. Dezember 2011 stellte die B._______ der Be-
schwerdeführerin Fr. 55'550.- zuzüglich Fr. 4'444.- MWST (8 %), d.h. total
Fr. 59'994.-, in Rechnung. Gemäss Rechnungstext bestand die Leistung
der B._______ aus: "Prêt machine plieuse modèle Monobend 6 m DS
2500: plieuse Fr. 47'000.-, transport montage Fr. 3'850.-, table dérouleur
Fr. 4'700.-".
b) Mit Faktura vom 3. Oktober 2012 stellte die B._______ der Beschwer-
deführerin Fr. 50'000.- zuzüglich Fr. 4'000.- MWST (8 %), d.h. total
Fr. 54'000.-, in Rechnung. Gemäss Rechnungstext wurde eine Teilzah-
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Seite 13
lung verlangt: "Demande d'acompte: Travaux en cours bâtiment [Adres-
se]".
Die Beschwerdeführerin verbuchte diese Leistungsbezüge indessen als
Aktivdarlehen. Gemäss Kontoauszug der Beschwerdeführerin hat sie am
22. Dezember 2011 Fr. 59'994.- auf das Konto "1717 B._______" ver-
bucht und gleichentags Fr. 4'444.- auf das Konto 1301 umgebucht. Ent-
sprechend verbuchte die Beschwerdeführerin gemäss einem handschrift-
lichem Vermerk des Revisors der ESTV die zweite Rechnung. Am
5. Oktober 2012 wurden Fr. 54'000.- auf das Konto "1717 B._______"
eingebucht und am gleichen Tag Fr. 4'000.- abgezogen.
5.2 Unbestritten ist, dass die vorliegenden Rechnungen im Zusammen-
hang mit dem Bau bzw. Einrichtung einer Halle in [Ort] an der [Strasse]
stehen. Aktenkundig und unbestritten ist auch die Tatsache, dass die
betreffende Halle nicht von der Beschwerdeführerin, sondern im Jahr
2011 von einer einfachen Gesellschaft, bestehend aus der B._______
und C._______, gekauft wurde (vgl. vente immobilière du 25 août 2011,
eingetragen im Grundbuch am 11. Oktober 2011). Im Jahr 2013 wurde die
Immobilie dann von dieser einfachen Gesellschaft an die E._______ ver-
kauft (vente immobilière du 5 mars 2013, eingetragen im Grundbuch am
19. April 2013). C._______ ist Verwaltungsratspräsident und Delegierter
der Beschwerdeführerin (vgl. Handelsregister des Kantons Bern vom 27.
Februar 2014). Gemäss Angaben der ESTV und gemäss Verkaufsvertrag
vom 5. März 2013 (eingetragen im Grundbuch am 19. April 2013) wurde
die Halle ohne MWST verkauft, mithin wurde beim Verkauf der Halle nicht
für die Versteuerung optiert.
Die ESTV akzeptierte die vorgenommenen Vorsteuerabzüge von
Fr. 4'444.- und Fr. 4'000.- nicht und rechnete diese auf. Im Streit liegt vor-
liegend die Rechtmässigkeit dieser Vorsteuerabzüge. Im Folgenden ist
somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die betreffenden Vorsteuer-
abzüge gegeben sind. Die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführe-
rin ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt.
6.
6.1 Die Vorinstanz verweigerte den Vorsteuerabzug mit der Begründung,
die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Maschine bzw. Arbeits-
leistung sei für die Halle in [Ort] bestimmt gewesen. Die Halle in [Ort] sei
aber nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin gestanden, sondern im
Eigentum einer weiteren einfachen Gesellschaft. Die beiden Leistungen
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Seite 14
seien der Beschwerdeführerin somit nicht im Rahmen ihrer unternehmeri-
schen Tätigkeit in Rechnung gestellt worden und hätten eigentlich der
einfachen Gesellschaft (und nicht der Beschwerdeführerin) fakturiert wer-
den müssen. Daher habe die ESTV den Vorsteuerabzug wieder aufge-
rechnet.
6.2 Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber sinngemäss aus, dass
es sich bei den fraglichen Rechnungen (Fr. 55'550.- und Fr. 50'000.-) le-
diglich um die Grundlage für eine Darlehensgewährung gehandelt habe.
Faktisch habe die Beschwerdeführerin der B._______ ein Darlehen ge-
währt. Die ganze Transaktion des Kaufes des Gewerbehauses sei ein
Darlehen gewesen, um die Realisierung des Bauvorhabens für und durch
die B._______ zu ermöglichen.
6.3
6.3.1 Die Halle in [Ort] war im vorliegend relevanten Zeitraum im gemein-
schaftlichen Eigentum der B._______ und C._______, welche die Lie-
genschaft als einfache Gesellschaft kauften. Die beiden Gesellschafter
verkauften die Halle im Jahr 2013 im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung. Der betreffende Umsatz ist deshalb den beiden Gesellschaf-
tern zuzurechnen (vgl. E. 2.2). Aufgrund der Aktenlage ist zudem erstellt,
dass die von der Beschwerdeführerin gemäss den oben aufgeführten
Rechnungen bezogenen Eingangsleistungen zumindest dem Ausbau und
der Halle dienen sollten, welche anschliessend durch die beiden Gesell-
schafter verkauft wurde. Demzufolge standen die Eingangsleistungen
nicht in einem objektiven Zusammenhang mit der (unternehmerischen)
Tätigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.4). Im Übrigen ist kein Leis-
tungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden er-
wähnten Gesellschaftern erstellt und wird auch nicht geltend gemacht.
Entsprechend erfolgte auch keine Weiterfakturierung von Kosten. Es
kann folglich offen bleiben, ob es bei der einfachen Gesellschaft bzw.
C._______ um eine im Verhältnis zur Beschwerdeführerin eng verbunde-
ne Person im Sinn von Art. 24 Abs. 2 MWSTG handelt.
6.3.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich um ein Darle-
hen, ist nicht stichhaltig. Im Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung eine
wichtige Bedeutung beigemessen (E. 3.3.2). Die beiden vorgelegten
Rechnungen lassen keinen Rückschluss zu auf das geltend gemachte
Darlehensverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin als Darlehensge-
berin und der B._______ als Darlehensnehmerin. Auch die weiteren vor-
gelegten Unterlagen, mithin das Schreiben von D._______ vom
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Seite 15
19. Februar 2014, die Zusammenstellung der Baukosten der B._______
vom 15. Oktober 2013, die Grundstückgewinnsteuererklärung von
C._______ vom 19. Februar 2014, der Kontoauszug "Décompte
C._______" vom 21. Januar 2014, die "convention de fin d'operation fi-
nancière liée à la construction, puis la vente, de l'immeuble sis [Ort],
[Strasse]", beweisen nicht, dass es sich beim unter dem Konto 1717 ein-
gebuchten Betrag von Fr. 59'994.- (saldo Fr. 55'550.-) bzw. Fr. 54'000.-
(saldo Fr. 50'000.-) um ein Darlehensguthaben der Beschwerdeführerin
gegenüber der B._______ handelt. Aus den vorgelegten Unterlagen las-
sen sich zwar durchaus Rückschlüsse auf ein Darlehen ziehen, laut
Schreiben der D._______ vom 19. Februar 2014 hat jedoch C._______
(und nicht die Beschwerdeführerin) der B._______ ein Darlehen gewährt.
Auch der Décompte C._______ lässt keinen Rückschluss auf ein Darle-
hen zwischen der Beschwerdeführerin (statt C._______) und der
B._______ zu. Im Übrigen ist die buchhalterische Erfassung nur ein Indiz
für die mehrwertsteuerliche Qualifikation (E. 3.3.1). Der Nachweis einer
Darlehensgewährung ist vorliegend nicht erbracht.
6.3.3 Zusammenfassend ergibt die Beweiswürdigung, dass die Be-
schwerdeführerin von der B._______ Leistungen (Ausleihe einer Maschi-
ne bzw. Dienstleistungen) bezogen hat, die nicht im objektiven Zusam-
menhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit standen. Einen gegentei-
ligen Nachweis konnte die Beschwerdeführerin nicht erbringen (vgl. zur
Beweislast E. 3.2). In der Folge hat die Beschwerdeführerin die Ein-
gangsleistungen nicht im Rahmen ihrer (unternehmerischen) Tätigkeit im
Sinn von Art. 28 Abs. 1 MWSTG verwendet. Die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug sind nicht gegeben.
6.3.4 Letztlich wäre selbst – entgegen der aktuellen Beweislage – bei der
Annahme der Gewährung eines Darlehens von der Beschwerdeführerin
an die B._______ kein Vorsteuerabzug zulässig. Die Gewährung des
Darlehens wäre für die Beschwerdeführerin zwar der unternehmerischen
Tätigkeit zuzurechnen, diesfalls würde jedoch keine Leistung von
verbrauchsfähigen Gütern vorliegen. Die Auszahlung und Rückzahlung
eines Darlehensbetrages stellt keine mehrwertsteuerrelevante Leistung
dar (vgl. dazu oben Ziff. 4.2). Infolgedessen würde die Darlehensgewäh-
rung auch nicht als Eingangsleistung qualifizieren, und es wäre der auf
dem Darlehen verbuchte Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgt.
A-1009/2014
Seite 16
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorsteuerbeträge von
Fr. 4'444.- bzw. Fr. 4'000.- zu Recht nachbelastet wurden. Die Beschwer-
de ist demzufolge abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'800.-- festzu-
setzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'800.-- festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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