Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A101/2011
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien 1. Stiftung A._______,
2. B._______ AG,
3. C._______,
4. D. _______,
5. E. _______,
6. F. _______,
7. G. _______,
8. H. _______,
9. I. _______,
10. J. _______,
11. K. _______,
12. L. _______,
13. M. _______,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller,
Boulevard Georges Favon 13, 1204 Genève,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Maulbeerstrasse 9,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Lärm und Schadstoffimmissionen durch Flugbewegungen
der FA18 und TigerKampfjets im Gebiet von Meiringen
und Umgebung.
A101/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Flugplatz Meiringen ist einer von heute noch vier Militärflugplätzen.
Gestützt auf das Stationierungskonzept 2005 wurde die Fliegerstaffel 11,
die F/A18 Kampfflugzeuge fliegt, auf den 1. Januar 2006 von Dübendorf
nach Meiringen verlegt, wodurch die Flugaktivitäten zunahmen. Das
Verfahren zur Änderung des entsprechenden Sachplans ist noch nicht
abgeschlossen.
B.
Die Stiftung A. _______, die B._______ AG, C._______, D._______,
E._______, F._______, G _______ und H._______ richteten mit
Schreiben vom 10. Mai 2010 ein Begehren an das Eidgenössische
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Sie
beantragten, es sei gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) festzustellen, die in
den Jahren 2006–2009 durch Flugbewegungen der F/A18 und Tiger
Kampfjets verursachten Lärm und Schadstoffimmissionen im Gebiet von
Meiringen und Umgebung seien widerrechtlich.
C.
Das VBS (nachfolgend: Vorinstanz) trat mit Verfügung vom 23. November
2010 nicht auf dieses Feststellungsbegehren ein, da es ein
schutzwürdiges Interesse daran verneinte.
D.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 erhoben die in Sachverhalt/B
genannten juristischen und natürlichen Personen sowie I._______,
J._______, K._______, L._______ und M._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführende) gegen die Verfügung des VBS vom 23. November
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; sodann wiederholen sie das
vor der Vorinstanz vorgebrachte Feststellungsbegehren, wobei sie neu
den Zeitraum bis 2010 beurteilt haben möchten.
E.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 verzichtet die Vorinstanz auf eine
Vernehmlassung.
A101/2011
Seite 4
F.
Die Beschwerdeführenden bekräftigen ihren Standpunkt in ihrer
Stellungnahme vom 11. April 2011. Sie reichen eine Expertise ein,
beantragen die Edition verschiedener Akten und nennen Zeugen, die zur
Klärung des Sachverhalts beitragen könnten.
G.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 ersucht der Instruktionsrichter das
Bundesamt für Umwelt (BAFU) um eine Stellungnahme zu den Fragen
von umweltrechtlicher Bedeutung. Dieses weist in seiner Stellungnahme
vom 10. Juni 2011 auf die noch nicht an die Verlegung der
Fliegerstaffel 11 erfolgte Anpassung des Sachplans und das
vorgesehene Plangenehmigungsverfahren hin. Zum
Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) habe es sich im Zusammenhang mit
dem Stationierungskonzept der Armee bereits am 11. September 2008
geäussert; eine weitere behördliche Beurteilung der Umweltauswirkungen
sei bisher nicht durchgeführt worden, weil das für die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) notwendige
Plangenehmigungsverfahren noch nicht eröffnet worden sei.
H.
Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 21. Juni 2011 mit, sie habe keine
Bemerkungen zur Stellungnahme des BAFU. Sodann informiert sie über
den aktuellen Verfahrensstand.
I.
Die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Stellungnahme vom 8. Juli
2011 zur Begründung, weshalb die Flugbewegungen widerrechtlich
seien, auf die Darlegungen des BAFU.
J.
Auf weitergehende Ausführungen wird, soweit entscheidwesentlich, im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des VBS. Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
A101/2011
Seite 5
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Gemäss Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG gilt auch das Nichteintreten auf Begehren um
Feststellung von Rechten und Pflichten als Verfügung. Da hier zudem
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und mit dem VBS eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen am vorinstanzlichen
Verfahren teil; dies gilt auch für die fünf in Bst. D des Sachverhalts
genannten Personen, die am 3. Juni 2010 dem Verfahren beigetreten
sind und die in der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2010
nicht genannt werden. Als Adressaten der Verfügung sind sie von ihr
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der
Nichteintretensverfügung, damit ihr Anspruch materiell überprüft wird. Die
Beschwerdeführenden sind somit zur Beschwerde berechtigt.
1.4. Zum Streitgegenstand ist Folgendes festzuhalten: Zu beurteilen ist
vorliegend nicht die materielle Frage der Widerrechtlichkeit, sondern nur,
ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Feststellungsbegehren
eingetreten ist (vgl. MARKUS MÜLLER, Rechtsschutz gegen
Verwaltungsrealakte, in: Pierre Tschannen (Hrsg.), Neue
Bundesrechtspflege, Berner Tage für die juristische Praxis 2006, Bern
2007, S. 313 ff., 359 f.). Es ist somit hier nicht von Bedeutung, ob die
Beschwerdeführenden den Zeitraum von 2006–2009 oder von
2006–2010 beurteilt haben möchten. Soweit die Beschwerdeführenden
die materielle Beurteilung der Angelegenheit durch die
Rechtsmittelbehörde beantragen, ist auf ihre Beschwerde nicht
einzutreten.
1.5. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52 VwVG) ist – vorbehältlich der Ausführungen in Erwägung 1.4
– einzutreten.
A101/2011
Seite 6
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung mit
voller Kognition (Art. 49 VwVG).
3.
Bevor darauf eingegangen werden kann, ob die Vorinstanz zu Recht nicht
auf die Beschwerde eingetreten ist, werden im Folgenden zunächst die
rechtlichen Rahmenbedingungen des Flugplatzes Meiringen dargelegt.
3.1. Beim Flugplatz Meiringen handelt es sich um eine militärische
Anlage. Für die Errichtung oder Änderung der Anlage oder die Änderung
des militärischen Zwecks ist ein Plangenehmigungsverfahren nach
Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Armee und die
Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG; SR 510.10)
durchzuführen. Weiter unterliegt der Militärflugplatz der Sachplanpflicht
(Art. 126 Abs. 4 MG und Art. 14 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]) und ist unter anderem bei wesentlichen
Betriebsänderungen der UVPPflicht unterstellt, wobei das massgebende
Verfahren das Plangenehmigungsverfahren ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und
Art. 5 sowie Anhang Ziff. 50.3 der Verordnung über die
Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [UVPV, SR
814.011]).
3.2. Der Militärflugplatz Meiringen verfügt über ein vom Bundesrat am
28. Februar 2001 genehmigtes Objektblatt Sachplan Militär, das gestützt
auf den Lärmbelastungskataster (LBK) vom 17. Oktober 1997 (LBK 1997)
festgesetzt wurde. Weiter verfügt der Flugplatz offenbar über ein
Betriebsreglement (vgl. UVB Militärflugplatz Meiringen vom August 2007,
S. 16). Weil der Betrieb des Militärflugplatzes Meiringen gemäss LBK
1997 zu übermässigen Lärmimmissionen führte, leitete die Luftwaffe ein
Sanierungsverfahren im Hinblick auf die Gewährung von Erleichterungen
nach Art. 14 der LärmschutzVerordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV,
SR 814.41) ein. Da sich jedoch die Flugbewegungen wesentlich anders
entwickelten als angenommen, hob das VBS die Sanierungsverfügung
(samt Gewährung von Erleichterungen) vom 20. November 2000 auf und
ordnete am 11. März 2002 an, die Luftwaffe habe auch unter
Berücksichtigung der durch die Armeereform XXI bedingten Änderungen
einen neuen LBK einzureichen.
3.3. Mit der Einführung der Armee XXI und der Reduktion der Anzahl
Militärflugplätze wurde eine Neuverteilung der Militärluftfahrzeuge auf die
A101/2011
Seite 7
verbleibenden Flugplätze nötig. Der Bundesrat genehmigte am 1. Juni
2005 das entsprechende Stationierungskonzept 2005. Dieses sieht wie
bereits erwähnt unter anderem vor, dass die Fliegerstaffel 11 mit F/A18
Kampfflugzeugen auf den 1. Januar 2006 von Dübendorf nach Meiringen
verlegt wird.
3.4. Als Folge des neuen Stationierungskonzepts sollte der Sachplan
Militär angepasst werden. Die neuen Lärmberechnungen flossen in den
Entwurf des Objektblatts ein. Eine öffentliche Mitwirkung erfolgte 2007.
Angesichts erheblicher Vorbehalte in der Öffentlichkeit und weil der
Entscheid zur Beschaffung eines Teilersatzes für die Kampfflugzeuge des
Typs Tiger F5 ausstand, und damit die künftige Belegung des
Flugplatzes Meiringen unklar war, konnte der geänderte Sachplan und
auch das Objektblatt Flugplatz Meiringen noch nicht dem Bundesrat zur
Genehmigung unterbreitet werden.
3.5. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen bei Änderungen einer
bestehenden, UVBpflichtigen Anlage erfolgt unter anderem nach den
Grundsätzen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und der LSV; so bestimmt namentlich
Art. 18 Abs. 1 USG, dass eine sanierungsbedürftige Anlage nur
umgebaut oder erweitert werden darf, wenn sie gleichzeitig saniert wird.
Die Neustationierung auf dem Militärflugplatz Meiringen wurde vom VBS
als wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage im Sinn von Art. 2
Abs. 1 UVPV qualifiziert. Diese Betriebsänderung sei UVPpflichtig und in
einem militärischen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen (UVB S. 5
und 11). Im Hinblick darauf wurde in Zusammenarbeit mit dem BAFU der
UVB 2007 ausgearbeitet. Eine Plangenehmigung der durch das
Stationierungskonzept 2005 erfolgten Betriebsänderung respektive die
zugrunde liegende Sachplanänderung ist offenbar noch nicht erfolgt; der
Flugbetrieb auf dem Flugplatz Meiringen wird jedoch bereits gestützt auf
das Konzept 2005 betrieben. Das VBS stellt sich hierbei auf folgenden
Standpunkt: Sobald Klarheit über die künftige Nutzung des Flugplatzes
Meiringen herrscht, soll der UVB überarbeitet werden und die Luftwaffe
ein neues Gesuch um Gewährung von Erleichterungen stellen. Nach
Ansicht des VBS läuft damit nach wie vor ein Lärmsanierungsverfahren,
das bis spätestens Ende Juli 2020 abgeschlossen sein muss (vgl. Art. 17
Abs. 6 Bst. a LSV).
3.6. Vom 22. August 2011 bis zum 21. Oktober 2011 findet die öffentliche
Mitwirkung zum neuen Objektblatt des Sachplans statt. Das VBS rechnet
A101/2011
Seite 8
damit, dass das Plangenehmigungsverfahren frühestens im Verlauf der
zweiten Hälfte des Jahres 2012 eingeleitet werden kann.
4.
Die Beschwerdeführenden beantragten die Feststellung der
Widerrechtlichkeit des Flugbetriebs. Fraglich ist, ob die Vorinstanz zu
Recht nicht auf dieses Begehren nach Art. 25a VwVG eingetreten ist:
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann nach dieser Bestimmung –
sofern sich eine Handlung auf öffentliches Recht des Bundes stützt und
Rechte und Pflichten berührt – von der zuständigen Behörde verlangen,
dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft
(Abs. 1 Bst. a), die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt (Abs. 1
Bst. b) oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (Abs. 1
Bst. c). Vorliegend geht es allein um eine Feststellung der
Widerrechtlichkeit gemäss Art. 25a Abs. 1 Bst. c VwVG; die
Beschwerdeführenden stellen keine Anträge gemäss Art. 25a Abs. 1
Bst. a oder b VwVG, namentlich beantragen sie nicht, den Flugbetrieb
einzustellen.
4.1. Der Begriff der "Handlung" respektive des "Realakts" im Sinn von
Art. 25a VwVG wird weit verstanden. Er umfasst eine Vielzahl von
Erscheinungsformen des tatsächlichen Verwaltungshandelns, denen
gemeinsam ist, dass keine formelle Verfügung erlassen wurde (vgl.
MARIANNE TSCHOPPCHRISTEN, Rechtsschutz gegenüber Realakten des
Bundes [Artikel 25a VwVG], Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2009,
S. 22 ff.; ISABELLE HÄNER, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25a Rz. 6 ff.;
BEATRICE WEBERDÜRLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 25a Rz. 6 ff.;
MÜLLER, a.a.O., S. 317 f.). Die Vorinstanz geht richtigerweise davon aus,
dass es sich bei den Flugbewegungen um verfügungsfreie Realakte
handelt.
4.2. Weiter ist zu Recht unumstritten, dass sich die Flugbewegungen auf
öffentliches Recht des Bundes stützen (vgl. Art. 57 f. der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und dass es sich beim VBS um die zuständige
Behörde für die Beurteilung von Handlungen der Luftwaffe handelt.
A101/2011
Seite 9
4.3. Zur Tragweite des Tatbestandselements, dass Rechte und Pflichten
berührt sein müssen, gibt es in der Lehre unterschiedliche Ansichten.
Diese stimmen aber dahingehend überein, dass sie dieses
Tatbestandselement jedenfalls als erfüllt ansehen, soweit grundrechtlich
geschützte Positionen berührt sind (vgl. TSCHOPPCHRISTEN, a.a.O.,
S. 109 ff.; HÄNER, a.a.O., Art. 25a Rz. 19; WEBERDÜRLER, a.a.O.,
Art. 25a VwVG Rz. 19 ff.; MÜLLER, a.a.O., S. 350 ff.). Vorliegend legt die
Vorinstanz überzeugend dar, dass die Flugbewegungen die Gesundheit
und Integrität einer Person gefährden könnten, weshalb mit Art. 10 Abs. 2
BV ein Grundrecht tangiert und diese Voraussetzung erfüllt ist.
4.4. Näher einzugehen ist auf die strittige Frage, ob ein schutzwürdiges
Interesse an einer Feststellungsverfügung besteht.
4.4.1. Das "schutzwürdige Interesse" im Sinn von Art. 25a VwVG ist
grundsätzlich gleich zu verstehen wie in den anderen Artikeln des VwVG,
namentlich wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG. Verlangt ist somit ein
Sondernachteil sowie ein Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur,
das aktuell und praktisch sein muss (vgl. TSCHOPPCHRISTEN, a.a.O.,
S. 125, 128 f.; HÄNER, a.a.O., Art. 25a Rz. 34; WEBERDÜRLER, a.a.O.,
Art. 25a VwVG Rz. 27 ff.; MÜLLER, a.a.O., S. 347 f.). Zu berücksichtigen
ist dabei, dass sich bei Begehren um Feststellung der Widerrechtlichkeit
von Handlungen gemäss Art. 25a Abs. 1 Bst. c VwVG Eigenheiten
bezüglich der Aktualität und der praktischen Bedeutung des Interesses
ergeben können, weil diese Begehren im Unterschied zu Art. 25a Abs. 1
Bst. a und b VwVG nicht auf eine Änderung der künftigen Verhältnisse
hinwirken (vgl. TSCHOPPCHRISTEN, a.a.O., S. 126 f., 129 ff.; HÄNER,
a.a.O., Art. 25a Rz. 34; WEBERDÜRLER, a.a.O., Art. 25a VwVG
Rz. 27 ff.). Ferner ist zu beachten, dass das Begehren um eine
Verfügung über Realakte subsidiär ist, also nur dann von einem
schutzwürdigen Interesse auszugehen ist, wenn kein anderes
Rechtsmittel zur Verfügung steht, respektive wenn es unzumutbar wäre,
bis zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung zuzuwarten (Urteil des
Bundesgerichts vom 22. April 2010 8C_699/2009 E. 4.3; TSCHOPP
CHRISTEN, a.a.O., S. 131 ff.; WEBERDÜRLER, a.a.O., Art. 25a VwVG
Rz. 31).
4.4.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es am schutzwürdigen
Interesse der Beschwerdeführenden fehle. In ihrer Argumentation
unterscheidet sie hierbei zwischen Flugbewegungen, die in direktem
A101/2011
Seite 10
Zusammenhang zum Flugplatz stehen und solchen, die im gesamten
Trainingsraum in einer Höhe von 3000 Meter über Meer stattfinden:
Bezüglich der direkt im Zusammenhang mit dem Flugplatz stehenden
Flugbewegungen fehle es an einem schutzwürdigen Interesse, weil das
laufende Lärmsanierungsverfahren für den Flugplatz eine öffentliche
Auflage des Erleichterungsgesuchs beinhalte und es durch eine
anfechtbare Verfügung abgeschlossen werde. Es sei deshalb nach wie
vor möglich, im Verlauf des Verfahrens Einsprache zu erheben und die
abschliessenden Verfügungen anzufechten. Es bestehe somit kein Raum
für subsidiäre Rechtsbehelfe nach Art. 25a VwVG.
Hingegen seien die Flugbewegungen im gesamten Trainingsraum nicht
Gegenstand des Lärmsanierungsverfahrens und das Rechtsbegehren
nach Art. 25a VwVG stehe grundsätzlich offen. Vorausgesetzt sei aber
eine Betroffenheit von genügender Intensität. Daran fehle es vorliegend,
da die fliegerischen Aktivitäten grundsätzlich auf über 3000 Metern über
Meer stattfänden, also in erheblicher Distanz zu den Gesuchstellern, und
die Lärmbelastung aus dem Flugplatzbetrieb objektiv gesehen mit
Sicherheit grösser sei. Aufgrund des Lärmbelastungskatasters vom
17. Oktober 1997 sowie der Neuberechnung der Lärmbelastung für die
Mitwirkung zum Sachplan Militär von 2007 ergebe sich, dass die
Lärmbelastung deutlich unterhalb von 55 dB(A) liege. Diese Werte
erreichten nicht einmal den Immissionsgrenzwert der
Empfindlichkeitsstufe I nach Anhang 8 LSV; die Lärmimmissionen aus
der Nutzung des Trainingsraums dürften noch erheblich geringer
ausfallen, weshalb nicht von einer genügenden Intensität der
Betroffenheit gesprochen werden könne. Betreffend die
Schadstoffimmissionen könne davon ausgegangen werden, dass der
Einfluss des Flugplatzes einen grösseren Teil zur lokalen und regionalen
Belastung beitrage als die Aktivitäten im Trainingsraum. Aufgrund der
grossen Distanz würden sich diese kaum auswirken. Aus dem
Umweltverträglichkeitsbericht gehe hervor, dass die Emissionen aus dem
Betrieb des Flugplatzes nicht zu Überschreitungen der massgebenden
Grenzwerte gemäss der LuftreinhalteVerordnung vom 16. Dezember
1985 (LRV, SR 814.318.142.1) führten. Somit sei auch bezüglich dieses
Punktes keine genügende Intensität der Betroffenheit und infolgedessen
kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich.
4.4.3. Die Beschwerdeführenden bringen zum schutzwürdigen Interesse
vor, die Auslegung von Art. 25a VwVG durch die Vorinstanz sei nicht
A101/2011
Seite 11
richtig. Insbesondere sei sich die Doktrin darin einig, dass sich die Frage
der Subsidiarität im Falle des Art. 25a VwVG nicht stelle, da dieser eine
andere Zielrichtung als Art. 5 VwVG habe. Zudem gehe es hier nicht um
künftige Flugbewegungen, welche vom Sanierungsverfahren betroffen
seien, sondern um Flugbewegungen von 2006–2010; das Argument, die
Beschwerdeführenden könnten sich am laufenden Verfahren beteiligen,
greife deshalb nicht. Zur von der Vorinstanz vorgebrachten mangelnden
Intensität der Flugbewegungen im Trainingsraum Meiringen sei zu
bemerken, dass gemäss Art. 25a VwVG eine minimale Eingriffswirkung
genüge und keine besondere Betroffenheit verlangt werde.
4.4.4. Im Folgenden ist darauf einzugehen, ob im vorliegenden Fall ein
schutzwürdiges Interesse gegeben ist.
Die Ausführungen der Vorinstanz zum fehlenden Sondernachteil
hinsichtlich der Flugbewegungen im Trainingsraum überzeugen nicht:
Soweit es um Beschwerden gegen Fluglärm geht, ist generell anerkannt,
dass ein sehr weiter Kreis von Betroffenen zur Beschwerde legitimiert
sein kann, ohne dass bereits eine Popularbeschwerde vorliegt (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6536/2010 vom 23. August 2011 E. 2;
A1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.3; A1936/ 2006 vom
10. Dezember 2009 E. 3.1; A1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 2.1).
Kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium stellt die Überschreitung
von Lärmgrenzwerten dar (vgl. BGE 110 Ib 99 E. 1c und 124 II 293
E. 3b). Vorliegend ist davon auszugehen, dass grosse Teile der
Anwohner, darunter auch die Beschwerdeführenden, die
Flugbewegungen, selbst wenn diese in einer grossen Höhe stattfinden,
akustisch wahrnehmen können sowie durch die Schadstoffe mehr
belastet werden als Personen, die in grösserer Entfernung vom
Trainingsraum leben. Dies gilt umso mehr für die vom Flugplatz
ausgehenden Flugbewegungen, weshalb bezüglich beider Aspekte ein
Sondernachteil vorliegt.
Ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an einer die
Widerrechtlichkeit feststellenden Verfügung kann zum einen in einer
"moralischen Kompensation" oder allenfalls in einer Präventivwirkung
bestehen (MÜLLER, a.a.O., S. 359). Vorliegend ist den
Beschwerdeführenden jedenfalls ein Interesse bezüglich der
Flugzeugbewegungen im Luftraum zuzugestehen. Mit ihrem Begehren
können sie erreichen, dass diese überprüft werden. Auch wenn sie
grundsätzlich lediglich die Überprüfung eines in der Vergangenheit
A101/2011
Seite 12
liegenden Zeitraums verlangen, so ist dies dennoch auch für die Zukunft
von Bedeutung, da präventiv eine Änderung bewirkt werden könnte. Weil
die Flugbewegungen im Trainingsraum bis anhin nicht in einem laufenden
Verfahren beurteilt werden, stellt sich die Frage der Subsidiarität nicht,
und es besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der
Rechtmässigkeit der Flugbewegungen im Trainingsraum.
Die Situation bezüglich des direkt mit dem Flugplatz verbundenen
Flugbetriebs stellt sich demgegenüber anders dar. Seit mehreren Jahren
ist ein Verfahren im Gang, in dem überprüft wird, in welchem Rahmen der
Flugbetrieb aufrecht erhalten werden soll, und das mit einer anfechtbaren
Verfügung abgeschlossen werden wird. Zwar dauert dieses Verfahren
schon relativ lange an, da die zuständigen Behörden zunächst wichtige
politische Entscheide abwarteten. Offensichtlich ist ihnen aber bewusst,
dass der Betrieb auf die Vereinbarkeit mit dem geltenden Recht zu
überprüfen und zunächst ein neues Objektblatt als Grundlage zu schaffen
ist, bevor die weiteren Verfahrensschritte eingeleitet werden. Mit einer
Feststellungsverfügung über den bisherigen Betrieb kann somit weder
erreicht werden, dass ein Verfahren angestossen wird, noch ist ein
Interesse an einer "moralischen Kompensation" ersichtlich, da die
erforderlichen Schritte zur Klärung der Rechtslage bereits eingeleitet
worden waren, als die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde erhoben.
Weil die Beschwerdeführenden sodann keine Begehren mit unmittelbaren
praktischen Folgen (wie beispielsweise ein Begehren um die Einstellung
des Flugbetriebs) stellen, ist es ihnen zudem zumutbar, das Ergehen
einer anfechtbaren Verfügung abzuwarten. Es besteht somit kein
schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung über die
Rechtskonformität des Flugplatzbetriebs.
4.4.5. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass ein
schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Flugbewegungen im
Trainingsraum besteht, nicht aber an der Überprüfung des
Flugplatzbetriebs.
4.5. Die Vorinstanz ist somit zu Unrecht nicht auf das
Feststellungsbegehren eingetreten, soweit der Betrieb im Trainingsraum
betroffen ist. Bezüglich des Flugplatzbetriebs ist sie zu Recht nicht darauf
eingetreten. Die Beschwerde ist daher – soweit darauf einzutreten ist (vgl.
Erwägung 1.4) – teilweise gutzuheissen und die Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A101/2011
Seite 13
5.
Vorliegend hat die Vorinstanz trotz teilweisem Unterliegen keine
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Den teilweise
obsiegenden Beschwerdeführenden ist die Hälfte des Kostenvorschusses
von Fr. 1'500.– zurückzuerstatten, also Fr. 750.–.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen
werden. Die Beschwerdeführenden sind anwaltlich vertreten; eine
Kostennote reichten sie nicht ein. Die Parteientschädigung wird somit
ausgehend von einem hälftigen Obsiegen aufgrund der Akten (Art. 14
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) auf Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt.
A101/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und die Sache wird mit der Aufforderung zur
materiellen Beurteilung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.– wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur
Hälfte (Fr. 750.–) zurückerstattet. Hierzu haben die
Beschwerdeführenden dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu
geben.
4.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 514.13/10.003064/10.031908; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
A101/2011
Seite 15
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführenden in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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