B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1017/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
1. A._______, …,
2. B._______ AG, …,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans Giger,
Prof. Giger & Dr. Simmen Rechtsanwälte, Uraniastrasse 12,
Postfach 3228, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz).
A-1017/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem Jahr 2002 alleiniger Verwaltungsrat der
B._______ AG.
B.
Soweit vorliegend relevant erklärte X._______ – ein ehemaliger Ange-
stellter der B._______ AG – am 18. Juli 2007 in einem Affidavit sinnge-
mäss, am 22. Juni 1989 habe er den Prototypen eines Timers der
B._______ AG an eine «offizielle Ermittlungs-Person» übergeben. (Aus
den Akten ergibt sich, dass mit der «Ermittlungs-Person» ein Mitglied der
Bundespolizei gemeint war.) Dieser Prototyp sei dann anlässlich eines
Prozesses im Ausland als «fabriziertes» Beweismittel missbraucht wor-
den, indem dort behauptet worden sei, dieser Prototyp sei als Bestandteil
der Zündvorrichtung bei einem terroristischen Anschlag verwendet wor-
den.
C.
Am 6. Oktober 2009 bzw. am 2. November 2011 (vgl. dazu E. 1.3) reich-
ten A._______ und die B._______ AG beim Eidgenössischen Finanzde-
partement (EFD) ein Schadenersatzgesuch nach dem Verantwortlich-
keitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) ein. Sie hielten dafür,
der Bundesbeamte habe in widerrechtlicher Weise gehandelt, als er
X._______ am 2. Juni 1989 dazu gebracht habe, ihm (dem Beamten) den
Prototypen zu übergeben. Durch die Medienberichte über die angebliche
Verwicklung der Beschwerdeführerin 2 in das terroristische Attentat habe
diese Grosskunden verloren, sei an den Rand des Konkurses getrieben
worden und habe Teile ihrer Immobilien verkaufen müssen. A._______
habe sein Haus veräussern müssen.
Das EFD wies das Schadenersatzgesuch mit Verfügung vom 23. Januar
2013 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer 1) und die B._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2, zu-
sammen: Beschwerdeführende) am 25. Februar 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Verfügung des EFD vom
23. Januar 2013 aufzuheben, einen Beweisantrag vom 3. September
2012 gutzuheissen und die Schweizerische Eidgenossenschaft zu ver-
pflichten, den Beschwerdeführenden USD 6'000'000.-- plus 5 % Zins seit
A-1017/2013
Seite 3
dem 2. November 2011 zu bezahlen. Eventualiter verlangen sie die
Rückweisung des Schadenersatzbegehrens an das EFD zur erneuten
Beurteilung – alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Schweizerischen Eidgenossenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchen
sie um Ansetzung einer Nachfrist von 90 Tagen zur Beschwerde-
ergänzung sowie um Sistierung des Verfahrens bis der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte im Verfahren Nr. 52067/10 eine endgültige
Entscheidung gefällt habe und die laufende Strafuntersuchung durch die
Bundesanwaltschaft abgeschlossen sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2013 wies das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist ab.
F.
Am 20. März 2013 reichte der Beschwerdeführer 1 persönlich weitere Un-
terlagen ein.
G.
Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit ge-
geben, sich zum Gesuch der Beschwerdeführenden auf Sistierung des
Verfahrens zu äussern. Sie beantragte Abweisung desselben. Das Bun-
desverwaltungsgericht wies das Sistierungsgesuch mit Zwischenverfü-
gung vom 2. Mai 2013 ab.
H.
In ihrer Vernehmlassung zur Sache vom 15. Mai 2013 bestreitet die Vor-
instanz die Darstellungen der Beschwerdeführenden, bestätigt die Aus-
führungen in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2013 und beantragt die Ab-
weisung der Beschwerde.
Auf die Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit ent-
scheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VG richtet sich das Beschwerdeverfahren
nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Nach
Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
A-1017/2013
Seite 4
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaftung liegt keine solche Aus-
nahme vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung
zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der Verfü-
gung, mit der ihr Schadenersatzbegehren abgewiesen worden ist, zur
Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist demnach einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Verfügung
des EFD vom 23. Januar 2013, da das EFD im Dispositiv ein Schaden-
ersatzbegehren vom 6. Oktober 2008 abweise. Abgesehen davon, dass
es nur ein Schreiben mit dem Datum des 6. Oktober 2009 gebe, habe es
sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Voranzeige gehandelt. Das
eigentliche Gesuch sei am 2. November 2011 eingereicht worden.
Auf die Erwägungen des EFD in seiner Verfügung vom 23. Januar 2013
hat es keinen Einfluss, ob die Eingabe vom 6. Oktober 2009 oder jene
vom 2. November 2011 als Schadenersatzgesuch angesehen wird. Das
EFD hält im Wesentlichen dafür, die dem Schadenersatzbegehren
zugrunde liegende Forderung sei – so sie denn überhaupt bestanden ha-
be – verwirkt. Nimmt das EFD dies für ein Schreiben vom 6. Oktober
2009 an, gilt dies umso mehr für ein – diesem zeitlich nachgelagertes –
Schreiben vom 2. November 2011 (vgl. dazu unten E. 3.2.7).
Ob das Schreiben vom 6. Oktober 2009 als eine Voranzeige anzusehen
war und das Schreiben vom 2. November 2011 als Schadenersatzbegeh-
ren (wovon die Beschwerdeführenden ausgehen und was eher der Akten-
lage entspricht), ob bereits das Schreiben vom 6. Oktober 2009 als
Schadenersatzbegehren und demnach das Schreiben vom 2. November
2011 als Präzisierung oder Ergänzung desselben anzusehen ist (wovon
A-1017/2013
Seite 5
das EFD in seinem Dispositiv auszugehen scheint) oder ob es sich gar
nur um einen Kanzleifehler im Dispositiv der Verfügung des EFD handelt,
kann offengelassen werden. Das EFD ging nämlich (gemäss Dispositiv)
von der für die Beschwerdeführenden günstigsten Variante aus. Letzteren
fehlt daher ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung
des EFD vom 23. Januar 2013, weil diese das falsche Schreiben behan-
delt habe. Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten.
2.
2.1 Der Bund haftet für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung sei-
ner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt (Art. 3 Abs. 1 VG).
Eine Schadenersatzpflicht wird bejaht, wenn – kumulativ – folgende Vor-
aussetzungen erfüllt sind (vgl. statt vieler BVGE 2010/4 E. 3, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6735/2011 vom 30. April 2013 E. 5.1,
A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.1 je mit zahlreichen Hinweisen):
– (quantifizierter) Schaden;
– Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit;
– adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und
dem Schaden sowie
– Widerrechtlichkeit des Verhaltens.
Nicht vorausgesetzt ist ein Verschulden (Art. 3 Abs. 1 VG; vgl. statt vieler
BVGE 2010/4 E. 3; TOBIAS JAAG, Le système général du droit de la
responsabilité de L'Etat, in: Favre/Martenet/Poltier [Hrsg.], La responsabi-
lité de l'Etat, Genf/Zürich/Basel 2012, S. 23 ff., 27 ff.). Die Haftungsvor-
aussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und adäquater Kausalzu-
sammenhang stimmen in ihrer Bedeutung mit den entsprechenden Be-
griffen im privaten Haftpflichtrecht überein (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/bb;
BVGE 2010/4 E. 3 je mit Nachweisen; FLORENCE AUBRY GIRARDIN,
Responsabilité de l'Etat: un aperçu de la jurisprudence du Tribunal
fédéral, in: Favre/Martenet/Poltier, a.a.O., S. 113 ff., 127 ff.; JÉRÔME
CANDRIAN, La responsabilité de droit public devant le Tribunal administra-
tif fédéral – premières approches, in: Favre/Martenet/Poltier, a.a.O.,
S. 145 ff., 153 ff.).
2.2
2.2.1 Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte sein Be-
gehren auf Schadenersatz oder Genugtuung nicht innert eines Jahres
seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle nach zehn Jahren seit
dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG).
A-1017/2013
Seite 6
Während also die relative Frist von einem Jahr an die Kenntnis des
Schadens anknüpft, läuft die absolute Frist von zehn Jahren ab dem Tag
der schädigenden Handlung und somit unabhängig vom Zeitpunkt des
Schadenseintritts (BGE 136 II 187 E. 7). Gewahrt wird die Frist durch die
rechtzeitige Eingabe des Staatshaftungsbegehrens beim EFD (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3924/2012 vom 18. Februar 2013
E. 4.2, A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2, A-5588/2007 vom
10. August 2012 E. 2.3, A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 5.1).
2.2.2 Art. 20 Abs. 1 VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestim-
mung von Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) auszulegen (NADINE MAYHALL, Aufsicht und Staatshaftung, Zü-
rich/Basel/Genf 2008, S. 294; CANDRIAN, a.a.O., S. 153 f.). Praxisgemäss
beginnt dort die relative Frist mit der tatsächlichen Kenntnis des Verletz-
ten vom Schaden und von der Person des Haftpflichtigen zu laufen; blos-
ses «Kennen-müssen» reicht nicht. Dem Geschädigten müssen alle
tatsächlichen Umstände bekannt sein, die geeignet sind, eine Klage zu
veranlassen und zu begründen (BGE 133 V 14 E. 6; Urteil des Bundesge-
richts 2C.1/1999 vom 12. September 2000 E. 3a; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-3924/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.2.1,
A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.5 f., A-2526/2011 vom 7. August
2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1). Kenntnis vom Scha-
den hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten
Handlung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für
alle Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (BGE 133
V 14 E. 6; Urteile des Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013
E. 3.2, 2C_460/2011 vom 1. Februar 2012 E. 2.3; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 2.3, A-2526/2011
vom 7. August 2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1,
A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 4.1.2.1).
2.2.3 Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass
die Frist zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente
seines Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu
bestimmen und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen
zu begründen, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser zif-
fernmässig ist (grundlegend: BGE 108 Ib 97 E. 1b und 1c; Urteile des
Bundesgerichts 2C_149/2013 vom 15. April 2013 E. 3.2 und 3.5,
2C_956/2011 vom 2. April 2012 E. 3.4, 2C_640/2011 vom 1. Februar
2012 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3924/2012 vom
18. Februar 2013 E. 4.2.2, A-5389/2011 vom 7. Januar 2013 E. 3.2,
A-1017/2013
Seite 7
A-5588/2007 vom 10. August 2012 E. 2.6, A-2526/2011 vom 7. August
2012 E. 5.1, A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1, A-7063/2007 vom
28. Mai 2008 E. 4.1.2.1; KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Band II/1, 4. Aufl., Zürich 1987, § 16, Rz. 351; ROBERT K.
DÄPPEN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. Aufl., Basel 2011,
Art. 60 OR Rz. 7 mit Hinweisen).
2.2.4 Die Schadenersatzforderung verwirkt auf alle Fälle nach zehn Jah-
ren seit dem Tag der schädigenden Handlung des Beamten (Art. 20
Abs. 1 VG). Die Frist kann somit – im Gegensatz zu einer Verjährungs-
frist – grundsätzlich weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt
werden (BGE 136 II 187 E. 6; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6121/2011 vom 11. Dezember 2011 E. 3.1, A-7063/2007 vom 28. Mai
2008 E. 4.1.1; MAYHALL, a.a.O., S. 294; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 795). Nicht relevant ist, ob die betroffene Person zu diesem
Zeitpunkt bereits Kenntnis vom Schaden hat. Es kann sogar vorkommen,
dass ein Anspruch verwirkt ist, bevor der Schaden bekannt ist (oben
E. 2.2.1; BGE 136 II 187 insb. E. 7.5; AUBRY GIRARDIN, a.a.O., S. 142;
PIERRE MOOR/ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern
2011, Ziff. 1.3.2 S. 102).
Die Verwirkungsfrist beginnt gemäss Art. 20 Abs. 1 VG mit dem Tag zu
laufen, an dem der Beamte die schädigende Handlung ausführt. Für den
Fristenlauf ist einzig der Tag des haftungsbegründenden Ereignisses
massgebend (MAYHALL, a.a.O., S. 294).
2.2.5 Damit muss die betroffene Person ihren Anspruch sowohl innerhalb
von zehn Jahren seit dem Tag, an dem der Beamte die schädigende
Handlung ausführte, als auch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des
Schadens geltend machen.
2.3 Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn
es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Be-
weiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE
134 I 140 E. 5.3 mit Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-514/2011 et al. vom 14. August 2012 E. 4.1, A-2144/2011 vom 30. Juli
2012 E. 4.1, A-7063/2007 vom 28. Mai 2008 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144).
A-1017/2013
Seite 8
3.
Vorab ist festzuhalten, dass es vorliegend nur um die Frage der Staats-
haftung des Bundes bezüglich der Handlung eines Bundesbeamten am
22. Juni 1989 geht. In keiner Weise Prozessgegenstand bildet hingegen
der im Ausland durchgeführte Strafprozess im Zusammenhang mit dem
terroristischen Anschlag, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht einzugehen ist.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten einen Haftungsan-
spruch gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, weil ein Beamter
der damaligen Bundespolizei einem Angestellten der Beschwerdeführe-
rin 2 gegenüber durch widerrechtliche Handlungen die Herausgabe des
Prototyps eines Timers erwirkt habe (vgl. Sachverhalt Bst. B).
Zunächst gilt es nun festzustellen, ob ein allfälliger Anspruch der Be-
schwerdeführenden verwirkt ist, wie dies die Vorinstanz geltend macht
(nachfolgend E. 3.1 für die absolute, E. 3.2 für die relative Verwirkungs-
frist). Trifft dies zu, ist die Beschwerde nämlich bereits aus diesem Grund
abzuweisen und es muss auf die (weiteren) Voraussetzungen der Staats-
haftung gar nicht mehr eingegangen werden.
3.1
3.1.1 Die Verwirkungsfrist von zehn Jahren begann an dem Tag zu laufen,
an dem die strafbare Tätigkeit ausgeführt wurde (oben E. 2.2.4). Dies war
– gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden – am 22. Juni 1989
der Fall, als der beschuldigte Beamte angeblich durch Täuschung die ih-
rer Meinung nach widerrechtliche Herausgabe des Timers erwirkte. Damit
war ein allfälliger Haftungsanspruch für dieses Ereignis am 21. Juni 1999
verwirkt, unabhängig davon, ob die Beschwerdeführenden zu diesem
Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden hatten oder nicht (oben E. 2.2.1 und
2.2.4).
3.1.2 Selbst wenn man davon ausginge, im vorliegenden Fall gälte die al-
lenfalls längere strafrechtliche Verjährungsfrist (was nicht der Fall ist,
denn der von den Beschwerdeführenden angeführte Art. 23 Abs. 2 VG gilt
nach seinem klaren Wortlaut nur im Verhältnis zwischen dem Bund und
dem Beamten; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2268), würde
dies daran, dass der Anspruch verwirkt ist, nichts ändern. Hier wäre vor-
frageweise zu klären, welcher Straftatbestand in Frage kommen könnte.
Im Vordergrund stehen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Be-
rufspflicht (Art. 312 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
A-1017/2013
Seite 9
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Keine dieser Taten wird mit einer
Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren geahndet. Damit verjährt die Ver-
folgung dieser Taten spätestens nach 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 Bst. b
StGB), vorliegend also am 21. Juni 2004.
3.1.3 Die Beschwerdeführenden bringen überdies vor, die Bestimmung,
dass die Verjährung ruhe, solange wegen des nämlichen Tatbestandes
ein Strafverfahren durchgeführt werde oder solange über Rechtsmittel
noch nicht entschieden sei, die im Disziplinarverfahren ergriffen worden
seien (Art. 22 Abs. 3 VG), beziehe sich – auch – auf die Verwirkung ge-
mäss Art. 20 Abs. 1. Ob dies der Fall ist, kann hier offenbleiben. Aus den
Akten ist nämlich nicht ersichtlich, dass während der Verwirkungsfrist, al-
so vor dem 21. Juni 1999, ein solches Verfahren lief. Die Beschwerdefüh-
renden erstatteten erst am 10. November 2011 Anzeige gegen Bundes-
beamte (Akten der Vorinstanz, Paginiernummer 150), also zu einer Zeit,
als die absolute Verwirkung bereits eingetreten war. Der in Bst. B des
Sachverhalts genannte Prozess im Ausland beschlug nicht den nämli-
chen Sachverhalt (Erwirkung der Herausgabe des Beweismittels), son-
dern den terroristischen Anschlag selber.
3.1.4 Bezüglich der Rüge, Art. 20 Abs. 1 VG verletze Art. 6 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) wird auf BGE 136 II 187 E. 8 verwie-
sen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, diese Recht-
sprechung in Frage zu stellen.
3.2 Im vorliegenden Fall ist zudem auch die relative Verwirkungsfrist ab-
gelaufen.
3.2.1 Aus einem Schreiben des Beschwerdeführers 1 vom 2. November
2011 an das EFD (Beilage 8 zur Beschwerde) geht eindeutig hervor, dass
der Beschwerdeführer 1 am 18. Juli 2007 wusste, dass der Prototyp des
Timers von einem ehemaligen Angestellten der Beschwerdeführerin 2 an
einen Bundesbeamten übergeben worden war. Die Beschwerdeführerin 2
muss sich dieses Wissen ihres einzigen Verwaltungsrats anrechnen las-
sen. Zudem gingen die Beschwerdeführenden davon aus, dass der Be-
amte in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit gehandelt habe und dass
das Verhalten des Beamten widerrechtlich gewesen sei.
3.2.2 Dass ein Schaden eingetreten ist, wenn auch möglicherweise noch
nicht dessen genaue Höhe (dazu unten E. 3.2.6) wussten die Beschwer-
A-1017/2013
Seite 10
deführenden bereits zuvor, denn der Prozess im Ausland hatte zu einer
Rufschädigung geführt. Dies ergibt sich auch aus einem vom Beschwer-
deführer 1 eingereichten Schreiben vom 16. März 2013 an die Aufsichts-
behörde der Bundesanwaltschaft (act. 5/4 S. 4). Demnach fiel dem Be-
schwerdeführer 1 spätestens im Jahr 1999 auf, dass es sich beim im
Prozess im Ausland verwendeten Timerfragment um einen Teil eines nicht
funktionierenden Prototyps handelte. Schon zu diesem Zeitpunkt wusste
er also, dass – zumindest gemäss seiner Auffassung – sein Ruf zu Un-
recht gelitten hatte. Einzig über den Umstand, dass der Schaden (ge-
mäss Auffassung der Beschwerdeführenden) durch die Handlung eines
Bundesbeamten ausgelöst worden sein könne, waren die Beschwerde-
führenden noch im Unklaren. Darüber waren sie aber spätestens am
18. Juli 2007 informiert (zuvor E. 3.2.1).
3.2.3 Offensichtlich stellten die Beschwerdeführenden spätestens nach
Vorliegen des Affidavits von X._______ vom 18. Juli 2007 (oben E. 3.2.1
und Sachverhalt Bst. B) auch einen adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen diesem Verhalten des Beamten und der Schädigung ihres Rufs,
die zu einem Vermögensschaden geführt haben soll (Sachverhalt Bst. C),
her. Dies ergibt sich bereits aus der Beschwerdeschrift, wo festgehalten
wird, den Beschwerdeführenden sei am 18. Juli 2007 bewusst geworden,
dass sie durch widerrechtliche Handlungen und offensichtlich auf Un-
wahrheiten basierend geschädigt worden sein könnten.
3.2.4 Die Beschwerdeführenden erklären zwar auch, sie hätten am
18. Juli 2007 noch nichts Genaueres gewusst. Aus diesem Grund sei
dem EFD im Oktober 2009 auch bloss eine Ankündigung eines allfälligen
Schadenersatzbegehrens eingereicht worden. Ein eigentliches Gesuch
sei zu diesem Zeitpunkt mangels ausreichender Kenntnis der Umstände
noch nicht möglich gewesen. Sie führen mit diesen allgemeinen Behaup-
tungen aber in keiner Weise aus, von welchen Umständen sie während
mehr als zwei Jahren nach dem 18. Juli 2007 noch keine ausreichende
Kenntnis hatten (dazu auch nachfolgend E. 3.2.5). Wie soeben dargelegt,
ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführenden das Vorliegen
der Voraussetzungen für eine Staatshaftung (oben E. 2.1) zumindest in
den Grundzügen kannten.
3.2.5 Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdefüh-
rer 1 in seinem Schreiben vom 2. November 2011 an das EFD (Beilage 8
zur Beschwerde) erklärt, am 16. Mai 2011 sei ihm durch neue Erkenntnis-
se bekannt worden, dass eine Beamtin eine wichtige Rolle u.a. bei der
A-1017/2013
Seite 11
Verschleierung des Datums des 22. Juni 1989 gespielt habe. Es ist nicht
ersichtlich, wie die Erkenntnis, dass eine Beamtin möglicherweise ein Da-
tum verschleiert hat, einen Einfluss auf die Haftung haben könnte, wenn
doch die Beschwerdeführenden vom angeblich verschleierten Datum
Kenntnis hatten.
3.2.6 Somit stand möglicherweise einzig die genaue Höhe des Schadens
noch nicht fest. Wie ausgeführt, ist es aber für den Beginn der relativen
Verwirkungsfrist nicht erforderlich, dass der Schaden bereits ziffernmäs-
sig feststeht; es genügt, wenn die wichtigen Elemente des Schadens be-
kannt sind, die die Grössenordnung bestimmbar machen und es erlau-
ben, das Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begrün-
den (oben E. 2.2.3).
3.2.7 Damit waren den Beschwerdeführenden spätestens seit dem
18. Juli 2007 sämtliche Umstände, die für die Geltendmachung eines An-
spruchs aus Staatshaftung vorliegen müssen, bekannt. Da die einjährige
Verwirkungsfrist mit der Eingabe an das EFD vom 6. Oktober 2009 nicht
gewahrt wurde (was umso mehr für die Eingabe vom 2. November 2011
gilt), ist der Anspruch auch aus diesem Grund verwirkt.
3.3 Gleiches würde auch gelten, sofern die Beschwerdeführenden der
Meinung wären, der Schaden sei ihnen nicht schon durch die ihrer Auf-
fassung nach widerrechtliche Beschlagnahme des Beweismittels, son-
dern erst durch dessen Verwendung im ausländischen Prozess entstan-
den. Abgesehen davon, dass in direktem Zusammenhang mit dieser Ver-
wendung keine Handlung eines Bundesbeamten geltend gemacht wird,
hatten die Beschwerdeführenden auch hierüber spätestens seit dem
18. Juli 2007 Kenntnis, weshalb ihre Eingabe vom 6. Oktober 2009 ver-
spätete erfolgte. Zudem wäre auch hier die zehnjährige Verwirkungsfrist
abgelaufen.
3.4 Da die Forderung in jedem Fall verwirkt ist, ist inhaltlich nicht weiter
darauf einzugehen. Die diesbezüglichen Äusserungen des Beschwerde-
führers können ausser Acht bleiben. Immerhin sei hier festgehalten, dass
auch in materieller Hinsicht fraglich erscheint, ob überhaupt eine wider-
rechtliche Handlung vorliegt, bezeichnet doch der Beschwerdeführer 1
selbst in einem Brief an Bundesrätin Widmer-Schlumpf vom 19. Septem-
ber 2009 das Vorgehen des Beamten am 22. Juni 1989 als «durchaus
normal» (Akten der Vorinstanz, Paginiernummer 7). Einzig um diese
Handlung, nicht aber um allfällige nachfolgende Handlungen ausländi-
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scher Beamter im Ausland – für die die Schweiz vorliegend nicht zustän-
dig und schon gar nicht haftbar ist – geht es hier.
3.5 Bei diesem Ergebnis ist auch der Beweisantrag der Beschwerdefüh-
renden vom 3. September 2012 (Edition eines Beweisfotos) abzuweisen.
Eine allfällige Schadenersatzforderung der Beschwerdeführenden ist
verwirkt. An diesem für den Prozessausgang einzig entscheidenden
Punkt würde auch die Abnahme des beantragten Beweises, der sich auf
einen materiellen Aspekt der Haftung bezieht, nichts ändern, weshalb auf
seine Erhebung zu verzichten ist (oben E. 2.3).
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss haben die unterliegenden
Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und in diesem Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Beweisantrag vom 3. September 2012 wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Sie werden in diesem Umfang mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.--
wird den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats-
haftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff.,
90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit-
tel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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