B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1018/2014
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-1018/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle) führ-
te betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicher-
heitsprüfung durch.
B.
Im Rahmen der Datenerhebung erhielt die Fachstelle Kenntnis von fol-
genden strafrechtlich relevanten Vorfällen:
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft S._______ vom 26. März 2013 betr. gro-
be Verletzung der Verkehrsregeln. Strafe: Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je Fr. 40.-, bedingt erlassen, Probezeit von 2 Jahren, Busse von Fr. 600.-.
Gemäss Sachverhalt lenkte A._______ am 16. Februar 2013 auf der
Hauptstrasse in T._______ einen Personenwagen bei guter Sicht, trockener
Fahrbahn und schwachem Verkehr mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h
(75 km/h netto) und überschritt damit die allgemein zulässige Höchstge-
schwindigkeit von 50 km/h innerorts um netto 25 km/h.
Strafverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons U._______ vom
10. September 2010 betr. mehrfache Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz (Konsum und Handel). Strafe: 2 Tage persönliche Leis-
tung (Arbeitsleistung). Gemäss Sachverhalt kaufte A._______ im Zeitraum
zwischen 1. September 2009 und 7. Juli 2010 für den Eigen- und Fremdkon-
sum insgesamt ca. 45,9 g Marihuana zu einem Preis von total ca. Fr. 520.-.
A._______ verkaufte davon ca. 11,8 g Marihuana für total Fr. 146.- und kon-
sumierten die restliche Menge selbst durch Rauchen.
C.
Im Rekrutierungszentrum V._______ führte die Fachstelle am 1. Oktober
2013 eine persönliche Befragung von A._______ durch. Am 2. Oktober
2013 gewährte sie ihm das rechtliche Gehör und setzte ihn über die be-
absichtigte Risikoerklärung in Kenntnis. A._______ erklärte sich mit der
beabsichtigten Risikoerklärung nicht einverstanden. Innert Frist ging kei-
ne weitere Stellungnahme ein.
D.
Die Fachstelle erliess am 28. Januar 2014 eine Risikoerklärung. Im
Dispositiv hielt sie fest, sie beurteile das Gewaltpotential von A._______
als erhöht (Dispositiv-Ziff. 1), es lägen Hinderungsgründe für die Überlas-
sung der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes
vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vor und das Überlassen der per-
sönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Dispositiv-Ziff. 2).
A-1018/2014
Seite 3
E.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
26. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragt sinngemäss die Aufhebung der Risikoerklärung.
F.
In der Vernehmlassung vom 12. Mai 2014 hält die Fachstelle (nachfol-
gend: Vorinstanz) an ihrer bisherigen Beurteilung fest und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 5. Juni 2014 reicht der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 1.2).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-1018/2014
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1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen. Er ist als Adressat durch die angefochtene Risikoerklä-
rung beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht auch nicht
den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Ur-
teil des Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2)
und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine ge-
wisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sach-
gerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014
E. 2).
3.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen, ohne dass es dazu ihrer Zustimmung bedarf (Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG; ferner Art. 19 Abs. 3 BWIS). Diese Personensicherheitsprü-
fung dient ausschliesslich dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu
verhindern, und hat damit eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung
nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inneren
und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen. Die Bestimmungen
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des BWIS sind aber auch auf die Sicherheitsprüfung nach Art. 113 MG
formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen ent-
hält (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober
2014 E. 5.1 und grundlegend A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und
3.3). Art. 5 der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicher-
heitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach werden alle
Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.
3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige
Weise erfolgten und ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt ge-
würdigt wurden. Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungs-
massstabes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe ver-
bundene Gefahrenpotential zu Recht, dass sich die überprüften Stel-
lungspflichtigen, denen die Armee eine Waffe aushändigt, durch eine be-
sondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tole-
rierbare Unregelmässigkeiten in der Lebensführung erheblich einge-
schränkt. Wie dargelegt (vgl. E. 2) setzt das Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hin-
reichenden Grund sein eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz
(statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom
1. Oktober 2014 E. 5.2; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts
8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 5.3.2).
Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos kann auch aufgrund der
Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne
davon für sich genommen noch kein relevantes Sicherheitsrisiko darstel-
len würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom
1. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbe-
sondere auch Einsicht in den nationalen Polizeiindex nehmen. Für die
vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend, ob die genannten Vorkomm-
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Seite 6
nisse zu Einträgen im Strafregister geführt haben. Bei einer Personensi-
cherheitsprüfung ist nicht nur auf die im Strafregister verzeichneten Straf-
taten abzustellen, sondern auf sämtliche bekannten Vorgänge, die einen
Eindruck der zu prüfenden Person vermitteln (statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 5.3 mit
Hinweisen).
3.4 Schliesslich macht nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen eine
Person zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des
Delikts, den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz.
Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charak-
terzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstel-
len. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen han-
delt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon aus-
gegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berück-
sichtigen ist auch, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt.
Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos
ist aber auch der Frage nachzugehen, ob seither Umstände hinzugetre-
ten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders
beurteilen lassen, das heisst ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der
zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des
Einzelfalls massgebend (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 5.4, A-4988/2013 vom 8. Mai 2014
E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.4).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilt in der angefochtenen Risikoerklärung das
Gewaltpotential des Beschwerdeführers als erhöht, wobei sie sich in der
Begründung nicht nur auf die eingeholten Strafakten, sondern vor allem
auch auf die persönliche Befragung stützt. Als Hinderungsgründe für das
Überlassen einer persönlichen Waffe führt die Vorinstanz an, der Be-
schwerdeführer habe in der Vergangenheit wiederholt gegen die Rechts-
ordnung verstossen, sei in mehrere Schlägereien verwickelt gewesen und
konsumiere bis heute regelmässig Cannabis. Zwar könnten die positiven
Rückmeldungen aus seinem beruflichen Umfeld eine günstige Entwick-
lungstendenz belegen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch von den
genannten Vorkommnissen nicht hinreichend distanziert. Namentlich ver-
trete er nach wie vor die Meinung, dass wenn einer seiner Kollegen oder
Kolleginnen angegriffen oder geschlagen würde, er diese verteidigen
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würde. Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer vorzuhalten, im damali-
gen Strafverfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz falsch ausgesagt zu haben. Um nicht als Dealer aus
dem Strafverfahren hervorzugehen, habe der Beschwerdeführer einen
höheren Eigenkonsum an Cannabis angegeben als die Menge, die er
verkauft habe. Dass der Beschwerdeführer die nötige Vertrauenswürdig-
keit und Integrität vermissen lasse, zeige sich schliesslich auch daran,
dass er sich bei der persönlichen Befragung erst nach der Konfrontation
mit der Aktenlage an dieses Strafverfahren erinnert habe.
4.2 Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, die Risi-
koerklärung beruhe auf einer Fehleinschätzung seiner Persönlichkeit. Die
persönliche Befragung sei einseitig auf Ereignisse in der Vergangenheit
ausgerichtet gewesen, die teilweise über vier Jahre zurückliegen würden.
Die Vorinstanz habe seine Aussagen hochgespielt. Er sei noch nie wegen
Gewalt mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Anlässlich der persönli-
chen Befragung habe er lediglich von einzelnen Ereignissen berichtet,
welche sich in seiner Jugend abgespielt hätten. Die ihm zur Last gelegten
Vorfälle entsprächen nicht der Normalität und hätten nichts mit seiner
Persönlichkeit zu tun. Er gehe Konflikten strikt aus dem Weg, was sein
familiäres und sein weiteres Umfeld bestätigen könnten. Würde die Risi-
koeinschätzung der Vorinstanz tatsächlich zutreffen, hätte ihm das (…)
sowie die (…) kaum so gute Arbeitszeugnisse für die dort absolvierten
Praktika ausgestellt. Auch seine aktuelle berufliche Tätigkeit als (…) ba-
siere auf einem hohen Vertrauens- und Zuverlässigkeitsniveau.
4.3 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die
Überlassung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG
vorliegt und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Be-
schwerdeführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
5.
5.1 Aktenkundig ist vorliegend zunächst eine Verurteilung durch die Ju-
gendanwaltschaft des Kantons U.______ vom 10. September 2010 we-
gen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(Konsum und Handel von Marihuana). Hinsichtlich dieses Delikts gilt es
im Rahmen der Personensicherheitsprüfung einerseits zu berücksichti-
gen, dass es sich nicht um einen besonders schwerwiegenden Verstoss
handelt. Andererseits liegt es bereits mehrere Jahre zurück und weist
keinen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf. Es kann daher bei der Beur-
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teilung des vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsrisikos nicht
im Vordergrund stehen. Entsprechend relativiert sich auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer seinerzeit gegenüber der Jugendanwaltschaft
gelogen hat, was den Eigenkonsum betraf. Dass das damalige Strafver-
fahren einen wesentlich anderen Ausgang genommen hätte, wenn der
Beschwerdeführer wahrheitsgetreu ausgesagt hätte, wird von der Vorin-
stanz zu Recht nicht behauptet. Ferner fällt auch das diesbezügliche
Antwortverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen Be-
fragung nicht entscheidend ins Gewicht. Es ist zwar richtig, dass er sich
bei der persönlichen Befragung nicht sofort an das Strafverfahren erin-
nern konnte. Von einem bewussten Verschweigen ist dennoch nicht aus-
zugehen. Wie sich aus der Anhörung der Tonaufzeichnung ergibt, erteilte
der Beschwerdeführer während der gesamten Befragung stets bereitwillig
Auskunft. Zu seinen Gunsten ist dabei namentlich zu werten, dass er
gleich zu Beginn und von sich aus seinen Marihuanakonsum angespro-
chen hat.
5.2 Fraglicher ist, wie der dem Beschwerdeführer ebenfalls vorgehaltene
Verstoss gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu bewerten ist. Die
Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft S.______ vom 26. März 2013
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln liegt zum Zeitpunkt des Er-
lasses der Risikoerklärung noch kein Jahr zurück. Die Probezeit von zwei
Jahren für die bedingt ausgesprochene Geldstrafe ist derzeit noch nicht
abgelaufen. Mit der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h innerorts um massgebliche 25 km/h liegt eine grobe Verletzung
der Verkehrsregeln vor, die zweifellos nicht verharmlost werden darf. An-
ders als beispielsweise im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4861/2013 vom 31. Januar 2014, in dem – im Rahmen einer Personensi-
cherheitsprüfung nach MG – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von
58 km/h im San Bernardino-Tunnel zur Diskussion stand, kann vorliegend
noch nicht von einem besonders hohen Gefährdungspotential gespro-
chen werden, da gemäss Sachverhalt des Strafbefehls der Beschwerde-
führer die Geschwindigkeitsüberschreitung kurz vor Ortsausgang beging
und dies bei guter Sicht, trockener Fahrbahn und geringem Verkehrsauf-
kommen. Anlässlich der persönlichen Befragung wies der Beschwerde-
führer auch nochmals mit Nachdruck darauf hin, er sei nicht mit überge-
setzter Geschwindigkeit durch das Dorf gefahren, sondern habe erst kurz
vor Dorfausgang beschleunigt, wobei er aufgrund des leichten Strassen-
gefälles zu früh auf die Geschwindigkeit von 80 km/h gekommen sei. Ab-
gesehen von diesem Vorfall sei er nur einmal wegen einer Geschwindig-
keitsüberschreitung von 1 km/h geblitzt worden. Er fahre gerne Auto, sei
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aber kein "Raser". Angesichts dieser schlüssigen Äusserungen des Be-
schwerdeführers, die in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage ste-
hen, kann daher aus der einmaligen Verurteilung wegen grober Verlet-
zung der Verkehrsregeln, selbst wenn sie zeitlich noch nicht lange zu-
rückliegt, nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
generell ein verantwortungs- und rücksichtsloses Verhalten an den Tag
legt.
6.
6.1 Auf entsprechende Frage der Vorinstanz äusserte sich der Be-
schwerdeführer anlässlich der persönlichen Befragung sodann dahinge-
hend, Schlägereien seien schon vorgekommen. Im Einzelnen führte er
aus, im Ausgang in W._______ könne man leicht "angerempelt" werden
und dann gäbe es schnell eine Diskussion. Wenn er von einer Schlägerei
erfahre, würde er sich nicht beteiligen. Schlägereien seien unnötig. Wenn
ein Kollege betroffen sei, würde er ihm aber helfen, wobei er die Situation
kennen müsse, da der Kollege den Streit auch selbst verursacht haben
könnte. Natürlich würde er auch zuerst versuchen, zu schlichten. Meist
sei es aber sowieso besser, sich nicht einzumischen, um nicht selbst Op-
fer zu werden. Von der Vorinstanz auf konkrete Vorkommnisse angespro-
chen, antwortet der Beschwerdeführer, sein Kollege sei einmal verprügelt
worden, wobei er oder seine Kollegen nichts hätten unternehmen müs-
sen. Ein weiterer Vorfall habe sich in X._______ ereignet, wobei dieser
schon lange zurück liege. Zwei Personen hätten sich aufgrund eines
Streits je Unterstützung organisiert. Nachdem jemand von einer Bierfla-
sche aus der Menge getroffen worden sei, sei der eine geflüchtet. An
dessen Verfolgung habe er sich nicht mehr beteiligt. Ferner sei er einmal
in Y._______ grundlos von drei Personen verprügelt worden.
Vorab ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich
des erstgenannten Vorfalls fehlerhaft festgestellt hat. Bei der persönlichen
Befragung gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll, als sein Kol-
lege verprügelt worden sei, hätten er und seine Kollegen nichts unter-
nehmen müssen. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
ausführt, der Beschwerdeführer habe sich mit einer anderen Gruppe ge-
schlagen, hat sie die Aussagen des Beschwerdeführers nicht korrekt wie-
dergegeben. Abgesehen davon fällt auf, dass der Beschwerdeführer –
selbst auf Nachfrage der Vorinstanz hin – kaum sachdienliche Angaben
zu den einzelnen Vorkommnissen machen konnte. Es liess sich daher
durch die persönliche Befragung nur ansatzweise klären, welche Rolle
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Seite 10
der Beschwerdeführer bei den einzelnen Auseinandersetzungen ein-
nahm. Gleichfalls ist offen geblieben, wann diese stattfanden. Die Um-
stände blieben weitgehend im Dunkeln und konnten durch die Vorinstanz
nicht mehr mit der nötigen Klarheit eruiert werden. Die genannten Aussa-
gen des Beschwerdeführers bieten daher keine hinreichenden Anhalts-
punkte für eine erhöhte Gewaltbereitschaft. Doch selbst wenn auf diese
abzustellen wäre, liessen sie allenfalls den Schluss zu, dass der Be-
schwerdeführer passiv an Auseinandersetzungen beteiligt war.
6.2 Anders als bei den vorgenannten Vorkommnissen liegen zu einem
weiteren Ereignis detailliertere Angaben des Beschwerdeführers vor. Der
Verlauf dieser Auseinandersetzung beschrieb der Beschwerdeführer ge-
genüber der Vorinstanz im Einzelnen wie folgt: Er sei mit zwei Kollegen
unterwegs gewesen, als zwei Angetrunkene sie angesprochen hätten und
dabei immer lauter geworden seien. Sein Kollege habe diese aufgefor-
dert, sie in Ruhe zu lassen. Nachdem sein Kollege von einem Faust-
schlag getroffen worden sei, sei er, der Beschwerdeführer, ihm zu Hilfe
gekommen und habe dem Angreifer ebenfalls einen Faustschlag ins Ge-
sicht verpasst. Die Auseinandersetzung habe sich anschliessend noch
gesteigert und es seien "mehrere Fäuste geflogen". Er und seine Kolle-
gen seien dann weggerannt, weil die anderen überlegen gewesen seien.
Sie hätten sich trennen müssen, um dem Verfolgern zu entkommen. Es
habe auf keiner Seite Verletzte gegeben. Der Beschwerdeführer erklärt,
das sei ein einmaliger Vorfall gewesen, bei dem er unter Alkoholeinfluss
gestanden habe.
Eine strafrechtliche Beurteilung liegt nicht vor, welche den detaillierten
Tatablauf festhält. Eine juristische Einordnung dieses Vorfalls fällt daher
schwer. Die Vorinstanz scheint sich auf die Ausführungen des Beschwer-
deführers abgestützt zu haben. Da dieser den Sachverhalt nicht bestrei-
tet, ist grundsätzlich von diesem auszugehen. Auf den ersten Blick deutet
das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich auf ein erhöhtes Ge-
waltpotential unter Alkoholeinfluss hin. Wie das Bundesverwaltungsge-
richt mehrfach festgehalten hat, weist ein Faustschlag in das Gesicht ei-
nes Anderen eine besondere Aggressivität auf (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1,
A-4738/2012 vom 10. Dezember 2013 E. 6.3.2, A-6493/2012 vom 30. Juli
2013 E. 4.1.4 und A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.5.4, je mit Hin-
weisen). Bei näherer Betrachtung wird indes deutlich, dass der Be-
schwerdeführer den Streit nicht suchte, sondern der Angriff von dem
Kontrahenten ausging. Mit dem Faustschlag reagierte der Beschwerde-
A-1018/2014
Seite 11
führer auf die zuvor begangene Handgreiflichkeit der Gegenseite. Es
könnte somit eine Notwehrsituation im Sinne von Art. 15 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) be-
standen haben, was die Notwehrhilfe rechtfertigen könnte. Da es sich
überdies um ein Einzelereignis handelt, kann dem Beschwerdeführer
deswegen weder ein erhöhtes Gewaltpotential noch ein bedenklicher
Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss angelastet werden.
7.
7.1 Schliesslich führt der Beschwerdeführer bei der persönlichen Befra-
gung zum Betäubungsmittelkonsum aus, er habe mit 15 oder 16 Jahren
zum ersten Mal Marihuana probiert. Mit 17 oder 18 Jahren hab er zwei-
bis dreimal in der Woche geraucht. Härtere Drogen habe er nie versucht,
da sie ihm zu gefährlich seien. In diesem Punkt sei er konsequent. Aktuell
konsumiere er Marihuana ausschliesslich am Wochenende ein- bis zwei-
mal. Seit er berufstätig sei, habe er den Konsum auf das Wochenende
eingeschränkt, damit seine Arbeitsleistung nicht beeinträchtig werde.
Während seines eineinhalbjährigen Aufenthalts in Z._______ habe er
überhaupt nicht geraucht, da er nicht habe riskieren wollen, dort wegen
Drogen verhaftet zu werden. Für ihn sei es kein Problem, während des
Militärdienstes auf den Konsum von Marihuana vollständig zu verzichten.
7.2 Fest steht, dass der Beschwerdeführer nach eigener Aussage bis
heute regelmässig Marihuana konsumiert. Nach der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Personensicherheitsprü-
fungen nach BWIS manifestiert sich im Konsum sogenannter weicher
Drogen – obwohl dieser unter Jugendlichen verbreitet sein mag – ein
Nichtbeachten der geltenden Rechtsordnung, was Fragen hinsichtlich der
Integrität und Vertrauenswürdigkeit berechtigt erscheinen lässt (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-6383/2012 vom 26. Juni 2013
E. 6.1.3, A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.3.2 und A-6275/2010
vom 27. April 2011 E. 6.2 mit Hinweisen). Hinsichtlich der hier geltenden
eingeschränkteren Zielsetzung der Personensicherheitsprüfung nach MG
(vgl. E. 3.1) hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass gestützt auf
Fachliteratur der Konsum von Marihuana zu Beeinträchtigungen der Leis-
tungsfähigkeit von mehreren Stunden bzw. bis zu einem Tag oder mehr
führen und damit eine Erhöhung des Unfallrisikos mit sich bringen könne
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai
2012 E. 5.3.5). Im vorliegenden Fall ist jedoch Folgendes zu beachten:
Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der persönlichen
A-1018/2014
Seite 12
Befragung zeigen, dass er nicht nur gewillt, sondern durchaus auch in der
Lage ist, die Konsequenzen seines Marihuanakonsums vorgängig zu be-
denken und entsprechend danach zu handeln. So legte der Beschwerde-
führer glaubhaft dar, während seines längeren Aufenthalts in Z._______
kein Marihuana konsumiert und den derzeitigen Konsum auf das Wo-
chenende eingeschränkt zu haben, um seine Arbeitsleistung nicht zu ge-
fährden. Vor diesem Hintergrund ist seine Zusicherung, er werde wäh-
rend der Zeit des Militärdienstes auf den Konsum von Marihuana voll-
ständig verzichten, als realistisch einzustufen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in den
Registern der Sicherheits- und der Strafverfolgungsorgane wegen eines
Gewaltdelikts nicht verzeichnet ist. Die beiden Verurteilungen wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
wegen grober Verkehrsregelverletzung sind in der Art und Schwere nicht
geeignet, ein Sicherheitsrisiko hinsichtlich des Überlassens der persönli-
chen Waffe zu begründen. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die Beteiligung an einzelnen Auseinandersetzungen sowie den Konsum
von Marihuana anlastet, sprechen diese Umstände aus den dargelegten
Gründen im vorliegenden Fall ebenfalls nicht für ein erhöhtes Gewaltpo-
tential. Auch sonst sind keine Belastungsmomente für eine fehlende Im-
pulskontrolle erkennbar. Vielmehr zeichnet sich der Beschwerdeführer bei
der persönlichen Befragung im Wesentlichen durch ein hohes Mass an
Selbstreflektion aus. Seine Darlegungen vermitteln den Eindruck einer
besonnenen und verantwortungsbewussten Persönlichkeit. Dass keine
genügenden Anhaltspunkte für ein erhöhtes Gewaltpotential vorliegen,
zeigt sich auch an dem aktenkundigen Praktikumszeugnis. In diesem
Praktikumszeugnis der (…) wird dem Beschwerdeführer ausdrücklich be-
scheinigt, dass er über eine grosse Empathie verfüge und selbst in
Stresssituationen immer ruhig und ausgeglichen bleibe, er handle stets
überlegt.
Auch und gerade im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind daher beim
Beschwerdeführer keine Hinderungsgründe für das Überlassen einer per-
sönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG erkennbar. Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Risikoer-
klärung ist aufzuheben.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
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gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die unterliegende
Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Risikoerklärung vom
28. Januar 2014 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bank-
verbindung mitzuteilen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Flurina Peerdeman
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit
er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal-
ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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