A-102/2010
Abtei lung I
A-102/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im
Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Personensicherheitsprüfung.
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-102/2010
Sachverhalt:
A.
A._______ ist als Sicherungssoldat bei den (...) Truppen der
Schweizer Armee eingeteilt und hat als solcher Zugang zu vertraulich
klassifizierten Informationen und zu militärischen Anlagen mit Schutz-
zone 2. Am 10. Juni 2009 ermächtigte er die Fachstelle für Personen-
sicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit
(IOS; nachfolgend: Fachstelle), im Rahmen der im Auftrag der Stelle
B._______ eingeleiteten Personensicherheitsprüfung sicherheits-
relevante Daten über ihn zu erheben. Aufgrund eines Berichtes der
Kantonspolizei C._______ vom 1. Juli 2009, wonach A._______ der
rechten Szene zugeordnet werde, ordnete die Fachstelle noch vor
Abschluss der Sicherheitsprüfung mit Zwischenverfügung vom
30. Dezember 2009 an, die B._______ über das Resultat der bis-
herigen Datenerhebung zu informieren. Zudem gab sie die
Empfehlungen ab, A._______ ab sofort zu keiner Dienstleistung mehr
aufzubieten, ihm die Armeewaffe zu entziehen und ihm bis zum Ab-
schluss der Sicherheitsprüfung keinen Zugang zu vertraulich klassi -
fizierten Informationen, Materialien und militärischen Anlagen mit
Schutzzone 2 zu gewähren.
B.
Am 5. Januar 2010 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2009 und
beantragt sinngemäss deren Aufhebung. Der Bericht der Kantons-
polizei C._______ vom 1. Juli 2009 beruhe auf Vermutungen, welche
auf sein früheres Erscheinungsbild zurückzuführen seien. Bereits seit
geraumer Zeit habe bei ihm ein Umdenken stattgefunden und er habe
auch sein Äusseres entsprechend angepasst. Die Anschuldigungen
der Fachstelle seien einer erneuten Prüfung zu unterziehen und es
seien – um alle Zweifel zu beseitigen – allenfalls von der Kantons-
polizei C._______ fundierte Beweise einzuholen. Er sehe den Militär -
dienst als möglichen Grundstein für eine berufliche Laufbahn im
Personenschutz; das Schutzinteresse des Staates sei ihm bekannt
und liege auch in seinem Interesse.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2010 beantragt die Fach-
stelle (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass gegen den Be-
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schwerdeführer gemäss Strafregister ein Strafverfahren wegen
schwerer Körperverletzung hängig gewesen sei; zudem gehe aus dem
Bericht der Kantonspolizei C._______ vom 1. Juli 2009 sowie dem
Amtsbericht des Dienstes für Analyse und Prävention vom
7. September 2009 hervor, dass der Beschwerdeführer der rechten
Szene zugeordnet werden dürfte. Da der Beschwerdeführer im
Rahmen der Absolvierung seiner Rekrutenschule Zugang zu vertrau-
lich klassifizierten Informationen, Materialien und militärische Anlagen
mit Schutzzone 2 sowie zu Munition, Explosivstoffen und Korpswaffen
der Schweizer Armee erhalten und mit einer persönlichen Waffe aus-
gerüstet werde, sich aber bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der vorhandenen Akten ein Sicherheitsrisiko abzeichne und
sie (die Vorinstanz) nicht in der Lage sei, innert der gesetzlich vor-
gesehenen Frist von drei Monaten eine Endverfügung über das Er-
gebnis der Sicherheitsprüfung zu erlassen, sei sie nicht umhin ge-
kommen, zum Schutz der betroffenen Institution und der öffentlichen
Sicherheit vorsorgliche Massnahmen im Sinne der angefochtenen
Verfügung zu erlassen.
D.
Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen durch die Vorinstanz, welche eine (Zwischen-) Verfügung
im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) darstellt. Da die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache
gegeben ist (vgl. Art. 31 f. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 VwVG sowie Art. 33
Bst. d VGG), ist sie es auch hinsichtlich der Überprüfung der an-
geordneten vorsorglichen Massnahmen. Dies gilt umso mehr, als die
zur selbständigen Anfechtung einer Zwischenverfügung erforderliche
Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG vorliegend erfüllt ist, kann doch der Be-
schwerdeführer aufgrund der vorsorglichen Massnahmen allenfalls die
Rekrutenschule im Sommer 2010 nicht antreten.
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1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer
ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch
materiell beschwert. Er ist daher ohne weiteres beschwerdebefugt.
1.3 Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, der Bericht der
Kantonspolizei C._______ vom 1. Juli 2009 beruhe einzig auf Ver-
mutungen, und er stellt den Antrag, die Anschuldigungen der Fach-
stelle einer erneuten Prüfung zu unterziehen und allenfalls von der
Kantonspolizei C._______ fundierte Beweise einzuholen. Obwohl von
ihm nicht gerügt, ist aus den Vorakten nicht ersichtlich, dass die Vor-
instanz ihn vor Erlass der Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009
angehört hätte.
3.1 Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ver-
pflichtet das Bundesverwaltungsgericht, auf den festgestellten Sach-
verhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist.
Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Be-
schwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht
gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Gestützt auf das Rügeprinzip
ist die Beschwerdeinstanz jedoch nicht gehalten, nach allen möglichen
Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich auch
hier mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den
Akten ergeben (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 21 f.
Rz. 1.54 f.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
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18. April 1999 [BV, SR 101]) umfasst das Recht der Parteien, sich vor
Erlass einer Verfügung zu äussern (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Vor der An-
ordnung von vorsorglichen Massnahmen darf zwar von einer um-
fassenden Anhörung der Beteiligten oder von einem zweiten
Schriftenwechsel in der Regel abgesehen werden (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 116 Rz. 3.18), dennoch ist den Parteien auch
diesfalls das rechtliche Gehör zu gewähren (HANSJÖRG SEILER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 56 N 64; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 122 f.
Rz. 3.35).
3.2 Damit der Zweck der vorgesehenen Massnahmen nicht vereitelt
werden kann, können ausnahmsweise ohne vorgängige Anhörung
superprovisorische Massnahmen angeordnet werden (Art. 30 Abs. 2
Bst. e VwVG), worauf aber den Parteien das rechtliche Gehör nach-
träglich zu gewähren und danach die superprovisorische Massnahme
durch eine ordentliche vorsorgliche Massnahme zu ersetzen ist
(SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 56 N 65). Selbst wenn
die Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2009 als super-
provisorische Massnahme anzusehen wäre, hat es die Vorinstanz –
zumindest soweit ersichtlich – vorliegend versäumt, dem Beschwerde-
führer nachträglich das rechtliche Gehör zu gewähren und an-
schliessend eine ordentliche vorsorgliche Massnahme zu erlassen.
Kommt hinzu, dass ohnehin fraglich ist, ob – zumindest was das Auf-
gebot des Beschwerdeführers in die Sommerrekrutenschule 2010 an-
belangt – überhaupt eine besondere Gefahrensituation mit zeitlicher
Dringlichkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG vorlag. Bejaht
man eine solche zumindest mit Blick auf die persönliche Armeewaffe
und den Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen,
Materialien und militärische Anlagen, hätte die Vorinstanz dem Gebot
der Eile ohne weiteres auch dadurch nachkommen können, dass sie
dem Beschwerdeführer gegenüber als mildere Massnahme eine kurze
Vernehmlassungsfrist von wenigen Tagen angesetzt und nach Eingang
seiner Stellungnahme die vorsorgliche Massnahme verfügt hätte (vgl.
BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
Art. 30 N 76; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichtes A-7391/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 4).
3.3 Wird, wie im vorliegenden Fall, der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt, muss die Beschwerdeinstanz den angefochtenen
Hoheitsakt grundsätzlich aufheben, und zwar ungeachtet der Erfolgs-
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aussichten in der Sache. Eine Heilung des Mangels ist jedoch möglich,
wenn die unterlassene Anhörung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt
wird und die Beschwerdeinstanz die gleiche umfassende Über-
prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz hat. Sie kommt aber nur bei nicht
besonders schwerwiegenden Mängeln in Frage und soll die Ausnahme
bleiben (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709 f. mit Hin-
weisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 153 ff. Rz. 3.110 ff.).
Vorliegend handelt es sich bei der nicht erfolgten Anhörung zwar nicht
um einen leichten, aber auch nicht um einen besonders schwer-
wiegenden Mangel; zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen des
Schriftenwechsels vor dem mit voller Kognition ausgestatteten
Bundesverwaltungsgericht (vgl. bereits E. 2 hiervor) Gelegenheit er-
halten, sich zu den angeordneten vorsorglichen Massnahmen zu
äussern. Aber selbst wenn ein qualifizierter Mangel zu bejahen wäre,
würde dieser einer Heilung im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen-
stehen: Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Sache er -
neut gleich entscheiden würde. Eine Rückweisung der Streitsache zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs würde folglich bloss zu einem
formalistischen Leerlauf sowie einer weiteren unnötigen Verlängerung
des Verfahrens in der Hauptsache führen und den Interessen des Be-
schwerdeführers entgegenstehen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1710 mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 154
Rz. 3.112). Unter diesen Voraussetzungen hat der Mangel als im Be-
schwerdeverfahren geheilt zu gelten. Es ist ihm aber bei der Verlegung
der Kosten entsprechend Rechnung zu tragen (vgl. E. 6 nachfolgend).
4.
4.1 Gemäss Art. 56 VwVG kann nach Einreichung der Beschwerde die
Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von
Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Mass-
nahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder be-
drohte Interessen einstweilen sicherzustellen. Obwohl gesetzlich nicht
vorgesehen, sind nach Rechtsprechung und Lehre auch im erst-
instanzlichen Verwaltungsverfahren in analoger Anwendung von
Art. 56 VwVG vorsorgliche Massnahmen zulässig (SEILER, in: Praxis-
kommentar VwVG, a.a.O., Art. 56 N 17). Ihr Wesensmerkmal besteht
darin, dass sie bloss vorläufig gelten und die Regelungswirkung nur
temporär eintritt; sie sind zum Endentscheid grundsätzlich
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akzessorisch und fallen mit dem Erlass oder der Rechtskraft der Ent -
scheidung in der Hauptsache dahin (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 115 f., Rz. 3.18).
4.2 Ist über Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG zu befinden, so
können die Grundsätze, die zum Entscheid über den Entzug oder die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entwickelt worden
sind, sinngemäss angewandt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 121, Rz. 3.32). Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Be-
schwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet nach
der Rechtsprechung nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Um-
stände ihren Entzug zu rechtfertigen vermögen. Immerhin muss die
verfügende Behörde als Anordnungsgrund für diese Massnahme
überzeugende Gründe dartun können. Es ist abzuwägen, ob die
Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger
sind als jene, die für eine gegenteilige Lösung aufgeführt werden
können (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 119, Rz. 3.24). Die Be-
hörde stützt sich auf den Sachverhalt, wie er aus den vorhandenen
Akten ergeht und trifft ohne zeitraubende Abklärungen bloss aufgrund
einer summarischen Prüfung einen prima facie-Entscheid. Dabei
können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der
Hauptsache (sog. Erfolgsprognose) ins Gewicht fallen (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 119 f., Rz. 3.27). Bei tatsächlichen oder recht-
lichen Unklarheiten drängt sich indessen Zurückhaltung auf, weil in
diesem Fall die erforderlichen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren
erst noch beschafft werden müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2).
4.3 Nachfolgend gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht
vorsorgliche Massnahmen in Form einer Information der B._______
über das Resultat der bisherigen Datenerhebung sowie von
Empfehlungen, den Beschwerdeführer ab sofort zu keiner Dienst-
leistung mehr aufzubieten, ihm die Armeewaffe zu entziehen und bis
zum Abschluss der Sicherheitsprüfung kein Zugang zu vertraulich
klassifizierten Informationen, Materialien und militärische Anlagen mit
Schutzzone 2 zu gewähren, angeordnet hat. Dem Bundesver-
waltungsgericht steht diesbezüglich – entsprechend seiner Kognition –
auch eine Angemessenheitsprüfung zu (Art. 49 Bst. c VwVG).
Insgesamt ist folgende Entscheidsystematik zu beachten: Zuerst be-
darf es einer Entscheidprognose, dann ist nach dem Anordnungsgrund
zu fragen und schliesslich muss die angeordnete Massnahme auf
deren Verhältnismässigkeit hin geprüft werden. Dieser letzte Schritt
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erfordert insbesondere eine Abwägung der sich gegenüberstehenden
Interessen (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-
6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 5; ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche
Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeit-
schrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 116/1997 II, S. 322 ff. Rz. 90
ff.).
4.4 Die Entscheidprognose vermindert die Gefahr, eine dem End-
ergebnis entgegengesetzte Zwischenlösung zu treffen (HÄNER, a.a.O.,
S. 322 f. Rz. 90).
4.4.1 Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR
120) werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheits-
relevante Daten über die Lebensführung des Beschwerdeführers er-
hoben, insbesondere über seine engen persönlichen Beziehungen und
familiären Verhältnisse, seine finanzielle Lage, seine Beziehungen zum
Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung ver-
fassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Ziel der
Personensicherheitsprüfung ist es, beim Beschwerdeführer, welcher
eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c BWIS sensible Arbeit verrichten würde,
Sicherheitsrisiken aufzudecken. Als Sicherheitsrisiken gelten nach der
Praxis der Vorinstanz insbesondere Terrorismus, verbotener Nach-
richtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen,
Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und
exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 2.2 mit Hinweisen sowie A-
3627/2009 vom 21. August 2009 E. 2.2). Die Vorinstanz unterbreitet
ihre Beurteilung des Sicherheitsrisikos schriftlich der Behörde, die für
die Wahl oder die Übertragung der Funktion zuständig ist (Art. 21
Abs. 4 Satz 1 BWIS). Dazu erlässt sie eine Verfügung über das Er-
gebnis der Sicherheitsprüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung,
eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder
eine Feststellungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d der Ver-
ordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheits-
prüfungen [PSPV, SR 120.4]). Die entscheidende Instanz ist nicht an
die Verfügung der Vorinstanz gebunden (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 bzw.
Art. 24 Abs. 1 PSPV).
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4.4.2 Aus den dem Bundesverwaltungsgericht zur Zeit vorliegenden
Akten ist zu entnehmen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass der Beschwerdeführer der rechten Szene angehört und von
September 2005 bis November 2008 wiederholt anlässlich von Aktivi -
täten rechtsextremer Gruppierungen polizeilich kontrolliert wurde; zu-
dem kam er mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt und wurde in den
Jahren 2004, 2005 und 2007 wegen (geringfügigen) Delikten straf-
rechtlich verurteilt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung wurde
er mit Urteil des Kantonsgerichtes D._______ vom 2. April 2009 frei-
gesprochen; nach wie vor hängig ist jedoch gemäss Strafregisteraus-
zug vom 22. Oktober 2009 ein Strafverfahren wegen schwerer
Körperverletzung. Die Vorinstanz durfte daher gestützt auf diese Er-
kenntnisse – angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer
in seiner militärischen Funktion als Sicherungssoldat Zugang zu ver-
traulich klassifizierten Informationen, Materialien und militärischen An-
lagen mit Schutzzone 2, zu Munition, Explosivstoffen und Korpswaffen
der Schweizer Armee hat und mit einer persönlichen Waffe aus-
gerüstet ist – noch vor Abschluss der Sicherheitsprüfung im Rahmen
einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangen, dass von ihm ein
erhöhtes Sicherheitsrisiko ausgeht, ohne sich dem Vorwurf der Be-
rücksichtigung sachfremder Gesichtspunkte oder unsachgemässer
Ermessensausübung auszusetzen. Daran vermögen auch die ent-
gegengesetzten (nicht näher belegten) Beteuerungen des Be-
schwerdeführers, er habe sich vom rechten Gedankengut losgesagt,
nichts zu ändern. Die Vorinstanz durfte folglich mit Recht von einer
eher negativen Erfolgsprognose hinsichtlich der Hauptsache aus-
gehen. Ob die Beschaffung weiterer Entscheidgrundlagen, ins-
besondere aber eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers
und allenfalls seines Beistandes im Rahmen des Hauptverfahrens, an
dieser ersten Einschätzung etwas ändern und zu einem anderen Er-
gebnis führen wird, wird sich in der Endverfügung weisen.
4.5 Weiter ist zu prüfen, ob für den Erlass vorsorglicher Massnahmen
ein Anordnungsgrund besteht. Dabei müssen gemäss Praxis der
Bundesbehörden für die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen
zumindest überzeugende Gründe gegeben sein. Dies ist zu bejahen,
wenn ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil droht, würde
die Massnahme nicht angeordnet (BGE 129 II 286 E. 3.1; vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 232 f.). Die Vorinstanz hat in ihrer
Vernehmlassung nachvollziehbar aufgezeigt, dass es ihr nicht möglich
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ist, zeitgerecht (d.h. innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 PSPV festgelegten
dreimonatigen Bearbeitungsfrist) eine Endverfügung zu erlassen. An-
gesichts der momentanen Aktenlage kann ein vom Beschwerdeführer
ausgehendes Sicherheitsrisiko aber nicht von vornherein aus-
geschlossen werden. Würde die Vorinstanz die B._______ nicht
bereits jetzt über den begründeten Verdacht seiner Zugehörigkeit zur
rechten Szene informieren und keine entsprechenden Empfehlungen
abgeben, würde ihm allenfalls der Zugang zu vertraulich klassifizierten
Informationen, Materialien und militärischen Anlagen sowie das Tragen
einer Armeewaffe ermöglicht, obwohl dies momentan angesichts des
unmittelbar drohenden Sicherheitsrisikos nicht zu verantworten wäre.
4.6 Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie zur Be-
seitigung des Nachteils nicht bloss geeignet, sondern vor allem in
sachlicher Hinsicht auch erforderlich ist, d.h. wenn das Erforderliche
nicht mit milderen (vorsorglichen) Massnahmen erreicht werden kann;
insbesondere sind die sich gegenüberstehenden Interessen gegen-
einander abzuwägen (HÄNER, a.a.O., S. 343 f. Rz. 115 ff.; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., S. 233; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 119, Rz. 3.24 und
S. 120, Rz. 3.28; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-6043/2007
vom 8. Oktober 2007 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat
das Interesse des Beschwerdeführers, insbesondere an einem
(baldigen) Aufgebot für die Rekrutenschule sowie am Belassen seiner
Armeewaffe, gegenüber dem Schutzinteresse des Staates zurückzu-
treten. Mildere Massnahmen als eine blosse Information der
B._______ über das Resultat der bisherigen Datenerhebung und eine
Abgabe von Empfehlungen, welche ebenfalls einen zureichenden
Schutz der öffentlichen Sicherheit garantieren, sind vorderhand keine
ersichtlich.
5.
Die Beschwerde ist aus vorerwähnten Gründen folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend, weshalb ihm unter Berücksichtigung der Gehörsverletzung
durch die Vorinstanz (vgl. E. 3 ff. hiervor) die Hälfte der Verfahrens-
kosten, ausmachend Fr. 350.-, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde-
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führer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 350.- auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 700.- verrechnet und die Differenz von Fr. 350.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu
hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine
Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungs-
schutz und Sport VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
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des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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