B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1029/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
Y._______,
vertreten durch
MLaw Stefan Rüegsegger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abgabennachforderung.
A-1029/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Zollfahndung Zürich der Zollkreisdirektion Schaffhausen (fortan: Zoll-
kreisdirektion) leitete im Jahre 2015 aufgrund des Verdachts auf Verstösse
gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung bei der Einfuhr von Pfer-
den eine Strafuntersuchung ein. Am 26. Juli 2016 wurde Y._______ (fortan:
Abgabepflichtige) in diese Strafuntersuchung miteinbezogen.
B.
Am 19. Oktober 2016 eröffnete die Zollkreisdirektion der Abgabepflichtigen
das Schlussprotokoll und erliess mit gleichem Datum die Nachforderungs-
verfügung, worin sie die Abgabepflichtige für den Betrag von
CHF 31‘976.70 (i.e. CHF 7‘668.- Zoll, CHF 22‘235.45 Einfuhrsteuer und
CHF 2‘073.25 Verzugszins) gemeinsam mit X._______ und Z._______ für
solidarisch leistungspflichtig erklärte. Der Abgabepflichtigen wurden fal-
sche Wertangaben sowie die unrechtmässige Inanspruchnahme des Zoll-
verfahrens der vorübergehenden Verwendung (ZAVV) im Zusammenhang
mit der Einfuhr von drei im (damaligen) Eigentum von Z._______ stehen-
den Pferden und damit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) zur
Last gelegt.
C.
Betreffend die den Nachbelastungen zu Grunde liegenden Pferdeeinfuhren
führte die Zollkreisdirektion im Rahmen der Nachforderungsverfügung im
Wesentlichen Folgendes aus:
C.a Am 24. Juni 2014 habe Z._______ (fortan auch: Eigentümer) das mitt-
lerweile 14-jährige Pferd C für CHF 80‘000.- wieder zurückgekauft, nach-
dem er es im Jahre 2010 verkauft hatte, und es in Österreich einstallen
lassen. Im November 2014 habe sich der Eigentümer dazu entschieden,
die Pferde C und D (vgl. dazu hinten Sachverhalt Bst. C.b) in die Schweiz
einzuführen und sie dem Schweizer Springreiter X._______ in Beritt zu ge-
ben. Der Eigentümer habe X._______ beauftragt, die beiden Pferde in die
Schweiz zu transportieren und mit „Freipass“ in die Schweiz einzuführen.
Dieser wiederum habe die Abgabepflichtige, die für ihn das Administrative
erledigte, darum gebeten, die Zollveranlagung zu veranlassen.
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Am 17. November 2014 habe die Abgabepflichtige der Verzollungsagentur
I._______ AG per E-Mail Verzollungsinstruktionen erteilt und sie beauf-
tragt, die beiden Pferde mittels „Freipass“ zu veranlagen. Als Anlage der E-
Mail habe die Abgabepflichtige für jedes Pferd einen Ausbildungsvertrag
übermittelt, wonach X._______ die beiden Pferde während eines Jahres
für je EUR 500.- pro Monat im Springen ausbilden solle. Die beiden Pferde
seien in der Folge am 18. November 2014 mittels ZAVV zum Zweck „Aus-
bildung“ zur vorübergehenden Einfuhr angemeldet worden, wobei im Aus-
bildungsvertrag für das Pferd C ein Wert von EUR 30‘000.- und für das
Pferd D ein Wert von EUR 20‘000.- ausgewiesen worden sei. Gesamthaft
wurden die beiden Pferde im Rahmen des ZAVV zu einem Einfuhrsteuer-
wert von CHF 62‘200.- angemeldet (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.2/000004).
Da Z._______ mit Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Einfuhr Ei-
gentümer der Pferde gewesen sei, sei die Einfuhr mittels ZAVV zu Unrecht
erfolgt. Als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuererhebung zum Zeit-
punkt der Einfuhr vom 18. November 2014 gelte der Kaufpreis über den
Betrag von CHF 80‘000.-, da das Pferd C zwischen Kauf und Einfuhr keine
wesentlichen Leistungsveränderungen gezeigt habe. Durch die zu Unrecht
erfolgte Veranlagung mit ZAVV seien Zollabgaben in der Höhe des Ausser-
kontingentszollansatzes (AKZA) von CHF 3‘834.- und Einfuhrsteuern in
Höhe von CHF 2‘095.85 nachzuentrichten.
C.b Der Eigentümer habe das Pferd D am 12. April 2014 in Deutschland
für CHF 360‘000.- erworben und es in Österreich einstallen lassen. Im No-
vember 2014 habe sich der Eigentümer sodann entschieden, die Pferde D
und C X._______ in Beritt zu geben, worauf das Pferd D zusammen mit
dem Pferd C am 18. November 2014 zu Unrecht mit ZAVV zum Zweck
„Ausbildung“ in die Schweiz eingeführt worden sei (vgl. dazu auch vorne
Sachverhalt Bst. C.a).
Ende September 2014 – kurz vor der Einfuhr – habe der Eigentümer für
das Pferd D ein Kaufangebot im Betrag von CHF 700‘000.- erhalten. In der
Folge habe sich die Leistung des Pferdes kontinuierlich gesteigert, worauf
der Eigentümer Kaufangebote erhalten und sich der Wert des Pferdes wei-
ter erhöht habe.
Als Marktwert und Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhr-
steuer werde das kurz vor der Einfuhr vom 18. November 2014 eingegan-
gene Kaufangebot in der Höhe von CHF 700‘000.- festgelegt. Durch die zu
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Unrecht ergangene Veranlagung des Pferdes D mit ZAVV seien Zollabga-
ben in Höhe des AKZA von CHF 3‘834.- und Einfuhrsteuern im Betrag von
CHF 17‘595.85 nachzuentrichten.
C.c Der Eigentümer habe des Weiteren das Pferd E am 20. September
2013 in Holland für insgesamt CHF 120‘000.- gekauft. Nach dem Kauf sei
das Pferd während elf Monaten beim Verkäufer eingestallt gewesen und
ausgebildet, trainiert und an den Springsport herangeführt worden. Nach-
dem das Pferd ab dem 5. August 2014 in Deutschland eingestallt worden
sei, habe sich der Eigentümer im Januar 2015 dazu entschieden, das Pferd
E in die Schweiz einzuführen und dem Sport- und Handelsstall X._______
in Beritt zu geben. Mit dem Transport und der Anmeldung zur Einfuhr habe
der Eigentümer X._______ beauftragt. Dieser wiederum habe die Abgabe-
pflichtige gebeten, die Einfuhr des Pferdes zu veranlassen. In der Folge
habe die Abgabepflichtige die Einfuhr des Pferdes E organisiert und der
P._______ GmbH den Verzollungsauftrag erteilt. Als Wertnachweis habe
sie der genannten Gesellschaft eine vom Eigentümer unterzeichnete Wer-
terklärung mit dem von ihm bezifferten Betrag von EUR 18‘000.- weiterge-
leitet. Am 26. Januar 2015 sei für das Pferd E die definitive Veranlagung
beantragt worden, wobei als Empfänger das Unternehmen des Eigentü-
mers aufgeführt worden und ein Einfuhrsteuerwert von CHF 18‘250.- an-
gemeldet worden sei.
Als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrsteuer gelte der
Kaufpreis des Pferdes von CHF 120‘000.-. Es seien somit Einfuhrsteuern
im Betrag von CHF 2‘543.75 nachzuentrichten.
D.
Die seitens der Abgabepflichtigen gegen die Nachforderungsverfügung
vom 19. Oktober 2016 bei der OZD (fortan auch: Vorinstanz) erhobene Be-
schwerde vom 21. November 2016 wies Letztere mit Beschwerdeent-
scheid vom 17. Januar 2018 kostenpflichtig ab.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Februar 2018
lässt die Abgabepflichtige (fortan: Beschwerdeführerin) Folgendes bean-
tragen:
1. Ziffer 1 des Rechtsspruchs der Verfügung vom 19. Oktober 2016 sei
ersatzlos aufzuheben.
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2. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, unter solidari-
scher Haftbarkeit mit Z._______, den Betrag von CHF 7‘668.- zuzüg-
lich allfälliger Verzugszinse zu bezahlen.
3. Subeventualiter sei die Sache zur Vervollständigung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin.
Zur Begründung lässt die Beschwerdeführerin vorab im Wesentlichen
vorbringen, sie sei nicht als Zollschuldnerin zu qualifizieren und deshalb
nicht leistungspflichtig. Überdies bestreitet die Beschwerdeführerin, dass
die Vorinstanz den Einfuhrsteuerwert der drei in Frage stehenden Pferde
korrekt festgesetzt hat. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die
Vorinstanz den Marktwert der Pferde im Einfuhrzeitpunkt auf Grundlage
eines Gutachtens hätte festlegen müssen. Dabei seien auch der jeweilige
Ausbildungsstand und der Gesundheitszustand der Pferde zu beachten.
Ein Gutachten aus den Akten sei sehr wohl tauglich, um den von der
Beschwerdeführerin behaupteten, schlechten Gesundheitszustand der
betroffenen Pferde zu beweisen. Indem die Vorinstanz nicht weiter
ausgeführt habe, weshalb ein Gutachten über den Gesundheitszustand
der Pferde nicht mehr möglich sein solle, habe sie das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführerin verletzt. Mit der pauschalen Behauptung, es sei
nicht mehr möglich den Gesundheitszustand der Pferde im Zeitpunkt der
Einfuhr zu rekonstruieren, verletze die Vorinstanz den
verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Begründung.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2018 schliesst die Vorinstanz auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im
Wesentlichen auf ihren Beschwerdeentscheid vom 17. Januar 2018.
Ergänzend führt sie u.a. aus, es sei auffallend, dass alle betroffenen Pferde
just im Zeitraum ihrer Einfuhr in die Schweiz unter gesundheitlichen
Problemen gelitten haben sollen. Die Pferde seien für internationale
Einsätze mit Schweizer Elitereitern vorgesehen gewesen, was in der Folge
durch diverse Turnier-Teilnahmen und Erfolge bestätigt worden sei. Es
ergäbe wirtschaftlich keinen Sinn, in ihrer Gesundheit und somit in ihrer
Leistungsfähigkeit eingeschränkte Pferde in die Schweiz zu importieren.
Auch seien die Pferde nach ihrer Einfuhr prompt und regelmässig an
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Turnieren gestartet und in der Reitsportpresse durchwegs wohlwollend
kommentiert worden, auch was ihren Gesundheitszustand betreffe.
G.
Auf die detaillierteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheid-
wesentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG
(Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD
betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich
und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur
Beschwerdeführung berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist-
und formgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den
Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die
Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt der Einschränkung gemäss
E. 1.3 hiernach – einzutreten.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Be-
schwerdeentscheid der OZD vom 17. Januar 2018. Dieser ersetzt auf-
grund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutivef-
fekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr
anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer
A-625/2015 vom 15. September 2015 E. 1.3). Soweit sich die vorliegende
Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion
vom 19. Oktober 2016 richtet und deren Aufhebung verlangt wird, ist des-
halb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen
Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann
mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die
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unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
1.5
1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime
beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde
den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast
(sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz
erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine
Einschränkung (Art. 13 VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, N 1.49 ff.).
1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung
endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche
Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.141). Es ist dabei nicht an be-
stimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie
ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzel-
nen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482
E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.140).
Hinsichtlich des Beweisgrades ist an Beweismittel, die in einem Verfahren
betreffend die nachträgliche Überprüfung einer Zollabfertigung eingereicht
werden, ein strenger Massstab anzulegen, steht doch, nachdem die De-
klaration verbindlich geworden ist, die Ware nicht mehr unter amtlicher
Kontrolle. Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache
mit hinreichender Sicherheit nachweisen. Eine nur überwiegende Wahr-
scheinlichkeit genügt nicht (vgl. BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteil des BVGer
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.6; Entscheid der Eidgenössischen
Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB
70.55 E. 3b). Dokumenten, die zeitlich nach dem zu beweisenden Ereignis
ausgestellt worden sind, kommt in der Regel ein stark eingeschränkter Be-
A-1029/2018
Seite 8
weiswert zu. Es besteht bei solchen Dokumenten ein höheres Miss-
brauchspotential und deren Beweistauglichkeit wird dadurch regelmässig
weniger hoch sein als bei Beweismitteln aus der Zeit vor den Einfuhren
(wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen
usw.; Urteil des BVGer A-7503/2016 und A-7513/2016 vom 16. Januar
2018 E. 2.3; ausführlich hierzu: Entscheid der ZRK vom 15. November
2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b, und dd, ).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren ge-
schlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen
werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts än-
dern wird (BGE 131 I 153 E. 3; zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4; A-5216/2014 vom 23. April 2015
E. 1.5.4). Diesfalls werden die von den Parteien gestellten Beweisanträge
im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdi-
gung abgewiesen (Urteil des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018
E. 1.4.3 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.144).
1.5.3 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich
des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2;
Urteil des BVGer A-6341/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2.1.3). Demnach hat
jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewie-
sen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Ur-
teil des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6 am Ende; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.150). Abgesehen von Besonderhei-
ten, welche die Natur des im Einfuhrsteuerrecht geltenden Selbstdeklara-
tionsprinzips mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet – wie allge-
mein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast
für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabe-
forderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl.
BGE 140 II 248 E. 3.5 m.H.; 133 II 153 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_837/2015
vom 23. August 2016 E. 5; ferner Urteil des BVGer A-2106/2018 vom
31. Dezember 2018 E. 1.4.2.3).
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Seite 9
1.5.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der
Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnor-
men und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V
347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62
Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. anstelle vieler: Urteil
des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2).
2.
2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbezo-
genes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das
Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen-
den Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1
m.H.; Urteil des BGer 1C_155/2015 vom 19. Januar 2016 E. 2.1.1).
2.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen An-
spruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. BGE 142 I
135 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
9. Aufl. 2016, N. 838; GEROLD STEINMANN, in: Bernhard Ehrenzeller et al.
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er-
möglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön-
nen. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild
über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die
Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde
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Seite 10
hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich
jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderun-
gen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts
und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-
schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2; 134 I 83 E. 4.1; 124 V
180 E. 1a; BVGE 2012/23 E. 6.1.2 je m.H.).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine be-
hördliche Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise ableiten. Die Ab-
weisung eines Beweisantrages ist namentlich dann zulässig, wenn sich die
Behörde oder das Gericht die eigene Meinung aufgrund zuvor erhobener
Beweise bereits bilden konnte und die Behörde oder das Gericht ohne Will-
kür annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Be-
weiserhebungen nicht erschüttert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl.
E. 1.5.2; BGE 136 I 229 E. 5.2 f.; Urteil des BGer 2C_794/2013 vom 2. Mai
2014 E. 2; Urteil des BVGer A-7503/2016 und A-7513/2016 vom 16. Januar
2018 E. 4.5).
Wird eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. E. 1.5.2) vorgenommen,
muss im Urteil bzw. in der Verfügung zumindest implizit dargelegt werden,
weshalb der betreffende Beweisantrag aufgrund einer solchen Beweiswür-
digung abgelehnt wird (vgl. BGE 114 II 289 E. 2b; Urteil des BGer
5A_304/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer A-7503/2016
und A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6).
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dies bedeutet,
dass eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Ent-
scheids führt. Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht wird indessen
der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl
den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder
diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung liefert oder die
unterinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine
genügende Begründung nachschiebt (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2,
133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-7503/2016 und A-7513/2016 vom
16. Januar 2018 E. 4.7, A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4; vgl.
auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 214 m.H.).
3.
3.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss ei-
nem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht
diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu
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Seite 11
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE
119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
Die in casu zu beurteilenden Einfuhren sind in den Jahren 2014 und 2015
erfolgt. Dementsprechend sind vorliegend das ZG sowie die Zollverord-
nung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01), die am 1. Mai 2007 in Kraft
getreten sind, anwendbar. Darüber hinaus kommt das am 1. Januar 2010
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-
steuer (MWSTG, SR 641.20) zur Anwendung.
3.2 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind
grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche
Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50
ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus
besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder
Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG,
Art. 53 MWSTG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit
die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50
MWSTG).
3.3
3.3.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandels-
organisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechen-
den GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-
richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über
die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung
betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner-
als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines
Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als
jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser
regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile
des BGer 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2; 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017
E. 2.2.1).
3.3.2 Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente
gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt
der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem
KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein
allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor
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(Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.2;
A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1).
3.4
3.4.1 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern
obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG,
Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zu den Zollschuldnerinnen oder Zollschuldnern
zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Personen, welche die Waren über
die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die
eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als
Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen.
Mit dieser Bestimmung wurde die unter der Geltung des früheren Rechts
entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (vgl. Urteile des
BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4, 2A.601/1999 vom 18. April
2000 E. 4f; MICHAEL BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.],
Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], Bern 2009 [nachfolgend:
Zollkommentar], Art. 70 N. 4). Zu den Zollschuldnerinnen oder
Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG des Weiteren die Personen,
die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) und
Personen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden
(Bst. c). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld
solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem
Obligationenrecht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
3.4.2 Die Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der
Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse
(also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch
die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG). Die Einfuhrsteuer wird von
der EZV zusammen mit den Zollabgaben erhoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG).
Das Verfahren der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagung wird vom Selbstde-
klarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG; Art. 50 MWSTG). Die
Grundlage der Veranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG).
Diese nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein
(BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1). Anmeldepflichtig ist u.a.
die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Als solche gilt diejenige
Person, die Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie da-
nach übernimmt. Sie hat die Waren unverzüglich und unverändert der
nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die Zollanmel-
dung kann von der Zollstelle berichtigt werden (Art. 18 Abs. 2 ZG). Nicht
angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3
ZG).
A-1029/2018
Seite 13
3.5 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen ein-
schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)inland (Art. 52
Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der
Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwert-
steuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen
gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere ist die Entgeltlichkeit
nicht erforderlich. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkun-
gen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLEN-
DER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
3. Aufl., Bern 2012, Rz. 2469 ff.).
3.5.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den
Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt
erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder
Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Im
Übrigen wird sie – sofern nicht die Sondertatbestände von Art. 54 Abs. 1
Bst. b – f MWSTG zur Anwendung kommen – nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g
MWSTG auf dem Marktwert berechnet. Dies ist insbesondere bei
Geschenksendungen der Fall (Urteil des BVGer A-5936/2016 vom
16. August 2017 E. 2.4.1).
3.5.2 Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Ein-
fuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland
der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld
unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den
gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). Es han-
delt sich somit um den Verkehrswert bzw. Veräusserungswert des einge-
führten Gegenstandes, also den Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf
an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der Verkehrs-
wert im steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch exakt be-
stimmbare Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz- oder Ver-
gleichswert dar (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017
E. 2.2, in: Zollrevue 2/17, S. 34 ff.; Urteile des BVGer A-5936/2016 vom
16. August 2017 E. 2.4.2; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.4.1 mit
Hinweisen).
3.5.3 Gemäss Art. 54 Abs. 4 MWSTG kann die Eidgenössische
Zollverwaltung die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem
Ermessen schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung
bestehen oder Wertangaben fehlen. Bei der gerichtlichen Überprüfung
einer solchen Ermessenseinschätzung gelten grundsätzlich die
A-1029/2018
Seite 14
nachfolgend genannten, im Mehrwertsteuerrecht für Inlandleistungen
entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil des BVGer A-5078/2012 vom
15. Januar 2014 E. 10.4). So gilt insbesondere auch, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung einer zulässigerweise
erfolgten Schätzung der Einfuhrsteuer eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt (vgl. Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017
E. 2.4.3).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft zwar das Vorliegen der Voraus-
setzungen zur Schätzung der Einfuhrsteuer – also gemäss Art. 54 Abs. 4
MWSTG das Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der Zollanmeldung
oder das Fehlen von Wertangaben – als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als
ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehen-
des, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht
auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemes-
senheit (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG; E. 1.4) bei der Überprüfung von zulässi-
gerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert
dergestalt seine Prüfungsdichte (vgl. zur Ermessenseinschätzung bei der
auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer: [statt vieler] Urteil
des BVGer A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3 mit Hinweisen). Das
Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten
möglichst gerecht zu werden. In jedem Fall muss die Schätzung pflichtge-
mäss sein. Dies bedingt die Berücksichtigung der Besonderheiten des Ein-
zelfalls und den Einbezug von ausreichend abgestützten Schätzungshilfen
und vernünftigen und zweckmässigen Schätzmethoden (Urteil des BVGer
A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.6.2). Dabei kann insbesondere dort,
wo der Kauf des in Frage stehenden Gegenstandes vor der Einfuhr zeitlich
nicht allzu weit zurückliegt, zur Ermittlung des Marktwertes im Einfuhrzeit-
punkt auf den seinerzeit bezahlten Kaufpreis abgestellt werden. Zu berück-
sichtigen sind indes allfällige Wertveränderungen zwischen dem Zeitpunkt
des Kaufs des Gegenstands und dessen Einfuhr (vgl. Urteil des BVGer
A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 7.3). Das Bundesverwaltungsgericht
nimmt erst dann eine Korrektur einer zulässigerweise erfolgten Schätzung
vor, wenn diese erhebliche Fehler aufweist bzw. offensichtlich unrichtig ist.
Kommen bei einer Schätzung mehrere Ergebnisse in Frage, die gleich re-
alistisch sind, muss der ESTV (bzw. hier der EZV) innerhalb der betreffen-
den Bandbreite ein Ermessenspielraum verbleiben. Die deutsche Recht-
sprechung und Lehre bezeichnet diese Bandbreite zutreffend als Schät-
zungsrahmen. Je weniger Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen, je
breiter wird er grundsätzlich sein. Liegt das Schätzungsresultat nicht mehr
in diesem Rahmen ist eine Ermessensüberschreitung, das heisst eine
A-1029/2018
Seite 15
Rechtsverletzung gegeben, und damit liegt auch ein offensichtlicher Er-
messensfehler bzw. eine offensichtlich unrichtige Schätzung im Sinne der
erwähnten Rechtsprechung vor, die vom Bundesverwaltungsgericht zu
korrigieren ist (vgl. JÜRG STEIGER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 79 N. 36).
Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung erfüllt und er-
scheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch
das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzu-
nehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es – in Umkehr der allgemei-
nen Beweislast – in der Folge dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. zur Ermessenseinschät-
zung bei der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer: [statt
vieler] Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteil des
BVGer A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3). Weil das Ergebnis der
ermessensweisen Ermittlung der Einfuhrsteuer selbst auf einer Schätzung
beruht, kann sich der Abgabepflichtige gegen eine zulässigerweise und
pflichtgemäss durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur
Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde
vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den
Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. BVGE
2014/7 E. 3.5 f.; Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014
E. 10.1 i.V.m. E. 10.4.1).
4.
4.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort
genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zoll-
gebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die
uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, in:
Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer
A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt,
vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung
im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhr-
zollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch regelt er gemäss
Art. 9 Abs. 2 ZG die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
Ebenso kann er das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus
wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine
A-1029/2018
Seite 16
bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig ma-
chen (Abs. 3). Hierbei ist er jedoch an das internationale Recht gebunden
(SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N. 9).
4.2.1 Gestützt auf Art. 9 ZG wird in Art. 30 Abs. 1 ZV bestimmt, dass Waren
zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im
Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets
sind und von einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre Identität
gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre
dauert (Bst. c) und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt wer-
den, wobei der Verbrauch nicht als Veränderung gilt (Bst. d). Sind die
Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung als bewilligt (Abs. 4).
4.2.2 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG
dient Art. 58 ZG (SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N. 6). Gemäss dieser Bestim-
mung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet
verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In
diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhr-
zollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der
Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festge-
setzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet
(Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden
Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlag-
ten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festge-
setzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und
ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; siehe
dazu auch das Urteil des BVGer A-7503/2016 und A-7513/2016 vom
16. Januar 2018 E. 7.4.3).
5.
5.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu-
ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa-
ren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhand-
lung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG,
Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzge-
bung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Ur-
teil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.1).
A-1029/2018
Seite 17
5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten.
5.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, wer in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungs-
pflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von
einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE
106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1,
mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der
entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer ob-
jektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des
BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer
A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.3, A-820/2014 vom 21. Oktober
2014 E. 3.4.1).
Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören
insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG
(vorne E. 3.4), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der
Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005
E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der
falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198
E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen
Nutzen gezogen haben (Urteil 2A.242/2006 E. 2.1; Urteil des BVGer
A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4; BEUSCH, in: Zollkommentar,
Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die
geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten muss-
ten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Insti-
tut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche
die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt
– haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Ur-
teil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer
A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4).
A-1029/2018
Seite 18
6.
6.1 Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin u.a. vor, ihr An-
spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, worauf – namentlich auf-
grund dessen formeller Natur (vgl. E. 2.3) – vorab einzugehen ist.
6.2 Konkret macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe
sich mit ihrem Vorbringen, es sei ein Gutachten betreffend den Marktwert
der Pferde im Einfuhrzeitpunkt erstellen zu lassen, überhaupt nicht ausei-
nander gesetzt und pauschal behauptet, es sei nicht mehr möglich, den
Gesundheitszustand der Pferde im Zeitpunkt der Einfuhr zu rekonstruieren.
Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz aus-
führlich ausgeführt, dass umfangreiche Aufzeichnungen wie Röntgenbil-
der, Laborberichte, Krankenakten und weiteres vorhanden seien, welche
eine nachträgliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Pferde im
Zeitpunkt der Einfuhr zulassen würden. Dr. med. vet. J._______ habe ent-
sprechende Aufzeichnungen. Indem die Vorinstanz nicht weiter ausgeführt
habe, weshalb ein Gutachten über den Gesundheitszustand der Pferde
nicht mehr möglich sein solle, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwer-
deführerin, i.e. den verfassungsmässigen Anspruch der Beschwerdeführe-
rin auf eine Begründung, verletzt.
6.3 Im Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 17. Januar 2018 wurde
diesbezüglich in Ziffer 12 ausgeführt, der Vorschlag der Beschwerdeführe-
rin, die Pferde von Fachleuten beurteilen zu lassen, ziele ins Leere, denn
massgebend sei der Zustand der Pferde zum Zeitpunkt der Einfuhr, was
sich heute nicht mehr ermitteln lasse. Damit hat die Vorinstanz in antizi-
pierter Beweiswürdigung zwar äusserst knapp, aber gerade noch ausrei-
chend dargelegt, weshalb ihres Erachtens der betreffende Beweisantrag
abzulehnen ist. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde daher
mit der genannten Begründung gewahrt (E. 2.2).
7.
7.1 In Bezug auf den Sachverhalt und in materiell-rechtlicher Hinsicht ist
unbestritten, dass die hier in Frage stehenden Pferde an den im Sachver-
halt genannten Daten und zu den im Sachverhalt genannten Preisen ge-
kauft und in die Schweiz eingeführt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C), wobei
die Einfuhr der Pferde C und D zu Unrecht mittels ZAVV vorgenommen
wurde, weshalb dort der AKZA in Höhe von je CHF 3‘834.- zum Tragen
kommt (E. 3.3.2).
A-1029/2018
Seite 19
7.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht bestritten ist im vorliegenden Fall hin-
gegen erstens, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Einfuhr der in
Frage stehenden Pferde C, D und E (vgl. Sachverhalt Bst. C) als Zoll-
schuldnerin zu qualifizieren ist und somit für die hieraus entstandene Zoll-
und Einfuhrsteuerschuld solidarisch haftet, und zweitens, dass die von der
Vorinstanz als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer herangezoge-
nen Werte rechtens sind. Nachfolgend ist zunächst darauf einzugehen, ob
die Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin zu qualifizieren ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei nicht als Zollschuldnerin zu
qualifizieren und deshalb nicht leistungspflichtig. Hierzu führt sie u.a. aus,
sie sei die rechte Hand von X._______ und erledige für diesen einen Teil
der anfallenden Administrativarbeiten. Sie selbst sei keine professionelle
Springreiterin, sondern Amateurin. Da der Ausbildungs- und Handelsstall
X._______ nicht über das notwendige Fachwissen für die Abwicklung von
Zollangelegenheiten verfüge, arbeite man mit Zollfachleuten zusammen.
Allein aus der Tatsache, dass der Ausbildungs- und Handelsstall
X._______ in der Vergangenheit über die Verzollungsagenturen mehrere
Ein- und Ausfuhren von Pferden getätigt habe, könne keineswegs ge-
schlossen werden, dass das nötige Fachwissen im Umgang mit Zollforma-
litäten vorhanden sei. Die Beschwerdeführerin selbst sei weder mit der ei-
gentlichen Zollanmeldung betraut gewesen noch habe sie einen Verzol-
lungsauftrag gegeben. Der Beschwerdeführerin könne auch nicht nachge-
wiesen werden, dass sie einen Pferdetransport über die Grenze tatsächlich
veranlasst habe. Die Einfuhren seien vielmehr im Auftrag und auf Rech-
nung des Eigentümers erfolgt.
8.2 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2018 führt die
Vorinstanz u.a. aus, die Zugehörigkeit zum Kreis der Zollschuldnerinnen
und Zollschuldner sei nicht davon abhängig, ob man mit den
Zollvorschriften vertraut sei oder nicht.
8.3 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Ein-
vernahme seitens der Zollkreisdirektion vom 21. September 2016 geht u.a.
hervor, dass sie im Auftrag von X._______ diverse administrative Arbeiten
erledige, wozu insbesondere organisatorische Aufgaben im Zusammen-
hang mit Turnierteilnahmen gehörten. Manchmal gebe ihr X._______ auch
Aufträge für Einfuhren. Sie mache alle Verzollungs-Tätigkeiten im Auftrag
von X._______ bzw. ohne Instruktion mache sie nichts selbständig (vgl.
A-1029/2018
Seite 20
Einvernahme vom 21. September 2016, act. 14.8.1 S. 3 f.). Die Beschwer-
deführerin hat im Rahmen der Einvernahme demensprechend bestätigt, in
einer E-Mail vom 17. November 2014 eine Zollagentur damit beauftragt zu
haben, zwei Pferde (i.e. C und D) mit Freipässen abzufertigen (vgl. Einver-
nahme vom 21. September 2016, act. 14.8.1 S. 5 f. sowie Ordner Pferde I,
act. 1.6.1/000007). Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwer-
deführerin auch die Einfuhr des Pferdes E organisierte und letztlich veran-
lasste (vgl. Einvernahme vom 21. September 2016, act. 14.8.1 S. 18 f. so-
wie Ordner Pferde I, act. 1.6.3/000015 ff.).
Damit hat die Beschwerdeführerin die fraglichen Einfuhren im Sinne der
konstanten Rechtsprechung veranlasst und hat als Zollschuldnerin zu gel-
ten, wobei unerheblich ist, ob sie mit den Zollvorschriften vertraut ist oder
nicht (E. 3.4.1).
9.
9.1 Weiter ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz als Bemessungsgrund-
lage für die Einfuhr der Pferde herangezogenen, geschätzten Werte rech-
tens sind.
Dabei stellt sich zuerst die Frage, ob die für die Einfuhr dieser Pferde gel-
tenden Steuerbemessungsgrundlagen seitens der Vorinstanz zurecht ge-
schätzt wurden. Zweitens ist in diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob
die vorinstanzliche Schätzung pflichtgemäss erfolgte, um – soweit die bei-
den vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind – drittens zu eruieren, ob
es der Beschwerdeführerin in Umkehr der allgemeinen Beweislast gelingt,
den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (E. 3.5.3).
9.2 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann die Steuerbemessungsgrund-
lage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn Zweifel an der Rich-
tigkeit der Zollanmeldung bestehen oder Wertangaben fehlen (E. 3.5.3).
9.2.1 Anlässlich einer Hausdurchsuchung im Rahmen der Strafuntersu-
chung gegen den Eigentümer wurden bei diesem unter anderem Kassabü-
cher mit handschriftlichen Aufzeichnungen über die Pferdekäufe beschlag-
nahmt.
9.2.1.1 Laut einem seiner Kassabücher kaufte der Eigentümer das Pferd
C am 24. Juni 2014 für den Preis von CHF 80‘000.- (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.2/000085). Am 18. November 2014 wurde das Pferd C sodann –
zusammen mit dem Pferd D – zu Unrecht mittels ZAVV in die Schweiz ver-
bracht, wobei für beide Pferde zusammen bei der Einfuhr ein Wert von
A-1029/2018
Seite 21
CHF 62‘000.- deklariert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.a. und Ordner
Pferde I, act. 1.6.2/000004).
9.2.1.2 Weiter erwarb der Eigentümer das Pferd D gemäss Kassabuch am
12. April 2014 zum Preis von CHF 360‘000.- (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.1/000075). Am 18. November 2014 wurde das Pferd D sodann –
zusammen mit dem Pferd C – zu Unrecht mittels ZAVV in die Schweiz ver-
bracht, wobei für beide Pferde zusammen bei der Einfuhr ein Wert von
CHF 62‘000.- deklariert wurde (vgl. Sachverhalt Bst. C.a. und Ordner
Pferde I, act. 1.6.2/000004). Am 18. Februar 2015 wurde das Pferd D
schliesslich zur definitiven Einfuhr angemeldet unter Angabe eines Wertes
von CHF 21‘700.- (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.1/000028).
9.2.1.3 Das Pferd E wurde gemäss Kassabuch am 20. September 2013 für
den Betrag von CHF 120‘000.- gekauft, wobei in diesem Preis alle Kosten
bis 4. August 2014 inbegriffen waren (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.3/000042). Am 26. Januar 2015 wurde das Pferd mit einem Ein-
fuhrsteuerwert von CHF 18‘250.- zur definitiven Einfuhr angemeldet (vgl.
Ordner Pferde I, act. 1.6.3/000005).
9.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen 9.2.1.1 ff. geht zusammenge-
fasst hervor, dass die Einfuhren der betroffenen Pferde teilweise zu Un-
recht mittels ZAVV (Pferde C und D) veranlagt und teilweise korrekt zur
definitiven Einfuhr (Pferd E) angemeldet wurden. In sämtlichen Fällen sticht
jedoch ins Auge, dass die deklarierten Einfuhrsteuerwerte signifikant unter
den Werten liegen, die der Eigentümer gemäss seinen Angaben in den je-
weiligen Kassabüchern für die Pferde bezahlt hatte.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zurecht nicht, dass die EZV die Anga-
ben in den Kassabüchern als glaubhaft und massgebend erachten durfte
(vgl. E. 7.1). Angesichts der grossen Differenzen zwischen den deklarierten
Werten der Pferde anlässlich deren Einfuhr und den maximal 16 Monate
zuvor (Pferd E [vgl. E. 9.2.1.3]) gemäss den Angaben in den Kassabüchern
tatsächlich bezahlten Kaufpreisen waren die Zweifel der EZV an der Rich-
tigkeit der Zollanmeldungen ohne weiteres gerechtfertigt. Es ist somit nicht
zu beanstanden, dass die EZV eine Schätzung der Steuerbemessungs-
grundlage nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat (E. 3.5.3).
Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich somit in diesem Punkt als rech-
tens (vgl. die weiteren Urteile in der vorliegenden Sache [A-983/2018 und
A-1190/2018]).
A-1029/2018
Seite 22
9.3 Zu prüfen ist sodann, ob die EZV die fraglichen Schätzungen nach
pflichtgemässem Ermessen durchgeführt hat (E. 3.5.3).
9.3.1 Das Ziel der EZV muss sein, im Rahmen der Schätzung der Steuer-
bemessungsgrundlage möglichst den Marktwert der Pferde im Zeitpunkt
der Einfuhr zu eruieren, wobei als Marktwert gilt, was der Importeur auf der
Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferan-
ten im Herkunftsland der Gegenstände unter den Bedingungen des freien
Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten
(E. 3.5.2). Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen
Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Eine pflichtgemässe Schät-
zung berücksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalls und nutzt ausrei-
chend abgestützte Schätzungshilfen sowie vernünftige und zweckmässige
Schätzmethoden. Dabei kann insbesondere dort, wo der Kauf des in Frage
stehenden Gegenstandes vor der Einfuhr zeitlich nicht allzu weit zurück-
liegt, zur Ermittlung des Marktwertes im Einfuhrzeitpunkt auf den seinerzeit
bezahlten Kaufpreis abgestellt werden, wobei allfällige Wertveränderungen
zu berücksichtigen sind. Kommen bei einer Schätzung mehrere Ergeb-
nisse in Frage, die gleich realistisch sind, muss der EZV innerhalb der be-
treffenden Bandbreite ein Ermessenspielraum verbleiben (E. 3.5.3).
9.3.2 Die EZV schätzte den Wert des Pferdes C bei dessen Einfuhr am
18. November 2014 auf CHF 80‘000.-, anstatt der zusammen mit dem
Pferd D deklarierten CHF 62‘000.- (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000004).
Sie stützte sich dabei auf die Angaben im Kassabuch, aus denen
hervorgehe, dass der Eigentümer das Pferd C am 24. Juni 2014 für
CHF 80‘000.- gekauft habe (mit Verweis auf den Ordner Pferde I,
act. 1.6.2/000085 f.).
Der im Juni 2014 – also lediglich knapp fünf Monate vor der Einfuhr –
bezahlte Kaufpreis von CHF 80‘000.- entspricht der letzten objektiven
Grösse zur Bestimmung des Marktwertes des Pferdes C im Zeitpunkt der
Einfuhr im November 2014, weshalb die EZV diesen Wert zur Schätzung
der Steuerbemessungsgrundlage ohne weiteres heranziehen durfte. Im
Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen
Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung erscheint diese Schätzung nicht
als pflichtwidrig. Gesamthaft ergibt sich somit, dass sich die Schätzung der
EZV innerhalb des Schätzungsrahmens bewegt und demnach nicht zu
beanstanden ist. Für eine Korrektur dieser pflichtgemäss vorgenommenen
Schätzung aufgrund der von der Beschwerdeführerin behaupteten
A-1029/2018
Seite 23
gesundheitlichen Probleme des Pferdes trägt diese die Beweislast (vgl.
E. 3.5.3 und nachfolgend E. 9.4.1).
9.3.3
9.3.3.1 Das Pferd D wurde seitens der EZV im Einfuhrzeitpunkt November
2014 auf CHF 700‘000.- geschätzt. Sie stützte sich dabei unter anderem
auf eine Kurznachricht (SMS) des Eigentümers an U._______ von Ende
September 2014, wonach er für das Pferd D ein Kaufangebot über
CHF 700‘000.- erhalten habe (mit Verweis auf den Ordner Pferde I,
act. 1.6.1/000104). Danach habe sich das Pferd im Turniersport offensicht-
lich erfolgreich bewährt. In einer WhatsApp-Mitteilung vom 24. September
2015 habe der Eigentümer der Beschwerdeführerin – auf entsprechende
Anfrage hin – mitgeteilt, ein Angebot um CHF 3 Mio. müsse es sein (mit
Verweis auf den Ordner Pferde I, act. 1.6.1/000120). Daraus erhelle, dass
der im September 2014 offerierte Kaufpreis durchaus einen realistischen
Marktwert dargestellt habe.
Die Beschwerdeführerin bringt betreffend den Einfuhrsteuerwert des Pfer-
des D vorab vor, es sei willkürlich dessen Marktwert auf CHF 700‘000.-
festzulegen, ohne die genauen Hintergründe der angeblichen Verhandlun-
gen zu kennen.
Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn die EZV sämtliche vor der
Einfuhr im Raum stehenden Werte heranzieht, um den Marktwert des in
Frage stehenden Pferdes im Einfuhrzeitpunkt zu schätzen. Die Vorinstanz
hat letztlich auf den Wert von CHF 700‘000.- abgestellt. Dies ist allerdings
ein Wert, der lediglich auf Hörensagen gründet und offenbar Gegenstand
einer Kaufofferte von Ende September 2014 war. Den Akten ist zu
entnehmen, dass es hierauf auch zu einer Besichtigung der Pferde
gekommen war, wobei der Kauf unbestrittenermassen nicht zustande kam,
was ein Indiz dafür ist, dass der Wert von CHF 700‘000.-, sollte tatsächlich
eine dementsprechende Offerte eingegangen sein, zu hoch war und dem
damaligen Marktpreis nicht entsprach. Sodann kann der seitens der
Vorinstanz ebenfalls ins Feld geführte Wert von CHF 3 Millionen, der vom
Eigentümer in einer WhatsApp-Mitteilung vom 24. September 2015 als
Wunschpreis angeführt wurde, nicht als Schätzungsgrundlage
herangezogen werden, weil erstens auf den Wissensstand im Zeitpunkt
der Einfuhr abzustellen ist und zweitens völlig offen ist, ob jemand
tatsächlich diesen Preis bezahlt hätte. Damit sind der EZV bei der
Schätzung des Pferdes D erhebliche Ermessensfehler unterlaufen, die
eine Korrektur erfordern (E. 3.5.2 f.).
A-1029/2018
Seite 24
9.3.3.2 Aus dem Kassabuch des Eigentümers geht hervor, dass dieser das
Pferd D am 12. April 2014 für CHF 360‘000.- erworben hatte, wobei die
Beschwerdeführerin zurecht nicht bestreitet, dass die EZV die Angaben in
den Kassabüchern als glaubhaft erachten durfte. Zur Bestimmung des Ein-
fuhrwerts des Pferdes D ist somit von dem gemäss Kassabuch rund sieben
Monate vor der Einfuhr bezahlten Ankaufspreis von CHF 360‘000.- auszu-
gehen.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Rechtfertigung des deklarierten tieferen
Einfuhrsteuerwerts vor, sowohl der Ausbildungsstand als auch der Ge-
sundheitszustand des Pferdes D seien bei seiner Ankunft in der Schweiz
schlecht gewesen. Sie bezieht sich hierzu auf einen tierärztlichen Bericht
von Dr. med. vet. J._______ mit Datum vom 27. Oktober 2016 sowie auf
eine Ankaufsuntersuchung vom 11. Mai 2016, anlässlich welcher das
Pferd D Anzeichen von Lahmheit gezeigt habe. Im Übrigen dränge sich das
Einholen eines Gutachtens über den Marktwert und den Gesundheitszu-
stand des Pferdes im Zeitpunkt der Einfuhr auf.
Diese Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Das
Pferd D wurde vom Eigentümer trotz des behaupteten schlechten
Ausbildungsstands erworben. Der behauptete schlechte Ausbildungsstand
ist somit bei den CHF 360‘000.- bereits eingepreist. Es ist nicht davon
auszugehen, dass sich der Ausbildungsstand des Pferdes bis zu Einfuhr
noch verschlechtert hatte. Des Weiteren sind allfällige
Wertverminderungen aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht erstellt.
Denn erstens ist irrelevant, ob das Pferd D bei einer Ankaufsuntersuchung
vom 11. Mai 2016 Anzeichen von Lahmheit gezeigt hat, da vorliegend
dessen Gesundheitszustand im Jahre 2016 nicht interessiert. Zweitens
wurde der tierärztliche Bericht von Dr. med. vet. J._______ mit Datum vom
27. Oktober 2016, der dem Pferd D im Zeitpunkt der Ankunft im Stall von
X._______ äusserst vage orthopädische und radiologische Probleme
bescheinigt, rund zwei Jahre nach dessen Einfuhr erstellt, weshalb dessen
Beweiswert stark vermindert ist (vgl. E. 1.5.2 und E. 3.5.3). Ausserdem ist
ohnehin auf den Wissensstand im Zeitpunkt der Einfuhr abzustellen bzw.
darauf, was der Importeur mit dem damaligen Wissensstand hätte
deklarieren müssen. Die letzte aktenkundige ärztliche Untersuchung wurde
im Rahmen der Ankaufsuntersuchung am 7. April 2014 vorgenommen und
ergab keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Pferdes D (vgl. Ordner
Pferde I, act. 1.6.1/000078). Danach wurde das Pferd in Österreich
eingestallt und nahm mit dem damaligen Reiter an diversen CSI-3-Sterne-
Turnieren mit Hindernishöhen von 1.35 bis 1.6 Meter teil (vgl. Sachverhalt
A-1029/2018
Seite 25
C.b und Ordner Pferde I, act. 1.6.1/000060). Hierauf liess der Eigentümer
die Einfuhr des Pferdes D veranlassen, weil das Pferd nicht gut im Kopf
gewesen sei und er gehofft habe, dass es mit X._______ besser ginge,
was dann auch eingetroffen sei (vgl. Einvernahme des Eigentümers vom
12. April 2016, act. 1.8.2, S. 9). Mit anderen Worten wurden im hier
relevanten Zeitpunkt vor und anlässlich der Einfuhr keine der behaupteten
(nachhaltigen) gesundheitlichen Probleme festgestellt, die unter
Umständen eine – im Vergleich zum Ankaufspreis – verminderte
Wertangabe gerechtfertigt hätten. Dr. med. vet. J._______ untersuchte das
Pferd unbestrittenermassen erst nach dessen Ankunft in der Schweiz, also
nach dem hier relevanten Zeitpunkt. Ein allfälliges Gutachten, das sich auf
von Dr. med. vet. J._______ zu edierende Akten stützen würde, könnte
demnach lediglich Indizien dazu liefern, dass das Pferd D bereits im
Zeitpunkt der Einfuhr gesundheitlich beeinträchtigt war. Genauso ist jedoch
die Tatsache, dass das Pferd D bereits im Dezember 2014 bei einem CSI-
5-Sterne-Turnier die Ränge (…) sowie im Jahre 2015 bei diversen CSI-5-
Sterne-Turnieren Toprangierungen belegte, ein starkes Indiz dafür, dass
das Pferd D im Zeitpunkt der Einfuhr im November 2014 keinesfalls
nachhaltig in seiner Gesundheit geschädigt war. Von einem Gutachten ist
somit kein entscheidrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb
darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. Gleiches gilt für
die weiteren von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise (E. 1.5.2).
Damit ist der Einfuhrsteuerwert des Pferdes D auf CHF 360‘000.- zu schät-
zen, womit die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist. Die
Einfuhrsteuerschuld für die Einfuhr des Pferdes D ist somit von
CHF 17‘595.85 um CHF 8‘500.- auf CHF 9‘095.85 zu reduzieren.
9.3.4 Das Pferd E wurde seitens der EZV im Einfuhrzeitpunkt 26. Januar
2015 auf CHF 120‘000.- geschätzt. Sie stützte sich dabei auf die
Aufzeichnung des Eigentümers in dessen Kassabuch, wonach er das
Pferd am 20. September 2013 für CHF 120‘000.- erworben hat, wobei bis
4. August 2014 alle Kosten im Kaufpreis inbegriffen sind (vgl. Ordner
Pferde I, act. 1.6.3/000042).
Der im Kassabuch vermerkte Kaufpreis von CHF 120‘000.- ist unbestritten.
Dieser Betrag entspricht der letzten objektiven Grösse zur Bestimmung des
Marktwertes des Pferdes E im Zeitpunkt der Einfuhr, weshalb die EZV –
auch angesichts der Tatsache, dass zwischen Kauf und Einfuhr nicht mehr
als 16 Monate vergangen sind – diesen Wert zur Schätzung der Steuerbe-
messungsgrundlage heranziehen durfte. Gesamthaft ergibt sich somit,
A-1029/2018
Seite 26
dass sich die Schätzung der EZV innerhalb des Schätzungsrahmens be-
wegt und demnach nicht zu beanstanden ist. Für eine Korrektur dieser
pflichtgemäss vorgenommenen Schätzung aufgrund der von der Be-
schwerdeführerin behaupteten Probleme gesundheitlicher und konditionel-
ler Art trägt diese die Beweislast (vgl. E. 3.5.3 und nachfolgend E. 9.4.2).
9.4 Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die EZV die Schät-
zung des Einfuhrsteuerwerts des Pferdes D pflichtwidrig vorgenommen
hat, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese – unter Berücksichti-
gung der Vorbringen der Beschwerdeführerin – korrigiert hat (E. 9.3.3).
Die Schätzungen betreffend die Pferde C und E hat die EZV hingegen un-
ter Wahrung des pflichtgemässen Ermessens vorgenommen. Damit obliegt
es der Beschwerdeführerin – in Umkehr der allgemeinen Beweislast – den
Nachweis für die Unrichtigkeit der genannten Schätzungen zu erbringen,
wobei sie sich gegen die zulässigerweise durchgeführten Schätzungen
(E. 9.2) nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen kann. Vielmehr hat sie
darzulegen, dass die von der EZV vorgenommenen Schätzungen offen-
sichtlich fehlerhaft sind, und sie hat auch den Beweis für die vorgebrachten
Behauptungen zu erbringen (E. 3.5.3).
9.4.1 Betreffend das Pferd C begründet die Beschwerdeführerin den im
Rahmen der Einfuhr am 18. November 2014 deklarierten Wert von
CHF 62‘000.- (zusammen mit dem Pferd D) damit, dass das Pferd C bei
seiner Ankunft in der Schweiz nicht in einem einwandfreien medizinischen
Zustand gewesen sei. Sie bezieht sich hierzu auf einen tierärztlichen
Bericht von Dr. med. vet. J._______ mit Datum vom 27. Oktober 2016. Das
Pferd sei lahm und für die Teilnahme an Turnieren nicht zu gebrauchen
gewesen. Erst nach der Vornahme eines Nervenschnitts sei der Zustand
des Pferdes besser geworden. In der Schweiz seien jedoch Pferde mit
einem Nervenschnitt nicht mehr an Turnieren zugelassen, in Rumänien
und an internationalen Turnieren hingegen schon. Deshalb habe das Pferd
C die Schweiz in Richtung Rumänien verlassen müssen (mit Verweis auf
Beilage 5 der Beschwerde, i.e. ein tierärztlicher Bericht von Dr. med. vet.
O._______). Schon allein die Notwendigkeit eines Nervenschnitts belege,
dass das Pferd C bereits im Zeitpunkt der Einfuhr massive gesundheitliche
Probleme gehabt habe. Im Übrigen dränge sich das Einholen eines
Sachverständigengutachtens über den Gesundheitszustand und den
Verkehrswert des Pferdes auf. Dr. med. vet. J._______ habe umfangreiche
Aufzeichnungen über den Gesundheitszustand des Pferdes im Zeitpunkt
der Einfuhr.
A-1029/2018
Seite 27
Aus dem seitens der Beschwerdeführerin neu ins Recht gelegten
tierärztlichen Bericht von Dr. med. vet. O._______ vom 18. Februar 2018
geht zwar hervor, dass das Pferd C am 5. Juni 2015 aufgrund einer
chronischen Lahmheit vorne beidseits an beiden Vordergliedmassen
neurektomiert worden ist (Nervenschnitt, Beilage 5 der Beschwerde).
Damit ist jedoch nicht belegt, dass das Pferd C die gesundheitlichen
Probleme, die zur genannten Operation führten, bereits im Zeitpunkt der
Einfuhr plagten. Im tierärztlichen Bericht von Dr. med. vet. J._______ mit
Datum vom 27. Oktober 2016 werden dem Pferd C sodann im Zeitpunkt
der Ankunft in der Schweiz äusserst vage orthopädische Probleme
bescheinigt, welche ergeben hätten, chronischer Natur zu sein. Der
genannte Bericht wurde rund zwei Jahre nach der Einfuhr des Pferdes C
erstellt, weshalb dessen Beweiswert stark vermindert ist (vgl. E. 1.5.2).
Ausserdem ist ohnehin auf den Wissensstand im Zeitpunkt der Einfuhr
abzustellen bzw. darauf, was der Importeur mit dem damaligen
Wissensstand hätte deklarieren müssen. Eine zeitnahe ärztliche
Untersuchung des Pferdes C vor dessen Einfuhr am 18. November 2014
ist nicht aktenkundig. Das Pferd nahm mit dem damaligen Reiter vor der
Einfuhr jedenfalls an diversen Turnieren (darunter CSI3*- und CSI5*-
Turniere) mit Hindernishöhen von 1.3 bis 1.5 Metern teil (Ordner Pferde I,
act. 1.6.2/000056). Gemäss dem Eigentümer war das Pferd nicht gut im
Kopf. Es sei einfach nicht gut gegangen mit dem Pferd und dem Reiter.
Deshalb habe man das Pferd C in die Schweiz importiert und gehofft, das
Pferd einem Junior zur Verfügung zu stellen (vgl. Einvernahme des
Eigentümers vom 12. April 2016, act. 1.8.2, S. 15). Mit anderen Worten
wurden im hier relevanten Zeitpunkt vor und anlässlich der Einfuhr keine
der behaupteten (nachhaltigen) gesundheitlichen Probleme festgestellt,
die unter Umständen eine – im Vergleich zum Ankaufspreis – verminderte
Wertangabe gerechtfertigt hätten. Dr. med. vet. J._______ untersuchte das
Pferd unbestrittenermassen erst nach dessen Ankunft in der Schweiz, also
nach dem hier relevanten Zeitpunkt. Ein allfälliges Gutachten, das sich auf
von Dr. med. vet. J._______ zu edierende Akten stützen würde, könnte
demnach lediglich Indizien dazu liefern, dass das Pferd C bereits im
Zeitpunkt der Einfuhr gesundheitlich beeinträchtigt war. Genauso ist jedoch
die Tatsache, dass das Pferd C bereits anfangs Dezember 2014 an einem
CSI-5-Sterne-Turnier teilnehmen konnte, ein Indiz dafür, dass sich im
Zeitpunkt der Einfuhr im November 2014 noch nicht zeigte, dass das
Pferd C chronische gesundheitliche Probleme entwickeln würde. Von
einem Gutachten ist somit kein entscheidrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten, weshalb darauf durch die EZV – ebenso wie auch durch das
A-1029/2018
Seite 28
Bundesverwaltungsgericht – in antizipierter Beweiswürdigung zu
verzichten ist. Gleiches gilt für die weiteren von der Beschwerdeführerin
offerierten Beweise (E. 1.5.2).
Die Beschwerdeführerin kann somit nicht nachweisen, dass das Pferd C
im Zeitpunkt seiner Einfuhr am 18. November 2014 im Wert vermindert war,
weshalb an der vorinstanzlichen Schätzung der Steuerbemessungs-
grundlage in Höhe von CHF 80‘000.- festzuhalten ist.
9.4.2 Betreffend das Pferd E begründet die Beschwerdeführerin den im
Rahmen der Einfuhr am 26. Januar 2015 deklarierten Wert von
CHF 18‘250.- damit, dass dieser aufgrund von Problemen gesundheitlicher
und konditioneller Art zwischen Kauf und Einfuhr massiv an Wert einge-
büsst habe. Im Übrigen dränge sich das Einholen eines Sachverständigen-
gutachtens über den Gesundheitszustand und den Verkehrswert des Pfer-
des im Zeitpunkt der Einfuhr auf.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Ausführungen hauptsächlich auf den
tierärztlichen Bericht von Dr. med. vet. J._______ mit Datum vom 27. Ok-
tober 2016, der dem Pferd E im Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz
grosse reiterliche und ausbildungstechnische Probleme bescheinigt. Da-
von abgesehen, dass der genannte Bericht 21 Monate nach der Einfuhr
des Pferdes E erstellt wurde und damit einen stark reduzierten Beweiswert
hat (vgl. E. 1.5.2), kann dieser Bericht keinesfalls als Nachweis für die be-
haupteten gesundheitlichen Probleme des Pferdes E dienen. Die im tier-
ärztlichen Bericht genannten reiterlichen und ausbildungstechnischen
Probleme dürfte das Pferd E im Übrigen bereits im Zeitpunkt des Ankaufes
seitens des Eigentümers gehabt haben. Diese waren demnach bei den
CHF 120‘000.- bereits eingepreist. Von einem Gutachten ist bei dieser
Sachlage kein entscheidrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten, wes-
halb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. Gleiches gilt
für die weiteren von der Beschwerdeführerin offerierten Beweise (E. 1.5.2).
Die Beschwerdeführerin kann somit nicht nachweisen, dass das Pferd E
im Zeitpunkt seiner Einfuhr am 26. Januar 2015 im Wert vermindert war,
weshalb an der vorinstanzlichen Schätzung der Steuerbemessungsgrund-
lage in Höhe von CHF 120‘000.- festzuhalten ist.
9.5 Somit ist erstellt, dass mit der Deklaration zu tiefer Einfuhrsteuerwerte
anlässlich der Pferdeeinfuhren sowie infolge der zu Unrecht in Anspruch
A-1029/2018
Seite 29
genommenen ZAVV (E. 7.1) eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehr-
wertsteuergesetzgebung begangen und demnach gegen die Verwaltungs-
gesetzgebung des Bundes verstossen wurde (E. 5.1). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Zollschuldnerin für die in diesem Zusammenhang hinterzoge-
nen Abgaben nachleistungspflichtig (E. 5.3 und E. 8.3).
10.
Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insofern
gutzuheissen, als dass die – in solidarischer Haftbarkeit mit den weiteren
in Buchstabe B des Sachverhalts genannten Personen (vgl. die weiteren
Urteile in der vorliegenden Sache [A-983/2018 und A-1190/2018]) –
nachgeforderte Einfuhrsteuer von CHF 22‘235.45 um CHF 8‘500.- auf
CHF 13‘735.45 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen zu reduzieren ist
(E. 9.3.3.2). Ferner ist die Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids
zu den Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben und die
Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und allfälligen
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an die
OZD zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie bei nur
teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teil-
weise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unter-
liegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April
2017 E. 6.1).
Der angefochtene Entscheid sieht eine Nachforderung von Einfuhrsteuern
und Zoll im Umfang von gesamthaft CHF 29‘903.45 zuzüglich Verzugszin-
sen vor (vgl. Sachverhalt Bst. B). Da die Beschwerde insofern gutzuheis-
sen ist, als dass die nachgeforderte Einfuhrsteuer um CHF 8‘500.- zu re-
duzieren ist, obsiegt die Beschwerdeführerin im Umfang von ca. 30%. Bei
dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von
CHF 3‘000.- im Umfang von CHF 2‘000.- der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss im entsprechenden
A-1029/2018
Seite 30
Umfang zu verrechnen. Der Überschuss von CHF 1‘000.- ist ihr nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden
Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
11.2 Im Rahmen ihres Obsiegens hat die anwaltlich vertretene Beschwer-
deführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch
auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos-
tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos-
tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen
kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf
eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden
(vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2;
Urteil des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 8.2). Die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Unter
Berücksichtigung der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen, des
Umfangs der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den relevanten
Fragen und des ca. 70-prozentigen Unterliegens ist die Parteientschädi-
gung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermessens-
weise auf CHF 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid der Oberzolldirektion vom 17. Januar 2018 wird insofern abgeän-
dert, als dass die Beschwerdeführerin neu im Umfang von CHF 13‘735.45
Einfuhrsteuern sowie CHF 7‘668.- Zoll, jeweils zuzüglich gesetzlicher Ver-
zugszinsen, in solidarischer Haftbarkeit mit den weiteren in Buchstabe B
des Sachverhalts genannten Personen nachleistungspflichtig ist.
Die Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids zu den Kostenfolgen
des vorinstanzlichen Verfahrens wird aufgehoben und die Sache zu neuem
A-1029/2018
Seite 31
Entscheid über die Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an die OZD zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 3‘000.- werden der Beschwer-
deführerin im Umfang von CHF 2‘000.- auferlegt. Der von ihr geleistete
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten
verwendet und der Mehrbetrag von CHF 1‘000.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in Höhe von insgesamt CHF 1‘500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: