Abtei lung I
A-103/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Alain Chablais,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im
Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Personensicherheitsprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-103/2010
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. B._______, soll als Mitarbeiter Finanzen beim
D._______ des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Be-
völkerungsschutz und Sport VBS (VBS) definitiv angestellt werden. In
dieser Funktion hat er Zugang zu vertraulich klassifizierten
Informationen, militärischen Anlagen der Schutzzone 2 und klassi-
fizierten ausländischen Informationen. Zudem würde er anlässlich
eines Auslandeinsatzes die Schweiz im Ausland hoheitlich vertreten.
B.
Mit Formular vom 6. Oktober 2009 beantragte die ersuchende Stelle
D._______ mit Zustimmung von A._______ (Unterschrift vom
29. September 2009) der Fachstelle für Personensicherheitsprüfung
(Fachstelle), eine erweiterte Personensicherheitsprüfung durchzu-
führen.
C.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte am 7. Oktober 2009 der
Fachstelle den am E._______ gegen A._______ ergangene rechts-
kräftige Strafbefehl zu. Hiernach wurde A._______ des mehrfachen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage für schuldig befunden
und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entspricht
Fr. 2'700.--) und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Vollzug der
Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probe-zeit von
zwei Jahren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 hielt die Fachstelle fest,
die ersuchende Stelle werde vollumfänglich über die Resultate der
bisherigen Datenerhebung betreffend A._______ informiert. Bis zum
Abschluss der Sicherheitsprüfung empfehle sie, A._______ keinen
Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen, militärischen An-
lagen der Schutzzone 2 und klassifizierten ausländischen Informa-
tionen zu gewähren. Zudem sei von einem Auslandeinsatz vorläufig
abzusehen.
E.
Am 12. November 2009 wurde A._______ durch die Fachstelle
persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung übergab er der Fach-
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stelle diverse Kontoauszüge sowie Arbeitszeugnisse und Empfeh-
lungsschreiben.
F.
Mit Schreiben vom 12. November 2009 brachte die Fachstelle
A._______ zur Kenntnis, sie beabsichtige aufgrund der durchgeführten
Personensicherheitsprüfung eine Risikoverfügung mit Auflagen oder
eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Sie gab A._______ die
Gelegenheit hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, worauf dieser
jedoch verzichtete.
G.
Am 25. November 2009 erliess die Fachstelle für Personensicher-
heitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS)
eine negative Risikoverfügung. Diese begründete sie im Wesentlichen
wie folgt:
Die Funktion von A._______ sei besonders sicherheitsempfindlich.
A._______ biete aber für die risikofreie Erfüllung seiner Aufgaben und
Pflichten in einer sicherheitsempfindlichen Funktion innerhalb des
D._______ keine Gewähr. Die Risiken ergäben sich personenseitig
aufgrund der festgestellten mangelnden Integrität und Vertrauens-
würdigkeit, der erhöhten Erpressungs- und Bestechungsgefährdung
sowie des im Eintretensfall zu erwartenden Spektakelwerts. Es seien
keine durch sie zu definierenden Auflagen erkennbar, welche in kurzer
Zeit und nachhaltig die festgestellten Auslösepotentiale und das
daraus resultierende Risiko reduzieren würden. Sie gelange deshalb
unter Berücksichtigung aller Fakten zum Schluss, die Weiter-
beschäftigung von A._______ innerhalb des D._______ als auch
innerhalb des VBS sei mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko ver-
bunden.
H.
Gegen diese negative Risikoverfügung der IOS (Vorinstanz) erhebt
A._______ (Beschwerdeführer) am 8. Januar 2010 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung
der negativen und den Erlass einer positive Risikoverfügung.
Die von ihm begangene Straftat sei anlässlich einer grossen Lebens-
krise erfolgt, welche er zwischenzeitlich erfolgreich bewältigt habe.
Erpressbarkeit sei keine mehr gegeben. Er habe aus seinen Fehlern
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gelernt und würde seinem Arbeitgeber unter keinen Umständen einen
Schaden zufügen. Zudem sehe er für eine passive Bestechlichkeit
keine Anfälligkeit. Aufgrund der praktisch vollständigen Schuldenrück-
zahlung bestehe auch keine Korruptionsanfälligkeit. Schliesslich weise
er darauf hin, dass er seit seiner Verurteilung um eine Reintegration in
der Berufswelt bemüht sei und eine zweite Chance bekommen sollte.
Eine weitere Anstellung sei möglich und zu verantworten.
I.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2010 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
Sie räumt ein, dem Beschwerdeführer sei tatsächlich keine, wie in der
angefochtenen Verfügung vorgeworfene, fehlende Rückzahlungs-
motivation zu unterstellen. Gemäss Rechtsprechung müsse eine ver-
trauenswürdige Person aber auch mit schwierigen Situationen
konfrontiert werden können, ohne dass es sie aus der Bahn werfe. Es
bestehe aufgrund der in der Vergangenheit an den Tag gelegten
kriminellen Energie des Beschwerdeführers, um finanzielle Probleme
zu lösen, nach wie vor ein erhöhtes Risiko, dass er beim erneuten
Eintreten einer solchen Situation wiederum zu solchen Mitteln greife.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Die IOS ist eine Organisationseinheit des
VBS. Sie gehört somit zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und
ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Personen-
sicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von Art. 32 Abs. 1
Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit
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(vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
Basel 2008, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG SEILER, in: Hansjörg
Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Handkommentar
zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit
weiteren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der an-
gefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) gegen die Verfügung der Vorinstanz
vom 25. November 2009 ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit
einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicher -
heitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz aber zum einen ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Be-
urteilung besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über be-
sondere (Fach-)Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht
auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine ge-
wisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als
sachgerecht erscheinen, ist deshalb nicht in deren Ermessen einzu-
greifen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 2, A-6121/2007 vom 3. April
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2008 E. 5.2, A-3343/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 3 und
A-3193/2006 vom 12. September 2007 E. 2.2).
3.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine
nach Art. 19 Bst. a-e des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120)
sensible Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken
aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der
Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die
Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über
ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre
finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten,
welche die innere und äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise ge-
fährden könnten. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte
werden keine Daten erhoben. Das BWIS dient der Sicherung der
demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie
dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1 BWIS). Der
Bundesrat hat in der Botschaft ausgeführt, eine der heikelsten und
intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn
an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen
Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine
Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur
Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr
böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen
(BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten
insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger
Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme,
Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni
2010 E. 3 und A-3627/2009 vom 21. August 2009 E. 2 mit Hinweisen).
Die Fachstelle erlässt eine Verfügung über das Ergebnis der Sicher -
heitsprüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung, eine Risikover-
fügung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Fest-
stellungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d der Verordnung
vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen
[PSPV, SR 120.4]).
4.
Es ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Beschwerde-
führer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden
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trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos
keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist ferner die
Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4,
A-802/2007 vom 3. Dezember 2007 E. 5 und A-705/2007 vom
6. August 2007 E. 5). Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung
des Beschwerdeführers können hingegen vom Arbeitgeber beim Ent-
scheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt
werden, zumal dieser nicht an die Beurteilung der Fachstelle ge-
bunden ist (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS).
Ferner ist zu beachten, dass nicht jede Verurteilung wegen kriminellen
Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist
von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der
Delinquenz. Nachzugehen ist den damaligen Umständen, d.h. es ist zu
fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge des Be-
schwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter
spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder
ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob gar davon aus-
gegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu be-
rücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Ver-
urteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht
entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zu-
rechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand An-
lass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im
Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage
nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind,
welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders be-
urteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu
überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des
Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4 und A-802/2007 vom 3. Dezem-
ber 2007 E. 6.5 sowie Urteil der Rekurskommission VBS 470.10/04
vom 19. November 2004 E. 5.d).
5.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein erhöhtes
Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt (vgl. E. 3 und 4 hiervor).
Hierbei ist die genaue Funktion bzw. Tätigkeit der betroffenen Person
bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit entscheidend. Je höher die
Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor
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A-103/2010
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni
2010 E. 6).
5.1 Der Beschwerdeführer weist im Zusammenhang mit seiner Ver-
trauenswürdigkeit und Integrität darauf hin, die von ihm begangene
Straftat sei anlässlich einer grossen Lebenskrise erfolgt, welche er
zwischenzeitlich erfolgreich bewältigt habe. Für diese Bewältigung sei
seine Arbeit bei der SWISSCOY sehr hilfreich gewesen. Des Weiteren
sei keine Erpressbarkeit mehr gegeben. Er habe aus seinen Fehlern
gelernt und würde seinem Arbeitgeber unter keinen Umständen einen
Schaden zufügen. Sollte Druck auf ihn ausgeübt werden, würde er
sich mit absoluter Sicherheit bei seiner vorgesetzten Stelle melden.
Auch würde er lieber den Verlust der Stelle hinnehmen als seinem
Arbeitgeber einen Schaden zuzufügen. Zudem sehe er für eine
passive Bestechlichkeit keine Anfälligkeit. Er habe denn auch sein
Darlehen bei seinen Eltern zurückbezahlt und alle offenen Rech-
nungen beglichen. Eine vorzeitige Rückzahlung des Bankdarlehens
wäre hingegen mit zusätzlichen Kosten verbunden, was seine persön-
liche Liquidität unnötig einschränken würde. Die monatlichen Rück-
zahlungsraten leiste er jedoch vertragsgemäss und es bestehe
momentan noch eine Restschuld von Fr. 1'500.--. Er habe seine
finanzielle Situation jetzt absolut im Griff. Seine grössere Ausgabe
habe er für seine Weiterbildung zum Betriebswirtschafter HF und die
hierfür notwendige Anschaffung eines Laptops getätigt. Aufgrund der
praktisch vollständigen Schuldenrückzahlung sehe er seine Korrup-
tionsanfälligkeit als sicherlich nicht gegeben. Schliesslich weise er
darauf hin, dass er seit seiner Verurteilung um eine Reintegration in
der Berufswelt bemüht sei und eine zweite Chance bekommen sollte.
Eine weitere Anstellung sei möglich und zu verantworten.
5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, das vom Beschwerdeführer
begangene Delikt beurteile sie als schwer. Er habe eine nicht zu
unterschätzende kriminelle Energie an den Tag gelegt, welche er ge-
zielt gegen seine damalige Arbeitgeberin gerichtet habe, indem er
dieser finanziellen Schaden zugefügt habe. Zudem habe es sich nicht
um eine einmalige Aktion gehandelt. Vielmehr habe er die Tat in einem
Zeitraum von rund einem Monat mehrfach begangen. Dies zeige eine
Verhaltenstendenz, die eigenen Bedürfnisse anhaltend über das
Gesetz und gegen die Interessen der Arbeitgeberin zu stellen. Dies
lege den Schluss nahe, dass er den hohen Anforderungen an Integri -
tät und Vertrauenswürdigkeit nicht gerecht werde. Obwohl er seine Tat
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bereue, sei er im D._______ ebenfalls im Finanzsektor tätig. Es sei
sodann nicht auszuschliessen, dass er im Falle einer neuen persön-
lichen Notlage wieder zu illegalen Mitteln greife. Gemäss Recht-
sprechung müsse eine vertrauenswürdige Person aber auch mit
schwierigen Situationen konfrontiert werden können, ohne dass es sie
aus der Bahn werfe. Auch liege die Tatbegehung und die Verurteilung
noch nicht allzu weit zurück. Die Bewährungsfrist beurteile sie als nicht
lange genug.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
ausgesagt, lediglich seine Familie, aber nicht seine Partnerin, seine
Kollegen, sein Arbeitgeber und die Armee über die Verurteilung
informiert zu haben. Insofern gehe sie in Bezug auf seine Verurteilung
von einer grossen Schambehaftung aus, die sich in einem starken
Bestreben manifestiere, diese vor anderen Personen zu verheimlichen.
Aus diesen Gründen bestehe eine erhebliche Erpressungsgefährdung.
Darüber hinaus sei auch die passive Bestechlichkeit des Beschwerde-
führers zu untersuchen. Dem Beschwerdeführer sei zwar tatsächlich
keine, wie in der angefochtenen Verfügung vorgeworfene, fehlende
Rückzahlungsmotivation zu unterstellen. Nach erneuter Analyse der
Finanzdaten des Beschwerdeführers könne denn auch von einer Ver-
besserung seiner finanziellen Situation ausgegangen werden. Es be-
stehe aber aufgrund der in der Vergangenheit an den Tag gelegten
kriminellen Energie des Beschwerdeführers, um finanzielle Probleme
zu lösen, nach wie vor ein erhöhtes Risiko, dass er beim erneuten
Eintreten einer solchen Situation wiederum zu solchen Mitteln greife.
Eine mögliche Neigung, ungenügende finanzielle Mittel durch den
Verkauf sensitiver Informationen zu beschaffen, lasse gemäss Recht-
sprechung auf ein Bestechungsrisiko schliessen. Es sei denn auch von
einer erhöhten Zielattraktivität für Bestechungsversuche auszugehen.
Zusammenfassend beurteile sie das Sicherheitsrisiko in Bezug auf die
Korruptionsfähigkeit als gegeben.
Schliesslich bestehe ein konkreter Zusammenhang zwischen dem
Vermögensdelikt und der damaligen und heutigen Funktion des Be-
schwerdeführers. Eine konkrete Bedrohung des Institutionenver-
trauens durch die offensichtlichen Gefährdungen wie mangelnde
Integrität/Vertrauenswürdigkeit, erhöhte Erpressungs- und Be-
stechungsgefährdung sei konkret gegeben. Der Spektakelwert werde
im Falle des Eintretens eines Ereignisses folglich als hoch beurteilt.
Seite 9
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Zusammenfassend komme sie zum Schluss, der Beschwerdeführer
biete für die risikofreie Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten in einer
sicherheitsempfindlichen Funktion innerhalb des D._______ keine
Gewähr. Die Risiken ergäben sich personenseitig aufgrund der fest-
gestellten mangelnden Integrität und Vertrauenswürdigkeit, der er-
höhten Erpressungs- und Bestechungsgefährdung sowie des im
Eintretensfall zu erwartenden Spektakelwerts. Es seien keine durch sie
zu definierenden Auflagen erkennbar, welche in kurzer Zeit und nach-
haltig die festgestellten Auslösepotentiale und das daraus
resultierende Risiko reduzieren würden. Sie gelange deshalb unter
Berücksichtigung aller Fakten zum Schluss, die Weiterbeschäftigung
des Beschwerdeführers innerhalb des D._______ als auch innerhalb
des VBS sei mit einem erhöhten Sicherheitsrisiko verbunden.
5.3 Der Beschwerdeführer hat als Mitarbeiter Finanzen beim
D._______ Zugang zu vertraulich klassifizierten Informationen,
militärischen Anlagen der Schutzzone 2 und klassifizierten aus-
ländischen Informationen. Zudem vertritt er anlässlich eines Ausland-
einsatzes die Schweiz im Ausland hoheitlich. In Anbetracht dessen hat
die Vorinstanz die Funktion des Beschwerdeführers zu Recht als be-
sonders sicherheitsempfindlich eingestuft, welche beim Eintreten
eines Ereignisses Schadenspotentiale verschiedenster Art beinhaltet.
Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.
5.3.1 In der Zeit vom 16. August 2006 bis zum 18. September 2006
übertrug der Beschwerdeführer als Angestellter der F._______ mehr-
fach Vermögenswerte zweier F._______-Kunden via UTS-
Transaktionen (interne Vergütungsaufträge) auf sein persönliches
Bankkonto, dies ohne Auftrag oder Ermächtigung. Der F._______ ent-
stand dabei ein Schaden von Fr. 10'290.--. Der Beschwerdeführer
wurde hierfür mit Strafbefehl vom E._______ des mehrfachen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage für schuldig befunden und zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (entspricht
Fr. 2'700.--) und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Vollzug der
Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von
zwei Jahren.
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Auslandeinsatz in
der SWISSCOY sei zur vollsten Zufriedenheit und mit absoluter
Korrektheit ausgeführt worden.
Seite 10
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Es entspricht geltender Rechtsprechung, dass die Vorinstanz die bis-
herige Arbeitsleistung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat
(vgl. E. 4 hiervor sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.3). Demnach ist die Qualität der
Arbeitsleistung, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, für
die Beurteilung, ob er ein Sicherheitsrisiko darstellt, nicht relevant.
5.3.3 Das BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstellen nur
Personen eingesetzt werden sollen, die nicht erpressbar sind. Wie
bereits ausgeführt (E. 3 hiervor), gelten unter anderem kriminelle
Handlungen und Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiken.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist an sich nicht staats-
gefährdend. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht festgestellt hat, ist der
Beschwerdeführer aufgrund dieser Verurteilung erpressbar. Das Risiko
einer Erpressung ist aber kleiner, wenn das persönliche Umfeld und
der Arbeitgeber über den "Makel", der für die Erpressung verwendet
werden könnte, unterrichtet sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-527/2010 vom 19.Oktober 2010 E. 6.3.3). Die Familie des
Beschwerdeführers ist zwar über seine Verurteilung informiert.
Insofern ist die Erpressbarkeit gemindert. Dass aber seine Partnerin,
die Kollegen sowie sein Arbeitgeber und die Armee nicht über die be-
treffenden Ereignisse informiert sind, erhöht hingegen das Er-
pressungsrisiko. Denn die verschwiegenen Informationen erscheinen
durchaus geeignet, für eine Erpressung verwendet zu werden. Dem
Beschwerdeführer könnte damit gedroht werden, man werde diese
Personen informieren, sollte er den gestellten Forderungen nicht ent-
sprechen. In einem solchen Fall besteht eine reelle Gefahr, dass sich
der Beschwerdeführer erpressen liesse, um zu verhindern, dass seine
Verurteilung publik wird. Der Beschwerdeführer hat es denn auch
unterlassen, im Rahmen der Personensicherheitsprüfung die ob-
genannten Personen über seine Verurteilung zu informieren. Weshalb
er auf eine solche vollständige Information seines Umfelds verzichtet
hat, ist nicht ersichtlich und ist für die Beurteilung der Erpressbarkeit
ohnehin irrelevant (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.3 sowie A-705/2007 vom
6. August 2007 E. 6.3). Dieser Umstand zeigt jedoch, dass der Be-
schwerdeführer ein Bekanntwerden seiner Verurteilung zu vermeiden
versucht. In dieser Hinsicht ist denn auch die Versicherung des Be-
schwerdeführers zu relativieren, er würde sich mit absoluter Sicherheit
Seite 11
A-103/2010
bei seiner vorgesetzten Stelle melden, sollte Druck auf ihn ausgeübt
werden und er würde lieber den Verlust der Stelle hinnehmen als
seinem Arbeitgeber einen Schaden zufügen. Zusammenfassend ist
folglich von einem nicht zu unterschätzenden Erpressungsrisiko aus-
zugehen.
5.3.4 Unter dem Titel "Integrität/Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen,
ob darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der
Ausübung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-527/2010 vom 19. Oktober 2010
E. 6.3.4), mithin ob er Gewähr bietet, dass er das ihm entgegen-
gebrachte Vertrauen nicht missbraucht (vgl. E. 3 hiervor). Wie bereits
ausgeführt (E. 4 hiervor), macht aber nicht jede Verurteilung wegen
einer kriminellen Handlung eine Person zum Sicherheitsrisiko.
5.3.4.1 Des Beschwerdeführer ist seit seiner Verurteilung im Jahr
2007 nicht mehr straffällig geworden. Auch hat er weder versucht,
seine damalige Tat zu beschönigen, noch sich herauszureden bzw. in
Schutzbehauptungen Zuflucht zu suchen. Vielmehr bringt er wiederholt
zum Ausdruck, er bereue seine damaligen Handlungen und werde es
nie mehr so weit kommen lassen. Er habe aus seinen Fehlern gelernt
und würde seinem Arbeitgeber unter keinen Umständen einen
Schaden zufügen. Sollte Druck auf ihn ausgeübt werden, würde er
sich mit absoluter Sicherheit bei seiner vorgesetzten Stelle melden.
Auch würde er lieber den Verlust der Stelle hinnehmen, als seinem
Arbeitgeber einen Schaden zuzufügen. Zudem ist zu berücksichtigen,
dass die begangene Straftat anlässlich einer grossen Lebenskrise –
Trennung von der damaligen Partnerin, psychisch schlechter Zustand
des Vaters (Depression und suizidal), Doppelbelastung von Arbeit und
Ausbildung, dadurch bedingte schlechte Arbeitsleistung und Gefahr
der Kündigung, zu hoher Lebensstil und Schuldenansammlung –
erfolgt ist, welche der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
zwischenzeitlich bewältigt hat. Diese Umstände werden von der Vor-
instanz anerkannt. In diesem Zusammenhang ist ihr aber dahingehend
zuzustimmen, dass gemäss Urteil der Rekurskommission VBS
470.07/05 vom 6. April 2006 E. 4e eine vertrauenswürdige Person
auch mit schwierigen Situationen muss konfrontiert werden können,
ohne dass es sie aus der Bahn wirft. Des Weiteren hat sich vorliegend
die finanzielle Situation des Beschwerdeführers stabilisiert, was auch
die Vorinstanz einräumt. Er hat praktisch alle Schulden beglichen und
verfügt zudem über finanzielle Reserven. Seinen heutigen Lebens-
Seite 12
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standard vermag er zu finanzieren. Dies ist ein Anzeichen dafür, dass
er die Konsequenzen aus seinen Verfehlungen gezogen hat und seit
seiner Verurteilung doch innert nützlicher Frist seine finanzielle
Situation in den Griff bekommen hat. Aufgrund dessen kann nicht
leichtfertig davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
überhaupt wieder in eine solche finanzielle Notsituation geraten wird
und wenn doch, er wieder zu solchen unlauteren Mitteln greifen wird.
Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Be-
schwerdeführers ist jedoch auch mitzuberücksichtigen, dass er sich
eines Verbrechens (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]) schuldig gemacht hat. Auch ist das strafbare Verhalten
nicht als einmaliger Ausrutscher zu qualifizieren, hat es doch gut einen
Monat angedauert bzw. wurde die strafbare Handlung über einen
längeren Zeitraum wiederholt ausgeführt. Seit der Straftat sind zwar
gut vier Jahre vergangen und das entsprechende Urteil liegt heute drei
Jahre zurück. Die Probezeit für die ausgefällte Strafe ist aber erst seit
ca. einem Jahr abgelaufen und die Strafe wird im Strafregister noch
lange nicht gelöscht (Art. 369 Abs. 3 StGB). Der Beschwerdeführer hat
die fragliche Tat zudem auch nicht fahrlässig begannen. Vielmehr hat
er seiner damaligen Arbeitgeberin gezielt bzw. mit vollem Bewusstsein
einen finanziellen Schaden zugefügt und ist diesbezüglich strafrecht-
lich in Erscheinung getreten. Er hat seine damalige Funktion als
Kundenberater ausgenutzt, um sich persönliche finanzielle Vorteile zu
verschaffen. Zudem bestand zwischen seinem begangenen Ver-
mögensdelikt und seiner damaligen Tätigkeit im Finanzbereich ein
konkreter und offensichtlicher Zusammenhang, was auch bei seiner
neuen Stelle beim D._______ der Fall wäre. Denn der Beschwerde-
führer ist in seiner vorliegend zu beurteilenden Funktion als Mitarbeiter
Finanzen erneut in dem Bereich, mithin im Finanzsektor, tätig ist, wo
er seine zur Verurteilung führenden Verfehlungen begangen hat.
Schliesslich ist miteinzubeziehen, dass es der Beschwerdeführer
unterlassen hat, von sich aus seine heutige Partnerin und seine nahen
Freunde über seine Verurteilung zu informieren. Auch hat er seine
Verfehlung absichtlich vor seinen heutigen Vorgesetzten verborgen,
dies obwohl er bereits seit rund einem Jahr im Finanzbereich des
D._______ tätig ist. All diese Faktoren beinhaltet ein doch erhebliches
Risikopotential und schmälern die Vertrauenswürdigkeit bzw. Integrität
des Beschwerdeführers.
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5.3.4.2 Gesamthaft betrachtet ist der Schluss der Vorinstanz, dass
Mängel hinsichtlich Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Be-
schwerdeführers vorhanden sind, welche bei seiner Funktion ein er-
höhtes Sicherheitsrisiko generieren, jedenfalls im Ergebnis nicht zu
beanstanden; dies insbesondere auch im Hinblick auf das der Vor-
instanz hierbei zustehende Ermessen (vgl. E. 2 hiervor).
5.3.5 Weiter ist zu prüfen, ob die Gefahr einer passiven Bestechlich-
keit des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Eine solche liegt vor,
wenn ein Angestellter des Bundes im Zusammenhang mit seiner amt-
lichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende
Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht
gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (vgl.
Art 322quater StGB).
Es ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass eine mögliche
Neigung, ungenügende finanzielle Mittel durch den Verkauf sensitiver
Informationen zu beschaffen, gemäss Rechtsprechung grundsätzlich
auf ein Bestechungsrisiko schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2A.65/2004 vom 26. Juni 2004 E. 2.8). Die Vorinstanz geht
davon aus, dass der Beschwerdeführer beim erneuten Eintreten einer
finanziellen Notlage wiederum zu kriminellen Mitteln greifen wird. Ein
solches Risiko ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als
gering einzustufen bzw. zu wenig wahrscheinlich und es kann dies-
bezüglich auf das bereits Erwähnte (E. 5.3.4.2 hiervor) verwiesen
werden. Es handelt sich hierbei um eine doch überwiegend spekulative
Folgerung der Vorinstanz, welche – alleine betrachtet – nicht zur Be-
gründung einer passiven Bestechlichkeit beigezogen werden kann.
Zudem spricht gegen das Vorliegen des Sicherheitsrisikos der
passiven Bestechlichkeit im heutigen Zeitpunkt, dass der Be-
schwerdeführer über genügend Mittel zur Finanzierung seines
heutigen Lebensstandards verfügt. Die Vorinstanz gesteht denn auch
ein, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers habe sich ent -
gegen ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verbessert.
Die blosse entfernte Möglichkeit einer erneuten finanziellen Notlage ist
ungenügend zur Begründung der passiven Bestechlichkeit (vgl. hierzu
Urteil der Rekurskommission VBS 470.07/05 vom 6. April 2006 E. 4f).
Diese Wahrscheinlichkeit ist denn auch insofern als nicht sehr hoch
einzuschätzen, als der Beschwerdeführer praktisch alle Schulden
zurückbezahlt hat und zudem über einige finanzielle Reserven verfügt.
Zusammenfassend ist von keiner passiven Bestechlichkeit des Be-
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schwerdeführers auszugehen, welche ein relevantes Sicherheitsrisiko
zu begründen vermag.
5.3.6 Schliesslich ist die Verurteilung des Beschwerdeführers auch
hinsichtlich des Spektakelwerts zu würdigen. Der im Eintretensfall zu
beurteilende negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als so-
genannter Spektakelwert bekannt. Bei der Beurteilung desselben und
dessen Folgen geht es nicht primär darum, den Staat vor allfälligen
Blamagen zu schützen. Es geht vielmehr darum, materiellen wie auch
immateriellen Schaden präventiv abzuwenden und so das störungs-
freie Funktionieren der Institution zu gewähren. Die Annahme eines
Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zu-
sammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisiko und der
dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionenvertrauens ge-
geben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom
16. Juni 2010 E. 6.4 sowie Urteil der Rekurskommission VBS
470.01/06 vom 4. Dezember 200 E. 10b).
5.3.6.1 Vorliegend ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass
ein Misstrauensvotum der Bevölkerung beim D._______ beachtlichen
materiellen Schaden erzeugen kann. Die Vorinstanz führt hierzu aus,
die Institution müsse deshalb darauf bedacht sein, ausschliesslich
Personen mit einer einwandfreien Lebensführung, einem untadeligen
Leumund und persönlichen Umfeld zu beschäftigen, die nach
objektivem Ermessen den Ruf des Unternehmens nicht gefährden
könnten. Dieser Einschätzung widerspricht denn auch der Be-
schwerdeführer nicht.
5.3.6.2 Der Beschwerdeführer arbeitet in seiner neuen, vorliegend zu
beurteilenden Funktion erneut im Finanzsektor, mithin in demselben
Bereich, wo er straffällig geworden ist. Würde der dieser Verurteilung
zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich publik gemacht, würde das
Institutionenvertrauen, welches das D._______ geniesst, arg
strapaziert; dies unabhängig davon, dass diese strafrechtliche Be-
urteilung zwischenzeitlich abgeschlossen und der Beschwerdeführer
seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
5.3.6.3 Die Vorinstanz hat somit den Spektakelwert im Falle einer
Weiterverwendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheits-
empfindlichen Funktion als Mitarbeiter Finanzen in Verbindung mit
dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht als hoch beurteilt.
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5.3.7 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die einzelnen Elemente
"Erpressbarkeit" (E. 5.3.3 hiervor), "Integrität/Vertrauenswürdigkeit"
(E. 5.3.4 ff. hiervor), "passive Bestechlichkeit" (E. 5.3.5 hiervor) und
"Spektakelwert" (E. 5.3.6 hiervor) je für sich betrachtet unter Um-
ständen kaum genügen, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko
einzustufen. Dies insbesondere weil die aktive Bestechlichkeit des
Beschwerdeführers verneint werden kann und seiner Erpressbarkeit
mit der Auflage begegnet werden könnte, seine Partnerin, Vor-
gesetzten und Kollegen sowie die Armee über seine Verurteilung
wegen mehrfachem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu
informieren. Die Funktion, welche der Beschwerdeführer beim
D._______ bekleidet, stellt aber höchste Anforderungen an die in
Frage stehenden Eigenschaften des Stelleninhabers. Folglich müssen
die obgenannten Aspekte gesamthaft betrachtet werden. Ihre Summe
ergibt denn vorliegend auch, dass der Beschwerdeführer als Sicher-
heitsrisiko beurteilt werden muss.
5.3.8 Die Vorinstanz ist bei ihrer Tätigkeit wie jede Verwaltungs-
behörde an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl.
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Da eine Personen-
sicherheitsprüfung und insbesondere eine erweiterte Sicherheits-
prüfung mit Befragung (vgl. Art. 11 PSPV) einen schweren Eingriff in
die Privatsphäre des Betroffenen darstellt, ist auch Art. 36 Abs. 3 BV
zu beachten, wonach Einschränkungen von Grundrechten verhältnis-
mässig sein müssen. Das Vorgehen der Vorinstanz muss demnach im
Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel geeignet
und erforderlich sein; es hat zu unterbleiben, wenn eine gleich ge-
eignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg aus-
reichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Be-
schwerdeführer auferlegt werden (vgl. BGE 131 V 107 E. 3.4.1 und
130 I 65 E. 3.5.1 je mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 581).
Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zwar darauf hin-
gewiesen, dass der Erlass einer negativen Risikoverfügung ver-
hältnismässig sein muss. Sie hat es jedoch unterlassen, sich mit den
einzelnen Elementen der Verhältnismässigkeit auseinander zu setzen.
Dies ist in der Folge nachzuholen.
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5.3.8.1 Der Beschwerdeführer hat eine besonders sicherheits-
empfindliche Funktion inne (vgl. hierzu E. 5.3 hiervor). Eine In-
diskretion seinerseits könnte somit eine grosse Bedrohung für die
innere oder äussere Sicherheit bewirken bzw. grossen Schaden an-
richten. Das Schutzinteresse das Staates ist folglich als hoch zu quali-
fizieren. Diesem öffentlichen Interesse der staatlichen Sicherheit kann
vorliegend durch den Erlass einer negativen Risikoverfügung
Rechnung getragen werden. Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten,
dass gesamthaft betrachtet (vgl. E. 5.3.7 hiervor) keine Auflage als
mildere Massnahme ersichtlich ist, die ebenso wie der Erlass einer
negativen Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das
Schadenspotenzial möglichst klein zu halten. Der Beschwerdeführer
macht denn auch keine solche geltend. Schliesslich geht das
öffentliche Interesse der staatlichen Sicherheit, welches als hoch zu
gewichten ist, dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der
Weiterbeschäftigung bzw. definitiven Anstellung beim D._______ vor.
Dies auch weil in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen
Überlegungen einfliessen dürfen (vgl. E. 4 hiervor.
Die von der Vorinstanz erlassene Risikoverfügung erweist sich folglich
als verhältnismässig.
6.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich somit, dass die Vor-
instanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer stelle unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände in seiner Funktion als Mit-
arbeiter Finanzen des D._______ ein Sicherheitsrisiko dar bzw. biete
keine Gewähr für einen zuverlässigen und vertrauenswürdigen Um-
gang mit klassifizierten Informationen. Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
7.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass – wie bereits ausgeführt (E. 3) –
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist, bei Personen, welche sensible
Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzu-
decken. Dies befreit den Arbeitgeber aber nicht davon, im Rahmen
einer Neuanstellung die für die zu besetzende Stelle notwendigen Er -
kundigungen und Unterlagen – wie beispielsweise einen Straf-
registerauszug – einzuholen und bereits aufgrund dessen die Eignung
des Kandidaten für die fragliche Funktion zu beurteilen. Hätte vor-
liegend die Arbeitgeberin die entsprechenden Vorkehrungen im
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Rahmen der Anstellung getroffen, hätte das vorliegende Personen-
sicherheitsprüfungsverfahren vermieden werden können.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1'500.--
festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe zu verrechnen.
9.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 337816; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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